Rechtsstand: 01.01.2021

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Zweiter Titel. Die Dienste der Verkündigung

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I. Das ordinationsgebundene Amt – Grundlagen

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Artikel 90

( 1 ) Die Berufung zum dauerhaften und umfassenden Dienst im Predigtamt der Kirche erfolgt durch die Ordination. Mit der Ordination werden Ordinierte berechtigt und verpflichtet, öffentlich Gottes Wort zu verkündigen, die Sakramente zu verwalten und andere kirchliche Amtshandlungen vorzunehmen.
( 2 ) Das Ordinationsrecht der Kirche wird von der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof ausgeübt. Den Vollzug kann sie bzw. er im Ausnahmefall auch einer anderen Pfarrerin bzw. einem anderen Pfarrer übertragen.
( 3 ) Die Ordination erfolgt in einem Gottesdienst nach der Ordnung der Agende. Die Ordinationsverpflichtung nach dem Pfarrdienstrecht wird zuvor als schriftliche Verpflichtung entgegengenommen.
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Literatur
Zur Ordination und Lebensführung:
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Arnoldshainer Konferenz / VELKD (1993): Bestehen für die Lebensführung von Pfarrern und Kirchenbeamten besondere ethische und rechtliche Anforderungen? 6. Tagung für Richter an Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichten 7. bis 9. Mai 1993 in Herrenberg.
Becker, J. (1999): Die Mitwirkung der Frau in den urchristlichen Gemeinden. Materialdienst des Konfessionskundlichen Instituts Bensheim, S. 23 ff.
de Wall, Heinrich (2016a): Grundlagen des evangelischen Kirchenrechts. In: Anke, Hans Ulrich / de Wall, Heinrich / Heinig, Michael (Hrsg.): HevKR. Tübingen, § 1.
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Engler-Heidle, Helga / Flesch-Thebesius, Marlies (1997): Frauen im Talar – Ein Stück Frankfurter Kirchengeschichte. Frankfurt a.M.
Fischer, Ulrich (2002): Gedanken zum ordinierten Amt in unserer Kirche.
Goertz, Harald (1997): Allgemeines Priestertum und ordiniertes Amt bei Luther (Marburger Theologische Studien, Bd. 46) Marburg.
Härle, Wilfried (2012): Dogmatik. 4. Aufl. Berlin.
Heckel, Christian (2016): Die Verfassung der evangelischen Landeskirchen. In: Anke, Hans Ulrich / de Wall, Heinrich / Heinig, Michael (Hrsg.): HevKR. Tübingen, § 11.
Heckel, Martin (2016): Martin Luthers Reformation und das Recht (Jus Ecclesiasticum, Bd. 114). Tübingen.
Klueting, Harm (2002): Öffentliche Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung im Ehrenamt. Stuttgart.
Klueting, Harm (2004): Laienpredigt und Laienordination. ZevKR 49, S. 417 ff.
Koller, Paul (1994): Lebensführung und Pfarrdienstrecht aus der Sicht eines Theologen. In: Rau, Gerhard / Reuter, Hans-Richard / Schlaich, Klaus (Hrsg.): Das Recht der Kirche, Bd. III. Zur Praxis des Kirchenrechts (Forschungen und Berichte der Evangelischen Studiengemeinschaft, Bd. 51) Gütersloh, S. 153 ff.
Maurer, Hartmut (1987): Die Pflichten des Pfarrers aus Ordination und Dienstverhältnis. ZevKR 32, S. 571 ff.
Schäfer, Karl Theodor (1984): Ordination ohne Amt? Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden. Ordentliche Tagung vom 29. April bis 4. Mai 1984, S. 14 ff.
Schulz, Frieder (1979): Die Ordination als Gemeindedienst. Neue Untersuchungen zur evangelischen Ordination. Jahrbuch für Liturgik und Hymnologie, S. 11 ff.
Stein, Albert (1985): Wesen und Rechtsgestalt von Ordination und Beauftragung nach dem Recht der Evangelischen Landeskirche in Baden. Badische Pfarrvereinsblätter, S. 82 ff.
Schwinge, Gerhard (2015): Lebensbilder aus der evangelischen Kirche in Baden, Bd. IV: Erweckung – Innere Mission / Diakonie – Theologinnen. Heidelberg u.a.
Tompert, Roland (1994): Lebensführung und Pfarrdienstrecht aus der Sicht eines Juristen. In: Rau, Gerhard / Reuter, Hans-Richard / Schlaich, Klaus (Hrsg.): Das Recht der Kirche, Bd. III. Zur Praxis des Kirchenrechts (Forschungen und Berichte der Evangelischen Studiengemeinschaft, Bd. 51) Gütersloh, S. 167 ff.
von Notz, Konstantin (2003): Lebensführungspflichten im evangelischen Kirchenrecht (Schriften zum Staatskirchenrecht, Bd. 10). Frankfurt a. M.
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Winter, Jörg (2003): Zum Amtsverständnis der römisch-katholischen und der evangelischen Kirche. In: Muckel, Stefan (Hrsg.): Kirche und Religion im sozialen Rechtsstaat. Festschrift für Wolfgang Rüfner zum 70. Geburtstag (Staatskirchenrechtliche Abhandlungen, Bd. 42). Berlin, S. 975 ff.
Winter, Jörg (2006): Ordination und Beauftragung. Kirchenrechtliche Fragen zum Amt der Pfarrerin bzw. des Pfarrers. In: Neef, Heinz-Dieter (Hrsg.): Theologie und Gemeinde. Beiträge zu Bibel, Gottesdienst, Predigt, Seelsorge und Gemeinde. Stuttgart, S. 362 ff.
