.####Artikel 45
(1) 1Die Amtszeit des Bezirkskirchenrates beträgt sechs Jahre. 2Sie endet mit der Konstituierung des neu gebildeten Bezirkskirchenrates.
(2) Der Bezirkskirchenrat wird im ersten Jahr der Amtsperiode der Bezirkssynode gebildet.
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Die in Absatz 1 Satz 1 festgelegte Amtszeit des Bezirkskirchenrates von sechs Jahren entspricht der bisherigen Regelung in § 91 Abs. 1 Satz 1 GO. Sie korrespondiert mit der Amtszeit der anderen kirchlichen Organe, die aus den allgemeinen Kirchenwahlen hervorgehen.
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Absatz 1 Satz 2 ist ein lediglich deklaratorischer Hinweis auf die allgemeine Regelung in Artikel 105 GO.
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Die frühere Regelung in § 91 Abs. 2 GO, nach der der Bezirkskirchenrat »spätestens im zweiten Jahr der Amtsperiode der Bezirkssynode« gebildet werden musste, ist aufgrund eines Änderungsantrages des Haupt- und des Finanzausschusses geändert worden, sodass nach Absatz 2 die Bezirkssynode den Bezirkskirchenrat jetzt bereits im ersten Jahr ihrer Amtsperiode neu wählen muss.
Rechtsstand: 01.01.2021
Artikel 45
1 ↑ Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 25. bis 28. April 2007, S. 129.
2 ↑ Siehe dazu den Bericht des Synodalen Heidland: ebd., S. 54, siehe dazu auch: Art. 82 Rdnr. 7.