Rechtsstand: 01.01.2021

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IV. Die personelle Leitung des Kirchenbezirks

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1. Die Dekaninnen und Dekane

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Artikel 46

( 1 ) Die Stellung der Dekaninnen und Dekane in den Kirchenbezirken entspricht der der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Gemeinde. Sie können in allen Gemeinden ihres Bezirks Gottesdienste feiern und Versammlungen halten sowie im Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenrat gemeinsame Veranstaltungen für den Kirchenbezirk durchführen. Dekaninnen und Dekane werden auf eine Stelle berufen, die mit einem Dienst in der Gemeinde verbunden ist.
( 2 ) Die Dekaninnen und Dekane sind die unmittelbaren Vorgesetzten aller im Kirchenbezirk tätigen Mitarbeitenden in der Anstellungsträgerschaft der Landeskirche und des Kirchenbezirks, soweit nichts anderes bestimmt ist.
( 3 ) Die Dekaninnen und Dekane informieren und beraten die Leitungsorgane der Landeskirche in allen wichtigen Angelegenheiten des Kirchenbezirks und unterstützen sie bei der Durchführung gesamtkirchlicher Aufgaben nach Weisung. Sie vermitteln den dienstlichen Verkehr zwischen dem Evangelischen Oberkirchenrat und den Gemeinden einschließlich der im Kirchenbezirk tätigen Mitarbeitenden. Zur Förderung dieser Aufgaben und der dienstlichen Zusammenarbeit der Dekaninnen und Dekane untereinander finden regelmäßige Konferenzen statt.
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Literatur
de Wall, Heinrich (2016): Pfarrer und Kirchenbeamte. In: Anke, Hans Ulrich / de Wall, Heinrich / Heinig, Michael (Hrsg.): HevKR. Tübingen: § 6.
Spohn, Georg (1871): Kirchenrecht der vereinigten evangelisch-protest. Kirche im Großherzogthum Baden. Karlsruhe.
von Tiling, Peter (1995): Das Kanzelrecht, ZevKR 40: S. 418 ff.
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A. Generelle Stellung

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Artikel 46 beschreibt in verkürzter Fassung und sprachlicher Überarbeitung die Stellung und die Aufgaben der Dekanin bzw. des Dekans, wie sie früher in § 93 GO geregelt waren. Absatz 1 wurde von dort in der Sache unverändert übernommen. Der frühere Hinweis auf das »Zusammenwirken« mit den anderen Organen des Kirchenbezirks in § 93 Abs. 2 GO ist wegen der generellen Bestimmungen in Art. 37 Abs. 1 GO an dieser Stelle entbehrlich geworden. In der Grundordnung entfallen ist der ausführliche Aufgabenkatalog des § 93 Abs. 4 und Abs. 5 GO.1#
2
Die Aussage in Absatz 1 Satz 1, mit der die Stellung der Dekanin bzw. des Dekans in Parallele gesetzt wird zur Stellung der Pfarrerin bzw. des Pfarrers in der Gemeinde, war im Ansatz bereits in der Fassung von 1958 angelegt, die in § 81 GO die Formulierung enthielt: »Wie der Pfarrer die Ortsgemeinde, so leitet der Dekan den Kirchenbezirk durch Gottes Wort.«2# Damit war schon damals zum Ausdruck gebracht, dass die personelle Leitungsfunktion im Bezirk auf keiner anderen geistlichen Vollmacht beruht, als dies auch beim Gemeindepfarramt der Fall ist. Allerdings fehlte es an einer kollegialen Leitungsstruktur des Kirchenbezirks. Diese wurde erst durch die Grundordnungsreform 1971 eingeführt, durch die Abs. 1 Satz 1 auch seine heutige Fassung erhielt.3# Durch die damalige Neufassung sollte die Leitungsordnung des Kirchenbezirks in Übereinstimmung gebracht werden mit der kollegialen Leitung der Einzelgemeinde4# und der Landeskirche5#, indem »die episkopale (bischöfliche) Leitungsspitze im Dekanat, der zufolge der Dekan in Leitung und Verwaltung durch den Bezirkskirchenrat und die Bezirkssynode ›unterstützt‹6# wird«7#, abgeschafft worden ist.
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Nach § 106 GO der Kirchenverfassung von 1861 war der Dekan »der geistliche Vorsteher der Diözesangemeinde und leitet die kirchlichen Angelegenheiten der Diözese«8#. Auch nach § 89 GO der Kirchenverfassung von 1919 war der Dekan Vorsteher des Kirchenbezirks und hatte die kirchliche Ordnung in ihm zu wahren. Von diesen Vorstellungen hat sich die Landeskirche spätestens mit der Grundordnungsreform 1971 endgültig verabschiedet.
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B. Höheres Kanzelrecht