Zum Beichtgeheimnis und Zeugnisverweigerungsrecht:
Ennuschat, Jörg (2016): Seelsorge. In: de Wall, Heinrich: Grundlagen des evangelischen Kirchenrechts. In: Anke, Hans Ulrich / de Wall, Heinrich / Heinig, Michael (Hrsg.): HevKR. Tübingen, § 17.
Jacobs, Uwe Kai (2005): Aussagegenehmigung – Aspekte zu ihrer Erteilung oder Versagung durch kirchliche Dienststellen. KuR, S. 33 ff. (= 310, S. 13 ff.).
Radtke, Henning (2003): Beichtgeheimnis und Zeugnisverweigerung. ZevKR, S. 385 ff.
Radtke, Henning (2020): Der Schutz des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses. In: Pirson, Dietrich / Rüfner, Wolfgang / Germann Michael / Muckel, Stefan: HdbStKirchR 3. völlig neu bearbeitete Aufl. Berlin, § 76.
Schnabel-Rudisile, Maike (2019): Seelsorge in der Evangelischen Kirche und ihre strafrechtlichen Rahmenbedingungen (Schriften zum Kirchenrecht, Bd. 3). Hamburg.
Stein, Albert (1972): Hat die Schweigepflicht des Seelsorgers Grenzen? WUPKG, S. 462 ff.
Winter, Jörg (2000): Beichtgeheimnis und seelsorgerliche Verschwiegenheit – Eine Fallbesprechung. KuR, S. 79 ff (= 935, S. 11ff.).
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A. Die Ordination im reformatorischen Amtsverständnis

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Artikel 90 hat seine Grundlage im reformatorischen Amtsverständnis, wie es in Artikel 14 der Confessio Augustana als Bekenntnisgrundlage verbindlich vorgegeben ist.1# Danach darf niemand in der Kirche öffentlich lehren oder predigen oder die Sakramente reichen, der dazu nicht ordnungsgemäß berufen worden ist (»rite vocatus«). Im Unterschied zum Amtsverständnis der römisch-katholischen Kirche begründet aber diese Berufung keinen besonderen Priesterstand2# und verleiht keine geistlichen Vollmachten, die nicht schon in der Taufe begründet lägen.3# Die Taufe wird daher auch als »Grundordination« bezeichnet.
2
Martin Luther hat das auf folgende Formel gebracht:
»Alle Christen sind wahrhaftig geistlichen Standes, und es ist zwischen ihnen kein Unterschied als allein des Amts halber, wie Paulus 1. Kor. 12, 12 ff. sagt, dass wir allesamt ein Körper sind, doch jedes Glied sein eigenes Werk hat, womit es den andern dient. Das alles kommt daher, dass wir eine Taufe, ein Evangelium und ein Glaubensbekenntnis haben; denn die Taufe, das Evangelium und das Glaubensbekenntnis, die machen allein geistlich und Christenvolk. (...) Denn was aus der Taufe gekrochen ist, das kann sich rühmen, dass es schon zum Priester, Bischof und Papst geweiht sei, obwohl es nicht jedem ziemt, solches Amt auszuüben. Denn weil wir alle gleichermaßen Priester sind, darf sich niemand selbst hervortun und sich unterwinden, ohne unsere Einwilligung und Wahl das zu tun, wozu wir alle gleiche Vollmacht haben. Denn was der Gemeinde gehört, kann niemand ohne Einwilligung und Auftrag der Gemeinde an sich nehmen. (...) So folgt daraus, dass zwischen Laien, Priestern, Fürsten, Bischöfen und, wie sie sagen, Geistlichen und Weltlichen im Grunde wahrlich kein anderer Unterschied besteht als des Amts oder Werks halber und nicht des Stands halber. Denn sie sind alle geistlichen Stands, wahrhaftig Priester, Bischöfe und Päpste, aber nicht gleichen, einerlei Werks, wie auch unter den Priestern und Mönchen nicht jeder dasselbe Werk zu tun hat.«4#
3
Nach Luthers Auffassung ist also der dem ordinierten Amt in institutioneller Form aufgetragene Dienst kein anderer Dienst als der des Allgemeinen Priestertums, zu dem alle Gläubigen berufen und durch ihr Christsein auch berechtigt sind.5# Unter dem Gesichtspunkt der Ordnung erscheint es aber nötig, dass einige Christen Funktionen übernehmen, die im Prinzip allen zustehen:
»Systematisch ergibt sich hieraus sowohl die ausschließliche Begründung der individuellen Vollmacht zum ordinierten Amt im Allgemeinen Priestertum (und nicht in der Ordination oder einem sonstigen Einsetzungsakt), zugleich aber auch die Notwendigkeit einer grundsätzlichen Neubegründung des ordinierten Amtes, da dessen römisch-katholische Basis – nämlich die exklusive Bindung der Gnadenmittel an die Weihehierarchie – damit hinfällig geworden ist (...). Die Lösung dieses Problems, die nur durch eine Einschränkung des Allgemeinen Priestertums möglich zu sein scheint, ergibt sich für Luther jedoch gerade durch die konsequente Fortschreibung dieser Lehre (...). Dazu erweist sich erneut die Unterscheidung zwischen Funktion und Institution des Amtes als unverzichtbar. So kennt Luther durchaus den Gedanken der göttlichen Stiftung des »Amtes«, allerdings nicht als Institution, sondern auf die Funktion, also den Dienst bezogen (...). Im Sinne von CA V betont Luther die Stiftung der Heilsmittel, ohne die das Evangelium nicht zu den Menschen gelangen und Glauben nicht entstehen könnte. Als Dienst ist das Amt also nicht im Allgemeinen Priestertum begründet, sondern in Gottes Auftrag und damit dem Allgemeinen Priestertum vorgegeben. Aber dieser Stiftungsauftrag gilt der ganzen Versammlung der Gläubigen. Daraus folgert Luther nun nicht nur die Möglichkeit, sondern sogar die Notwendigkeit des ordinierten Amtes. (...) Gerade weil alle Gläubigen die gleiche Vollmacht auch zu den öffentlichen Formen des Dienstes an Wort und Sakrament haben, würde durch deren eigenmächtige Ausübung durch einen einzelnen allen anderen diese Möglichkeit vorenthalten werden. Um die zur Verkündigung notwendige Ordnung zu gewährleisten, muß die Gemeinde daher geeignete Personen berufen und ihnen die stellvertretende Ausübung der pfarramtlichen Aufgaben delegieren. Das (ordinierte) Amt als Institution ist also im Allgemeinen Priestertum begründet.«6#
