.####Vorspruch
(
1
)
Die Evangelische Landeskirche in Baden glaubt und bekennt Jesus Christus als ihren Herrn, als alleiniges Haupt der Christenheit.
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2
)
Sie gründet sich als Kirche der Reformation auf das in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments bezeugte Wort Gottes als die alleinige Quelle und oberste Richtschnur ihres Glaubens, ihrer Lehre und ihres Lebens und bekennt, dass das Heil allein aus Gnaden, allein im Glauben an Jesus Christus empfangen wird.
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3
)
Sie bezeugt ihren Glauben durch die drei altkirchlichen Glaubensbekenntnisse:
Apostolicum, Nicaenum und Athanasianum.
(
4
)
Sie anerkennt, gebunden an die Unionsurkunde von 1821 und ihre gesetzliche Erläuterung von 1855, namentlich und ausdrücklich das Augsburger Bekenntnis als das gemeinsame Grundbekenntnis der Kirchen der Reformation, sowie den kleinen Katechismus Luthers und den Heidelberger Katechismus nebeneinander, abgesehen von denjenigen Katechismusstücken, die zur Sakramentsauffassung der Unionsurkunde in Widerspruch stehen.
(
5
)
Sie bejaht die Theologische Erklärung von Barmen als schriftgemäße Bezeugung des Evangeliums gegenüber Irrlehren und Eingriffen totalitärer Gewalt.
(
6
)
Sie weiß sich verpflichtet, ihr Bekenntnis immer wieder an der Heiligen Schrift zu prüfen und es in Lehre, Ordnung und Leben zu bezeugen und zu bewähren.
Auf dieser Grundlage gibt sich die Evangelische Landeskirche in Baden diese Grundordnung. Sie ist dabei überzeugt, dass alles Recht in der Landeskirche allein dem Auftrag ihres Herrn Jesus Christus zu dienen hat. Es findet in diesem Auftrag seine Vollmacht und seine Grenze. Daher ist jede Bestimmung der Grundordnung im Geist der Liebe Christi zu halten.
####Literatur
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Siehe auch die Literaturhinweise bei der Einführung.
#A. Allgemeine Bedeutung des Vorspruchs
###1
Dem Charakter einer Präambel entsprechend, wie sie sich auch in staatlichen Verfassungen üblicher Weise findet, legt der Vorspruch die Grundlage fest, auf der die Landeskirche ihre Grundordnung beschlossen hat. Sie gibt damit Auskunft über ihren Bekenntnisstand. Dabei werden der Grundordnung nicht lediglich rechtlich unverbindliche theologische Programmsätze vorangestellt. Trotz der Bezeichnung als »Vorspruch« handelt es sich um einen Bestandteil der Grundordnung, dessen Inhalt über seinen theologischen Gehalt hinaus rechtsverbindliche Kraft entfaltet. Die kirchenleitenden Organe haben sich bei ihren Entscheidungen an der Heiligen Schrift nach dem Verständnis der im Vorspruch aufgeführten Bekenntnisschriften auszurichten und müssen diese im Recht der Landeskirche zur Geltung bringen. Für die kirchliche Gesetzgebung ist diese Bindung ausdrücklich in Art. 58 Abs. 2 GO festgelegt, sie gilt aber in gleicher Weise auch für die Auslegung und Anwendung kirchlicher Rechtsvorschriften durch andere Organe und für die kirchlichen Amtsträger. Die Einhaltung der im Vorspruch genannten Bekenntnisgrundlagen gehört sowohl zum Inhalt der Ordinationsverpflichtung der Pfarrerinnen und Pfarrer als auch der Verpflichtung der im Ehrenamt tätigen Kirchenältesten nach Art. 19 Abs. 2 GO. Die im Vorspruch aufgeführten Bekenntnisgrundlagen werden damit auch förmlich zum Bestandteil der personalrechtlichen Beziehungen in der Landeskirche. Subjektive Rechtsansprüche einzelner Personen – z.B. auf bestimmte Leistungen – gegen die Landeskirche lassen sich aus dem Vorspruch allerdings nicht ableiten.
#B. Zu den Absätzen 1 und 2
#I. Vorläufer von Absatz 1
##2
Im Absatz 1 des Vorspruchs wird auf Formulierungen zurückgegriffen, wie sie auch schon in früheren Kirchenverfassungen in Baden enthalten waren. In der Kirchenverfassung von 1861 hieß es in § 1:
»Die vereinigte evangelisch-protestantische Kirche des Großherzogthums Baden, welche mit der evangelischen Gesammtkirche Christum als ihr alleiniges Haupt erkennt, bildet einen Theil der evangelischen Kirche Deutschlands.«
Die Kirchenverfassung von 1919 formulierte ähnlich, aber schon etwas offener in § 1 Abs. 1: »Die evangelisch-protestantische Landeskirche Badens verehrt mit der Gesamtkirche Jesus Christus als den Herrn und das alleinige Haupt seiner großen Gemeinde.« Mit dem Bekenntnis zu Jesus Christus als »alleiniges Haupt der Christenheit« geht der Vorspruch noch einen Schritt weiter. Mit dieser Fassung wird nicht nur jede selbst gesetzte menschliche Herrschaft in der Kirche abgewiesen, sondern es wird – wie es in der Begründung zum Entwurf des Kleinen Verfassungsausschusses von 1955 heißt – »der in den letzten 30 Jahren der Christenheit klarer zum Bewußtsein gekommenen Verpflichtung ihrer Einheit Ausdruck verliehen«. Die Grundordnung hat damit im Unterschied zu den früheren Verfassungen von Anfang an eine ökumenische Weite, die über die Landeskirche und die evangelische Kirche hinausweist.
#II. Vierfaches Solus der Reformation
##3
In der Kombination der Absätze 1 und 2 bekennt sich die Landeskirche zum vierfachen »Solus« der Reformation (solus Christus – allein Christus, sola skriptura – allein die Schrift, sola gratia – allein durch die Gnade, sola fide – allein durch den Glauben) als Grundlage ihrer Existenz. Damit wird die Übereinstimmung im Grundverständnis des Evangeliums inhaltlich präzisiert, wie es in den reformatorischen Bekenntnisschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Auf dieser Basis ist es möglich, sowohl Bekenntnisschriften der lutherischen wie der reformierten Tradition »in ihrer übereinstimmenden Bezeugung der Grundlehren der Heiligen Schrift und des in den allgemeinen Bekenntnissen der ganzen Christenheit ausgesprochenen Glaubens« als gleichermaßen verbindlich anzuerkennen.
#C. Zu Absatz 3 – altkirchliche Glaubensbekenntnisse
###4
Im Dienste der Einheit der Kirche steht auch die Aufnahme der drei altkirchlichen Glaubensbekenntnisse in Absatz 3 des Vorspruchs: »Die Badische Landeskirche bekennt damit in Einheit mit der alten Kirche Christus als den Herrn und versteht sich darüber hinaus in Einheit mit der heiligen, allgemeinen, christlichen Kirche aller Zeiten und Orte.« Die altkirchlichen Bekenntnisse wurden weder in der Verfassung von 1861 noch in der von 1919 herangezogen. Durch ihre ausdrückliche Aufnahme sollte 1957 vor allem eine Parallele zum Vorspruch der Grundordnung der EKiD von 1948 hergestellt werden, die bereits den Satz enthielt: »Gemeinsam mit der alten Kirche steht die Evangelische Kirche in Deutschland auf dem Boden der altkirchlichen Bekenntnisse.« Angesichts der Gliedschaft der Landeskirche in der Evangelischen Kirche in Deutschland sah man es als »eine Selbstverständlichkeit« an, im Vorspruch die altkirchlichen Symbole ebenfalls aufzuführen. Die heutige Bedeutung der Bezugnahme auf die altkirchlichen Bekenntnisse, die bereits vor der Reformation entstanden sind, liegt vor allem in der Erinnerung an das Glaubenszeugnis früherer Generationen und damit in der bewussten Einbindung in die ökumenische Christenheit. Die altkirchlichen Bekenntnisse werden daher auch als »ökumenische Bekenntnisse« bezeichnet, da ihre Anerkennung eine gemeinsame Grundlage aller großen christlichen Konfessionen darstellt.
5
Das Apostolikum ist aus dem altrömischen Taufbekenntnis des 4. Jahrhunderts hervorgegangen und fand bereits im 16. Jahrhundert als Gemeindebekenntnis Aufnahme in den sonntäglichen Gottesdienst. Im 19. Jahrhundert entwickelte sich der Apostolicumstreit als exemplarische Auseindersetzung zwischen liberaler und konservativer Theologie, bei dem vor allem um den Wahrheitsgehalt der Aussagen zur Jungfrauengeburt und zur Höllenfahrt Christi gestritten wurde.
6
Das Nicaenum entfaltet seine ökumenische Bedeutung vor allem dadurch, dass es die westlichen Kirchen mit den orthodoxen Kirchen verbindet. Allerdings wird es nicht im gleichen Wortlaut verwendet. Bei besonders festlichen Gottesdiensten tritt es in der Liturgie an die Stelle des Apostolicums.
7
Das Athanasianum entstand vermutlich im fünften oder sechsten Jahrhundert und gilt als wichtiges Zeugnis des trinitarischen Gottesglaubens und des Bekenntisses zur Einheit von Gott und Mensch in Jesus Christus. Im Unterschied zum Apostolicum und zum Nicaenum fand es keinen Eingang in die kirchliche Liturgie und hat in Baden keine weitere Bedeutung erlangt. Dass es dennoch seinen Platz in den Bekenntnisgrundlagen der Landeskirche behalten hat, ist zu bejahen, denn es gehört »zum wertvollen gemeinsamen ökumenischen Bestand der Kirchen, aus einer Zeit, die noch nicht von der östlich-westlichen und noch nicht von der konfessionellen reformatorischen Kirchentrennung betroffen war«.
#D. Zu Absatz 4
#I. Historische Bekenntnisse
##8
In Absatz 4 wird der Bekenntnisstand der Landeskirche durch die ausdrückliche Anerkennung bestimmter Bekenntnistexte aus der Reformationszeit präzisiert. Solche direkten oder indirekten Bezugnahmen auf historische Texte finden sich in fast allen Kirchenverfassungen in den Gliedkirchen der EKD. Die rechtliche Fixierung des Bekenntnisstandes durch die Benennung bestimmter Lehrdokumente in der Kirchenverfassung stellt eine wesentliche Konstante in der Geschichte einer Kirche dar, die über die Zeit hinweg ihre Identität sichern und der Bewahrung einer schrift- und bekenntnismäßigen Verkündigung dienen soll. Die Landeskirchen ordnen sich damit zugleich einer bestimmten Konfessionsfamilie innerhalb der EKD zu, die entweder lutherisch, reformiert oder uniert sein kann.