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Absatz 1 Satz 2 ist hinsichtlich des Rechts, Gottesdienste zu feiern, eine Durchbrechung des sog. »Kanzelrechts«, nach dem Pfarrerinnen und Pfarrer im Bereich der ihnen anvertrauten Pfarrstelle das ausschließliche Recht auf die Inanspruchnahme der zur Pfarrstelle gehörenden Kanzel bei der Ausübung der öffentlichen Wortverkündigung haben.9# Dieses wird verdrängt bzw. überlagert durch die »höheren Kanzelrechte«10#. Bei »Versammlungen« ist in erster Linie an Gemeindeversammlungen zu denken, die auf Wunsch der Dekanin oder des Dekans einberufen werden müssen. Bei anderen »Veranstaltungen« in den Gemeinden gemeinsam mit dem Kirchenbezirk ist die Zustimmung des Bezirkskirchenrates erforderlich.
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C. Dienste in der Gemeinde

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Absatz 1 Satz 3 wurde an dieser Stelle eingefügt durch das Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 25. Oktober 2012.11# Er ist an die Stelle des früheren Art. 47 GO getreten, der aufgehoben worden ist. Dieser sah vor, dass das Dekanat als Regelfall in Verbindung mit einem Gemeindepfarramt ausgeübt wird.12# Das galt auch dann, wenn die Belastungen durch die Bezirksaufgaben rechnerisch mehr als die Hälfte des Dienstes betrugen. Der Verzicht auf eine Verbindung zwischen Gemeindepfarramt und Dekanat war nur möglich, wenn dies ausnahmsweise durch einen Beschluss des Landeskirchenrates zugelassen worden ist. Diese Regelung wurde als zu unflexibel empfunden. Statt der früheren Ausnahmeregelung von Fall zu Fall schreibt die Grundordnung nur noch vor, dass das die Leitung des Dekanats mit einem gemeindlichen Auftrag verbunden sein muss. Die Einzelheiten dazu sind in § 4 des Dekanatsleitungsgesetzes vom 18. April 2008 geregelt.13# Danach entscheidet der Landeskirchenrat bei einer Neubesetzung eines Dekanats welche Aufgaben in der Gemeinde damit verbunden sind.14# Den Ort des Auftrages bestimmt der Bezirkskirchenrat im Benehmen mit dem Ältestenkreis der betroffenen Gemeinde.15# Schon früher ist die Regelung aufgegeben worden, nach der hauptamtliche Dekanate als Ausnahme nur durch kirchliches Gesetz errichtet werden konnten. Diese bestanden in den Kirchenbezirken Mannheim, Karlsruhe-Durlach und Freiburg. Diese Form der hauptamtlichen Dekanate gibt es nicht mehr.
Der Dekanatssitz wird durch Beschluss der Bezirkssynode im Einvernehmen mit dem Landeskirchenrat festgelegt. Ist das Dekanat mit der Verwaltung einer Gemeindepfarrstelle verbunden, ist der Beschluss im Benehmen mit dem Ältestenkreis und dem Kirchengemeinderat der betreffenden Gemeinde zu fassen.16# In diesem Falle gehören die Mitglieder des Ältestenkreises der betroffenen Gemeinde neben den Mitgliedern der Bezirkssynode zum Wählkörper. Die Festlegung muss vor einem konkreten Besetzungsverfahren erfolgt sein, da dafür bekannt sein muss, welcher Ältestenkreis am Verfahren zu beteiligen ist.17# Es ist nicht erforderlich, dass diese Beschlussfassung bei jeder neuen Besetzung des Dekanats wiederholt wird, sondern nur dann, wenn in diesem Zusammenhang eine andere Gemeindepfarrstelle als bisher festgelegt werden soll.
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D. Vorgesetztenfunktion