4
Mit den Worten von Albert Stein kann man die Ordination damit definieren als »eine historisch gewordene Form der öffentlichen Beauftragung eines Christen aufgrund seiner von den berufenen Vertretern der christlichen Gemeinde erkannten Gaben zum Predigtdienst als einem besonderen Dienst an Wort und Sakrament innerhalb des allgemeinen Dienstauftrages aller Christen, und zwar in die Richtung auf einen umfassenden, insbesondere einen dauernden und für den Regelfall auch eigenverantwortlich und vollzeitlich geübten Dienst.«7#
5
Die Tatsache, dass die Ordination die Berufung in das Predigtamt ist, hat auch Auswirkungen auf ihren Zeitpunkt. Zunächst ist festzuhalten, dass sie nicht den Abschluss der theologischen Ausbildung darstellt, sodass sie zum Ende des Lehrvikariats nicht in Betracht kommt.8# Sie setzt vielmehr, soweit der Dienst im Pfarramt angestrebt wird, in der Regel die Übernahme in den Probedienst voraus.9# Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst sollen zu Beginn des Probedienstes ordiniert werden. Eine endgültige Übernahme in ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit wird also nicht vorausgesetzt.
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B. Ordination und Beauftragung

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In Absatz 1 ist die frühere Formulierung in § 47 Abs. 1 GO10# aufgegeben worden, die durch den Klammerzusatz den unzutreffenden Eindruck einer Legaldefinition der Berufung in das Predigtamt als »Ordination« hervorrief. Praktisch hat sich in der evangelischen Kirche die Differenzierung durchgesetzt, dass unter dem Oberbegriff der Berufung unterschieden wird zwischen der Ordination und der Beauftragung:
»Ordination ist die einmalige, nicht wiederholbare generelle Berufung in das auf Lebenszeit ausgeübte Predigtamt der Kirche. Beauftragung dagegen meint alle anderen Berufungen, mit denen die Kirche die Konkretisierung und Wahrnehmung des ihr eingestifteten Dienstes der Versöhnung ordnet (2. Kor. 5, 18).«11#
Der Unterschied zwischen der Ordination und der Beauftragung ist kein qualitativer, sondern bezieht sich nur darauf, dass das mit der Ordination anvertraute Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung auf einen umfassenden Dienst auf Lebenszeit angelegt ist12#, während die Dienste, die mit der Beauftragung übertragen werden, in zeitlicher und räumlicher und sachlicher Hinsicht beschränkt sein können.
7
In neuerer Zeit ist allerdings eine Diskussion darüber entstanden, ob die Unterscheidung zwischen der »Ordination« und der »Beauftragung« theologisch haltbar ist. Der Theologische Ausschuss der VELKD ist in einer Studie »Allgemeines Priestertum und Ordination nach evangelischem Verständnis« vom Mai 2002 zunächst zu dem Ergebnis gekommen, dass Personen, die die öffentliche Wortverkündigung und die Sakramentsverwaltung wahrnehmen sollen, ohne Unterschied zu ordinieren sind. Das folge aus dem reformatorischen Amtsverständnis, »wonach die öffentliche, d.h. überindividuelle, im Namen der Kirche ergehende Verkündigung in Predigt und Sakrament Sache des ordinationsgebundenen Amtes ist«13#. Abweichungen davon könne es nur in besonderen Notsituationen geben, wenn kein ordinierter Amtsträger zur Verfügung steht.
8
Nach Durchführung eines umfassenden Verfahrens, in dem allen Gliedkirchen der EKD Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben worden ist, hat der Theologische Ausschuss an dieser Auffassung so nicht festgehalten. In der entsprechenden Passage heißt es nun:
»Personen, denen das Amt der öffentlichen Verkündigung zur Wahrnehmung eines die gesamten pfarramtlichen Aufgaben umfassenden Dienstes, sei es ein gemeindlicher oder ein übergemeindlicher Dienst, einschließlich der Teilhabe an der Gemeindeleitung (z.B.) im Kirchenvorstand und der juristischen Verantwortlichkeit übertragen wird, werden ordiniert. Die mit der Ordination verbundene Übertragung des Amtes ist zeitlich nicht befristet. Das Amt prägt das ganze Leben des Ordinierten. Für den Bereich der Pfarrer und Pfarrerinnen wird dies durch die Regelungen der Pfarrgesetze und den Ordinationsvorhalt konkretisiert. Weitere Personen, denen das Amt der öffentlichen Verkündigung übertragen wird, werden beauftragt.«14#
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Damit besteht ein weitgehender Konsens unter den Gliedkirchen der EKD, dass auch die Beauftragung, die nicht in der Form der Ordination erfolgt, eine Berufung durch die Kirche in das Predigtamt darstellt, die die Voraussetzung des »rite vocatus« nach Artikel 14 der Confessio Augustana erfüllt. Diese Feststellung ist deshalb nicht ganz unwichtig, weil nach Art. 89 Abs. 4 Satz 2 GO bei der rechtlichen Ausgestaltung der kirchlichen Dienste »die gesamtkirchliche Bedeutung der Ordination zu beachten ist«.