#II. § 2 Unionsurkunde von 1821
##9
Zu den Besonderheiten der Konsensunion in Baden gehört die Tatsache, dass mit dem Augsburgischen Bekenntnis und dem Kleinen Katechismus Luthers einerseits und dem Heidelberger Katechismus andererseits Bekenntnisschriften sowohl der lutherischen als auch der reformierten Tradition anerkannt werden. Die Grundlage dafür ist § 2 der Unionsurkunde von 1821, mit folgendem Wortlaut:
»Diese vereinigte evangelisch-protestantische Kirche legt den Bekenntnißschriften, welche späterhin mit dem Namen symbolische Bücher bezeichnet wurden, und noch vor der wirklichen Trennung in der evangelischen Kirche erschienen sind, unter diesen namentlich und ausdrücklich der Augsburgischen Konfession im Allgemeinen, so wie den besonderen Bekenntnißschriften der beiden bisherigen evangelischen Kirchen im Großherzogthum Baden, dem Katechismus Luthers und dem Heidelberger Katechismus das ihnen bisher zuerkannte normative Ansehen auch ferner mit voller Anerkenntniß desselben in so fern und in so weit bei, als durch jenes erste muthige Bekenntniß vor Kaiser und Reich das zu Verlust gegangene Princip und Recht der freien Forschung in der heiligen Schrift, als der einzigen sichern Quelle des christlichen Glaubens und Wissens, wieder laut gefordert und behauptet, in diesen beiden Bekenntnißschriften aber faktisch angewendet worden, demnach in denselben die reine Grundlage des evangelischen Protestantismus zu suchen und zu finden ist.«
10
Zu den noch »vor der wirklichen Trennung in der evangelischen Kirche« erschienenen Bekenntnisschriften gehören außer den »namentlich und ausdrücklich« genannten Schriften auch noch die Apologie zur Confessio Augustana (CA) und die schmalkaldischen Artikel. Nicht dazu gehören die Konkordienformel und die Dordrechter Artikel, die der Beendigung der internen Streitigkeiten unter den Lutheranern bzw. in der niederländisch reformierten Kirche dienten. Der Grund dafür liegt in der Erkenntnis, dass eine Union nur auf der Grundlage von Bekenntnisschriften aus einer Zeit möglich war, »in der die Unterschiede innerhalb der protestantischen Kirchen öffentlich nicht scharf und polemisch ausgesprochen waren«.
#III. Confessio Augustana
#1. Historische Bedeutung
#11
Eine hervorgehobene Bedeutung kommt historisch gesehen der Confessio Augustana (CA) zu. Diese diente 1530 einer politischen Zielsetzung, nämlich der Erneuerung der damals noch nicht zerbrochenen mittelalterlichen katholischen Kirche, deren Einheit bewahrt werden sollte. Mit dieser Zielsetzung wurde sie von Philipp Melanchthon ausgearbeitet. Durch die Unterschrift der reformatorisch gesinnten Landesherren und Räte Freier Reichsstädte wurde sie als Bekenntnis der in den betreffenden Gebieten wirkenden Pfarrer anerkannt. Am 25. Juni 1530 wurde sie beim Reichstag zu Augsburg verlesen. Die anwesenden päpstlichen Theologen erarbeiteten eine Widerlegung (Confutatio), auf die Melanchthon mit der »Apologie« antwortete. Der Kaiser verweigerte die Annahme der Apologie. Damit war das Anliegen einer reichsrechtlichen Anerkennung der reformatorischen Bewegung abgelehnt. Diese wurde erst durch den Augsburger Religionsfrieden 1555 erreicht, allerdings nicht in der erstrebten Bewahrung der Einheit der Kirche und der Freiheit zu deren Erneuerung, vielmehr entstanden nun in Deutschland die evangelischen Landeskirchen. In staatsrechtlicher Hinsicht kam der CA deshalb besondere Bedeutung zu, weil der Augsburger Religionsfrieden die Augsburger Konfessionsverwandten reichsrechtlich anerkannte. Ausgeschlossen waren damit die Reformierten, die aus der schweizerischen Reformation hervorgegangen waren. In der Folge ergaben sich aber Streitigkeiten darüber, ob im Augsburger Religionsfrieden die ursprüngliche CA von 1530 (Invariata) oder die veränderte Fassung von 1540 (Variata) gemeint war. Melanchthon hatte die CA nach 1530 verändert und war in der Fassung von 1540 im Artikel über das Abendmahl der reformierten Auffassung entgegengekommen. Reformierte Landesherren konnten sich deshalb auf diese Fassung beziehen, ohne den Kreis der 1555 anerkannten Augsburgischen Konfessionsverwandten zu verlassen. Die CA hat sich im Laufe der Jahrhunderte als Lehrgrundlage aller lutherischen Kirchen auch außerhalb Deutschlands behauptet. Die CA gehört zu den Grundlagen und Ausdrucksformen der gegenseitigen Verbundenheit und Gemeinschaft der lutherischen Kirchen in aller Welt. Sie ist eines der Bande, das diese Kirchen über alle geografischen, politischen, kulturellen und rassischen Grenzen hinweg verbindet. Sie wollte aber gerade nicht die Gründungsurkunde einer neuen Konfession sein, sie ist vielmehr offen für andere geschichtliche Verkörperungen des Evangeliums in verschiedenen Kirchen. Sie ist eine beständige Mahnung nicht in konfessioneller Abgrenzung und Exklusivität zu verharren, sondern sich um engere Gemeinschaft und Einheit mit anderen Kirchen zu bemühen. Die Möglichkeit einer Einigung zwischen Lutheranern und Reformierten wurde aber 1577 durch die Annahme der Konkordienformel verspielt, mit der sich die Lutheraner auf Kosten der Gemeinschaft mit den Reformierten untereinander einigten.
#2. Die CA als gemeinsames Grundbekenntnis der Reformation
#12
Wichtig für die Unionsbildung ist die Tatsache, dass die CA jedenfalls bis 1806 und noch danach auch von reformierter Seite »als das gemeinsame Grundbekenntnis der Kirchen der Reformation« anerkannt worden ist, wie es bereits im Beschluss der Generalsynode von 1855 zur Auslegung von § 2 der Unionsurkunde heißt. Das lutherische Erbe wird nicht nur in denjenigen Kirchen bewahrt und gepflegt, die sich ausdrücklich in ihrem Bekenntnisstand als lutherisch verstehen. Das gilt insbesondere für die Unionskirchen. Unterschiedliche Auffassungen ergeben sich allerdings in der Frage, welche Bedeutung der »Anerkennung« der Bekenntnisschriften im Einzelnen zukommt. Die lutherische Auffassung geht davon aus, dass es sich bei den in der Zeit der Reformation entstandenen Bekenntnisschriften um einen tendenziell abgeschlossenen Kanon handelt, der keiner Ergänzung bedarf, und der bis heute den verbindlichen ekklesiologischen Bezugsrahmen aller lutherischen Kirchen in der Welt darstellt. Eine abgeschlossene Sammlung von Bekenntnisschriften, wie sie die lutherischen Kirchen kennen, gibt es auf reformierter Seite nicht. Das reformierte Verständnis des Bekenntnisses ist geprägt von den Prinzipien der Partikularität und der Pluralität sowie der unbedingten Vorordnung der Heiligen Schrift, so dass eine bessere theologische Einsicht ein neues Bekennen und die Formulierung neuer Bekenntnisse erforderlich machen kann.
#3. Die Position Schleiermachers
#13
Einer der geistigen Väter der preußischen Union, Friedrich Daniel Schleiermacher hat das auf folgende Formel gebracht:
»Ich dächte, wir sagen es lieber grade heraus, dass wir die Verfasser unserer kirchlichen Bekenntnisse nur für unseres gleichen achten. Sie waren Theologen wie wir; und wir haben denselben Beruf, Reformatoren zu sein wie sie, wenn und soweit es nötig ist und wenn und soweit wir uns geltend machen. Und so stellen wir auch ihre Werke den unsrigen gleich. Wir geben unseren Nachkommen unsere Werke hin, damit sie sie frei gebrauchen und frei beurteilen, und so wollen wir es auch mit den Werken unserer Vorfahren machen. ... Wir können nicht abhängen von einem symbolischen Buch, vielmehr umgekehrt, es gilt fort, weil und sofern wir es aufs neue bestätigen durch unsere Lehre und die Jugend von demselben überzeugen.«
#IV. Abendmahlskonkordie von 1821
#1. Historische Lehrdifferenz
#14
Absatz 4 des Vorspruchs enthält eine ausdrückliche Einschränkung der Geltung der Bekenntnisschriften durch die Bindung »an die Unionsurkunde von 1821 und ihre gesetzliche Erläuterung von 1855« und die darin enthaltene Abendmahlskonkordie. Um das Verständnis der Gegenwart Christi im Abendmahl gab es zwischen der lutherischen und der reformierten Auffassung über Jahrhunderte hinweg unüberbrückbare Gegensätze. Im Marburger Religionsgespräch von 1529 konnten sich Luther und Zwingli darüber nicht einigen. Kern der Auseinandersetzung war die Interpretation des Schrifttextes: »Das ist mein Leib«, den Luther wörtlich verstanden wissen wollte, d.h. im Sinne einer wirklichen, körperlichen Gegenwart Christi. Zwingli dagegen meinte, es handele sich nur um einen symbolischen Gedächtnisritus. Er war nur bereit zu akzeptieren, dass Christus geistig bei der Gemeindefeier gegenwärtig ist. Ziel der Unionsbildung zu Beginn des 19. Jahrhunderts war es, diese Lehrdifferenzen zu überwinden.
15
In § 5 der Unionsurkunde von 1821wird zunächst festgestellt, dass sich abgesehen von der Auffassung zum Abendmahl »in den übrigen Punkten der Lehre der evangelisch-lutherischen und evangelisch-reformierten Kirche kein trennender Unterschied findet«. Zur Überwindung der bestehenden Lehrdifferenz »vereinigte sich die Generalsynode in der Lehre vom heiligen Abendmahl in folgenden dem Lehrbuch der vereinigten evangelisch-protestantischen Kirche einzuschaltenden Sätzen, ohne jedoch damit in Hinsicht der besonderen Vorstellungen darin die Gewissen binden zu wollen«. Es folgen acht Fragen und Antworten zur Abendmahlslehre der vereinigten Unionskirche.
