Rechtsstand: 01.01.2021

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Artikel 102

( 1 ) Für die Landeskirche wird ein Haushaltsbuch vom Evangelischen Oberkirchenrat aufgestellt und nach Beratungen im Landeskirchenrat der Landessynode zur Beschlussfassung vorgelegt.
( 2 ) Das Haushaltsbuch der Landeskirche sowie die Arten und der Hebesatz der zur Deckung des Haushaltsbedarfs erforderlichen Kirchensteuern werden durch kirchliches Gesetz festgestellt.
( 3 ) Die Landessynode nimmt den Bericht der beauftragten Prüfungseinrichtung zum Jahresabschluss der Evangelischen Landeskirche in Baden entgegen und entscheidet über die Entlastung.
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Literatur
Fischer, Beatus (1997): Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden. Ordentliche Tagung vom 19. bis 24. Oktober 1997, S. 18.
Winter, Jörg (2009): Staatskirchenrecht für die Bundesrepublik Deutschland. Eine Einführung mit kirchenrechtlichen Exkursen. 2. völlig neu bearbeitete Auflage. Köln.
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Die Artikel über das Vermögen und die Haushaltswirtschaft der Landeskirche sind durch das Vierte Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 29. April 19711# in die Grundordnung eingefügt worden. Der sachliche Inhalt der Absätze 1 und 2 ist seitdem, abgesehen von den notwendigen sprachlichen Anpassungen, im Wesentlichen unverändert geblieben.
2
Der landeskirchliche Haushalt ist zum ersten Mal im Oktober 1997 in der Form des Haushaltsbuches aufgestellt und vorgelegt worden.2# Das Haushaltsbuch ist im Unterschied zum klassischen Haushaltsplan3# nicht mehr nach Haushaltsstellen, sondern nach Budgetierungskreisen geordnet. Die Beschlussfassung über das Haushaltsbuch durch die Landessynode ist Ausdruck ihrer Haushaltshoheit.4# Sie wird durch die Aufstellung eines Haushaltsbuches, das eine Ziel- und Leistungsplanung für die einzelnen Referate des Evangelischen Oberkirchenrates enthält, von Detailfragen einzelner Haushaltsstellen entlastet und in der Wahrnehmung ihrer haushaltspolitischen Verantwortung gestärkt.
3
Das in Absatz 1 genannte Verfahren entspricht den üblichen Regeln nach Art. 78 Abs. 2 Nr. 3 GO (Vorbereitung durch den Evangelischen Oberkirchenrat) und Art. 83 Abs. 2 Nr. 1 GO (Beschlussvorlage durch den Landeskirchenrat).
4
In dem das Haushaltsbuch nach Absatz 2 begleitende Gesetz wird der in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichene Haushalt festgestellt sowie der Hebesatz für die Kirchensteuern5# für die jeweilige Haushaltsperiode festgelegt.6# Das Gesetz enthält außerdem eine Reihe von Bestimmungen zur Haushaltsbewirtschaftung, wie z. B. Haushaltssperren, die Deckungsfähigkeit der Haushaltsstellen, außer- und überplanmäßige Ausgaben und die Verwendung von Rücklagen. Das Gesetz ist notwendig, weil das Haushaltsbuch selbst nur Ausgabeermächtigungen und darüber hinaus keine rechtlichen Regelungen enthält.
5
Mit der Erteilung der Entlastung nach Absatz 3 werden die Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates von eventuellen Haftungsansprüchen freigestellt. In der sprachlichen Fassung spricht Absatz 3 seit dem Kirchlichen Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 25. Oktober 20127# mit Rücksicht auf die Veränderungen, die das Kirchliche Gesetz über die Rechnungsprüfung vom 25. Oktober 20128# mit sich gebracht hat9#, nicht mehr vom »Bericht des Rechnungsprüfungsamtes«, sondern von den »beauftragten Prüfungseinrichtungen«.

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1 ↑ GVBl. S. 89.
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2 ↑ Vergl. dazu den Bericht des damaligen Finanzreferenten Beatus Fischer (1997).
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3 ↑ Dieser bleibt als Buchungsplan auch weiterhin existent.
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4 ↑ Schon nach § 79 Nr. 6 der Kirchenverfassung von 1861 gehörte zu den Aufgaben »die Bewilligung der allgemeinen Ausgaben und der Deckungsmittel derselben, nach den Vorlagen des Oberkirchenraths«; In § 105 Abs. 2 Nr. 7 der Kirchenverfassung von 1919 war als Aufgabe der Synode genannt: »die Bewilligung der allgemeinen Ausgaben und Einnahmen durch Gesetz auf 3 Jahre«.
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5 ↑ Die Landeskirchensteuer und die Ortskirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer werden als einheitliche Kirchensteuer erhoben, vergl.: § 5 Abs. 1 Steuerordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. Oktober 1971, GVBl. S. 173, zuletzt geändert am 19. April 2013, GVBl. S. 106 (RS Baden Nr. 150.200); der Steuersatz beträgt derzeit 8 % der Bemessungsgrundlage.
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6 ↑ Rechtsgrundlage dafür ist Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV und § 9 Abs. 1 Kirchensteuergesetz BW (RS Baden Nr. 150.100); zum Kirchensteuersystem vergl.: J. Winter (2009): S. 237 ff.
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7 ↑ GVBl. S. 253.
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8 ↑ GVBl. S. 264.
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9 ↑ Siehe dazu bei Art. 104.