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Auf dieser Linie unterscheidet die Grundordnung heute systematisch klar zwischen den Diensten der Verkündigung, die an die Ordination gebundenen sind15#, und denen, die aufgrund einer Beauftragung wahrgenommen werden.16# Ermöglicht werden damit unterschiedliche Formen der Beteiligung an den Aufgaben des Predigtamtes, die auf die Besonderheit des jeweiligen Dienstes Rücksicht nehmen, ohne diese in ein hierarchisches Rangverhältnis zu bringen.
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Die Einzelheiten der Ordination und Beauftragung sind geregelt im Predigtamtgesetz.17# Die früher in diesem Gesetz enthalten gewesenen Regelungen über den Verlust und das Ruhen der Rechte aus der Ordination sind zugunsten der allgemeingültigen Bestimmungen im Pfarrdienstgesetz der EKD aufgehoben worden.18# Die Ordinationsrechte gehen danach u.a. verloren durch einen schriftlich erklärten Verzicht, durch den Austritt aus der Kirche, durch Entlassung aus dem Dienst und durch eine entsprechende Entscheidung in einem Lehr- oder Disziplinarverfahren. Im Sinne der oben dargelegten Konzeption der Ordination als einem einmaligen, nicht wiederholbaren Akt wird die Ordination bei einer späteren Wiederverwendung nicht wiederholt, sondern die Rechte aus der Ordination können nach einem Verlust wieder beigelegt werden.19# Die Ordination hat damit faktisch – ähnlich wie die Priesterweihe in der römisch-katholischen Kirche – einen unverlierbaren Charakter (»Charakter indelebilis«), auch wenn ihre Rechte unter bestimmten Umständen nicht ausgeübt werden dürfen.20#
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C. Ordination ins Ehrenamt

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Bis zur Verabschiedung des Gesetzes über die Ordination ins Ehrenamt21# und die Beauftragung zur öffentlichen Wortverkündigung im April 199322# war in der Landeskirche nicht üblich, Personen ins Ehrenamt zu ordinieren.23# Nach § 4 Abs. 2 des damals gültigen Pfarrerdienstgesetzes setzte die Ordination »in der Regel voraus, daß ein Dienstverhältnis als Pfarrer angestrebt wird. Ein nicht in das Dienstverhältnis als Pfarrer tretender Theologe, insbesondere ein theologischer Lehrer, kann auf Antrag ordiniert werden, wenn die mit der Ordination erworbenen Rechte der öffentlichen Ausübung des Predigtamtes mit seinem Beruf im Zusammenhang stehen.« Das führte praktisch zur Gleichsetzung des Predigtamtes mit dem hauptamtlichen Dienstverhältnis im Pfarrdienst. Die Ausnahme zielte durch die Bindung an den Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit nur auf die Professoren der Theologie an den staatlichen Fakultäten. Eine Ordination anderer Personen ins Ehrenamt war damit nahezu ausgeschlossen. Die Zurückhaltung erklärt sich u.a. aus dem Bestreben, eine Art »Klerus vagans« zu verhindern, also einen Stand von ordinierten Personen, die nicht in einem konkret beschriebenen und ihnen übertragenen Dienst der Verkündigung stehen.24# Das Gesetz von 1993 machte deshalb die Ordination ins Ehrenamt neben anderen persönlichen Voraussetzungen davon abhängig, dass »ein auf Dauer angelegter Dienst übernommen wird, der nach Art und Umfang konkret beschrieben ist, in eigener Verantwortung wahrgenommen wird und der die Verkündigung in Predigt und Sakramentsverwaltung einschließt«. In der Folge dieses Gesetzes ist es zu einer Reihe von Ordinationen ins Ehrenamt gekommen.
Heute ist die Möglichkeit, ein Pfarrdienstverhältnis auch im Ehrenamt auszuüben, im Pfarrdienstgesetz der EKD geregelt.25# Das ist möglich, wenn regelmäßig ein geordneter kirchlicher Dienst der Wortverkündigung und der Sakramentsverwaltung wahrgenommen werden soll und die Voraussetzungen für die Ordination sowie für die Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe erfüllt sind.26# Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt erhalten keine Besoldung und haben keinen Anspruch auf Versorgung.27#
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D. Ordination von Frauen

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Den früher für notwendig gehaltenen ausdrücklichen Hinweis, dass in das Predigtamt sowohl Frauen als auch Männer berufen werden können, enthält die Grundordnung nicht mehr.28# Die völlige rechtliche Gleichstellung von Pfarrerinnen mit Pfarrern ist durch das Dritte kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 28. April 197129# erreicht worden, das den Satz enthielt: »Pfarrer im Sinne der Grundordnung ist auch die Pfarrerin.« Damit ging ein langer theologischer Streit um die Frauenordination zu Ende.30# Eine erste Stufe war das vorläufige Gesetz die Vikarinnen betreffend vom 14. März 1944. Aufgaben des Amtes der Vikarin waren damals:
a)
»die Abhaltung von Kindergottesdienst, Christenlehre, Bibelstunden und Andachten,
b)
Mithilfe in der Gemeindeseelsorge, Seelsorge an den Frauen in Anstalten und die damit verbundene Spendung der Sakramente,
c)
Religionsunterricht und kirchliche Unterweisung,
d)
landeskirchliche oder gemeindliche Frauen- und Jugendarbeit.«
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Der Oberkirchenrat konnte »unter Berücksichtigung der durch besondere Notstände gegebenen Bedürfnisse der einzelnen Vikarin in zeitlich und örtlich beschränkter Weise gestatten, Gemeindegottesdienste abzuhalten und die Sakramente zu spenden«. Die Vikarin konnte an den Sitzungen der kirchlichen Gemeindekörperschaften mit beratender Stimme teilnehmen, soweit der Evangelische Oberkirchenrat im einzelnen Fall nichts anderes bestimmte. Verheiratete sich die Vikarin, so endete damit das Dienstverhältnis. Der Oberkirchenrat konnte Ausnahmen bewilligen.