#2. Sakramentsauffassung in der Unionsurkunde
#16
Für die Frage nach dem Bekenntnisstand der Landeskirche sind die folgenden Aussagen zur Abendmahlskonkordie von besonderer Bedeutung:
Die allgemeine Frage »Was ist ein Sakrament?« wird zunächst wie folgt beantwortet:
»Eine heilige und kirchliche Handlung, gestiftet von unserem Herrn und Heiland Jesus Christus, in welcher uns unter sichtbaren Zeichen unsichtbare Gnaden und Güter dargestellt und gegeben werden«.
Das Wort »dargestellt« nimmt dabei die reformierte, das Wort »gegeben« die lutherische Lehrtradition auf. Nachdem in Frage drei die Einsetzungsworte nach Matthäus 26,Verse 26 - 28 bzw. Lukas 22, Verse 19 - 20 zitiert worden sind, wird die Frage gestellt: »Was empfangen wir in dem heiligen Abendmahle?« Die Antwort darauf lautet:
»Mit Brot und Wein empfangen wir den Leib und das Blut Christi zur Vereinigung mit ihm unserem Herrn und Heiland nach 1. Cor. X. V. 16. ›Das Brot, das wir brechen, ist die Gemeinschaft.‹«
#3. Abgrenzung zur römisch-katholischen Lehre
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Frage fünf antwortet auf die Frage, was beim Abendmahl »die sichtbaren Zeichen« sind mit den Worten: »Brot und Wein, welche auch im Genuße desselben Brot und Wein bleiben.« Abgelehnt wird damit die Lehre von der sog. »Transsubstantiation«, wie sie bis heute der Lehre der römisch-katholischen Kirche entspricht. Nach deren Auffassung ist die Eucharistie die sakramentale Vergegenwärtigung des durch die Auferstehung vollendeten Opfers Christi in der heiligen Messe, die eine besondere Gegenwartsweise Christi beinhaltet:
»So wird die immer gültige Lehre des Konzils von Trient bekräftigt: ›Durch die Konsekration des Brotes und Weines geschieht eine Verwandlung der ganzen Substanz des Brotes in die Substanz des Leibes Christi, unseres Herrn, und der ganzen Substanz des Weines in die Substanz seines Blutes. Diese Wandlung wurde von der heiligen katholischen Kirche treffend und im eigentlichen Sinne Wesensverwandlung genannt.‹ Die Eucharistie ist wirklich mysterium fidei, ein Geheimnis, das unser Denken übersteigt und das nur im Glauben erfaßt werden kann.«
18
Die in der badischen Union in der Frage der Präsenz Christi gefundene Lösung wird im Kommissionsbericht über die Abendmahlsfrage vom 10. Juni 1821 an die Generalsynode wie folgt beschrieben:
»So ist also auch der Ausdruck ›mit Brot und Wein‹ noch den beiden Konfessionen gemeinsam; überhaupt erklären beide Konfessionsbücher aufs deutlichste bei jeder Gelegenheit, daß die innigste Teilnahme an den Wohltaten der Erlösung wie auch an dem göttlichen Leben stattfinde, und gerade das h. A. soll diese Vereinigung bezeichnen und versiegeln und also wahrhaft der höchste Punkt in der Lehre sein. Wir glauben, daß der Lehre der beiden Kirchen etwas vergeben würde, wenn es fehlte, das sie nicht vermissen wollen und sollen. Aber auch nur bis auf diesen Punkt geht das Gemeinsame und nur bis dahin finden wir die Lehre geeignet, daß eine solche innige Gemeinschaft mit Christus im heiligen A. stattfindet, das ›Wie‹ bleibt aus der Religionslehre mit Recht weg, weil es jedem unbenommen sein muß, sich diese Vereinigung mit Christus, die nur im Glauben stattfindet, weiter zu denken, wie er will; denn darüber ist uns nichts geoffenbart, und so geben wir diese weiteren Bestimmungen auf, ohne unser Gewissen zu verletzen und dem Wesen unseres Glaubens im mindesten zu nahe zu treten.«
#4. Abendmahlsliturgie
#19
Die liturgische Form der Darreichung des Abendmahls legt § 6 der Unionsurkunde wie folgt fest:
»Es wird weißes in längliche Stücke geschnittenes Brot von dem Geistlichen gebrochen und den Kommunikanten in die Hand gereicht, so auch der Kelch. Nach diesem Ritus wird das heilige Abendmahl erstmals am Tage der Vereinigung und an den bestimmten Sonn- und Festtagen in allen evangelischen Kirchen des Landes gehalten, wobei mit möglichster Schonung der Gewissen nach Maßgabe der Kirchenordnung zu verfahren ist.«
Die Festlegung auf die Darreichung von Brot anstatt der im lutherischen Bereich üblichen Oblaten entspricht der reformierten Tradition. Heute sind auch andere Formen der Darreichung zugelassen. In Artikel 3 der Lebensordnung Abendmahl vom 19. April 2008 sind besondere Formen der Austeilung und des Empfanges des Abendmahls geregelt. Danach wird dieses mit dem Gemeinschaftskelch ausgeteilt. In Ausnahmefällen können auch Einzelkelche benutzt werden; der Gemeinschaftscharakter des Abendmahls ist dabei zu wahren. Statt Wein kann aus seelsorgerlichen Gründen auch Traubensaft ausgeteilt werden, insbesondere wenn Kinder am Abendmahl teilnehmen. Auch das Eintauchen des Brotes (Intinctio) oder der Empfang des Abendmahls in einer Gestalt (nur Brot oder nur Kelch) sind zulässige Formen der Teilhabe am Abendmahl. Soll der Empfang des Abendmahls in der Form der Intinctio ermöglicht werden, wird aus hygienischen Gründen empfohlen, Oblaten anstatt Weißbrot zu verwenden. Diese »besonderen« Formen sollten in den Gemeinden aber nicht zur Regel werden, nicht zuletzt mit Rücksicht auf die für den Charakter der badischen Union substanziell wichtige Regelung in der Unionsurkunde.
#5. Arnoldshainer Thesen
#20
Mit der Abendmahlskonkordie sind die bis dahin bestehenden Unterschiede zwischen Lutheranern und Reformierten in Lehre und Praxis in Baden bereits 1821 überwunden worden. Ein gemeinsames Abendmahlsverständnis innerhalb des Protestantismus hat sich aber erst in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts entwickelt. Maßgebliche Schritte auf diesem Wege waren die »Arnoldshainer Abendmahlsthesen« von 1957 und die Leuenberger Konkordie Europäischer Kirchen von 1973 (heute: Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa, GEKE). Nach heutigem evangelischem Verständnis ist das Abendmahl eine gottesdienstliche Handlung der im Namen Jesu versammelten Gemeinde. Die Gemeinde verkündigt den Tod Jesu Christi, durch den Gott die Welt mit sich versöhnt hat (1. Kor. 11, 26). Sie dankt für seine Gegenwart, bittet um die Gabe des Heiligen Geistes und schaut voraus auf die Wiederkunft des Herrn.
21
Unstrittig ist, dass die Abendmahlskonkordie der Unionsurkunde von 1821 in Baden an die Stelle der entsprechenden Passagen aus den anderen genannten Bekenntnisschriften getreten ist. Im Übrigen aber gab es bereits im 19. Jahrhundert heftige Auseinandersetzungen über die Frage, welche Bedeutung diesen abgesehen davon zukommt. Schon früh ergaben sich gegensätzliche Meinungen über die Auslegung der Formulierung in § 2 der Unionsurkunde, dass den Bekenntnisschriften »das ihnen bisher zuerkannte normative Ansehen mit voller Anerkenntniß desselben« beigelegt werde. Unter Berufung auf die Einschränkung, des »insoweit und insofern« wurde bestritten, dass damit eine nach innen gerichtete, für Predigt und Unterricht der Geistlichen verbindliche Lehrnorm geschaffen werden sollte, die durch Maßnahmen der kirchliche Aufsicht hätte durchgesetzt werden können.
22
Bereits 1824 sah sich Großherzog Ludwig, veranlasst, gegen die Gefahr der Lehrwillkür einzuschreiten, aufgrund der Erfahrung, »daß in der evangelischen Kirche des Großherzogtums, welche Unsere höchste Sorgfalt sowohl als Regent als auch als Landesbischof so sehr in Anspruch zu nehmen berechtigt ist, die reine und lautere Verkündigung des Evangeliums hie und da immer mehr vernachlässigt, manche wichtige Lehren desselben in Predigt und Katechisation ganz umgangen und zweifelhaft gemacht oder gar bestritten, und an die Stelle des ewigen Wortes menschliche, vorübergehende Meinungen und Ansichten gesetzt und geprägt werden; ferner, daß manche Geistliche die Verkündigung der Hauptglaubenslehre ganz beseitigt, die Moral derselben zur Hauptsache erheben, andere wieder einem Rationalismus huldigen, der die Grundsätze des Glaubens an das unmittelbare von Gott durch unseren Göttlichen Erlöser und Heiland offenbarte Evangelium untergräbt (…)«.
