Rechtsstand: 01.01.2021

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Artikel 53

( 1 ) Zur Wahrnehmung des missionarischen Auftrages gehört der wechselseitige Austausch in Zeugnis und Dienst und die Zusammenarbeit mit Partnerkirchen in der ganzen Welt, insbesondere mit denen, die im internationalen Missionsrat der Evangelischen Mission in Solidarität (EMS) mitarbeiten. Dabei arbeitet die Landeskirche mit den Missionsgesellschaften und den Landeskirchen zusammen, die ebenfalls diesem Gemeinschaftswerk angehören. Zudem unterhält die Landeskirche Kontakt zu den Missionsgesellschaften und missionarischen Arbeitsgemeinschaften in ihrem Bereich.
( 2 ) Als Unionskirche weiß sich die Landeskirche in besonderer Weise zur Überwindung konfessioneller Grenzen und zur ökumenischen Zusammenarbeit verpflichtet. Mit den in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Baden-Württemberg verbundenen Kirchen und christlichen Gemeinschaften ist sie darum bemüht, der Gemeinsamkeit im Glauben an den einen Herrn Jesus Christus in Zeugnis und Dienst gerecht zu werden. Sie fördert die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den Kirchen am Rhein.
( 3 ) Durch ihre Zusammenarbeit mit dem Gustav-Adolf-Werk fördert die Landeskirche den Dienst an den evangelischen Minderheitskirchen und den Christen in der Diaspora.
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Literatur:
Claessen, Herbert (2007): Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland. Kommentar und Geschichte. Stuttgart.
Conring, Hans-Tjabert (2016): Mission. In: Anke, Hans Ulrich / Wall, Heinrich / Heinig, Michael (Hrsg.): HevKR. Tübingen, § 18.
Fleischmann-Bisten, Walter (2006): Evangelischer Bund. Evangelisches Staatslexikon. Neuausgabe. Stuttgart, S. 536 ff.
Kirchenamt der EKD (2000): Kundgebung der EKD-Synode in Leipzig 1999 zum Schwerpunktthema »Reden von Gott in der Welt – Missionarischer Auftrag der Kirche an der Schwelle zum 3. Jahrtausend«. In: Das Evangelium unter die Leute bringen. Zum missionarischen Dienst der Kirche in unserem Land (EKD Texte 68). Hannover.
Zentrale des Gustav-Adolf-Werkes (West) der Evangelischen Kirche in Deutschland (1967): Liebe überwindet Grenzen. Berichte, Bilder, Informationen über das Gustav-Adolf-Werk. Kassel.
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A. Die »Äußere Mission der Kirche«

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I. Der missionarische Auftrag

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1
Das grundsätzliche Selbstverständnis der Landeskirche als »missionarische Kirche« und die sich daraus ergebende Verpflichtung, allen Menschen das Evangelium zu verkündigen, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 3 GO und wird in diesem Artikel vorausgesetzt. Dieser biblisch begründete Auftrag1# ist aber nicht beschränkt auf das eigene Territorium, sondern enthält nach Absatz 1 auch die Verpflichtung, die Verbreitung des Evangeliums in der ganzen Welt zu fördern und zu unterstützen. Begrifflich wird das traditionell mit dem Begriff »Äußere Mission« umschrieben.2# Der früher in § 68 Abs. 1 GO enthalten gewesene Satz: »Die Landeskirche mit ihren Kirchenbezirken und Gemeinden hat den Auftrag zur Weltmission«3# ist in dieser Formulierung in der Grundordnung allerdings nicht mehr enthalten.4# Der missionarische Auftrag der Kirche über ihre eigenen Grenzen hinaus soll dadurch aber nicht infrage gestellt oder abgeschwächt werden. Die alte Fassung erschien zu »vollmundig« und stand in der Gefahr, dass mit ihr ein einseitiges Missionsverständnis assoziiert wird, wie es heute nicht mehr zeitgemäß ist.5# In der Neufassung betont Artikel 53 daher noch stärker den partnerschaftlichen und dialogischen Charakter der Mission und die Zusammenarbeit mit den Partnerkirchen in der ganzen Welt, die durch den wechselseitigen Austausch in Zeugnis und Dienst geprägt ist.
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II. Das Evangelische Missionswerk: Evangelische Mission in Solidarität (EMS)