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Absatz 2 wurde durch das Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 20. April 2013 neu gefasst.18# Dabei wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass der bisher verwendete Begriff der »Fachaufsicht« aufgrund des Kirchlichen Gesetzes über die Rechts- und Fachaufsicht vom 27. Oktober 201119# terminologisch der Aufsicht über die kirchlichen Körperschaften und andere Rechtsträger vorbehalten bleiben soll.20# Der Sache nach hat sich an dem früheren Rechtszustand aber nichts geändert, da die Eigenschaft als »Vorgesetzter« wie bisher die Weisungsbefugnis in dienstlichen und fachlichen Angelegenheiten umschließt.21#
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Durch das Wort »unmittelbare« wird in Absatz 2 verdeutlicht, dass es weitere »mittelbare« Funktionen der Aufsichtsführung geben kann, die z. B. beim Evangelischen Oberkirchenrat oder beim Diakonischen Werk liegen können. Es bestehen also gestufte Aufsichtsfunktionen. Wer die unmittelbare Aufsicht ausübt, hat das Recht und die Pflicht des erstverantwortlichen Handelns. Im Unterschied dazu bestehen bei der mittelbaren Aufsicht keine direkten Weisungsbefugnisse. Diese können nur »vermittelt« über die Person wahrgenommen werden, die die unmittelbare Aufsicht führt.
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Eine abweichende Regelung zur Zuständigkeit der Dekaninnen und Dekane im Hinblick auf die dienstliche und fachliche Aufsicht über alle im Kirchenbezirk tätigen Mitarbeitenden in der Anstellungsträgerschaft der Landeskirche und des Kirchenbezirks ergibt sich in der Grundordnung selbst aus der Zuständigkeit der Schuldekaninnen und Schuldekane für das im Religionsunterricht tätige Personal nach Art. 49 Abs. 2 GO.22# Abweichende Bestimmungen ergeben sich darüber hinaus vor allem im Bereich der Diakonie. Nach dem Diakoniegesetz ist die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer des diakonischen Werkes den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksdiakoniestelle vorgesetzt.23# Nach § 21 Abs. 2 Satz 2 Diakoniegesetz ist die Dekanin bzw. der Dekan wiederum Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter über die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer. Im Hinblick auf die Mitarbeitenden in der Bezirksdiakoniestelle hat die Dekanin bzw. der Dekan daher (nur) »mittelbare« Aufsichtsrechte und -pflichten und keine unmittelbaren Weisungsbefugnisse.
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E. Gesamtkirchliche Aufgaben