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Der genannte Aufgabenkatalog wurde wörtlich in § 61 der Grundordnung von 1958 übernommen, allerdings durch die »Vertretung im Gemeindegottesdienst« ergänzt. Außerdem konnte der Evangelische Oberkirchenrat jetzt »unter Berücksichtigung der durch besondere Notstände gegebenen Bedürfnisse einer Vikarin in zeitlich und örtlich beschränkter Weise die Verwaltung eines Pfarramtes« übertragen. Die Verheiratung führte nicht mehr kraft Gesetzes zur Auflösung des Dienstverhältnisses. Während die Vikarin nach dem Gesetz von 1944 zu ihrem Dienst in einem öffentlichen Gottesdienst »eingesegnet« wurde, erfolgte die Berufung nach der Grundordnung von 1958 durch Ordination nach einem besonderen Formular. Das Pfarrerdienstgesetz vom 2. Mai 1962 bestimmte in § 2 Abs. 2: »Frauen mit voller theologischer Ausbildung können gemäß § 61 der Grundordnung in das Amt der Pfarrerin berufen werden.«
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E. Ordinationsrecht der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs31#

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Absatz 2 ist eine umformulierte Fassung von § 48 Abs. 1 GO.32# Mit der Neufassung wird daran festgehalten, dass es die Gesamtkirche ist, in deren Namen das Ordinationsrecht von der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof ausgeübt wird. Das bedeutet:
»Übertragen wird das ordinierte Amt von der Gemeinde in ihrer Gesamtheit. Der Ordinator (Bischof) handelt nicht als ein Glied in der Ämter-Sukzession, das mit besonderer Amtsgnade begabt ist und diese weitergibt, sondern als Repräsentant der Gemeinde. Das ordinierte Amt ist folglich ein von der Gemeinde verliehenes Amt. Dementsprechend hat die Ordination primär den Charakter einer Übertragung von Befugnissen und entsprechenden Pflichten. Die ist nach evangelischem Verständnis nicht der Akt, durch den die Befähigung zur Amtsausübung zugeeignet wird (so das römisch-katholische Verständnis der Priesterweihe), sondern mit der Ordination erkennt die Gemeinde (freilich in irrtumsfähiger Weise) die vorhandene geistliche und theologische Eignung zur öffentlichen Amtsübung an, verleiht daraufhin Befugnisse, überträgt Verpflichtungen und erbittet für die Ordinierten (unter Handauflegung) Gottes Segen.«33#
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Der Vollzug der Ordination kann auch einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer übertragen werden. Die Einschränkung, dass dies nur »im Ausnahmefall«34# möglich sein soll, trägt der von Landesbischof Ulrich Fischer vorgetragenen Kritik an der früheren Praxis der Ordination Rechnung, bei der der Landesbischof die Ordination nur noch in Ausnahmefällen selbst vollzogen hat.35# Diese »bischofsfreie«36# Ordinationspraxis soll es künftig nicht mehr geben. Die Formulierung ist aber nicht so eng, dass die Beauftragung einer anderen Pfarrerin oder eines anderen Pfarrers nur noch im »Einzelfall« möglich wäre.37# Die Entscheidungsbefugnis darüber, wann ein »Ausnahmefall« vorliegt, liegt in der Entscheidungsbefugnis der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs.38# Diese Zentralisierung des Ordinationsrechts im Interesse einer Stärkung des geistlichen Charakters des bischöflichen Amtes ist zum Teil als zu »hochkirchlich« kritsiert worden, weil sie zu Lasten des Gemeindebezuges geht.39#
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F. Ordinationsverpflichtung

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I. Verpflichtung auf die Bekenntnisgrundlagen und die kirchlichen Ordnungen

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Der früher in Absatz 3 enthalten gewesene Wortlaut der Ordinationsverpflichtung ist aus der Grundordnung durch das Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 24. Oktober 201840# gestrichen worden. Er findet sich jetzt in § 4 Abs. 4 PFDG-EKD. Die Verpflichtung lautet:
»Ich gelobe vor Gott, das Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung im Gehorsam gegen den dreieinigen Gott in Treue zu führen, das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis meiner Kirche bezeugt ist, rein zu lehren, die Sakramente ihrer Einsetzung gemäß zu verwalten, meinen Dienst nach den Ordnungen meiner Kirche auszuüben, das Beichtgeheimnis und die seelsorgliche Schweigepflicht zu wahren und mich in meiner Amts- und Lebensführung so zu verhalten, dass die glaubwürdige Ausübung des Amtes nicht beeinträchtigt wird.«
Bereits durch das Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 25. Oktober 201241# war der Wortlaut der Ordinationsverpflichtung neu gefasst worden. Ihr wesentlicher Inhalt ist neben der Bindung an die Heilige Schrift die Verpflichtung auf die im Vorspruch zur Grundordnung genannten Bekenntnisgrundlagen der Landeskirche42# und zur Einhaltung der kirchlichen Ordnungen, insbesondere im Blick auf die Wahrung des Beichtgeheimnisses und der seelsorglichen Verschwiegenheit. Anders als in der früheren Fassung werden dabei auch die »Lebensführungspflichten« namentlich zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht.43#
Die Verpflichtung wird nach der Neufassung von Absatz 3 vor dem Ordinationsgottesdienst schriftlich abgenommen.
