Rechtsstand: 01.01.2021

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Zweiter Titel. Ökumenische Beziehungen

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Artikel 4

( 1 ) Die Evangelische Landeskirche in Baden ist eine Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland und steht in Kirchengemeinschaft mit allen Kirchen, die der Gemeinschaft evangelischer Kirchen in Europa – Leuenberger Kirchengemeinschaft angehören. Diesen Kirchen gewährt die Landeskirche volle Abendmahls-, Kanzel- und Dienstgemeinschaft.
( 2 ) Die Evangelische Landeskirche in Baden steht in der Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen. Mit ihm sucht sie die Zusammenarbeit mit allen christlichen Kirchen und Gemeinschaften. Als Unionskirche weiß sie sich dabei verpflichtet, kirchentrennende Unterschiede zu überwinden und die in Christus vorgegebene Einheit der Kirche im Dienst an der Welt sichtbar werden zu lassen.
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Literatur
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Zur EKD, den kirchlichen Zusammenschlüssen und zum kirchlichen Reformprozess:
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Tappen, Falko (2005): Kirchliche Vermögensverwaltung am Beispiel des Ethischen Investments (Schriften zum Staatskirchenrecht, Bd. 29) Frankfurt a. M.
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A. Die ökumenische Verpflichtung

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Für die Evangelische Landeskirche in Baden als konsensusunierte Kirche sind die ökumenischen Beziehungen zu anderen Kirchen und die Zusammenarbeit mit ihnen ein besonderes Anliegen. Im Sinne der Ermahnung des Apostels Paulus aus seinem Brief an die Gemeinde in Philippi1# gehört es zu ihren Grundüberzeugungen, dass es möglich ist, unterschiedliche konfessionelle Identitäten so zu leben, dass die historisch entstandenen konfessionellen Spaltungen der Glaubwürdigkeit des missionarischen Zeugnisses der Kirche nicht länger im Wege stehen. Die Unionsurkunde von 1821 bringt das im Art. 10 mit der Formulierung zum Ausdruck, die Landeskirche sei »mit allen Christen in der Welt befreundet«.2# In der Grundordnung wird deshalb an mehreren Stellen die Selbstverpflichtung der Landeskirche betont, »kirchentrennende Unterschiede zu überwinden und die in Christus vorgegebene Einheit der Kirche im Dienst an der Welt sichtbar werden zu lassen«3#. Dabei kann es unterschiedlich intensive Formen und Ausprägungen der Kirchengemeinschaft geben.4# Drei davon werden im Artikel 4 GO ausdrücklich benannt, nämlich als nationaler Zusammenschluss die Gemeinschaft mit den anderen Landeskirchen in der EKD, auf europäischer Ebene die Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) und der Ökumenische Rat der Kirchen (ÖRK) als weltweite Organisation. Auf europäischer Ebene wäre noch zu nennen die Konferenz Europäischer Kirchen (KEK), die 1957 zum ersten Mal zusammentrat, um im Nachkriegseuropa einen kirchlichen Beitrag zur Versöhnung und Völkerverständigung zu leisten.5#
2
Die Beziehungen der Landeskirche zur römisch-katholischen Kirche werden im Artikel 4 nicht unmittelbar angesprochen, da diese kein Mitglied der genannten Organisationen ist. Der Vorschlag des Autors in seinem dem Evangelischen Oberkirchenrat im September 2005 zur Neufassung der Grundordnung vorgelegten Memorandum, die Zusammenarbeit mit den römisch-katholischen Diözesen in Baden-Württemberg im Hinblick auf das in Baden besonders freundliche ökumenische Klima6# ausdrücklich zu thematisieren, wurde bei den weiteren Beratungen nicht weiterverfolgt. Die in Art. 4 Abs. 2 letzter Satz GO ausgesprochene allgemeine Verpflichtung bezieht sich aber auch auf die römisch-katholische Kirche, die im Übrigen in der Grundordnung nur indirekt als Mitglied der ACK Baden-Württemberg in Art. 53 Abs. 2 vorkommt.
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B. Die Evangelische Kirche in Deutschland

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I. Die Vorläufer der EKD

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Die intensivste Form der Kirchengemeinschaft unter den drei im Artikel 4 GO genannten Organisationen7# besteht auf nationaler Ebene innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD). Bereits die Kirchenverfassung von 1919 enthielt in ihrem § 1 Abs. 2 die allgemeine Aussage: Die vereinigte evangelisch-protestantische Landeskirche Badens »erstrebt eine organische Verbindung mit den übrigen evangelischen Kirchen Deutschlands«. In der ersten Fassung der Grundordnung von 1958 wird das im Hinblick auf die inzwischen eingetretene Entwicklung im § 2 konkretisiert: »Die Landeskirche ist Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland. Sie steht in der Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen.«
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Eine die Landeskirchen übergreifende Organisationsstruktur fehlte in Deutschland bis ins 19. Jahrhundert hinein völlig. Die Einigungsbestrebungen des 19. und 20. Jahrhunderts haben eine lange Entwicklungsgeschichte8# und sind begleitet von Auseinandersetzungen, die ihren tieferen Grund nicht zuletzt in der Frage haben, welche ecclesiologische Qualität den kirchlichen Zusammenschlüssen zukommt.
Die EKD hatte mehrere Vorläufer in Form loser Zusammenschlüsse.9# Das waren: die Eisenacher Kirchenkonferenz (1852)10#, der Deutsche Evangelische Kirchenausschuss (1903)11# und der Deutsche Evangelische Kirchenbund (1922)12# . Der Versuch, 1933 mit der Deutschen Evangelischen Kirche13# eine zentralistische Reichskirche unter Führung eines Reichsbischofs zu schaffen, ist eng verbunden mit den Ereignissen des Kirchenkampfes im »Dritten Reich« und im Ergebnis gescheitert. Am Ende des Zweiten Weltkrieges waren ihre Organe – mit Ausnahme der Kirchenkanzlei – nicht mehr existent oder nicht mehr funktionsfähig.