#V. Beschluss der Generalsynode von 1855
##23
Die Streitigkeiten über die Frage, ob den Bekenntnisschriften in § 2 der Unionsurkunde normatives Ansehen nur »insofern und insoweit« zugebilligt wird, dass in ihnen die evangelische Kirchenfreiheit gerechtfertigt wird, oder ob ihnen darüber hinaus eine Bedeutung im Sinne einer inhaltlichen Festlegung auf die darin enthaltenen Denkformen und Vorstellungen zukommt, führte schließlich zum Beschluss der Generalsynode von 1855 mit folgendem Wortlaut:
»Die vereinigte evangelisch-protestantische Kirche im Großherzogtum Baden gründet sich auf die Heilige Schrift Alten und Neuen Testaments als die alleinige Quelle und oberste Richtschnur ihres Glaubens, ihrer Lehre und ihres Lebens, und hält unter Anerkennung ihrer Geltung fest an den Bekenntnissen, welche sie ihrer Vereinigung zugrunde gelegt hat. Diese in Geltung stehenden Bekenntnisse sind noch vor der wirklichen Trennung in der evang. Kirche erschienen, unter ihnen namentlich und ausdrücklich: die Augsburgische Konfession, als das gemeinsame Grundbekenntnis der evang. Kirche Deutschlands, sowie die besonderen Bekenntnisschriften der beiden früher getrennten evang. Konfessionen des Großherzogtums, der Katechismus Luthers und der Heidelberger Katechismus, in ihrer übereinstimmenden Bezeugung der Grundlehren der Heiligen Schrift und des in den allgemeinen Bekenntnissen der ganzen Christenheit ausgesprochenen Glaubens. Indem bei dieser Bestimmung des Bekenntnisstandes der evangelischen Landeskirche die Heilige Schrift als alleinige Quelle und oberste Richtschnur des Glaubens, der Lehre und des Lebens vorangestellt ist, wird eben dadurch zugleich im Einklang mit der ganzen evangelischen Kirche das Recht des freien Gebrauchs der Heiligen Schrift sowie der im Heiligen Geist gewissenhaft zu übenden Erforschung derselben anerkannt und für alle Glieder der Kirche, insbesondere aber für ihre mit dem Lehramt betrauten Diener die Pflicht ausgesprochen, sich solcher Schriftforschung unausgesetzt zu befleißigen.«
24
Indem die Generalssynode, die die ausdrückliche Anerkennung der freien Schriftforschung in der Beschlussvorlage des Evangelischen Oberkirchenrates vermisste, dem vorgeschlagenen Text den letzten Satz anfügte, wurde das Ziel, die Schwierigkeiten in der Auslegung des § 2 der Unionsurkunde zu beseitigen, im Ergebnis nicht erreicht. Johannes Bauer hat diesen Beschluss später im Sinne der liberalen theologischen Position wie folgt interpretiert:
»Die Bk. sind auch für unsere K. Norm, nicht weil sie mit der Sch. übereinstimmen, wie man noch 1867 behaupten konnte, …, nicht einmal insofern sie mit der Sch. übereinstimmen, sondern insofern und insoweit sie das Prinzip und Recht der freien Schriftforschung für die christliche K. wieder gefordert und angewendet haben; sie sind Norm, damit die K., wie sie, stets an der Forderung und Anwendung der freien Schriftforschung festhält; sie sind Norm, weil sie die ev. K. darauf hinweisen, immer aus der Sch., als der einzigen sicheren Quelle des chr. Glaubens und Wissens, zu schöpfen. Nicht das, was sie als Schriftinhalt darstellen ist Norm, sondern daß sie und insofern sie die Sch. in diesem Sinne verwenden, darin liegt ihr normatives Ansehen.«
Diese Auffassung aber war nicht allgemein konsensfähig, so dass die unterschiedlichen Positionen im sog. »Präambelstreit« Ende der fünfziger Jahre des letzten Jahrhunderts erneut aufeinanderprallen konnten.
#VI. Streit über die Präambel der Grundordnung von 1958
#1. Positionen
#25
Mit »seiner für die badische Konsensunion charakteristischen und für das Unionsbekenntnis rechtstheologisch konstitutiven paritätischen (nur durch die Sakraments- und Abendmahlskonkordie eingeschränkten) Geltung der lutherischen und reformierten Bekenntnisschriften« ist die Formulierung von Absatz 4 des Vorspruchs »aus einer über den Rahmen synodaler Beratung und auch über die Grenzen der Landeskirche hinausgehenden theologischen und kirchenrechtlichen Erörterung über das Verhältnis von Lehr- und Kircheneinheit in der Union im allgemeinen und in der historisch überkommenen badischen Union im besonderen und aus einer innerlich und äußerlich bewegten Synodalverhandlung (Frühjahrstagung 1957)« hervorgegangen. Tatsächlich wurden bei dieser Tagung die nach wie vor bestehenden unterschiedlichen Positionen zum Bekenntnisstand der Evangelischen Landeskirche in Baden als Unionskirche öffentlich ausgetragen. Auf der einen Seite standen diejenigen, denen an einem dogmatisch in sich widerspruchsfreien Bekenntnisstand der Landeskirche auf der Basis der Confessio Augustana invariata von 1530 gelegen war. Auf der anderen Seite standen die Befürworter eines Konzepts der »Einheit in Mannigfaltigkeit«, die der Meinung waren, die durch unterschiedliche Lehraussagen in den Bekenntnisschriften bestehenden Spannungen könnten und müssten in einer Unionskirche ausgehalten werden. Nach deren Auffassung würde »die badische Bekenntnisunion im Grunde aufgegeben, wenn man den in diesen Bereich der Einheit in der Mannigfaltigkeit fallenden Aussagen des reformierten Lehr- und Glaubensgutes keinen Geltungsbereich mehr einräumt«. Zur ersten Gruppe sind der damalige Landesbischof Julius Bender, Oberkirchenrat Otto Hof, der bereits im Ruhestand befindliche Oberkirchenrat Otto Friedrich, sowie die Heidelberger Theologieprofessoren Peter Brunner und Edmund Schlink zu rechnen. Zur zweiten Gruppe gehörten der Freiburger Kirchenrechtler Erik Wolf, Oberkirchenrat Karl Dürr, der Freiburger Historiker Gerhard Ritter, der Göttinger Theologieprofessor Ernst Wolf und nicht zuletzt Oberkirchenrat Günther Wendt. Es zeugt von der Schärfe der damaligen Auseinandersetzung, dass sich Landesbischof Bender in der synodalen Debatte öffentlich gegen das von Oberkirchenrat Wendt vorgetragenen Konzept der »Einheit in der Mannigfaltigkeit« wandte und dessen Argumentation für »unerträglich« hielt, was den Juristen Wendt allerdings nicht davon abhielt, seine theologische Position auch gegen den Bischof im Ergebnis mit Erfolg zu verteidigen.
#2. Gutachten der Heidelberger Theologischen Fakultät 1953
#26
Grundlage der damaligen Diskussion war ein Gutachten der Heidelberger Theologischen Fakultät, dass der Kleine Verfassungsausschuss mit Zustimmung der Landesynode in Auftrag gegeben hatte, um das Verhältnis der verschiedenen Bekenntnisschriften zueinander und die Frage zu klären, ob es lehrmäßig möglich ist, »daß in derselben Kirche die CA, Luthers kl. Katechismus und der Heidelberger Katechismus in Geltung stehen?« und ob dies durch die Unionsurkunde und durch den Beschluss der Generalsynode von 1855 genügend geklärt ist. Das der Landessynode zur Herbsttagung 1953 vorgelegte, vom damaligen Dekan der Theologischen Fakultät, Gerhard von Rath unterzeichnete Gutachten untersucht zunächst, welche Fassung der CA in Baden maßgeblich ist, und in welchen Stücken diese und der Kleine Katechismus Luthers mit dem Heidelberger Katechismus übereinstimmen. Erörtert wird sodann die Frage, in welchem Verhältnis die Abendmahlslehre der genannten Schriften zu § 5 der Unionsurkunde steht. Im weiteren wird für den Fall, dass die gleichzeitige Geltung der genannten Bekenntnisschriften für nicht möglich gehalten wird, auf die Frage geantwortet: »In welcher Weise ist eine Klärung und Interpretation des Bekenntnisstandes der Landeskirche denkbar, welche die bestehende Union nicht aufhebt und doch einer möglichen Gefährdung der Eindeutigkeit und damit der Einheit und Reinheit der Lehre begegnet?« Das Gutachten schließt mit der Antwort auf die Frage, ob der gegenwärtige Katechismus der Landeskirche Sätze enthält, die vom Bekenntnis her zu beanstanden sind.
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Im Ergebnis kommt das Gutachten zu dem Schluss, dass im Verständnis des Evangeliums zwischen den drei zugrunde liegenden Bekenntnissen Übereinstimmung besteht. Die Differenz im Verständnis des Abendmahls sei durch Artikel 5 der Unionsurkunde beseitigt worden. Von einigen in der Unionsurkunde noch nicht geklärten Differenzen wird gesagt, dass »sie teils nicht mehr aktuell, teils unerheblich sind«. Zwischen den lutherischen Bekenntnisschriften und dem Heidelberger Katechismus bleibe eine Differenz lediglich im Verständnis des Sakraments der Taufe, die von der Unionsurkunde nicht gesehen und nicht geklärt worden sei. Das Gutachten führt dazu aus:
»Für die lutherischen Bekenntnisse ist die geistliche Gabe mit dem Vollzug der ›äußeren‹ Wassertaufe eins. Der HK dagegen unterscheidet sachlich und zeitlich zwischen geistlichem Geschehen und leiblichem Taufvollzug, und zwar so, daß der letztere nur das Vergewisserungszeichen für die unabhängig von ihm gegeben geistliche Reinigung ist.«
In dieser durch die Unionsurkunde nicht geklärten Lehrdifferenz sieht das Gutachten ein Versäumnis, »das an einer für die Einheit der kirchlichen Verkündigung wesentlichen Stelle im Bekenntnisstand der Evang. Kirche Badens eine gewisse Unklarheit bestehen läßt. Es wäre anzustreben, daß in Fortsetzung und Vertiefung des in der Unionssynode begonnenen Werkes auch im Verständnis dieses Sakraments eine Klärung erreicht wird, die den Dissensus der zugrunde gelegten Bekenntnisse aufhebt«.
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Zur Lösung des aufgeworfenen Problems, schlägt die Heidelberger Theologische Fakultät Folgendes vor:
»Die Lehrunsicherheit in der evangelischen Kirche Badens bezüglich der über die Abendmahlsfrage hinausgreifenden Differenz ihrer Bekenntnisschriften könnten beseitigt werden, wenn jene geschichtlich begründete und in der UU. enthaltene Voraussetzung der Confessio Augustana als gemeinsames Grundbekenntnis aufgegriffen und durch ausdrückliche Erklärung der Confessio Augustana zur Lehrnorm im inhaltlichen Sinne präzisiert würde (…). Eine solche Feststellung würde bedeuten: In der Abendmahlslehre bleibt § 5 UU. in normativer Geltung. In allen übrigen Fragen, vor allem im Verständnis des Taufsakraments, ist die Confessio Augustana und die Lehre der beiden Katechismen, soweit sie mit der Augustana übereinstimmt, als Lehrnorm anzusehen.«
#3. Synodaltagung 1957
#29
Nach der auf hohem theologischen Niveau geführten kontroversen Debatte stand als Alternative in der Plenarsitzung der Landessynode am 3. Mai 1957 zunächst die von Edmund Schlink vorgeschlagene Formulierung für den Absatz 4 der Präambel zur Abstimmung, die im Sinne des Vorschlages der Heidelberger Fakultät einen Vorrang der Confessio Augustana vor den anderen Bekenntnisschriften zum Inhalt hatte. Dieser Antrag hatte folgenden Wortlaut:
»Sie ist gebunden an die Unionsurkunde von 1821 und ihre gesetzliche Erläuterung von 1855, insbesondere an die Sakramentslehre der Unionsurkunde. In dieser Bindung anerkennt sie namentlich und ausdrücklich das Augsburger Bekenntnis als das gemeinsame Grundbekenntnis der Kirchen der Reformation sowie den Kleinen Katechismus Luthers und den Heidelberger Katechismus, insoweit sie mit der Heiligen Schrift übereinstimmen und den altkirchlichen Bekenntnissen und dem Augsburger Bekenntnis nicht widersprechen.«
Dieser Antrag wurde von der Synode mit 20 gegen 24 Stimmen abgelehnt. Angenommen wurde schließlich die heute noch gültige Fassung mit 37 Ja-Stimmen, fünf Gegenstimmen und drei Enthaltungen. Die beschlossene Fassung entspricht im Wesentlichen dem Vorschlag des Kleinen Verfassungsausschusses, der allerdings ebenfalls einen Vorrang der CA vorsah und ausdrücklich vom »unveränderten« Augsburger Bekenntnis sprach.