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II. Lebensführungspflichten

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Bei den Lebensführungspflichten handelt es sich zum Teil um Einschränkungen von Rechten, die dem Pfarrer oder der Pfarrerin als Person unabhängig von ihrem Dienstverhältnis zustehen.44# Dazu gehören z.B.: die Bestimmungen über die Äußerungen zu Fragen des öffentlichen Lebens und die politische Betätigung45# sowie über die Ehe und Familie46#. Daraus ergibt sich eine besondere Problematik. Das Pfarrdienstrecht geht einerseits davon aus, dass Amt und Person nicht voneinander zu trennen sind, andererseits dürfen die rechtlichen Bestimmungen über das Amt die Person nicht völlig erfassen. Unzweifelhaft ist, dass das Kirchenrecht in besonderer Weise Personalität und Eigenwert des Menschen zu achten hat. Daraus ergeben sich von vornherein nicht zu überwindende Beschränkungen der rechtlichen Reichweite des Pfarrdienstrechtes, soweit es sich um Eingriffe in Rechtspositionen der Pfarrerin oder des Pfarrers handelt, die diesen als Person zukommt. Gleichwohl ist unstrittig, dass die Kirche grundsätzlich das Recht haben muss, bestimmte Einschränkungen der persönlichen Rechte im Interesse einer ungestörten Ausübung des Dienstes und der Integrität des »Amtes« vorzunehmen. Die sachlichen Gründe dafür können sich entweder aus grundsätzlichen theologischen Erwägungen ergeben, wie zum Beispiel aus dem theologischen Verständnis der Ehe oder aus anderen Gesichtspunkten, die eine Wahrnehmung des übertragenen Amtes ohne diese Einschränkungen erschweren oder unmöglich machen würden. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu im sog. »Bremer Pastorenfall«, in dem es um einschränkende kirchliche Regelungen im Hinblick auf die Übernahme eines Abgeordnetenmandats in der Bremischen Bürgerschaft ging47#, Folgendes ausgeführt:
»Pfarrer sein heißt für die Kirche, sich ungeteilt dem Auftrag des Herrn, dem Dienst am Wort Gottes widmen, heißt allen Gliedern der Gemeinde gleich nahestehen. Die Fülle dieser Pflicht aus dem geistlichen Amt läßt sich nicht rechtlich normieren. Das Recht (d.h. die rechtliche Regelung des Dienstverhältnisses) hat insoweit die Funktion einer ›flankierenden Maßnahme‹, nämlich die ungestörte Erfüllung des geistlichen Dienstes zu schützen und Gefährdungen und Behinderungen, die den Pfarrer bei der Ausübung seines Dienstes bedrängen könnten, abzuwehren. Das Recht mag insoweit mehr oder weniger der ihm zukommenden Funktion Genüge tun; aber was immer es zum Schutze des Amtes zu regeln unternimmt, ist nach Auffassung der Kirche vom Amt ›gefordert‹. Es gehört also zu den ganz wesentlichen Anliegen der Kirche, dass der Pfarrer sich seinem frei gewählten Dienst in der Kirche ungeteilt widmet und nicht neben dem kirchlichen Amt des Pfarrers das für die Gesellschaft sehr wichtige und nicht minder Zeit und Kraft raubende Amt im öffentlichen Leben des verfaßten Staates als Abgeordneter in einem Landes- oder im Bundesparlament ausübt und dass der Pfarrer nicht parteipolitische Aktivitäten entwickelt, die innerhalb der Gemeinde je nach der Nähe des Gemeindeglieds zu der einen oder anderen politischen Partei Zustimmung oder Ablehnung erfährt und damit in der Regel Spannungen in die Gemeinde hineinträgt.«48#
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III. Wahrung des Beichtgeheimnisses

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Als konkrete Einzelpflicht ist die Einhaltung des Beichtgeheimnisses49# und die Wahrung der seelsorglichen Schweigepflicht ausdrücklich Gegenstand der Verpflichtung.50# Die ausdrückliche Erwähnung im Ordinationsvorhalt hat ihren Grund darin, dass die seelsorgliche Schweigepflicht die zentrale Voraussetzung für das Vertrauen ist, ohne das Pfarrerinnen und Pfarrer ihren seelsorglichen Dienst nicht ausüben könnten.51# Der Bruch der Schweigepflicht ist deshalb ein schweres Disziplinarvergehen, das die Entfernung aus dem Dienst zur Folge haben kann.52#
21
Im staatlichen Recht53# korrespondiert der kirchenrechtlichen Schweigepflicht das Recht der »Geistlichen«54#, vor staatlichen Gerichten die Aussage über alles zu verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist (Zeugnisverweigerungsrecht).55# Zu beachten ist im Übrigen, dass Pfarrerinnen und Pfarrer auch außerhalb der seelsorglichen Pflicht zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten, die der dienstlichen Schweigepflicht unterliegen56#, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben dürfen (Amtsverschwiegenheit). Die Einwilligung wird von der Person oder Stelle erteilt, die die dienstliche Aufsicht führt.57#
22
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erstreckt sich das Recht zur Zeugnisverweigerung »nicht auf Tatsachen, von denen der Geistliche zwar bei Gelegenheit der Ausübung der Seelsorge erfahren hat, nicht aber in seiner Eigenschaft als Seelsorger. Deshalb ist ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht anzuerkennen, soweit es sich um eine karitative, fürsorgerische, erzieherische oder verwaltende Tätigkeit des Geistlichen handelt oder ein Straftäter diesen nur als Verbindungsmann einschaltet, etwa um den Taterfolg zu sichern oder die Strafverfolgung zu vereiteln. Ob im Einzelfall Seelsorge gegeben war, ist objektiv zu beurteilen. In Grenz- und Zweifelsfällen ist die Gewissensentscheidung des Geistlichen maßgebend (…). Auf Verlangen des Gerichts ist der Verweigerungsgrund glaubhaft zu machen. (…) Denn Seelsorge i.S. des § 53 StPO ist nur eine von religiösen Motiven und Zielsetzungen getragene Zuwendung, die der Fürsorge für das seelische Wohl des Beistandssuchenden, der Hilfe im Leben oder Glauben benötigt, dient (…). Zu ihr gehören nicht Gespräche, Erkenntnisse oder Tätigkeiten des Geistlichen auf dem Gebiet des täglichen Lebens bei Gelegenheit der Ausübung von Seelsorge ohne Bezug zum seelischen Bereich.«58#

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1 ↑ Siehe dazu: M. Heckel (2016): S. 288 ff.; H. de Wall (2016a): § 1 Rdnr. 60 ff; Ders. ebd.: § 6 Rdnr. 9 ff.