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II. Die Gründung der EKD 1948

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In dieser Situation kam es zur Kirchenkonferenz in Treysa vom 27. bis 31. August 1945 in der dortigen diakonischen Einrichtung »Hephata«. Folgende Gruppierungen aus der Zeit des Nationalsozialismus waren auf der Konferenz vertreten: Die Bruderräte14# als Leitungsorgane der Bekennenden Kirche, die Kirchenführerkonferenz15#, die seit 1936 aus den leitenden Amtsträgern der Landeskirchen und der Landeskirchenausschüsse bestand, der Lutherrat16#, der sich nach der Spaltung der Bekennenden Kirche in Bad Oeynhausen 1936 gebildet hatte, und das Kirchliche Einigungswerk, mit dem der württembergische Landesbischof Theophil Wurm seit 1941 begonnen hatte, kirchliche Gruppen zu sammeln, um die Spaltung innerhalb der DEK zu überwinden.17# Die Kirchenversammlung einigte sich schließlich nach schwierigen Auseinandersetzungen auf eine »Vorläufige Ordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland«. Die Frage der Rechtskontinuität zu den Vorläuferorganisationen blieb dabei unentschieden. Die Versammlung berief einen »Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland«18#, der aus zwölf Personen bestand.19# Der Rat hatte vor allem die Aufgabe, die EKiD nach außen zu vertreten und eine neue endgültige Ordnung vorzubereiten. Dieser erste Rat gab am 19. Oktober 1945 die Stuttgarter Schulderklärung20# ab, die auch innerhalb der evangelischen Kirche zu heftigen Auseinandersetzungen geführt hat.
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Die Grundordnung der EKD wurde auf der Kirchenversammlung vom 9. bis 13. Juli 1948 in Eisenach beschlossen.21# Damals wurde sie als ein Bund konfessionsverschiedener Gliedkirchen konzipiert22# mit nur schwach ausgeprägten legislativen und administrativen Kompetenzen. Ihre Organe sind die Synode, der Rat und die Kirchenkonferenz. Die Versammlung in Eisenach war geprägt von den Auseinandersetzungen um die Abendmahlsgemeinschaft. Statt der im Entwurf der Grundordnung formulierten vollen Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft unter den Gliedkirchen wollten die Lutheraner nur eine gelegentliche gastweise Teilnahme am Abendmahl von Angehörigen nicht lutherischer Bekenntnisse zulassen. Art. 4 Abs. 4 der Grundordnung von 1948 hatte folgenden Wortlaut:
»Über die Zulassung zum Heiligen Abendmahl besteht innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland keine volle Übereinstimmung. In vielen Gliedkirchen werden Angehörige eines anderen in der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Bekenntnisses ohne Einschränkung zugelassen. In keiner Gliedkirche wird einem Angehörigen eines in der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Bekenntnisses der Zugang zum Tisch des Herrn verwehrt, wo seelsorgerliche Verantwortung oder gemeindliche Verhältnisse die Zulassung gebieten. Die rechtliche Kirchenzugehörigkeit und die Bestimmungen über die allgemeine Kirchenzucht bleiben in jedem Falle unberührt.«
Die Bestimmung wurde erst 1984 geändert und lautet jetzt ohne jede Einschränkung:
»Es besteht Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft.«
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Die Erklärung der vollen Abendmahlsgemeinschaft wurde u.a. möglich durch die Konkordie Reformatorischer Kirchen in Europa – »Leuenberger Konkordie« – von 1973.23# Auf dem Hintergrund dieser Konkordie und ihrer Rezeption durch die Gliedkirchen und die EKD selbst ist die Auffassung theologisch nicht mehr haltbar, nach der die EKD als Gemeinschaft voneinander getrennter Konfessionskirchen ohne einen Lehrkonsens zu verstehen ist, der keine eigene Kirchenqualität zukommt. Diese Position ist auch faktisch überholt, weil die tatsächliche Ausgestaltung der Gemeinschaft der Gliedkirchen in der EKD inzwischen weit über den ursprünglichen Bundescharakter hinausgegangen ist.24#
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III. Struktur und Verfassungsreform 1974

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Nach der Gründung des Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR im Juni 196925# kam es seit 1970 zu Bemühungen um eine Struktur- und Verfassungsreform der EKiD, mit dem Ziel einer engeren Gemeinschaft.26# Diese Bemühungen scheiterten aber im Februar 1976, weil die württembergische Landessynode dem Entwurf von 1974 ihre Zustimmung versagte. Dieser Schock saß tief und dürfte einer der Gründe dafür sein, dass lange Zeit kein neuer Anlauf zu einer grundlegenden Strukturreform der EKD gewagt worden ist: Nachdem die meisten Gliedkirchen »ihre Zustimmung erklärt hatten, musste es auf die kirchliche Öffentlichkeit schockierend und für die gliedkirchliche Gemeinschaft schwer belastend wirken, daß die GO 1974 im Febr. 1976 in der württembergischen Landessynode nicht mit der erforderlichen Mehrheit Zustimmung fand«27#. Die Tatsache, dass die Grundordnungsreform der EKD 1974 gescheitert ist, hat sich aber im Nachhinein im Prozess der Wiedervereinigung der westlichen Gliedkirchen mit den Gliedkirchen des Kirchenbundes in der DDR 1991 als ein großer Vorteil erwiesen. Weil die Grundordnung von 1948 noch in Geltung stand, konnte sie ohne wesentliche Änderung wieder als gemeinsame Verfassungsrundlage herangezogen werden. Eine Zustimmung aller – auch der westlichen Gliedkirchen – war deshalb nicht erforderlich. Auf dem Hintergrund der Erfahrungen von 1974 wollte man verständlicherweise vermeiden, die sog »Paktierungsgrenze« zu überschreiten.28#