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Mit ihrem Beschluss hat die Landessynode »die einem Lehrkonsensus ab initio widersprechende Reduzierung und schließlich Eliminierung des reformierten Sondergutes durch normative Vor- und Überordnung des lutherischen Bekenntnisses abgelehnt«. Maßgeblichen Einfluss auf dieses Ergebnis dürften nicht zuletzt die Voten aus den Kirchenbezirken gehabt haben, in denen »sich das von der Einigkeit im reformatorischen Fundamentalartikel (…) getragene lebendige Unionsbewußtsein der Gemeinden in Abwehr einer theologisch-wissenschaftlich überspitzten Forderung nach ›dogmatischer Widerspruchsfreiheit‹ dokumentiert«.
#4. Heutige Sicht
#31
Aus heutiger Sicht ist hinsichtlich des Verständnisses von Absatz 4 des Vorspruchs der Grundordnung Folgendes festzuhalten: Durch die 1957 beschlossene Fassung des Absatzes 4 der Präambel ist der ursprüngliche Charakter der Evangelischen Landeskirche in Baden als einer Unionskirche gewahrt und die Umwandlung in eine lutherische Konfessionskirche verhindert worden. Die Errungenschaft der Unionskirchen besteht darin, dass sie dem Kampf der unterschiedlichen Bekenntnisformen innerhalb der Reformationskirchen äußerlich und innerlich ein Ende setzen. Zumindest in Baden hat sich dafür eine Form des gemeinsamen Bekenntnisses gefunden, in dem sowohl die lutherische als auch die reformierte Tradition ihren Niederschlag finden. Beide Seiten konnten der Union 1821 zustimmen, weil es im Prozess der Vereinigung keine konfessionellen Sieger und Verlierer gab. Das Ergebnis der badischen Union von 1821 war »nicht ein Minimalbekenntnis, sondern ein Maximalbekenntnis, in dem alles gesagt wurde, was gemeinsam bekannt werden konnte.«
#VII. Anerkennung der Gewissensfreiheit
##32
Ein wesentlicher Grundzug des Unionsgedankens ist die explizite und ausdrückliche Anerkennung der Gewissensfreiheit, die die Lehrfreiheit implizite einschließt. § 10 der Unionsurkunde bringt das auf die schöne Formel:
»Solcherweise einig in sich, und mit allen Christen in der Welt befreundet, erfreut sich die evangelische protestantische Kirche im Großherzogthum Baden der Glaubens- und Gewissensfreiheit, nach welcher die großen Vorfahren strebten und worin sie sich entzweiten. Die Eifersucht, womit sie und ihre Nachkommen sich einander gegenüber sahen, ist erloschen, die Ängstlichkeit, mit der sie ihre Unterscheidungslehren bewachten, verschwunden, die Freiheit des Glaubens ist erreicht, und mit ihr die Freiheit im Glauben, und die durch kein Mißtrauen fortan zu störende Freudigkeit in einem Gott gefälligen Leben.«
Friedemann Merkel ist zuzustimmen, wenn er dazu feststellt:
»Das bedeutet aber, daß es möglich ist, im Rahmen der Unionsformel auch weiterhin im Sinne der beiden alten Bekenntnisse zu denken, zu glauben und wohl auch zu lehren. Mit dem Hinweis auf die Heilige Schrift wird dies Recht eingeschränkt: jeder Glaube und jede Lehre hat sich an der Schrift als norma normans auszuweisen. Kein Zweifel kann im Übrigen daran bestehen, dass die Bekenntnisschriften im Verhältnis zur Heiligen Schrift als ›Norma Normans‹ als ›Norma Normata‹ zu verstehen sind.«
#VIII. Die Heilige Schrift als Norma Normans
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Aus der Qualifizierung der Heiligen Schrift als »norma normans« und der Bekenntnisschriften als »norma normata« folgt die Notwendigkeit und die Verpflichtung die Bekenntnisaussagen immer wieder an der Heiligen Schrift zu überprüfen. Das ist eine Konsequenz aus dem reformatorischen Prinzip »sola skriptura«, nach dem sich die Kirche der Reformation mit den Worten von Absatz 2 des Vorspruchs »auf das in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments bezeugte Wort Gottes als die einzige Quelle und oberste Richtschur ihres Glaubens, ihrer Lehre und ihres Lebens« gründet. »Die Heilige Schrift ist nach evangelischem Verständnis die einzige und ausschließliche Quelle aller Verkündigung.« Das schließt es aus, die Aussagen der Bekenntnisschriften zu verabsolutieren. Eine normative und kirchenrechtliche Wirkung kann ihnen nur zukommen, soweit sich diese aus der Heiligen Schrift ableiten und von daher legitimieren lässt. Die Bekenntnisschriften sind der Versuch, die Aussagen der Heiligen Schrift in die Zeit hinein zu konkretisieren und öffentlich zu bekennen. Sie sind keine Sammlung zeitloser dogmatischer Wahrheiten, sondern gemeinschaftliche Zeugnisse des Evangeliums in einer bestimmten Situation, die nach Subjekt, Adressat, Intention, Form und inhaltlicher Zielsetzung variieren. Die Bekenntnisschriften haben daher Teil an der Geschichtlichkeit der Kirche.
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Die über den konkreten Anlass hinausgehende normative Wirkung der Bekenntnisschriften früherer Generationen entfaltet sich daher nicht in der dauerhaften Festlegung auf bestimmte dogmatische Einzelaussagen. Ihr verbindlicher Charakter ist vielmehr darin begründet »dass sie sich jeweils neu als Anleitung zur rechten Schriftauslegung bewähren. Ihre Treue zum Bekenntnis erweist die Kirche zunächst dadurch, daß sie sich in Lehre und Praxis an ihnen orientiert. (…) Bekenntnistreue nötigt die Kirche freilich auch dazu, die Aussagen der Väter an der Schrift immer wieder neu zu prüfen, und ermutigt zum eigenen Wort und Bekenntnis in der Gegenwart. Dieses geschieht in Fortsetzung dessen, was die Väter als Bekenntnis formulierten, z.T. auch als Ergänzung und als Korrektur von zeitgebundenen Aussagen oder Engführungen des Bekenntnisses.« Heute ist allgemein anerkannt, dass die Bindung an die Bekenntnisschriften eine Weiterentwicklung kirchlicher Lehre keineswegs ausschließt, denn »wenn es zu einem solchen ›Fortschreiben‹ geltender Lehre in der Kirche (im Sinne immer neu notwendiger Orientierung der Verkündigung) nicht käme, würden die in der Reformation getroffenen Lehrentscheidungen und -orientierungen in die Gefahr geraten, zum toten Buchstaben zu verkommen.«
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Im Entwurf und Bericht des Kleinen Verfassungsausschusses vom Oktober 1955 zur Präambel der Grundordnung ist dieser Sachverhalt in der Erläuterung zu Absatz 6 wie folgt beschrieben worden:
»Dieser Absatz umschreibt in einer anderen und, wie wir glauben, sachgemäßeren Weise, was in dem mit ›insoweit und insofern‹ eingeleiteten Satzteil des § 2 Uu. und in Abs. 3 der gesetzlichen Erläuterungen von 1855 ausgesprochen ist, nämlich das Prinzip der freien Forschung in der Heiligen Schrift. (…) Wenn eine gewisse Typisierung, eine die Sache im Einzelfall gewiss nicht immer richtig treffende Vereinfachung erlaubt ist, kann man sagen, dass sich zwei Meinungen gegenübergestanden haben. Auf der einen Seite sollte allein die freie Schriftforschung des einzelnen maßgebend sein, und die gemeinsame Formulierung des Glaubens der Kirche, insbesondere eine lehrmäßige Bindung an dieses Credo wurde abgelehnt. Auf der anderen Seite hat man die Bekenntnisschriften an die Stelle der Mannigfaltigkeit und Fülle der Schriftaussagen gesetzt und als ein Lehrgesetz behandelt, das zu predigen ist, wodurch das persönliche Zeugnis und der aktuelle Zuspruch des konkreten biblischen Wortes zu kurz gekommen sind. Beide Richtungen sind Fehlentwicklungen und haben der Union mehr geschadet als genützt. Die Evang. Kirche muß zwischen diesen beiden Extremen – der dogmen- und bekenntnisfreien, allein auf das Gewissen gestellten Christlichkeit einerseits und der die Bekenntnisse als zeitloses Lehrgesetz missbrauchenden Kirchlichkeit andererseits – hindurchgehen. Die Kirche ist die eine heilige, allgemeine apostolische nur dann, wenn sie auf der apostolischen Botschaft gegründet in Einheit mit den Bekenntnissen der Väter den Christus bekennt, der gestern, heute und in Ewigkeit ein und derselbe ist. Diesen Christus bekennt sie aber nur, wenn sie im Wandel der geschichtlichen Fronten sich von dem Vorbild der Väter zeigen läßt, daß das apostolische Christuszeugnis immer wieder neu vor der Welt abgelegt werden muß. Wollte sie sich nur darauf beschränken, die alten Bekenntnisse zu rezipieren, so würde sie bald in Gefahr kommen, der Welt das konkrete Zeugnis vorzuenthalten, das sie ihr gemäß dem Auftrag ihres Herrn schuldet. Wollte sie aber mit ihrem Bekenntnis immer wieder von vorn anfangen, als ob die Kirche ihr Bekenntnis noch nie abgelegt hätte, so würde sie sich aus der Einheit der Kirche lösen, die immer Einigkeit mit den Brüdern und den Vätern in einen Glauben an den Christus ist. Deshalb muß die Evang. Kirche, wie dies besonders in Abs. 6 der Präambel angedeutet ist, ihr Bekenntnis an der Heiligen Schrift immer wieder prüfen, d.h. sie muß das Gespräch zwischen der Heiligen Schrift und den Bekenntnissen lebendig erhalten mit dem wachsamen Fragen nach dem, was heute der Welt zu verkündigen ist.«
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In dieser Perspektive erschließt sich auch die Bedeutung von Art. 58 Abs. 2 GO, nach dem sich die Gesetzgebung an der Heiligen Schrift nach dem Verständnis der im Vorspruch aufgeführten Bekenntnisschriften auszurichten hat. Sie dienen dem kirchlichen Gesetzgeber bei Zweifeln über das Verständnis der Heiligen Schrift als verbindliche Auslegungshilfe. Die Bekenntnisse stellen zugleich eine Beschränkung der Gesetzgebungsbefugnis dar, mit der Folge, dass ihnen widersprechendes Kirchenrecht unwirksam ist. Sie haben damit für die Gesetzgebung sowohl eine orientierende als auch eine limitierende Funktion.