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Absatz 3 ist eine Zusammenfassung der Aufgaben der Dekaninnen und Dekane im Verhältnis zur Landeskirche, wie sie bereits bisher in § 93 Abs. 3 und Abs. 5 Nr. 2 GO formuliert waren. Durch die Pflicht zur Information und Beratung der landeskirchlichen Leitungsorgane in allen wichtigen Angelegenheiten des Kirchenbezirks leisten sie einen wichtigen Beitrag zum Zusammenwirken der kirchlichen Leitungsorgane auch in vertikaler Hinsicht. Sie sind dabei weder die reinen Vertreter der bezirklichen Interessen nach »oben«, noch haben sie umgekehrt die Funktion, die landeskirchlichen Interessen nach »unten« zu exekutieren. Allerdings haben sie die Pflicht, die landeskirchlichen Organe bei der Durchführung der gesamtkirchlichen Aufgaben im Kirchenbezirk zu unterstützen, und unterliegen insoweit auch einem Weisungsrecht. Die den Dekaninnen und Dekanen in Absatz 3 im Verhältnis zur Landeskirche zugewiesenen Aufgaben lassen sich am besten als Vermittlungsfunktion beschreiben, mit dem Ziel, unterschiedliche Interessenlagen möglichst zu einem für alle Beteiligten akzeptablen Ausgleich zu bringen.
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Ein wichtiges Instrument dafür ist die Vermittlung des dienstlichen Verkehrs mit dem Evangelischen Oberkirchenrat. Besonders in diesem Zusammenhang bestehen die Notwendigkeit und die Möglichkeit zur Information und Beratung in Bezug auf konkrete Vorgänge im Kirchenbezirk. Bei dienstlicher Korrespondenz mit dem Evangelischen Oberkirchenrat ist daher von beiden Seiten der »Dienstweg« über das Dekanat einzuhalten. Diese Verpflichtung trifft zum einen die »Gemeinden«, d.h. deren Leitungsorgane. Ältestenkreise und Kirchengemeinderäte können sich deshalb nicht unter Umgehung der Dekanin oder des Dekans direkt mit ihren Anliegen an den Evangelischen Oberkirchenrat wenden. Auch die Weitergabe von Vorschlägen einer Gemeindeversammlung24# an den Evangelischen Oberkirchenrat muss über den Dienstweg erfolgen.
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Von der Verpflichtung zur Einhaltung des Dienstweges betroffen sind außerdem die im Kirchenbezirk Mitarbeitenden, soweit es sich um dienstliche Vorgänge handelt. Dabei wird ein Anstellungsverhältnis nicht vorausgesetzt und auch nicht zwischen den unterschiedlichen Rechtsformen der Anstellung unterschieden. Auch ehrenamtlich Mitarbeitende sind daher auf den Dienstweg verwiesen, soweit sie sich in Angelegenheiten ihres Dienstes an den Evangelischen Oberkirchenrat wenden wollen.
Wird der Dienstweg nicht eingehalten, kann dies zu einer Verzögerung bei der Bearbeitung des Vorganges führen, da Rückfragen des Evangelischen Oberkirchenrates bei der Dekanin bzw. dem Dekan notwendig sein können. Der Evangelische Oberkirchenrat kann den Vorgang auch zurückgeben, mit dem Hinweis, dass er auf dem Dienstweg erneut vorgelegt werden kann.
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Keine Verpflichtung zur Einhaltung des Dienstweges besteht für die Gemeindeglieder, die keine »dienstlichen« Funktionen in der Kirche ausüben. Ein solches Verlangen wäre auch nicht zumutbar, da von den Gemeindegliedern nicht allgemein erwartetet werden kann, dass sie sich mit den kirchlichen Strukturen auskennen. Sie können sich daher mit ihren Anliegen unmittelbar an den Evangelischen Oberkirchenrat wenden, der seinerseits ein Votum der Dekanin oder des Dekans einholen muss, wenn er dies zur Beurteilung des Vorganges für erforderlich hält. Unabhängig davon ist es aber auch in solchen Fällen zu empfehlen, die Dekanin bzw. den Dekan wenigstens zu informieren und ihm die Gelegenheit zu einer Stellungnahme einzuräumen.
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Absatz 3 bezieht sich nur auf die Vermittlung des dienstlichen Verkehrs mit dem Evangelischen Oberkirchenrat und damit vor allem auf Vorgänge, die einer verwaltungsmäßigen Bearbeitung bedürfen. Keinen förmlichen Dienstweg gibt es deshalb im Verkehr mit den anderen kirchlichen Leitungsorganen, wie z. B. mit dem Landesbischof, wenn dieser in seiner bischöflichen Funktion in Anspruch genommen wird, insbesondere wenn es sich um Vorgänge mit seelsorglichem Einschlag handelt. Bei Eingaben an die Landessynode ist zu beachten, dass diese von kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern über den Evangelischen Oberkirchenrat einzureichen sind, wenn diese dienst-, arbeits- bzw. besoldungs- oder vergütungsrechtliche Fragen oder Fragen des unmittelbaren Dienstbereichs berühren.25# Auch in diesen Fällen ist der Dienstweg über die Dekanin bzw. den Dekan einzuhalten.
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In der Praxis wirft die Einhaltung des Dienstweges u. U. Probleme auf. Wichtig ist vor allem, dass dadurch eine zeitnahe Bearbeitung der Vorgänge nicht erschwert wird. Die Vermittlung des dienstlichen Verkehrs schließt deshalb die Pflicht der Dekaninnen und Dekane ein, für eine zügige Weitergabe zu sorgen. Sie sollten darüber hinaus durch entsprechende begleitende Stellungnahmen eine sachgerechte und schnelle Bearbeitung im Evangelischen Oberkirchenrat fördern. Schwierigkeiten können sich daraus ergeben, dass in zunehmendem Maße der konventionelle Schriftverkehr durch die elektronische Kommunikation auf direktem Wege ersetzt wird. Die Verpflichtung zur Einhaltung des Dienstweges in dienstlichen Angelegenheiten wird dadurch aber nicht berührt.
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F. Delegation von Aufgaben