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2 ↑ Die römisch-katholische Kirche unterscheidet zwischen den Klerikern und den Laien: »Kraft göttlicher Weisung gibt es in der Kirche unter den Gläubigen geistliche Amtsträger, die im Recht auch Kleriker genannt werden; die übrigen dagegen heißen Laien« (Can. 207, § 1 CIC). Wer den priesterlichen Charakter nicht besitzt, kann zwar an bestimmten Seelsorgeaufgaben beteiligt werden, jedoch niemals im Rechtssinn die verantwortliche Leitung übertragen bekommen: »Allein Kleriker können Ämter erhalten, zu deren Ausübung Weihegewalt oder kirchliche Leitungsgewalt erforderlich ist« (Can. 274 § 1 CIC); vergl. dazu: Instruktion des Apostolischen Stuhls zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester vom 13. November 1997, Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg 1997, S. 211 ff. Obwohl in der Dogmatischen Konstitution des II. Vatikanischen Konzils über die Kirche (»Lumen Gentium«) der Unterschied zwischen Klerikern und Laien abgeschwächt worden ist, wird daran festgehalten, dass diese Unterscheidung prinzipieller und nicht nur gradueller Natur ist: »Durch das Sakrament der Weihe werden kraft göttlicher Weisung aus dem Kreis der Gläubigen einige mittels eines untilgbaren Prägemals, mit dem sie gezeichnet werden, zu geistlichen Amtsträgern bestellt; sie wurden ja dazu geweiht und bestimmt, entsprechend ihrer jeweiligen Weihestufe die Dienste des Lehrens, des Heiligens und des Leitens in der Person Christi des Hauptes zu leisten und dadurch das Volk Gottes zu weiden« (Can. 1008 CIC).
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3 ↑ Vergl.: J. Winter (2003): S. 975 ff.
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4 ↑ M. Luther (1520): S. 156 f.
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5 ↑ Siehe dazu: J. Winter (1994): S. 55 ff.
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6 ↑ H. Goertz (1997): S. 328.
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7 ↑ A. Stein (1985): S. 82.
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8 ↑ In der Praxis hat das jedenfalls in der Vergangenheit eine größere Zahl von Lehrvikarinnen und Lehrvikaren betroffen, die aus Gründen des Mangels an Stellen nicht in den Dienst übernommen werden konnten. Für diese Fälle wurde von der Möglichkeit einer Beauftragung Gebrauch gemacht, um die Wartezeit bis zur Übernahme ins Pfarrvikariat zu überbrücken.
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9 ↑ Siehe: § 3 Abs. 3 PredigtamtG.
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10 ↑ Die Bestimmung lautete: »Zur Ausübung des Predigtamtes ist die Berufung durch die Kirche (Ordination) erforderlich.«
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11 ↑ Empfehlungen der Arnoldshainer Konferenz (1993): S. 150 ff.
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12 ↑ Siehe: § 3 Abs. 1 PfDG.EKD.
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13 ↑ Siehe dazu H. Klueting (2004): S. 417 ff.
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14 ↑ »Ordungsgemäß berufen«, Eine Empfehlung der Bischofskonferenz der VELKD zur Berufung zu Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung nach evangelischem Verständnis, November 2006: https://www.velkd.de/publikationen/texte-aus-der-velkd.php?publikation=373&kategorie=22 (06.05.2021).
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15 ↑ Artikel 90 bis 95 GO.
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16 ↑ Artikel 96 bis 99 GO.
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17 ↑ Kirchliches Gesetz über das Predigtamt vom 20. Oktober 1994, GVBl. S. 173, geändert am 20. April 2013, GVBl. S. 173 (RS Baden Nr. 110.100).
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18 ↑ § 7 PredAG; siehe jetzt: § 5 PfDG.EKD.
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19 ↑ Siehe dazu: § 6 PfDG.EKD; da nach Absatz 2 das Ordinationsrecht von der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof ausgeübt wird, ist davon auszugehen, dass auch die Wiederbeilegung der Rechte aus der Ordination nach einem Verlust derselben in deren Zuständigkeit fällt. Die frühere Regelung im Predigtamtgesetz, nach der dafür der Evangelische Oberkirchenrat zuständig war, besteht nicht mehr.
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20 ↑ Zu der anderen reformatorischen Linie, die die Ordination und die Installation in das jeweilige Pfarramt eng zusammenrückte, siehe die Empfehlungen der Arnoldshainer Konferenz (1993): S. 151.