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IV. Reformprozess seit 1997

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Die strukturellen Defizite der EKD sind in der Vergangenheit von den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen innerhalb der EKD jedenfalls zum Teil aufgefangen worden.29# Das gilt vor allem für die ebenfalls 1948 gegründete Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands (VELKD) als Zusammenschluss von acht lutherischen Landeskirchen30# und der Evangelischen Kirche der Union (EKU), die 1953 aus der ehemaligen Landeskirche der älteren Provinzen Preußens hervorgegangen ist.31#
Diese haben für eine enge Zusammenarbeit der ihnen zugehörigen Gliedkirchen und – z.B. auf dem Gebiet des Dienstrechts – für eine gewisse Rechtseinheit32# gesorgt. Auch die Zusammenarbeit in der Arnoldshainer Konferenz (AKf)33#, zu der sich 1967 unter Beteiligung der badischen Landeskirche die Kirchenleitungen der nicht zur VELKD gehörenden Gliedkirchen der EKD zusammengefunden haben, diente dazu – wie es in ihrer Geschäftsordnung hieß – »die Übereinstimmung in den wesentlichen Bereichen des kirchlichen Lebens und Handelns zu fördern und damit die Einheit der EKD zu stärken«. Als ein rein konsultativer Zusammenschluss ohne kirchenleitende Organe war der große Vorteil der AKf nach einem Wort des badischen Landesbischofs Wolfgang Heidland ihr »leichtes Gepäck«. Die AKf hatte weder einen Rat, der kirchenleitende Beschlüsse fassen konnte, noch eine Synode mit gesetzgeberischen Kompetenzen. Ihre Organe waren der Vorstand und die Vollkonferenz. Die notwendigen Verwaltungsaufgaben wurden von einer Geschäftsstelle wahrgenommen. Im Unterschied dazu hatte die EKU die ausgebaute Struktur einer Kirche mit einem Rat, einer Synode und einer Kirchenkanzlei in Berlin als Kirchenverwaltung, bei der zugleich die Geschäftsstellen der AKf und der Leuenberger Kirchengemeinschaft angesiedelt waren. Die Verdienste der AKf liegen vor allem in der Erarbeitung von Musterentwürfen und Stellungnahmen zu verschiedenen theologischen Grundsatzfragen.34#
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Nachdem allen Versuchen, die EKD als Gemeinschaft der evangelischen Landeskirchen in Deutschland institutionell zu stärken, kaum ein Erfolg beschieden war, ist seit 1997 ein Reformprozess in Gang gekommen, der zu erheblichen strukturellen Veränderungen geführt hat.35# Ausgangspunkt dafür war der Beschluss des Rates der EKU vom 10. Dezember 1997, in dem er den Ratsvorsitzenden, seinen Stellvertreter und den Leiter der Kirchenkanzlei beauftragt hat, mit dem Vorstand der Arnoldshainer Konferenz Gespräche aufzunehmen, »mit dem Ziel, das Nebeneinander von EKU und AKf zu überwinden. Vorrang hat dabei die Verschmelzung von EKU und AKf zu einer Arnoldshainer Kirchengemeinschaft36# mit eigener Rechtspersönlichkeit. Das soll in einer Form geschehen, die zu einer Stärkung der Gemeinschaft in der EKD beiträgt.«
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Dieser Beschluss hat in der Folge eine Dynamik in Gang gesetzt, die zur Gründung der Union Evangelischer Kirchen in der EKD (UEK)37# im Jahre 2003 geführt hat. Damit ist die angestrebte Stärkung der Gemeinschaft in der EKD in einer Weise bewirkt worden, wie sie zu Beginn kaum zu erwarten gewesen ist.38# Die Kirchenkonferenz der EKD hat unter dem Vorsitz des ehemaligen Ratsvorsitzenden und badischen Landesbischofs Klaus Engelhardt einen Ad-hoc-Ausschuss »Strukturreform« eingesetzt, der das sogenannte »Verbindungsmodell«39# vorgeschlagen hat, dessen Kerngedanke darin besteht, dass die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse ihren Auftrag innerhalb der einheitlichen Struktur der EKD erfüllen und nicht neben ihr. Es basiert auf dem Grundgedanken, so viel wie möglich an Gemeinsamkeit aller Gliedkirchen zu erreichen und so viel Differenzierung für die Gliedkirchen zuzulassen, wie es nötig ist. Die Einzelheiten dazu sind durch Verträge der Zusammenschlüsse mit der EKD geregelt worden, die das unterschiedliche Selbstverständnis berücksichtigen.40#
12
