Rechtsstand: 01.01.2021

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Dritter Titel. Die Vermögensverwaltung

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Artikel 51

Der Kirchenbezirk deckt, soweit die Erträgnisse des eigenen Vermögens nicht ausreichen, seinen finanziellen Bedarf durch Umlagen auf die Gemeinden, aus den im Rahmen des landeskirchlichen Finanzausgleichs zugewiesenen Steuermitteln sowie aus Zuschüssen der Landeskirche.
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Artikel 51 entspricht dem bisherigen § 101 GO. Durch das kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 20. April 20131# wurde der bisherige Absatz 1 gestrichen, der die Bestimmungen für die Verwaltung des Gemeindevermögens für anwendbar erklärte. Diese Bestimmung war unnötig, weil das Kirchliche Gesetz über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Kirche in Baden für die Kirchenbezirke unmittelbar gilt.2# Zu beachten sind außerdem die allgemeinen Grundsätze zur kirchlichen Vermögensverwaltung, wie sie in Artikel 101 GO festgelegt sind.
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Die Vorschrift wurde 1971 eingeführt durch das Vierte Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung.3# Nach der Grundordnung von 1958 deckte der Kirchenbezirk, soweit die Erträgnisse des eigenen Vermögens nicht ausreichten, seinen Finanzbedarf aus Umlagen seiner Gemeinden.4# Die Aktivierung der Aufgaben des Kirchenbezirks machte es notwendig, auch seine Finanzkraft zu stärken5#, sodass seit 1971 zu den Umlagen der Gemeinden auch Zuschüsse der Landeskirche und im Rahmen des landeskirchlichen Finanzausgleichs eine Beteiligung an den Kirchensteuermitteln hinzukommen.6# Dabei ist zu beachten, dass der Kirchenbezirk anders als die Landeskirche und die Kirchengemeinden kein eigenes Steuerrecht hat.
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Weggefallen ist der bisherige § 101a GO über das Verwaltungsamt des Kirchenbezirks, das es durch die Bildung von Zweckverbänden in der bisherigen Form nicht mehr gibt. Insoweit wird auf die allgemeine Regelung in Artikel 107 GO verwiesen.

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1 ↑ GVBl. S. 109.
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2 ↑ § 1 Abs.1 KVHG (RS Baden Nr. 500.100).
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3 ↑ § 95 GO i.d.F. vom 29. April 1971, GVBl. S. 89.
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4 ↑ § 85 Abs. 2 GO i.d.F. vom 23. April 1958, GVBl. S. 17.
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5 ↑ Vergl.: Erläuterungen zum Entwurf des 2. Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Oktober 1969, Anlage 1, S. 31.
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6 ↑ Siehe dazu: §§ 15 bis 23 FAG (RS Baden Nr. 502.100).