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In der Grundordnung nicht mehr enthalten ist die allgemeine Ermächtigung für die Dekaninnen und Dekane, Aufgaben zu delegieren, wie sie bisher in § 93 Abs. 6 GO enthalten war. Eingeführt wurde diese Möglichkeit 1971.26# Damals war das Ziel, Entlastungen für den Dekan anzubieten, »die insgesamt in Abkehr von einem hier und da anzutreffenden ›Ein-Mann-System‹ auf eine kollegiale Ausübung des Dekanats hinauslaufen«27#. Dazu diente u.a. die Bestimmung, dass der Dekan, abgesehen von der Vertretung in Einzelfällen, im Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenrat auf seinen Stellvertreter bestimmte Aufgaben übertragen soll.28# Der allgemeine Satz »Der Dekan kann Aufgaben delegieren« wurde in die Grundordnung damals auf dem Hintergrund der Diskussion um die Einführung der Funktion des Schuldekans eingefügt, denn: »Der Hauptausschuss wollte das Schuldekanat als eine Delegation aus dem Dekanat verstanden wissen.«29# Damit sollte u.a. für den Dekan die Möglichkeit geschaffen werden, beim Fehlen eines Schuldekans, den es damals noch nicht in allen Kirchenbezirken gab, die Verantwortung für den Religionsunterricht an einen Pfarrer zu delegieren.30# Diese historischen Zusammenhänge sind heute durch die flächendeckende Versorgung der Bezirke mit Schuldekaninnen und Schuldekanen überholt, sodass es jedenfalls aus diesem Grunde der generellen Ermächtigung zur Delegation von Aufgaben der Dekanin bzw. des Dekans nicht mehr bedarf. Durch den Wegfall der Bestimmung über das allgemeine Delegationsrecht in der Grundordnung sollte diese Möglichkeit aber nicht generell ausgeschlossen werden. Eine arbeitsteilige Organisationsform im Dekanat im Sinne moderner und kollegialer Führungs- und Managementmethoden bei Wahrung der Gesamtverantwortung der Dekanin bzw. des Dekans für die ihnen obliegenden Aufgaben ist nicht nur weiterhin möglich, sondern im Sinne der schon 1971 verfolgten Zielsetzung nach wie vor erwünscht. In § 10 DekLeitG ist deshalb vorgesehen, dass der Bezirkskirchenrat neben der Vertretung bei Verhinderung Leitungsaufgaben der Dekanin bzw. des Dekans auf deren Stellvertretung zur selbstständigen Wahrnehmung überträgt. Ein Beispiel für die Möglichkeit einer Delegation im Einzelfall ist auch die Regelung in § 4 Abs. 3 der Visitationsordnung, nach der die Leitung der Kommission zur Visitation einer Gemeinde in Absprache mit dem Bezirkskirchenrat an die Stellvertreterin bzw. den Stellevertreter oder die Schuldekanin bzw. den Schuldekan abgegeben werden kann.31#
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G. Dekanskonferenz

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Durch Abs. 3 Satz 3 wird die zweimal jährlich stattfindende »Dekanskonferenz« in der Grundordnung verankert. Sie ist ein wichtiges Instrument für die Kommunikation mit dem Evangelischen Oberkirchenrat und des Erfahrungs- und Meinungsaustausches der Dekaninnen und Dekane untereinander, sie hat aber keine Beschlusskompetenzen.