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21 ↑ Vergl. zum Ganzen: H. Klueting (2002); U. Fischer (2002): S. 29 ff.
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22 ↑ GVBl. S. 69; siehe auch die ausführliche Gesetzesbegründung in Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 25. bis 30. Oktober 1993, S. 146 ff.
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23 ↑ Vergl. zum Folgenden: J. Winter (2006): S. 362 ff.
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24 ↑ Vergl. dazu: F. Schulz (1979): S. 11 ff.; siehe dazu auch die Ausführungen des damaligen Personalreferenten der Landeskirche, K. T. Schäfer (1984).
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25 ↑ Siehe: § 2 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. §§ 111 bis 114 PfDG.EKD.
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26 ↑ § 111 Abs. 1 PfDG.EKD.
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27 ↑ § 111 Abs. 5 PFDG.EKD.
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28 ↑ Siehe bisher: Art. 47 Abs. 2 GO.
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29 ↑ GVBl. S. 89.
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30 ↑ Zur theologischen Problematik vergl.: J. Becker (1999). Zur Geschichte der Frauenordination siehe auch: H. Engler-Heidle / M. Flesch-Thebesius (1997). Illustrative Beispiele sind die Lebensbilder von Maria Heinsius (1893-1979); Grete Gillet (1895-1970) und Doris Faulhaber (1907-1991), alle in G. Schwinge (2015): S. 386 ff.; zum Thema »Frauenordination und Bischofsamt« vergl. die Stellungnahme der Kammer für Theologie der EKD, EKD Texte 44, Hannover 1992.
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31 ↑ Vergl. dazu auch bei Art. 73 Rdnr. 14 ff.
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32 ↑ Siehe dazu oben: Art. 73 Rdnr. 15 ff.
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33 ↑ W. Härle (2012): S. 586 (Hervorhebungen im Original).
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34 ↑ Diese Einschränkung war in der früheren Fassung in § 48 Abs. 1 Satz 2 nicht enthalten.
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35 ↑ Siehe: U. Fischer (2002): S. 25.
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36 ↑ U. Fischer ebd.
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37 ↑ Zur juristischen Unterscheidung der Begriffe »Ausnahmefall« und »Einzelfall« vergl. die Ausführungen des synodalen Heidland als Berichterstatter, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 25. bis 28 April 2007, S. 56. Der »Einzelfall« lässt eine Abweichung nur zu, wenn es sich um einen atypischen Sonderfall handelt, der selten vorliegt. Der »Ausnahmefall« lässt größere Spielräume.
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38 ↑ Vergl.: F. Heidland ebd.
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39 ↑ Siehe dazu: Chr. Heckel (2016): Rdnr. 106.
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40 ↑ GVBl. 2019 S. 30.
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41 ↑ GVBl. S. 253.
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42 ↑ Siehe dazu oben: Vorspruch Rdnr. 34 ff.
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43 ↑ In der früheren Fassung hieß es allgemeiner: »Ich bin willens, die in der Grundordnung an einen Diener im Predigtamt gestellten Erwartungen zu erfüllen.«
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44 ↑ Zu den Lebensführungspflichten siehe: H. Maurer (1987); Arnoldshainer Konferenz (1993); P. Koller (1994); R. Tompert (1994); K. v. Notz (2003).
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45 ↑ Siehe § 34 PfDG.EKD; vergl. dazu: H. de Wall (2016b): § 6 Rdnr. 49.
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46 ↑ § 39 PfDG.EKD.
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47 ↑ Nach Art. 48 Abs. 2 GG darf niemand gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.
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48 ↑ BVerfGE, Bd. 42, S. 312 ff.
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49 ↑ Zu den damit zusammenhängenden Fragen siehe: H. de Wall (2016b): § 6 Rdnr. 52 ff. und die weiteren Literaturangaben oben.
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50 ↑ Siehe dazu: § 30 PfDG.EKD. Die in Baden bis zum 31. Dezember 1998 gültige Fassung von § 17 Satz 2 PfDG lautete: »Das Beichtgeheimnis ist unverbrüchlich. Was dem Pfarrer in der Seelsorge anvertraut wird, unterliegt ebenfalls dem Beichtgeheimnis.« Heute wird zwischen Beichtgeheimnis und seelsorgerlicher Verschwiegenheit unterschieden; siehe dazu: J. Winter (2000): S. 79 ff. (= 935, S. 11ff.).
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51 ↑ Zur Frage, ob die Schweigepflicht auch Grenzen hat, siehe: A. Stein (1972); J. Winter (2000).
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52 ↑ Siehe bereits die Bestimmung in Teil II, Titel 11, § 80 des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten vom 5. Februar 1794: »Was einem Geistlichen unter dem Siegel der Beichte oder der geistlichen Amtsverschwiegenheit anvertraut worden, das muß er, bei Verlust seines Amts, geheim halten.«
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53 ↑ Vergl.: § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO; § 383 Abs. 1 Nr. 4 ZPO; zu den staatlichen Rechtsgrundlagen der Seelsorge siehe: J. Ennuschat (2016): § 17 Rdnr. 11; M. Schnabel-Rudisile (2019).
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54 ↑ Zur Definition des »Geistlichen« im Sinne der Strafprozessordnung vergl.: BGH, NJW 2007, S. 307.
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55 ↑ Siehe dazu H. Radtke (2003); Ders. (2020); zur Rechtfertigung des Zeugnisverweigerungsrechts siehe auch: BVerfGE, Bd. 33, S. 367 ff.
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56 ↑ Siehe dazu § 31 PFDG.EKD und die Kommentierung bei Artikel 111.
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57 ↑ Siehe dazu: U. K. Jacobs (2005): S. 33 ff.
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58 ↑ BGH, NJW 2007, S. 308.