#IX. Verpflichtung auf die Bekenntnisschriften
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Soweit die Bindung an die Bekenntnisgrundlagen Gegenstand der persönlichen Verpflichtung kirchlicher Amtsträger nach Art. 19 Abs. 2 GO und nach den Bestimmungen des Pfarrdienstrechts ist, ergibt sich Folgendes: Aufgrund der Taufe ist zwar jedes Mitglied der Kirche zu Zeugnis und Dienst in der Gemeinde und in der Welt bevollmächtigt und verpflichtet, die mit der Übernahme eines kirchlichen Amtes verbundenen Verpflichtungen gehen aber über dieses persönliche Glaubenszeugnis hinaus. Wer ein kirchliches Amt übernimmt, muss bereit sein, Verantwortung für Lehre, Leben und Ordnung der Gemeinde und der Landeskirche zu übernehmen, die nicht allein zur Disposition des Einzelnen stehen. Die Amtsträger der Kirche stehen dabei in einem dialogischen Kontext mit anderen, der ihre persönliche Wahrheitserkenntnis übersteigt. Der Bezugsrahmen, innerhalb dessen dieser Dialog unter den heute daran Beteiligten stattfindet, wird unter anderem durch die Bekenntnisschriften definiert, in denen die Erkenntnisse der Vorfahren als geistliches Erbe der Gemeinschaft der Kirche tradiert werden. Durch die Verpflichtung auf die im Vorspruch genannten Bekenntnisse wird sichergestellt, dass sich alle Beteiligten bei der Ausübung ihres Amtes innerhalb dieses Rahmens bewegen und ihn als verbindliche Grundlage ihres gemeinsamen Dienstes akzeptieren.
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Keinesfalls soll der Einzelne durch die Verpflichtung in seinem religiösen Gewissen gebunden werden. Sie legen ihn auch nicht darauf fest, einzelne Aussagen der Bekenntnisschriften als persönliche Glaubensüberzeugung zu übernehmen. Im Zusammenhang mit der Einführung der neu gewählten Kirchenältesten hat sich diese Problematik im Jahre 1990 an der Frage entzündet, ob die Verpflichtung auf die Confessio Augustana das Einverständnis mit der Lehre vom gerechten Krieg einschließt, wie sie dort im Artikel 16 niedergelegt ist. Einige Kirchenälteste sahen sich dadurch in ihrem Gewissen beschwert und waren nur bereit, die geforderte Verpflichtung mit einem ausdrücklichen Vorbehalt gegen Artikel 16 der CA zu unterschreiben. In seiner Antwort auf eine Eingabe der Melanchthongemeinde in Pforzheim kam der Evangelische Oberkirchenrat zu dem Ergebnis, »daß Erklärungen persönlichen Vorbehalts zu einzelnen Aussagen der in der Landeskirche geltenden Bekenntnisse weder möglich noch nötig sind. Differenzen zwischen der Wahrheitserkenntnis des Einzelnen und dem formulierten Bekenntnis der Kirche können nach § 2 der Unionsurkunde und dessen Auslegung durch die Generalsynode von 1855 nur Anlaß sein, das persönliche Studium der Heiligen Schrift noch intensiver zu betreiben und den eigenen Glauben noch mutiger zu bekennen.«
#E. Zu Absatz 5 – Barmer Theologische Erklärung
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Ein herausragendes Beispiel für die Notwendigkeit eines Bekenntnisses »in actu« ist die Barmer Theologische Erklärung von 1934, auf die die Grundordnung in Absatz 5 der Präambel ausdrücklich Bezug nimmt. Bereits die vorläufige Landessynode hat im November 1945 eine Erklärung verabschiedet, in der es heißt:
»Die erste nach dem Kriege versammelte Synode der Evangelischen Landeskirche in Baden, die vom 27. bis 29. November 1945 in Bretten tagt, bekennt sich zu den evangelischen Wahrheiten und Grundsätzen der kirchlichen Leitung, die in der Erklärung der Bekenntnissynode von Barmen und Dahlem allen aus der Reformation erwachsenen Kirchen in Deutschland geschenkt worden sind.«
Nach den dazu vom Synodalen Erik Wolf gegebenen Erläuterungen bezieht sich der Ausdruck »Wahrheiten« auf die Synode von Barmen, der Ausdruck »Grundsätze« auf die Synode von Dahlem. »Wir wollten damit darstellen, daß wir nicht eine Landessynode der Bekennenden Kirche in Baden sind, aber der Geist der Bekennenden Kirche der Geist der badischen Kirche bzw. der Geist der Landessynode geworden ist.«
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Unter Bezugnahme auf diese Erklärung und die inzwischen verabschiedete Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland hatte der Kleine Verfassungsausschuss ursprünglich für Absatz 5 die folgende Formulierung vorgeschlagen:
»Sie bejaht die Theologische Erklärung von Barmen als eine ebenfalls schriftgemäße Bezeugung des Evangeliums gegenüber den Gefahren totalitärer Gewalt.«
In der Begründung wird dazu ausgeführt:
»Zwar ist diese theologische Erklärung nach der Absicht der Barmer Synode nicht als eine weitere Bekenntnisschrift den altkirchlichen und den reformatorischen Bekenntnissen hinzuzufügen. Wohl aber ist sie die durch bestimmte Bedrohung der Kirche im Jahre 1934 bedingte Aktualisierung des Bekenntnisstandes der deutschen Landeskirchen, und es ist gut, wenn durch den Hinweis auf die Barmer Theologische Erklärung ein Beispiel dafür festgehalten wird, wie das, was in den Bekenntnissen der Vergangenheit niedergelegt ist, im Wechsel der konkreten geschichtlichen Situation neu zu aktualisieren ist.«
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Dahinter stehen nicht nur die konfessionellen Vorbehalte aus lutherischer Sicht gegen eine Anerkennung der BTE als Bekenntnisschrift, vielmehr ergibt sich durch die gegenüber der Erklärung der vorläufigen Synode von 1945, die sich noch zu den »Wahrheiten« von Barmen »bekannte«, zurückgenommenen Formulierung eine deutliche Distanz zu einer inhaltlichen Rezeption der in der Erklärung vertretenen theologischen Positionen. »Bejaht« wird lediglich das situationsbedingte synodale Handeln »gegenüber Irrlehren und Eingriffen totalitärer Gewalt«. Diese Formulierung hat Ernst Wolf zu dem Vorwurf veranlasst, sie sei charakteristisch für das Gefälle »einer möglichst starken Einschränkung der ›Theorien‹ von Barmen unter Wahrung der nutzbaren Früchte der ›Taten‹ von Barmen (…) Und das in einer konsensus-unierten Kirche, deren Verständnis von Bekenntnisschriften geradezu die volle Rezeption der Barmer Theol. Erklärung nicht nur ermöglicht, sondern nahezu fordert!«. Dieses Gefälle kommt nicht zuletzt in der sprachlichen Differenzierung in den einzelnen Absätzen des Vorspruchs zum Ausdruck. Im Vergleich mit den Begriffen »glaubt und bekennt« im Absatz 1 »gründet sich« (Absatz 2), »bezeugt« (Absatz 3), »anerkennt« (Absatz 4) und »weiß sich verpflichtet« (Absatz 6), ist das Wort »bejaht« in Bezug auf die BTE in Absatz 5 die bei weitem schwächste Formulierung.
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Auf dieser Linie hat Albert Stein den Ertrag des Kirchenkampfes zurückhaltend beurteilt, indem er feststellt:
»Die Nachkriegszeit der deutschen evangelischen Kirchenverfassungen hat die Herausforderungen von ›Barmen‹ zwar gesehen, sie aber weder in kirchenrechtswissenschaftlichen Theoriebildungen noch in kirchenverfassungsrechtlichen Entscheidungen, noch in den Beziehungen zwischen Kirche und Staat bereits abschließend zu beurteilen vermocht.«
Jenseits dieses kritischen Befundes kann heute nicht mehr zweifelhaft sein, dass sich die Bedeutung der Barmer Erklärung nicht auf das historische Ereignis von 1934 beschränkt und beschränken lässt. Sie hat im Laufe der Jahre, »die evangelische Kirche in zwei wesentlichen Punkten, dem Kirchenverständnis und dem Staatsverständnis tiefer verändert als irgendein anderes Ereignis seit der Reformationszeit«. Insbesondere ist auch die kirchenrechtliche Entwicklung in Baden nach dem Zweiten Weltkrieg maßgeblich von ihr beeinflusst worden und wäre ohne sie nicht denkbar.
#F. Überleitung
#I. Funktion des Kirchenrechts
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In der Überleitung zum Haupttext legt sich die Landeskirche als Grundlage ihrer Rechtsordnung auf das moderne Verständnis der Funktion des Kirchenrechts fest, das maßgeblich durch die BTE und die Grundsätze der zweiten Bekenntnissynode in Dahlem von 1934 zum kirchlichen Notrecht beeinflusst worden ist. Das Kirchenrecht entfaltet danach neben der Heiligen Schrift keine verpflichtende Wirkung, es hat dem im Evangelium begründeten Auftrag der Kirche vielmehr zu dienen und findet darin »seine Vollmacht und seine Grenze«. In der Konsequenz heißt das: »Was bekenntniswidrig ist, ist in der Kirche auch rechtswidrig. Eine bloße formale Rechtsgültigkeit von kirchlichen Vorschriften, die mit dem Wesen der Kirche nicht vereinbar sind, kennt das evangelische Kirchenrecht nicht.« Das evangelische Kirchenrecht steht mit dieser Positionsbestimmung zwischen »Rom und Sohm«, da die fortdauernde Geltung bestimmter Rechtssätze nach evangelischem Verständnis zwar einerseits kein notwendiger Bestandteil des Kirchenbegriffs ist, und die Wahrung kirchlicher Identität und Kontinuität nicht primär durch die kirchliche Rechtsordnung gewährleistet wird, das Kirchenrecht steht andererseits aber auch nicht mit dem Wesen der Kirche im Widerspruch.