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1. Konzeption des EMS

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2
Die Plattform dieser Zusammenarbeit ist der Missionsrat des 1972 gegründeten Evangelischen Missionswerks in Südwestdeutschland (EMS) mit Sitz in Stuttgart, das seit dem 1. Januar 2012 den Namen »Evangelische Mission in Solidarität – Kirchen und Missionen in internationaler Partnerschaft (EMS) e.V.« führt.6# Das EMS ist ein ökumenisches Forum, in dem alle Partner gleichberechtigt beraten, planen, mitbestimmen und entscheiden. Im Internationalen Missionsrat sind bereits seit 1994 alle Kirchen und Missionsgesellschaften mit Sitz und Stimme vertreten.
3
OKR Karl Theodor Schäfer hat bereits im April 1972 zur Konzeption des EMS vor der Landessynode ausgeführt:
»Das Missionswerk versucht, die volle Partnerschaft mit den Kirchen in Übersee zu verwirklichen. … Es ist längst schon erkannt worden und zur gemeinsamen Überzeugung der abendländischen Kirchen geworden, daß die jungen Kirchen keiner paternalistischen Bevormundung oder irgendwelcher karitativer Betreuung durch uns, die abendländischen Kirchen, bedürfen. Sie wollen, ja sie müssen den Missionsauftrag in eigener Verantwortung wahrnehmen. Wir wollen ihnen dabei nach Kräften helfen. … Wir sollen dabei nicht vergessen, daß hier bei uns Mission genau so nötig ist wie irgendwo draußen und daß wir in unserer scheinbar noch volkskirchlich saturierten Situation erst angefangen haben zu begreifen, was missionarische Existenz heißt in unserem Lande. Partnerschaft darf also nie nur Einbahnstraße sein. Partnerschaft heißt geben u n d nehmen, heißt senden und aufnehmen. Vielleicht werden wir bald schon dankbar sein für den brüderlichen Rat oder Dienst afrikanischer oder indischer Mitarbeiter, die uns helfen, unsere missionarische Existenz besser zu verwirklichen.«7#
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2. Bindung der Landeskirche an das EMS

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Wie schon bisher in § 68 Abs. 1 Satz 2 GO verpflichtet sich die Landeskirche in Abs. 1 Satz 2, ihren weltweiten missionarischen Auftrag im Verbund mit den Landeskirchen und den Missionsgesellschaften wahrzunehmen, die dem Gemeinschaftswerk des EMS angehören. Diese Selbstbindung dient der notwendigen Koordination der missionarischen Aktivitäten und dabei nicht zuletzt einem effektiven Einsatz der finanziellen Mittel.
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III. Kontakte zu anderen Missionsgesellschaften

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Die exklusive Bindung der Landeskirche an das EMS in der Wahrnehmung ihres eigenen missionarischen Auftrages in der Welt steht der Pflege der Kontakte zu anderen in ihrem Gebiet bestehenden Missionsgesellschaften und missionarischen Arbeitsgemeinschaften nicht entgegen, wie Abs. 1 Satz 3 ausdrücklich klarstellt. Eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit diesen oder zu ihrer materiellen Unterstützung besteht allerdings für die Landeskirche nicht mehr.8# Da sich Artikel 53 GO nur auf die Aufgabenbeschreibung der landeskirchlichen Ebene bezieht, ist auch eine lokale Zusammenarbeit mit anderen Missionsgesellschaften durch die Gemeinden und Kirchenbezirke im Rahmen ihrer missionarischen Aktivitäten nicht ausgeschlossen. Diese haben ebenso wie die Landeskirche »den Auftrag zur Weltmission«, wie der frühere § 68 Abs. 1 GO ausdrücklich bestimmte. Daran hat sich nichts geändert, auch wenn die Formulierung aus dem oben genannten Grund9# nicht übernommen worden ist. Heute ergibt sich das aus der Grundbestimmung in Art. 2 Abs. 2 GO, die sich auf alle Ebenen der Kirche bezieht.
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B. Ökumene in der Region

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Im Absatz 2 wird die bereits in Art. 4 Abs. 2 Satz 3 GO ausgesprochene Verpflichtung der Landeskirche wiederholt, kirchentrennende Unterschiede zu überwinden und sich als Unionskirche um die Überwindung kirchentrennender Unterschiede zu bemühen. Während Artikel 4 GO die weltweite Gemeinschaft im ÖRK im Blick hat, bezieht sich Absatz 2 auf die ökumenische Gemeinschaft in der Region. Namentlich genannt werden dabei die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Baden-Württemberg (ACK), zu der auch die römisch-katholische Kirche gehört,10# und die Kirchen am Rhein.11# Die Zusammenarbeit in der ACK ist insofern von besonderer Bedeutung, als das kirchliche Recht darauf an verschiedenen Stellen Bezug nimmt und bestimmte Rechte einzelner Personen daran geknüpft sein können, dass sie einer Kirche angehören, die in der ACK mitarbeitet.12#
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Nicht zugestimmt hat die Landessynode dem Änderungsantrag des Finanzausschusses, in Absatz 2 als Verpflichtung der Landeskirche den Satz aufzunehmen: »Sie arbeitet mit dem Evangelischen Bund an der Entwicklung einer konziliaren Gemeinschaft der Konfessionen.«13# Durchgesetzt haben sich damit die Bedenken gegen »eine beliebige Fortsetzung der Aufzählung weiterer durchaus wichtiger Institutionen«14# in der Grundordnung, die nicht immer wieder ergänzt werden kann.
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C. Evangelische Minderheiten