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1 ↑ Siehe jetzt: § 2 DekLeitG (RS Baden Nr. 130.100); eine ausführliche Beschreibung der Aufgaben des Dekans enthielt auch die Dienstanweisung für die Dekanate (Dekanatsordnung) vom 11. Dezember 1900, KGVBl. S. 169 (RS Baden, Stand 1. März 1997, hrsg. von Hans Niens, Nr. 8), die erst durch § 21 Abs. 3 Nr. 5 des Dekanatsleitungsgesetzes vom 18. April 2008, GVBl. S. 114 (RS Baden Nr. 130.100) außer Kraft getreten ist.
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2 ↑ Für die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof siehe noch heute: Art. 73 Abs. 1 Satz 2 GO.
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3 ↑ § 87 Abs. 1 Satz 1 GO i.d.F. vom 29. April 1971, GVBl. S. 89.
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4 ↑ Siehe: Art. 16 Abs. 1 GO.
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5 ↑ Siehe: Art. 64 Abs. 2 GO.
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6 ↑ § 81 Abs. 3 GO i.d.F. vom 23. April 1958, GVBl. S. 17.
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7 ↑ Vorlage des Landeskirchenrates, Entwurf 2. Kirchliches Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Oktober 1969, Anl. 1, S. 24.
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8 ↑ Zitiert nach: G. Spohn (1871): S. 228.
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9 ↑ § 28 Abs. 1 PfDG.EKD i.V.m. § 10 Abs. 2 AusführungsG-Pfarrdienst (RS Baden Nr. 400.090); zum Kanzelrecht vergl.: P. von Tiling (1995); H. de Wall (2016): Rdnr. 14.
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10 ↑ Zum »höheren Kanzelrecht« vergl.: H. de Wall ebd.: Rdnr. 70. Für die Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates siehe Art. 78 Abs. 4 GO.
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11 ↑ GVBl. S. 253.
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12 ↑ Siehe bisher: § 94 Satz 2 GO.
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13 ↑ Kirchliches Gesetz über die Leitungsämter im Dekanat (Dekanatsleitungsgesetz – DekLeitG) vom 18. April 2008, GVBl. S. 114 (zuletzt geändert am 23. April 2020, GVBl. S. 223); RS Baden Nr. 130.100. Siehe dazu auch die Übersicht in der Vorlage des Landeskirchenrates vom 25. Juli 2012, Verhandlungen der Landessynode, Ordentliche Tagung vom 21. bis 25. Oktober 2012, Anlage 1 (S. 131).
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14 ↑ § 4 Abs. 2 DekLeitG.
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15 ↑ § 4 Abs. 3 DekLeitG.
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16 ↑ § 3 DekLeitG.
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17 ↑ Siehe dazu oben: Artikel 37 GO.
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18 ↑ GVBl. S. 109.
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19 ↑ GVBl. 2012 S. 5.
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20 ↑ Vergl. dazu: Vorlage des Landeskirchenrates Entwurf kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung, Verhandlungen der Landessynode, Ordentliche Tagung vom 17. bis 20. April 2013, Anlage 6 (S. 153).
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21 ↑ Siehe Vorlage des Landeskirchenrates ebd. Die Rechtsaufsicht über die Gemeinden und andere kirchliche Rechtsträger liegt nach Art. 106 i.V.m. Art. 78 Abs. 2 Nr. 8 GO beim Evangelischen Oberkirchenrat.
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22 ↑ Siehe die Kommentierung dort.
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23 ↑ § 21 Abs. 3 DiakG (RS Baden Nr. 330.100).
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24 ↑ Siehe dazu bei Art. 22 Rdnr. 13.
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25 ↑ § 17 Nr. 1 Satz 2 GeschOLS (RS Baden Nr. 100.300).
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26 ↑ Vergl.: § 87 Abs. 6 GO i.d.F. vom 29. April 1971, GVBl. S. 89.
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27 ↑ Erläuterungen zum Entwurf des 2. Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Oktober 1969, Anlage 1, S. 30.
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28 ↑ Vergl.: § 91 Abs. 2 GO i.d.F. vom 29. April 1971, GVBl. S. 89; zur Aufgabenverteilung heute incl. der Stellvertretung siehe: § 10 Abs. 1 DekLeitG sowie unten die Kommentierung zu Artikel 48 GO.
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29 ↑ Synodaler Leser in: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom April 1971, S. 94.
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30 ↑ Synodaler Leser ebd.: S. 133.
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31 ↑ Anders als nach der früheren Regelung, nach der die Dekanin bzw. der Dekan die Leitung der Visitationskommission nur »in der Regel« innehatte (§ 4 Abs. 1 Satz 2 a.F. VisO), ist die Übertragung dieser Funktion an ein beliebiges anderes Mitglied der Kommission nicht mehr möglich.