Mit der Umsetzung des Verbindungsmodells wurde erreicht, dass grundsätzlich die EKD die Gemeinschaftsaufgaben für alle Gliedkirchen wahrnimmt. Ein Kernpunkt ist dabei, dass für die Verwaltungsaufgaben der EKD und der in ihnen tätigen gliedkirchlichen Zusammenschlüsse künftig nur noch ein Kirchenamt benötigt wird. Das hat zur Auflösung des lutherischen Kirchenamtes in Hannover und der Kirchenkanzlei der EKU in Berlin in ihrer bisherigen Form und zu einer organisatorischen Umbildung des Kirchenamtes der EKD geführt.41# Der Vorteil dieser Konstruktion besteht darin, dass die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse unter dem einen Dach des gemeinsamen Kirchenamtes verbindlich miteinander kommunizieren und zusammenarbeiten, zugleich aber autonome eigene Rechte behalten. Die durch den Reformprozess erreichten Fortschritte in der Gemeinsamkeit der Landeskirchen in der EKD haben nicht zuletzt in einem erheblich verbesserten Verfahren zur Stärkung der Gesetzgebungskompetenz der EKD geführt.42# Ein erster Erfolg in dieser Hinsicht war die Verabschiedung des Kirchenbeamtengesetzes vom 10. November 2005 durch die EKD-Synode. Hinzugetreten ist inzwischen das Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG.EKD) vom 10. November 2010.43#
13
Die Debatte über die Strukturreformen der evangelischen Kirche hat einen weiteren erheblichen Anstoß durch das von der Evangelischen Kirche in Deutschland im Juli 2006 vorgelegte Impulspapier »Kirche der Freiheit – Perspektiven für die evangelische Kirche im 21. Jahrhundert«44# erhalten. Mit dem ehrgeizigen Ziel, sogar »gegen den Trend« wachsen zu wollen, wird darin eine umfassende Neuausrichtung der kirchlichen Arbeit eingefordert. Dieser Impuls wurde auf einem Zukunftskongress im Januar 2007 in Wittenberg aufgenommen und ist inzwischen weiterentwickelt worden.45#
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Die traditionell besonders freundliche Haltung der Evangelischen Landeskirche in Baden zur EKD findet ihren Ausdruck u.a. darin, dass sich ihre Landesbischöfe als Vorsitzende der Vollkonferenz der AKf bzw. später der UEK und ihre juristischen Oberkirchenräte durch den Vorsitz in deren Rechtsausschüssen stets aktiv an den Bemühungen beteiligt haben, die Kirchengemeinschaft zu stärken.46# An den geschilderten Reformbestrebungen haben sie maßgeblichen Anteil genommen.47# Die Landessynode in Baden war deshalb auch die erste, die ihren Beitritt zur UEK als einen wichtigen Schritt zur Reform der Strukturen innerhalb der EKD beschlossen hat.48#
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C. Die Gemeinschaft Europäischer Kirchen in Europa (GEKE)

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Die Tatsache, dass die evangelischen Kirchen weithin national verfasst sind, »macht es nicht leicht, eine gemeinsame Urteilsbildung auf europäischer Ebene mit der wünschenswerten Autorität auszustatten und ihr so die nötige Aufmerksamkeit im politischen Raum zu sichern«49#.
Neben der Konferenz Europäischer Kirchen in Europa (KEK) hat es sich die Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) zur Aufgabe gemacht, »die theologischen und ethischen Aspekte und die humanitären Konsequenzen politischer Entscheidungen aus der Sicht des Evangeliums gemeinsam zu erörtern, in grundlegenden Fragen die protestantischen Stimmen zu bündeln und sie in der europäischen Öffentlichkeit zur Sprache und zu Gehör zu bringen«50#. Sie will eine protestantische Stimme sein in Europa, was auch in ihrem Namen zum Ausdruck kommt, den die seit dem 1. November 2003 führt.
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Das Gründungsdokument der Gemeinschaft ist die Leuenberger Konkordie51#. Diese trat nach zwanzigjährigen Verhandlungen am 1. Oktober 1974 nach Zustimmung von damals 69 Kirchen in Kraft und ist inzwischen von 105 Kirchen, darunter fünf aus Südamerika, unterzeichnet worden. Die der Konkordie zustimmenden lutherischen, reformierten und die aus diesen hervorgegangenen unierten Kirchen stellen das gemeinsame Verständnis des Evangeliums fest und erklären und verwirklichen die Kirchengemeinschaft. Diese beruht auf der vorgegebenen Einheit und wird nicht durch die Erklärung konstituiert. Die Kirchen erklären, dass die Verwerfungen des 16. Jahrhunderts zum Abendmahl, zur Christologie und zur Prädestination den Stand der heutigen Lehre nicht betreffen. Diese Unterschiede werden zwar nicht als unsachgemäß bezeichnet, sie sind aber kein Hindernis mehr für die Kirchengemeinschaft. Sie haben ihre kirchentrennende Bedeutung verloren. Dort heißt es in Rdnr. 28 u.a.:
»Zwischen unseren Kirchen bestehen beträchtliche Unterschiede in der Gestaltung des Gottesdienstes, in den Ausprägungen der Frömmigkeit und in den kirchlichen Ordnungen. Diese Unterschiede werden in den Gemeinden oft stärker empfunden als die überkommenen Lehrgegensätze. Dennoch vermögen wir nach dem Neuen Testament und den reformatorischen Kriterien der Kirchengemeinschaft in diesen Unterschieden keine kirchentrennenden Faktoren zu erblicken.«
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Die Konkordie lässt die verpflichtende Kraft der Bekenntnisse in den beteiligten Kirchen bestehen.52# Sie versteht sich nicht als ein neues Bekenntnis und ist auch keine Union. Ihr Vorbild ist in dieser Hinsicht die Barmer Theologische Erklärung von 1934.