#II. Usus legis spiritualis
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Der die Präambel abschließende Satz, nach dem jede Bestimmung der Grundordnung »im Geiste der Liebe Christi zu halten« ist, konkretisiert den Zusammenhang zwischen dem geistlichen Wesen der Kirche und ihrer Rechtsordnung noch einmal im Blick auf die praktische Handhabung kirchenrechtlicher Vorschriften im Sinne des »usus legis spiritualis«. Darin kommt zum Ausdruck, dass das kirchliche Recht, wie alles Wirken der Kirche, durch den geistlichen Auftrag der Kirche bedingt ist. Von der Liebe her ist im Sinne von Matth. 5, 20 immer nach der »besseren Gerechtigkeit« zu fragen. Menschliche Rechtsordnungen und ihre Anwendung dürfen sich nicht verhärten. Sie müssen Raum lassen für die kritische Frage nach der »besseren Gerechtigkeit«. Diese ist die in die Zukunft gerichtete offene Seite des menschlichen Rechts. Sie ist der die menschliche Rechtsordnung transzendierende Grenzbegriff, der das – freilich in dieser Welt unerreichbare – Fernziel aller rechtlichen Bemühungen beschreibt. Die Besonderheit des kirchlichen Rechts gegenüber der staatlichen Rechtsordnung erweist sich dabei weniger an der geistlichen Qualität der Rechtsnormen und ihrem Erlass, sondern vielmehr an der Art ihres Vollzuges, auf die auch die Formulierung im Vorspruch abstellt. Gleichwohl ist der Normbestand nicht nebensächlich. Es ist nicht zuletzt Aufgabe des kirchlichen Gesetzgebers durch eine entsprechende Gestaltung der Rechtsvorschriften dafür zu sorgen, dass der »usus legis spiritualis« ohne Konflikt mit der positiven Rechtsordnung auch ermöglicht wird. Als Grundsatz kann hier gelten, dass zwingende Rechtsvorschriften im Kirchenrecht umso geringer ausfallen müssen, je mehr die Nähe der zu regelnden Materie zur unmittelbaren Wahrnehmung des kirchlichen Auftrages steigt. Das gilt vor allem für den Bereich der kirchlichen Lebensordnungen mit ihren starken personellen Bezügen, die Spielräume für seelsorgerliche Entscheidungen im Einzelfall lassen müssen. Für die Regelung sachbezogener Fragen, wie z.B. im Bereich der kirchlichen Finanzverwaltung, sind zwingende Rechtsvorschriften dagegen unproblematisch, da die Notwendigkeit für Abweichungsmöglichkeiten aus Gründen eines »geistlichen Gebrauchs« hier kaum in Betracht kommen dürfte – oder anders gesagt: Die Berufung auf das Gebot zur Anwendung der kirchlichen Rechtsvorschriften im Geiste der Liebe Christi und den usus spiritualis, kann nicht dazu herhalten, finanzielle Unregelmäßigkeiten oder andere Versäumnisse zu rechtfertigen.
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Das Gebot zu einem »usus legis spiritualis« ist deshalb nicht Ausdruck einer grundsätzlichen Geringschätzung des Rechts, für die der Protestantismus seit jeher theologisch anfällig ist. Die Betonung des letzten Satzes im Vorspruch liegt auf dem letzen Wort, nach dem die Bestimmungen der Grundordnung zu »halten« sind. Deren grundsätzlicher Geltungsanspruch wird also durch das Liebesgebot nicht in Frage gestellt. Insbesondere wird der auch im Kirchenrecht gültige Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung im Sinne des Vorranges gesetzlicher Regelungen nicht aufgehoben, mit der Folge, dass Maßnahmen der kirchlichen Verwaltung durch die kirchliche Gesetzgebung determiniert sind und nicht dagegen verstoßen dürfen.
#G. Änderungen der Präambel
#I. Allgemeine Problematik
##46
Der Wortlaut des Vorspruchs, wie er 1957 von der Landessynode beschlossen worden ist, wurde bei der Neufassung 2007 nahezu unverändert übernommen. Am Bekenntnisstand der Landeskirche als unierte Konsensunion hat sich damit nichts geändert. Nach Art. 58 Abs. 3 GO gilt der Grundsatz, dass der Bekenntnisstand nicht im Wege der Gesetzgebung festgelegt werden kann. In historischer Perspektive hängt dieses Verbot zur Änderung des Bekenntnisstandes durch die Synode mit dem »Jus reformandi« des Landesherrn zusammen. Die Synoden sollten die Staatskirchenhoheit des Monarchen nicht durch eine Veränderung des ursprünglich von ihm anerkannten Bekenntnisses unterlaufen können. Heute findet das Verbot seine Begründung in der Tatsache, dass die Festlegung des Bekenntnisstandes vorrangig ein theologischer Vorgang ist. Der Vorspruch ist deshalb für den Bekenntnisstand nicht konstitutiv, sondern hat nur deklaratorischen Charakter. Artikel 58 Absatz 3, Satz 2 bringt das auf die Formel: Der Bekenntnisstand »ist vielmehr Grund und Grenze der Gesetzgebung«. Er ist damit für den landeskirchlichen Gesetzgeber unverfügbar.
47
Das bedeutet aber nicht, dass der im Vorspruch festgelegte Bekenntnisstand überhaupt nicht verändert werden könnte. Heute ist allgemein anerkannt, dass die Bezugnahme auf die historischen Bekenntnisschriften eine Weiterentwicklung kirchlicher Lehre nicht ausschließt. Der Vorspruch selbst verpflichtet in seinem Absatz 6 die Landeskirche, ihr Bekenntnis immer wieder an der Heiligen Schrift zu prüfen und in Lehre, Ordnung und Leben zu bezeugen und zu bewähren. Schon deshalb muss auch die Möglichkeit bestehen, den Text des Vorspruchs neueren theologischen Einsichten entsprechend zu verändern. Das Verbot zur Änderung des Bekenntnisstandes im Verfahren der Gesetzgebung stellt daher keine »Ewigkeitsgarantie« dar, wie sie in Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes zugunsten des Föderalismusprinzips und der Grundsätze der Artikel 1 und 20 des Grundgesetzes enthalten ist.
48
Eine Änderung des Vorspruchs zur Grundordnung ist allerdings nur möglich, wenn über eine Fortentwicklung des Bekenntnisstandes ein breiter theologischer Konsens (»Magnus Consensus«) besteht, der durch die Synode lediglich deklaratorisch festzustellen ist. Die Grundordnung schreibt nicht vor, in welchem Verfahren dieser Konsens herbeizuführen ist. Neben der Zustimmung aller landeskirchlichen Leitungsorgane erscheint die Beteiligung der Bezirkssynoden unerlässlich, so wie es vor der Beschlussfassung über die Präambel zur Grundordnung 1957 geschehen ist. Diese müssen ausreichende Gelegenheit erhalten, sich zu einer geplanten Weiterentwicklung oder Veränderung des Bekenntnisstandes zu äußern und Anregungen und Bedenken vorzutragen. Als vorbildlich kann im Übrigen die Beteiligung der Theologischen Fakultät in Heidelberg durch das von ihr 1953 erstattete Gutachten zum Vorspruch angesehen werden. Darin kommt deren Mitverantwortung für die christliche Lehre zum Ausdruck, wie sie heute in Art. 87 GO ausdrücklich in der Grundordnung verankert worden ist. Eine Änderung des Bekenntnisstandes sollte auch nicht erfolgen, ohne dass die EKD Gelegenheit gehabt hätte, sich unter gesamtkirchlichen Aspekten dazu zu äußern. Sofern in diesem Konsultationsprozess begründete Bedenken gegen eine Neufassung oder Ergänzung des Bekenntnisstandes erhoben werden, ist zunächst der Versuch zu unternehmen, diese auszuräumen.
49
Hinsichtlich der erforderlichen Mehrheit bei einer Beschlussfassung der Landessynode über eine Änderung der Grundartikel in einer Kirchenverfassung wird z.T. die so genannte »Einmütigkeit« gefordert. Danach ist für die Feststellung des Konsenses über eine Änderung des Bekenntnisstandes zwar keine »Einstimmigkeit« erforderlich, das Vorliegen einer »erheblichen Zahl von Enthaltungen und Nein-Stimmen« soll aber gegen das Vorliegen eines Konsenses sprechen. Nur vereinzelte Gegenstimmen können nach dieser Auffassung den Konsens nicht in Frage stellen, »wenn die für sie vorgebrachten Gründe ganz offenkundig nicht von Schrift und Bekenntnis her begründet sind«. Gegen diese Auffassung spricht, dass der Begriff der »Einmütigkeit« zwar im Sinne einer politischen Zielsetzung gerade für Synoden generell als besonders angemessen anzusehen ist, er ist jedoch als Maxime des praktischen Abstimmungsverfahrens nicht handhabbar. Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses kann nicht von einer Bewertung der Motive abhängig gemacht werden, die einer Enthaltung oder einer Neinstimme zugrunde liegen. Deshalb ist der Auffassung zu folgen, die davon ausgeht, dass auch für die Feststellung einer Änderung des Bekenntnisstandes und einer daraus sich ergebenden Änderung im Wortlaut des Vorspruchs zur Grundordnung in analoger Anwendung der allgemein gültigen Bestimmung des Artikel 59 Abs. 2 GO über das Abstimmungsverfahren bei einer Grundordnungsänderung eine Mehrheit von zwei Dritteln der Synodalen bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der gesetzlichen Mitglieder der Landessynode erforderlich ist, aber auch genügt.
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Eine praktisch handhabbare Alternative wäre nur, die Einstimmigkeit in der Landessynode zu fordern, oder auf die Abstimmung ganz zu verzichten. Gegen die Einstimmigkeit spricht, dass die Feststellung des »Magnus Consensus« in einer Bekenntnisfrage nicht bedeuten kann, dass dieser theoretisch von einem einzigen Synodalen verhindert werden könnte. Ein solches Gewicht kann einer einzelnen Stimme in diesem Zusammenhang nicht zukommen. Der völlige Verzicht auf eine Abstimmung könnte sich in Baden immerhin auf ein historisches Vorbild berufen. In einem Bericht über die Beschlussfassung der Generalsynode zur Abendmahlsfrage in der badischen Unionsurkunde am 10. Juli 1821 heißt es:
»Der Präsident bemerkte nämlich, es werde nicht der Wille der Synode sein, über eine Sache des Glaubens und Gewissens durch Abstimmung zu entscheiden, da man vielmehr von gemeinsamer Überzeugung ausgehen müsse; und dies war allen Mitgliedern aus der Seele gesprochen, wie ein stilles Zunicken bewies. Hierauf gab der Präsident eine Frist, binnen welcher derjenige, welcher etwa noch eine Bedenklichkeit habe oder eine Erläuterung wünsche, es offen und freimütig äußern möge. Es trat eine feierliche Stille ein. Nach Verlauf von etwa fünf Minuten stand der Präsident auf mit der Äußerung, er glaube zu erkennen, dass allgemeine Einstimmung über den Lehrpunkt stattfinde, und hiermit also der Grund der Vereinigung in Gottes Namen gelegt sei. Sämtliche Mitglieder äußerten in ehrerbietiger Stille ihre entschiedene Zustimmung und man sah in den Augen überall Tränen der tiefsten Rührung glänzen. Es war, wie sich ein Mitglied aus dem unstudierten Stande in einem Brief nach Hause ausdrückte, wie das Walten des heiligen Geistes über der Versammlung«.
