.####Artikel 77
Die Prälatinnen und Prälaten gehören dem Evangelischen Oberkirchenrat und dem Landeskirchenrat als beratende Mitglieder an.
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Die Prälatinnen und Prälaten haben nach dieser Vorschrift im Evangelischen Oberkirchenrat und im Landeskirchenrat den gleichen Status wie die übrigen Mitglieder mit Ausnahme des Stimmrechts. Wie alle Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates nehmen sie nach Art. 66 Abs. 3 GO auch an den Tagungen der Landessynode beratend teil.
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Die Mitgliedschaft der Prälaten bzw. Kreisdekane im Evangelischen Oberkirchenrat war ursprünglich nicht vorgesehen. Nach der Grundordnung von 1958 gehörten die Prälaten zwar dem Landeskirchenrat mit beratender Stimme an, nahmen aber an den Sitzungen des Evangelischen Oberkirchenrates nur teil, »wenn Entscheidungen, in denen ihr Rat von Bedeutung ist, zu treffen sind«. Begründet wurde das mit dem Hinweis, ihre Mitgliedschaft im Oberkirchenrat würde eine zu starke Behinderung ihrer Amtsführung bedeuten.
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Diese Rechtslage wurde durch das Zehnte Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 25. April 1990 dahin gehend geändert, dass die Prälatinnen und Prälaten dem Evangelischen Oberkirchenrat »mit beratender Stimme« angehören. In der Sache entspricht das der heutigen Rechtslage, nämlich ihrer Mitgliedschaft im Evangelischen Oberkirchenrat.
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Die Mitgliedschaft der Prälatinnen und Prälaten im Evangelischen Oberkirchenrat und im Landeskirchenrat, wenn auch nur mit beratender Funktion, ist nicht völlig unproblematisch. Hinterfragt worden ist sie, weil nicht ausgeschlossen ist, dass sie von den Pfarrerinnen und Pfarrern und in den Gemeinden vorrangig als Teil der Kirchenleitung wahrgenommen werden. So musste sich schon Landesbischof Julius Bender gegen den Vorwurf zur Wehr setzen, der Evangelische Oberkirchenrat versuche die Kreisdekane durch die Mitgliedschaft im Evangelischen Oberkirchenrat »gleichzuschalten«. Dieser Verdacht könnte dazu führen, dass sie in der Wahrnehmung der ihnen in Artikel 75 GO zugewiesenen seelsorgerlichen Aufgaben auf Vorbehalte stoßen. Dennoch sprechen überwiegend gute Gründe für diese Mitgliedschaft in den kirchenleitenden Organen und die beratende Teilnahme an den Tagungen der Landessynode. Die Rechtfertigung dafür ergibt sich vor allem aus ihrer Aufgabe nach Art. 75 Abs. 2 Nr. 5 GO, »die Verbindung zwischen der Kirchenleitung und den Gemeinden« zu fördern. Das aber kann nur gelingen, wenn sie einen unmittelbaren Zugang zu den kirchenleitenden Organen haben und dort die Anliegen, die Sorgen und Nöte der Pfarrerinnen und Pfarrer und aus den Gemeinden als deren Fürsprecher zu Gehör bringen können. Und umgekehrt können sie die Anliegen der Landeskirche in die Gemeinden nur vermitteln, wenn sie aus unmittelbarer Quelle über die erforderlichen verlässlichen Informationen verfügen. Die Fähigkeit, den daraus möglicherweise entstehenden Spannungen zu ihrem seelsorglichen Auftrag standzuhalten, ist eine der Anforderungen, die an die Persönlichkeit der Inhaberinnen und Inhaber dieses Amtes in besonderer Weise zu stellen sind.
Rechtsstand: 01.01.2021
Artikel 77
1 ↑ Siehe schon früher § 108 GO. Der Prälat in der Weimarer Zeit gehörte nach § 110 Abs. 2 und § 123 Abs. 2 KV 1919 sowohl der Kirchenregierung als auch dem Evangelischen Oberkirchenrat mit Stimmrecht an.
2 ↑ Die früher an dieser Stelle als Satz 2 gegebene ausdrückliche Bestimmung wurde durch das Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 20. April 2013 gestrichen.
3 ↑ § 89 GO i.d.F. vom 23. April 1958, GVBl. S. 17.
4 ↑ GVBl. S. 85.
5 ↑ Durch das Zwölfte Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 21. April 1996, GVBl. S. 77, wurden die Worte »mit beratender Stimme« im Sinne einer terminologischen Klarstellung durch die Worte »als beratende Mitglieder« ersetzt.
6 ↑ Vergl.: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Oktober 1955, S. 15.
7 ↑ Siehe dazu auch oben: Art. 75 Rdnr. 9.
8 ↑ Von der im Gesetzentwurf des Kleinen Verfassungsausschusses über den Prälaten 1956 noch enthalten gewesenen Vorschrift, dass der Prälat über das Gebot des Beichtgeheimnisses hinaus »über das, was er in seinem seelsorgerlichen Amt erfährt, auch der Kirchenleitung gegenüber Stillschweigen zu bewahren« hat, wurde damals abgesehen, vergl.: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Mai 1956, S. 13. Auch ohne ausdrückliche Regelung ist das in der Sache selbstverständlich zutreffend.