Die Kirchengemeinschaft verwirklicht sich konkret in der gegenseitigen Anerkennung als Kirchen, in der Gewährung von Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft und der gegenseitigen Anerkennung der Ordination einschließlich der Möglichkeit zur Interzelebration. Als konkrete rechtliche Folge ergab sich daraus bisher auch die Gleichstellung von Mitgliedern dieser Kirchen mit den Mitgliedern der Landeskirche im Hinblick auf die Anstellungsvoraussetzung der Kirchenmitgliedschaft bei privatrechtlichen Anstellungsverträgen.53# Sie ist damit mehr als eine Konvergenzerklärung wie z. B. das sog. »Lima Papier« der Kommission für Glauben und Kirchenverfassung des Ökumenischen Rates der Kirchen von 1982.54# Das die Gemeinschaft kennzeichnende Stichwort ist die Einheit in versöhnter Verschiedenheit. Im Unterschied zu den bisherigen Lehrgesprächen mit der römisch-katholischen Kirche55# zielt die Leuenberger Konkordie auf die Verwirklichung der vorgegebenen Einheit in der sichtbaren Gestalt der Kirchengemeinschaft und auf deren kirchenrechtliche Verdichtung56#, ohne diese bereits selbst vorwegzunehmen. Der von ihr vorgezeichnete Weg, die unterschiedlichen Bekenntnisbindungen nicht mehr als trennendes Hindernis für die Erklärung der vollen Kirchengemeinschaft anzusehen, eröffnete jedenfalls die Möglichkeit, dies auch in einer gemeinsamen rechtlichen Organisationsstruktur zum Ausdruck zu bringen und auf die organisatorische Verfestigung der Trennung zu verzichten. Diese Feststellung zu treffen ist im Zusammenhang mit den Bestrebungen um eine Strukturreform des deutschen Protestantismus nicht unwichtig, die auch mit dem Zusammenschluss bekenntnisverschiedener Landeskirchen einhergehen.57# Ob und in welchen verfassungsrechtlichen Formen solche Zusammenschlüsse unter Berücksichtigung unterschiedlicher Bekenntnisbindungen zustande kommen, kann im Lichte der Leuenberger Konkordie nicht mehr eine Frage der prinzipiellen theologischen und staatskirchenrechtlichen Möglichkeit sein, sondern muss nach den Maßstäben menschlicher Einsicht und Vernunft, zu denen u.a. auch Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit gehören, von den Beteiligten von Fall zu Fall entschieden werden. Die unterschiedlichen Bekenntnisbindungen werden damit nicht negiert oder abgewertet. Die Schärfung des eigenen konfessionellen Profils stellt sich vielmehr als kontinuierliche Aufgabe der theologischen Sacharbeit im Ringen um die Wahrheit des Evangeliums.
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Die GEKE hat bewusst eine wenig ausgeprägte rechtliche Organisation.58# Nach reformatorischer Einsicht ist zur wahren Einheit der Kirche die Übereinstimmung in der rechten Lehre und des Evangeliums sowie die Verwaltung der Sakramente notwendig und ausreichend (CA 7). Die GEKE hat bei ihrer 8. Vollversammlung in Budapest am 18.9.200659# ein Statut beschlossen. Nach § 2 dieses Statuts ist sie eine Körperschaft des Kirchenrechts und kann sich nach weltlichem Recht gemäß den Rechtsvorschriften des Landes organisieren, in dem die Geschäftsstelle ihren Sitz hat. Sie hat keine Gesetzgebungskompetenz und keine Sanktionsgewalt. Sie ist kein Kirchenbund. Die Leuenberger Kirchengemeinschaft hat aber Organe, nämlich die Vollversammlung, die in der Regel alle sechs Jahre zusammentritt, und einen von der Vollversammlung gewählten Rat, der 13 Personen umfasst. Aus der Mitte des Rates wird ein Präsidium aus drei Personen gewählt, dass die GEKE nach Außen vertritt. Es besteht eine Geschäftsstelle unter der Leitung eines Generalsekretärs, die früher bei der Kirchenkanzlei der EKU in Berlin angesiedelt war und im Jahre 2007 zum Kirchenamt der Evangelischen Kirche Augsburgischen Bekenntnisses nach Wien verlegt worden ist.
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Die GEKE dient der Einheit und Gemeinschaft der evangelischen Kirchen vor allem durch gemeinsame theologische Lehrgespräche. Dabei werden nicht nur Glaubensfragen behandelt, sondern auch reformatorische Positionen zu wichtigen geistlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen formuliert, z.B. die Frage nach dem gerechten Krieg, das christliche Verständnis von der Freiheit und das Verhältnis von Kirche – Staat – Volk – Nation.60# Beispiel dafür sind die Studien »Die Kirche Jesu Christi« und »Kirche und Israel«, die sich die Vollversammlungen 1994 und 2001 einmütig zu eigen gemacht haben.61#
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Strittig war in der Landessynode bei der Neufassung der Grundordnung 2007, im Vorspruch einen Absatz 6 mit folgendem Wortlaut einzufügen:
»Sie stimmt dem gemeinsamen Verständnis des Evangeliums zu, wie es in der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa (Leuenberger Konkordie) seinen Ausdruck gefunden hat.«62#
Dieser Vorschlag wurde vom Rechtsausschuss nicht in seinen Hauptantrag übernommen, weil der Leuenberger Konkordie nicht dieselbe »Bekenntnisqualität« zukomme wie den übrigen Absätzen.63# Der Änderungsantrag des Finanzausschusses auf Beibehaltung der ursprünglichen Vorlage mit dem eingeschobenen Absatz 6 in der Präambel fand in der Synode aber keine Mehrheit.64#
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D. Der Ökumenische Rat der Kirchen (ÖRK)

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Der Ökumenische Rat der Kirchen (ÖRK) wurde 1948 in Amsterdam gegründet. Vorläufer waren die Bewegung für »Glauben und Kirchenverfassung« (»Faith and Order«), die bereits 1910 begann, und die »Weltkonferenz für Praktisches Christentum« (»Life and Work«), die 1920 auf einer vom schwedischen Bischof Nathan Söderblom einberufenen Konferenz beschlossen wurde.65# Die Erste Weltkonferenz für Praktisches Christentum fand 1925 in Stockholm statt.66# Heute gehören dem ÖRK 345 Kirchen der orthodoxen, anglikanischen, reformatorischen, freikirchlichen und pfingstlerischen Tradition aus mehr als 100 Ländern an.67# Unter den zahlreichen Organisationen der modernen ökumenischen Bewegung, deren Ziel die Einheit der Christen ist, ist er die umfassendste und repräsentativste.68#
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Oberstes Organ des ÖRK ist die Vollversammlung, die etwa alle sieben Jahre zusammentritt. Die letzten Vollversammlungen fanden im Dezember 1998 in Harare/Simbabwe69#, im Februar 2006 in Porto Alegre/Brasilien70# und vom 30. Oktober bis 8. November 2013 in Busan/Republik Korea71# statt. Die nächste Vollversammlung ist terminiert für den 31. August bis 8. September 2022 in Karlsruhe. Zwischen den Vollversammlungen ist das oberste Leitungsgremium der Zentralausschuss, der einmal jährlich zusammentritt. Dem Zentralausschuss arbeitet der Exekutivausschuss zu. In Genf besteht ein Generalsekretariat.
