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Für die Landeskirche wird ein Haushaltsbuch vom Evangelischen Oberkirchenrat aufgestellt und nach Beratungen im Landeskirchenrat der Landessynode zur Beschlussfassung vorgelegt.
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Das Haushaltsbuch der Landeskirche sowie die Arten und der Hebesatz der zur Deckung des Haushaltsbedarfs erforderlichen Kirchensteuern werden durch kirchliches Gesetz festgestellt.
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Die Landessynode nimmt den Bericht der beauftragten Prüfungseinrichtung zum Jahresabschluss der Evangelischen Landeskirche in Baden entgegen und entscheidet über die Entlastung.
####Literatur
Fischer, Beatus (1997): Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden. Ordentliche Tagung vom 19. bis 24. Oktober 1997, S. 18.
Winter, Jörg (2009): Staatskirchenrecht für die Bundesrepublik Deutschland. Eine Einführung mit kirchenrechtlichen Exkursen. 2. völlig neu bearbeitete Auflage. Köln.
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Die Artikel über das Vermögen und die Haushaltswirtschaft der Landeskirche sind durch das Vierte Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 29. April 1971 in die Grundordnung eingefügt worden. Der sachliche Inhalt der Absätze 1 und 2 ist seitdem, abgesehen von den notwendigen sprachlichen Anpassungen, im Wesentlichen unverändert geblieben.
2
Der landeskirchliche Haushalt ist zum ersten Mal im Oktober 1997 in der Form des Haushaltsbuches aufgestellt und vorgelegt worden. Das Haushaltsbuch ist im Unterschied zum klassischen Haushaltsplan nicht mehr nach Haushaltsstellen, sondern nach Budgetierungskreisen geordnet. Die Beschlussfassung über das Haushaltsbuch durch die Landessynode ist Ausdruck ihrer Haushaltshoheit. Sie wird durch die Aufstellung eines Haushaltsbuches, das eine Ziel- und Leistungsplanung für die einzelnen Referate des Evangelischen Oberkirchenrates enthält, von Detailfragen einzelner Haushaltsstellen entlastet und in der Wahrnehmung ihrer haushaltspolitischen Verantwortung gestärkt.
3
Das in Absatz 1 genannte Verfahren entspricht den üblichen Regeln nach Art. 78 Abs. 2 Nr. 3 GO (Vorbereitung durch den Evangelischen Oberkirchenrat) und Art. 83 Abs. 2 Nr. 1 GO (Beschlussvorlage durch den Landeskirchenrat).
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In dem das Haushaltsbuch nach Absatz 2 begleitende Gesetz wird der in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichene Haushalt festgestellt sowie der Hebesatz für die Kirchensteuern für die jeweilige Haushaltsperiode festgelegt. Das Gesetz enthält außerdem eine Reihe von Bestimmungen zur Haushaltsbewirtschaftung, wie z. B. Haushaltssperren, die Deckungsfähigkeit der Haushaltsstellen, außer- und überplanmäßige Ausgaben und die Verwendung von Rücklagen. Das Gesetz ist notwendig, weil das Haushaltsbuch selbst nur Ausgabeermächtigungen und darüber hinaus keine rechtlichen Regelungen enthält.
5
Mit der Erteilung der Entlastung nach Absatz 3 werden die Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates von eventuellen Haftungsansprüchen freigestellt. In der sprachlichen Fassung spricht Absatz 3 seit dem Kirchlichen Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 25. Oktober 2012 mit Rücksicht auf die Veränderungen, die das Kirchliche Gesetz über die Rechnungsprüfung vom 25. Oktober 2012 mit sich gebracht hat, nicht mehr vom »Bericht des Rechnungsprüfungsamtes«, sondern von den »beauftragten Prüfungseinrichtungen«.
Rechtsstand: 01.01.2021
Artikel 102
1 ↑ GVBl. S. 89.
2 ↑ Vergl. dazu den Bericht des damaligen Finanzreferenten Beatus Fischer (1997).
3 ↑ Dieser bleibt als Buchungsplan auch weiterhin existent.
4 ↑ Schon nach § 79 Nr. 6 der Kirchenverfassung von 1861 gehörte zu den Aufgaben »die Bewilligung der allgemeinen Ausgaben und der Deckungsmittel derselben, nach den Vorlagen des Oberkirchenraths«; In § 105 Abs. 2 Nr. 7 der Kirchenverfassung von 1919 war als Aufgabe der Synode genannt: »die Bewilligung der allgemeinen Ausgaben und Einnahmen durch Gesetz auf 3 Jahre«.
5 ↑ Die Landeskirchensteuer und die Ortskirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer werden als einheitliche Kirchensteuer erhoben, vergl.: § 5 Abs. 1 Steuerordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. Oktober 1971, GVBl. S. 173, zuletzt geändert am 19. April 2013, GVBl. S. 106 (RS Baden Nr. 150.200); der Steuersatz beträgt derzeit 8 % der Bemessungsgrundlage.
6 ↑ Rechtsgrundlage dafür ist Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV und § 9 Abs. 1 Kirchensteuergesetz BW (RS Baden Nr. 150.100); zum Kirchensteuersystem vergl.: J. Winter (2009): S. 237 ff.
7 ↑ GVBl. S. 253.
8 ↑ GVBl. S. 264.
9 ↑ Siehe dazu bei Art. 104.