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Absatz 3 enthält die Verpflichtung der Landeskirche zur Unterstützung der evangelischen Minderheiten in der Diaspora, die aus dem bisherigen § 71 GO übernommen worden ist15#, wobei jetzt das Gustav-Adolf-Werk (GAW)16# als Träger dieses Dienstes namentlich genannt wird. Das GAW gibt das regelmäßig erscheinende Jahrbuch »Die evangelische Diaspora« heraus. Durch das Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 25. Oktober 201217# wurden in Absatz 2 nach dem Wort Christen die Worte »in der Zerstreuung« gestrichen, weil diese Begrifflichkeit nicht mehr gebräuchlich ist.

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1 ↑ Siehe den sog. »Missionsbefehl« in Mt. 28, 18–20.
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2 ↑ In diesem Sinne lautete § 69 Abs. 1 GO i.d.F. vom 23. April 1958 (GVBl. S. 17) bis zum Sechsten Kirchlichen Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 12. April 1972: »Im Gehorsam gegen den Sendungsauftrag ihres Herrn treibt und fördert die Landeskirche das Werk der Äußeren Mission.« Mit dieser Begrifflichkeit bis heute: Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GO-EKD; vergl. dazu: H. Claessen (2007): S. 341 ff.
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3 ↑ Der Satz wurde eingeführt mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 12. April 1972, GVBl. S. 31.
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4 ↑ Zu den Begrifflichkeiten und den Formen der Mission vergl. im Ganzen: H.T. Conring (2016).
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5 ↑ Siehe dazu: Kundgebung der EKD-Synode (2000) und oben Art. 2 Rdnr. 11.
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6 ↑ Die Satzung vom 12. November 2011 findet sich unter:
https://ems-online.org/fileadmin/user_upload/Ueber_uns/01_EMS_Constitution.pdf (26.04.2021).
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7 ↑ Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 10. bis 14. April 1972, S. 34 f. (Sperrungen im Original); zum theologischen Selbstverständnis des EMS siehe unter
https://ems-online.org/ueber-uns/was-wir-wollen/ (26.04.2021).
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8 ↑ In § 68 Abs. 1 GO waren die Wahrnehmung der missionarischen Aufgaben durch das EMS und die Zusammenarbeit mit den anderen Missionsgesellschaften im Bereich der Landeskirche noch nebeneinander aufgeführt.
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9 ↑ Siehe oben: Rdnr. 1.
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10 ↑ Siehe dazu oben: Art. 4 Rdnr. 2.
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11 ↑ Die Konferenz der Kirchen am Rhein besteht seit 1961. Ihr gehören 13 evangelische Kirchen aus Deutschland, Frankreich, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz an. Seit 2008 ist sie Regionalgruppe der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa – Leuenberger Kirchengemeinschaft.
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12 ↑ Vergl. zum Beispiel: § 10 Abs. 1b MVG (RS Baden Nr. 490.200), der die Wählbarkeit in die Mitarbeitervertretung auf die Mitglieder von ACK-Kirchen beschränkt (»ACK-Klausel«).
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13 ↑ Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 25. bis 28. April 2007, S. 130; zum Evangelischen Bund siehe: W. Fleischmann-Bisten (2006).
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14 ↑ Synodaler Heidland als Berichterstatter, ebd.: S. 55.
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15 ↑ Siehe bereits § 69 Abs. 2 GO i.d.F. vom 23. April 1958 (GVBl. S. 17).
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16 ↑ Das GAW ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Leipzig, dessen Gründung auf die Feierlichkeiten zum 200. Todestag des Schwedenkönigs Gustav II. Adolf zurückgeht. Es ist föderal aufgebaut und unterhält in den evangelischen Landeskirchen Hauptgruppen, siehe dazu: https://www.gustav-adolf-werk.de/ (26.04.2021).
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17 ↑ GVBl. S. 253.