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Der ÖRK unterhält verschiedene Programme, von denen das Antirassismusprogramm zu Beginn der Achtzigerjahre des letzten Jahrhunderts in Deutschland zu heftigen Auseinandersetzungen geführt hat, weil aus diesem Fonds auch Befreiungsbewegungen unterstützt worden sind, die Gewaltanwendung nicht ausgeschlossen haben.72#
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Die Rechtsnatur des ÖRK ist schwer zu bestimmen.73# Die Unsicherheiten ergeben sich aus der Tatsache, dass ein einheitliches Urteil darüber fehlt, wie dem Verhältnis von Universalkirche und Partikularkirche im institutionellen Bereich am besten Rechnung getragen werden kann. Der ÖRK versteht sich nicht als »Weltkirche« und nicht als »ökumenisches Konzil«, da sein Handeln nicht darauf ausgerichtet ist, Leben und Lehre der Gesamtkirche zu lenken.74#
»In diesem Sinne ist der Ö. immer noch mehr Bewegung als Institution. Sie ist ein gemeinsamer Weg der Kirchen, bei dem einerseits als Ziel zwar allg. eine ›versöhnte Verschiedenheit‹ der Kirchen angestrebt wird, bei dem aber anderseits die unterschiedlichen Vorstellungen v. einer institutionalisierten Einheit der Kirche aufgrund der trad. konfessionellen Unterschiede im Kirchen-, Sakraments- u. Amtsverständnis ebendiese Versöhnung verhindern.«75#
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Die Landessynode hat aus Anlass des fünfzigjährigen Jubiläums des ÖRK im Jahre 1998 die Verpflichtung, »fest in der Gemeinschaft des Ökumenischen Rates« zu stehen, förmlich erneuert und in einem Wort an die Gemeinden das besondere Erbe und den besonderen Auftrag unterstrichen, der der Landeskirche als Unionskirche im Blick auf die Überwindung kirchentrennender Unterschiede zukommt.76#

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1 ↑ Philipper 2, 1–4: »Ist nun bei euch Ermahnung in Christus, ist Trost der Liebe, ist Gemeinschaft des Geistes, ist herzliche Liebe und Barmherzigkeit, so macht meine Freude dadurch vollkommen, dass ihr eines Sinnes seid, gleiche Liebe habt, einmütig und einträchtig seid. Tut nichts aus Eigennutz oder um eitler Ehre willen, sondern in Demut achte einer den anderen höher als sich selbst, und ein jeder sehe nicht auf das Seine, sondern auch auf das, was dem anderen dient.«
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2 ↑ Siehe dazu: H.-G. Ulrichs (2020).
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3 ↑ Siehe auch die ähnliche Formulierung in Art. 53 Abs. 2 GO, dort bezogen auf die Zusammenarbeit in der ACK Baden-Württemberg.
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4 ↑ Vergl. dazu den Beitrag des Rates der EKD: Kirchengemeinschaft nach evangelischem Verständnis. Ein Votum zum geordneten Miteinander bekenntnisverschiedener Kirchen (EKD Texte 69). Hannover 2001.
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5 ↑ Vergl. dazu: K. Hatzinger / R. Schnabel (2016): § 15 Rdnr. 23 ff.
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6 ↑ Siehe dazu: U. Fischer (2020).
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7 ↑ Daneben gibt es zahlreiche andere Formen der Zusammenarbeit und Kooperation mit anderen Kirchen, wie vor allem im Rahmen der UEK, der ACK in Baden-Württemberg, der Konferenz Europäischer Kirchen (KEK) und der Konferenz der Kirchen am Rhein. Siehe dazu die Kommentierung zu Artikel 53; zu den Feldern der landeskirchlichen Kooperation vergl. im Ganzen: J. Winter (2000): S. 341 ff.
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8 ↑ Vergl. dazu: C. Link (2000): S. 49 ff. (82 ff.); C. Thiele (2003).
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9 ↑ Vergl. dazu: J. Winter (2001): S. 175 ff.
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10 ↑ Vergl. dazu: F. W. Graf (1999): Sp. 1179; siehe dazu auch bei E. R. Huber / W. Huber (1976): Dokumente 130 bis 132.
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11 ↑ Vergl. dazu: C. Link (2001).
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12 ↑ Vergl. dazu: F. W. Graf (1999).
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13 ↑ Zur Gründung der DEK vergl.: K. Scholder (1977): S. 560 ff.
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14 ↑ Repräsentanten waren u.a. Martin Niemöller, Gerhard Ritter, Erik Wolf und Ernst Köhnlein.
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15 ↑ Vorsitzender 1945 war Landesbischof August Marahrens aus Hannover.
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16 ↑ Vorsitzender war seit 1938 der bayerische Landesbischof Hans Meiser.
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17 ↑ Vergl. dazu: J. Thierfelder (1975).
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18 ↑ Zur Entstehungsgeschichte des Rates vergl.: C. Heckel (1999).
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19 ↑ Zur Zusammensetzung vergl.: J. Winter (2001): S. 175 ff.
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20 ↑ Zu dieser Erklärung vergl.: M. Greschat (1982).
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21 ↑ Vorausgegangen war eine zweite Kirchenversammlung in Treysa am 5./6. Juni 1947; zur Entstehungsgeschichte der Grundordnung vergl. A. Smith-von Osten (1980); E. Wilkens (1982); J. Mehlhausen (1999): S. 159 ff.; zur EKD und ihrer Grundordnung vergl. im Ganzen: H. Brunotte (1954); G. Wendt (1986); E. Wilkens (1987); H. Claessen (2007).
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22 ↑ Vergl. dazu: H. Brunotte ebd.: S. 126 f.
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23 ↑ Vergl. dazu unten Rdnr. 15 ff.
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24 ↑ Siehe dazu: H. Claessen (2007): S. 197.
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25 ↑ Zu den Gründen, die zu der Kirchenbundsgründung geführt haben, vergl.: M. Heckel (1990): S. 20 ff.
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26 ↑ Zu den damaligen Reformbemühungen vergl.: O. Lingner (1971); Ders. (1975); A. v. Campenhausen (1971); J. Frank (1977); M. Ahme (1990); für die spätere Entwicklung nach 1981 vergl. W. Hofmann (1984).
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27 ↑ G. Wendt (1986): Sp. 483 (491).
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28 ↑ Siehe dazu: A.-R. Wellert (2016): § 13 Rdnr. 18.
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29 ↑ Zu den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen vergl. im Ganzen: J. Winter (2001): S. 175 ff.; M. Droege (2007); C. Link (2017): S. 237 ff.; H. de Wall / S. Muckel (2017): S. 389 ff.; A.-R. Wellert ebd.
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30 ↑ Zur Entstehungsgeschichte der VELKD vergl. W.-D. Hauschild (1995).
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31 ↑ Zur Geschichte der EKU vergl. im Ganzen: G. Goeters (1987): Sp. 810 ff.; G. Goeters / J. Rogge (1992-1999); J. Rohde (2003).
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32 ↑ Vergl. dazu: J. Rohde (1995).
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33 ↑ Zur Arnoldshainer Konferenz vergl. C. Thiele (1997).
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34 ↑ Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang z. B. an die Musterentwürfe zu den kirchlichen Lebensordnungen und die folgenden Voten des Theologischen Ausschusses der AKf: Das Mahl des Herrn, 25 Jahre nach Arnoldshain, Neukirchen-Vluyn 1982; Möglichkeiten und Grenzen eines politischen Zeugnisses der Kirche und ihrer Mitarbeiter, Neukirchen-Vluyn 1982; Was gilt in der Kirche – Die Verantwortung für Verkündigung und verbindliche Lehre in der evangelischen Kirche, Neukirchen-Vluyn 1985; Sein Licht leuchten lassen, Zur Erneuerung von Gemeinde und Pfarrerschaft, Neukirchen-Vluyn 1990; Das Buch Gottes, Elf Zugänge zur Bibel, Neukirchen-Vluyn 1992; Gottes Segen und die Segenshandlungen der Kirche, Neukirchen-Vluyn 1995; Evangelisation und Mission, Neukirchen-Vluyn 1999; Unsere Hoffnung auf das ewige Leben, Neukirchen-Vluyn 2006.
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35 ↑ Zur Strukturreform vergl. im Ganzen: J. Winter (2010).
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36 ↑ Der Name wurde später zugunsten der Bezeichnung »Union Evangelischer Kirchen« aufgegeben.
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37 ↑ Der Vertrag darüber wurde von den beteiligten Landeskirchen in einem feierlichen Akt im Berliner Dom am 26. Februar 2003 unterzeichnet. Daran beteiligt waren die Evangelischen Landeskirchen in Anhalt, Baden, Berlin-Brandenburg, Bremen, Hessen und Nassau, Kurhessen-Waldeck, Lippe, in der Pfalz, in Pommern, im Rheinland, in der schlesischen Oberlausitz, von Westfalen, der Kirchenprovinz Sachsen und die Evangelisch-Reformierte Kirche. Der Vertrag wurde außerdem unterzeichnet von der Evangelischen Kirche der Union. Nicht unterzeichnet haben die Evangelisch-lutherischen Kirche in Oldenburg, die bisher der AKf als Vollmitglied angehört hat, und die Evangelische Landeskirche in Württemberg, die als Gast mitgearbeitet hat. Beide Kirchen haben in der UEK einen Gaststatus. Der Vertrag über die Bildung der UEK und deren Grundordnung sind abgedruckt in: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 16. bis 20. April 2002, Anl. 11.
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38 ↑ Vergl. dazu: J. Winter (2004); C. Heckel (2006); J. Rohde (2007).
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39 ↑ Zum Verbindungsmodell vergl. J. Winter ebd.
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40 ↑ Die Verträge sind abgedruckt bei H. Claessen (2007): S. 83 ff.
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41 ↑ Vergl. dazu: J. Winter: Zwischenbericht zur EKD-Strukturreform. Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden. Ordentliche Tagung vom 20. bis 23. April 2005, S. 30 f. und das Grußwort von OKR Hans-Georg Hafa von der Kirchenkanzlei der EKU, ebd.: S. 33 f.
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42 ↑ Vergl. dazu: B. Guntau (2002); A. Schilberg (2015).
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43 ↑ Abl. EKD, S. 307.
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44 ↑ http://www.ekd.de/download/kirche-der Freiheit-pdf (12.2.2009). Zu diesem Papier vergl.: F. Hauschildt (2008); M. Nüchtern (2008); G. Kittel / E. Mechels (2016).
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45 ↑ Informationen über die aktuelle Entwicklung sind zu finden unter: http://www.kirche-im-aufbruch.ekd.de (14.04.2020).
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46 ↑ Die tiefe Enttäuschung von OKR Günther Wendt über die gescheiterte EKD-Reform 1976, für die er sich sehr engagiert hat, kommt deutlich in seiner Feststellung zum Ausdruck, das Scheitern habe »auf die kirchliche Öffentlichkeit schockierend und für die kirchliche Gemeinschaft schwer belastend« gewirkt, G. Wendt (1986): Sp. 483 (491).
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47 ↑ Siehe dazu die Würdigungen in den Grußworten von Präsident Ernst-Joachim Pagenstecher als Vertreter der Reformierten Kirche, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 16. bis 20. April 2002, S. 18 f. und von OKR Hans-Georg Hafa, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 20. bis 23. April 2005, S. 33 f.
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48 ↑ Siehe dazu die Vorlage des Landeskirchenrates, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 16. bis 20. April 2002, Anlage 11, die Einführung in die Vorlage ebd., S. 31 ff., sowie den gemeinsamen Bericht der Ausschüsse und die Aussprache, S. 60 ff.
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49 ↑ W. Huber (2007): S. 144.
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50 ↑ Beschluss der Vollversammlung in Belfast 2001, zitiert nach W. Huber ebd.: S. 143.
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51 ↑ Der Name leitet sich ab aus der bei Basel gelegenen Tagungsstätte auf dem Leuenberg. Den Text der Erklärung siehe in: W. Hüffmeier (1993).
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52 ↑ Leuenberger Konkordie IV Nr. 2b.; vergl. dazu: W. Härle (2004).
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53 ↑ Siehe früher: § 4 Abs. 2 Rahmenordnung (RS Baden Nr. 900.100). Diese Bestimmung wurde im Oktober 2020 aufgehoben. Siehe dazu bei Art. 89 Rdnr. 8.
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54 ↑ Taufe, Eucharistie und Amt, Konvergenzerklärung der Kommission für Glauben und Kirchenverfassung des Ökumenischen Rates der Kirchen, Frankfurt a.M., Paderborn 1982; zu dieser Erklärung siehe auch die Stellungnahme der Landessynode in Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 11. bis 16. November 1984, Anlage 29.
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55 ↑ Vergl. dazu: Lehrverurteilungen im Gespräch, Die ersten offiziellen Stellungnahmen aus den evangelischen Kirchen in Deutschland, Göttingen 1993; K. Lehmann / W. Pannenberg (1986) und K. Lehmann (1995).
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56 ↑ Vergl.: F. Scharbau (1995): S. 320 ff. (323).
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57 ↑ Mit dem Zusammenschluss der lutherischen Landeskirche Thüringen und der ehemaligen preußischen Kirchenprovinz Sachsen zur heutigen Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland haben zum ersten Mal zwei Gliedkirchen der EKD miteinander fusioniert, die bisher nicht zur gleichen Bekenntnisfamilie gehört haben.
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58 ↑ Siehe dazu das Statut der Gemeinschaft evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) – Leuenberger Kirchengemeinschaft – vom 18.09. 2006 unter: https://www.kirchenrecht-uek.de/document/11095 (14.04.2020).
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59 ↑ Siehe dazu den Bericht der Synodalen Annegret Lingenberg: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 25. bis 28. April 2007, S. 64 ff.
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60 ↑ Die Texte der GEKE können heruntergeladen werden unter: https://www.leuenberg.eu/documents/ (14.04.2020).
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61 ↑ Vergl.: http://www.leuenberg.net/side.php?news_id=1&navi=4&part_id=1 (26.03.2010)
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62 ↑ Siehe die Vorlage des Landeskirchenrates, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 25. bis 28. April 2007, S. 102 (Anlage 1).
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63 ↑ Siehe den gemeinsamen Bericht der ständigen Ausschüsse durch den Synodalen Fritz Heidland ebd.: S. 53 und die Äußerung des Synodalen Martin Schleifer ebd.: S. 59.
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64 ↑ Ebd.: S. 60.
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65 ↑ Siehe dazu: G. Gaßmann (1987); zur Geschichte und Struktur der ökumenischen Bewegung bis zur Gründung des ÖRK siehe das Schaubild bei M. Sens (1983): Sp. 894.
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66 ↑ Zu den Weltkirchenversammlungen des Ökumenischen Rates vergl.: K. Stürmer (1962): S. 365 ff.
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67 ↑ Vergl.: D. Heller (2006); K. Hatzinger / R. Schnabel (2016): § 15 Rdnr. 20 ff.
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68 ↑ Vergl. dazu: http://www.oikoumene.org/de/wer-sind-wir.html (26.03.2010).
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69 ↑ Siehe dazu den Bericht des Synodalen K. Heidel: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 21. bis 24. April 1999, S. 14 ff.
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70 ↑ Siehe dazu den Bericht von A. Heitmann und K. Heidel: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 26. bis 29. April 2006, S. 37 ff. und Anl. 16.
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71 ↑ Siehe dazu den Bericht von A. Heitmann und K. Heidel: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 08. bis 12. April 2014, S. 38 ff.
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72 ↑ Zu den Auseinandersetzungen darüber in der Evangelischen Kirche im Rheinland vergl.: F. Tappen (2005): S. 248 ff.
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73 ↑ E. Stiller (1998).
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74 ↑ Siehe dazu: D. Pirson (1965): S. 302 ff.
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75 ↑ R. Frieling (2004): S. 67.
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76 ↑ Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 18. bis 22. Oktober 1998, S. 34; siehe dort auch S. 25 ff. den Festvortrag der damaligen Generalsekretärin des DEKT Margot Käßmann, die von 1983 bis 2002 Mitglied des Zentralausschusses des ÖRK war.