So sympathisch dieses Verfahren ist, eine solches Vorgehen wäre mit den förmlichen Anforderungen, wie sie heute im Geschäftsordnungsrecht der Landessynode festgelegt ist, kaum zu vereinbaren.
#II. Änderungen 2007
##51
Auf diesem Hintergrund wird die Zurückhaltung verständlich, bei der Neufassung der Grundordnung Änderungen am Wortlaut des Vorspruchs vorzunehmen. Trotz verschiedener Vorschläge hat sich die Landessynode nicht dazu entschließen können, diesen substanziell zu verändern. Zu keinem Zeitpunkt stand eine Änderung des bisherigen Bekenntnisstandes der Landeskirche zur Diskussion. Die wenigen am Wortlaut vorgenommenen Veränderungen haben im Wesentlichen nur redaktionelle Bedeutung. In der bisherigen Fassung von Absatz 2 hieß es: »Sie gründet sich auf das in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments bezeugte Wort Gottes, die alleinige Quelle und oberste Richtschnur ihres Glaubens, ihrer Lehre und ihres Lebens, und bekennt (…)«. Die Theologische Fakultät in Heidelberg hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass durch das Komma hinter dem Wort »Gottes« die Assoziation hervorgerufen wird, es handele sich um eine Aufzählung. Dieses Missverständnis wird durch die Neufassung vermieden und klargestellt, dass es sich tatsächlich um eine Explikation handelt. Insoweit wird der Wortlaut des Beschlusses der Generalsynode von 1855 zur Auslegung des § 2 der Unionsurkunde wiederhergestellt, der mit den Worten begann: »Die vereinigte evangelisch-protestantische Kirche im Großherzogtum Baden gründet sich auf die Heilige Schrift Alten und Neuen Testaments als die alleinige Quelle und oberste Richtschnur ihres Glaubens, ihrer Lehre und ihres Lebens«. Die in der Fassung von 1957 eingefügte Bezugnahme auf »das in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments bezeugte Wort Gottes« steht in Parallele zur ersten These der Barmer Theologischen Erklärung von 1934, die im Absatz 5 Eingang in den Vorspruch gefunden hat.
52
Im Absatz 6 wurden die Worte »und Leben« eingefügt und die Worte »lebendig zu halten« durch die Worte »zu bewähren« ersetzt. Damit soll dem Anliegen Rechnung getragen werden, dass das Bekenntnis über die Lehre und die Ordnung hinaus auch im »Leben« der Kirche konkrete Gestalt gewinnt. Die Änderungen gehen auf eine Anregung der Theologischen Sozietät in Baden zurück.
Rechtsstand: 01.01.2021
Vorspruch
A. Allgemeine Bedeutung des Vorspruchs
###B. Zu den Absätzen 1 und 2
#I. Vorläufer von Absatz 1
##II. Vierfaches Solus der Reformation
##C. Zu Absatz 3 – altkirchliche Glaubensbekenntnisse
###D. Zu Absatz 4
#I. Historische Bekenntnisse
##II. § 2 Unionsurkunde von 1821
##III. Confessio Augustana
#1. Historische Bedeutung
#2. Die CA als gemeinsames Grundbekenntnis der Reformation
#3. Die Position Schleiermachers
#IV. Abendmahlskonkordie von 1821
#1. Historische Lehrdifferenz
#2. Sakramentsauffassung in der Unionsurkunde
#3. Abgrenzung zur römisch-katholischen Lehre
#4. Abendmahlsliturgie
#5. Arnoldshainer Thesen
#V. Beschluss der Generalsynode von 1855
##VI. Streit über die Präambel der Grundordnung von 1958
#1. Positionen
#2. Gutachten der Heidelberger Theologischen Fakultät 1953
#3. Synodaltagung 1957
#4. Heutige Sicht
#VII. Anerkennung der Gewissensfreiheit
##VIII. Die Heilige Schrift als Norma Normans
##IX. Verpflichtung auf die Bekenntnisschriften
##E. Zu Absatz 5 – Barmer Theologische Erklärung
###F. Überleitung
#I. Funktion des Kirchenrechts
##II. Usus legis spiritualis
##G. Änderungen der Präambel
#I. Allgemeine Problematik
##II. Änderungen 2007
##1 ↑ Zur Reichweite und Bedeutung der Präambel zum Grundgesetz vergl.: BVerfGE 5, S. 85 ff. (127).
2 ↑ Siehe den Schlussabsatz zum Vorspruch. Zur Entstehungsgeschichte des Vorspruchs vergl. den Bericht des Synodalen Wallach in: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom April / Mai 1957, S. 43 ff. und H. Büsing (1989).
3 ↑ Siehe dazu unten Rdnr. 34.
4 ↑ Vergl. den Wortlaut der Verpflichtung in § 4 Abs. 4 PfDG-EKD; dieser ist an die Stelle Art. 90 Abs. 3 GO getreten, der durch das kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 24. Oktober 2018, GVBl. 2019, S. 30 neu gefasst worden ist. Der Wortlaut der Verpflichtung ist dabei in der Grundordnung gestrichen worden.
5 ↑ Siehe dazu unten Rdnr. 35 f.
6 ↑ Solche Versuche hat es in der Praxis vereinzelt gegeben.
7 ↑ Zitiert nach: E. R. Huber / W. Huber (1976): S. 383; zur Kirchenverfassung von 1861 im Ganzen siehe: J. Winter (2011).
8 ↑ Zitiert nach: E. R. Huber / W. Huber (1988): S. 631.
9 ↑ Präambel zur Grundordnung, Entwurf und Bericht des Kleinen Verfassungsausschusses vom Oktober 1955, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Oktober 1955, Anlage 7, S. 3.
10 ↑ Zur Änderung im Wortlaut von Absatz 2 siehe unten Rdnr. 49.
11 ↑ Vergl: Hauptbericht des Evangelischen Oberkirchenrats für die Zeit vom 1. Januar 1952 bis 1. August 1961, S. 50 f.
12 ↑ Beschluss der Generalsynode von 1855 zur Auslegung von § 2 der Unionsurkunde von 1821, zitiert nach: E. R. Huber / W. Huber (1973): S. 677 (siehe Anhang II).
13 ↑ Siehe dazu unten Rdnr. 24 ff.
14 ↑ Den Wortlaut vergl. in: W. Vögle (2015a) und im Anhang zum Evangelischen Gesangbuch Nr. 804 ff.
15 ↑ Präambel zur Grundordnung, Entwurf und Bericht des Kleinen Verfassungsausschusses vom Oktober 1955, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Oktober 1955, Anlage 7, S. 4.
16 ↑ Bereits im Synodalbeschluss von 1855 waren sie mit dem Hinweis auf »den in den allgemeinen Bekenntnissen« ausgesprochenen Glauben jedenfalls indirekt erwähnt.
17 ↑ Vergl. dazu: H. Claessen (2007): S. 185 ff.
18 ↑ Präambel zur Grundordnung, Entwurf und Bericht des Kleinen Verfassungsausschusses vom Oktober 1955, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Oktober 1955, Anlage 7, S. 3.
19 ↑ Siehe dazu auch: H. Claessen (2007): S. 186.
20 ↑ Vergl. dazu: C. Markschies (1998): Sp. 647 f.; W. Vögele (2015b): S. 36 ff.
21 ↑ Das Apostolikum galt den kritisch gestimmten Geistlichen als nicht verpflichtend. Adolf von Harnack hielt es für notwendig, das Apostolikum entweder durch eine neue Bekenntnisformel zu ersetzen oder durch eine Zusatzformel in einem der evangelischen Wahrheit gemäßen Sinn zu erläutern. Vergl. dazu: D. Dunkel (1998): Sp. 650 f.; J. Neie (2009): S. 53 ff.
22 ↑ Vergl. dazu: J. Neie ebd.: S. 56; zum Streit um die sog. »Filioque-Formel« im Nicaenum vergl.: D. Hägermann (2001): S. 543 ff.
23 ↑ Vergl. dazu: J. Neie ebd.: S. 57.
24 ↑ W. Vögele (2015b): S. 41 ff.
25 ↑ Vergl. dazu: Kirchenamt der EKD (2009): S. 10 f. Allerdings verzichten einige Landeskirchen auf deren ausdrückliche Benennung und beziehen sich nur auf die Heilige Schrift; vergl. dazu: E. Cherdron (2017). Zu den Texten der Kirchenverfassungen siehe: D. Kraus ( 2001).
26 ↑ Zur allgemeinen Funktion der Aufnahme von überlieferten Bekenntnistexten in eine Kirchenverfassung vergl. Kirchenamt der EKD ebd.: S. 9 ff.
27 ↑ Vergl. Artikel 1 Satz 1 GO-EKD: »Die Evangelische Kirche in Deutschland ist die Gemeinschaft ihrer lutherischen, reformierten und unierten Gliedkirchen.«
28 ↑ Zitiert nach: E. R. Huber / W. Huber (1973): S. 677 (siehe Anhang I).
29 ↑ Den Wortlaut der Texte siehe in: Die Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche, herausgegeben im Gedenkjahr der Augsburgischen Konfession 1930, 12. Aufl. Göttingen 1998, S. 138 ff. und 405 ff.
30 ↑ Den Wortlaut siehe ebd.: S. 735 ff.
31 ↑ Siehe dazu: G. Plasger / M. Freudenberg (2005): S. 221 ff.
32 ↑ F. Merkel (1960): S. 169.
33 ↑ Vergl. dazu: Die Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche, S. XXII f.
34 ↑ Zum Augsburger Religionsfrieden vergl.: M. Heckel (1983): S. 33 ff.; Ders. (1998): S. 958; Ders. (2007).
35 ↑ Interessanter Weise hat sich in jüngster Zeit eine Diskussion darüber ergeben, ob sich die CA auch als gemeinsame Bekenntnisgrundlage für die in der EKD zusammengeschlossenen Kirchen eignet und als solche in der Grundordnung der EKD verankert werden soll. Vergl. dazu: Kirchenamt der EKD (2009); die Kammer für Theologie lehnt eine Aufnahme der CA als gemeinsames Grundbekenntnis der Evangelischen Kirche in Deutschland in die Grundordnung der EKD im Ergebnis ab. Siehe dazu auch: E. Cherdron (2017).
36 ↑ Vergl. dazu: W.-D. Hauschild (2007); J. Rohls (2007).
37 ↑ Den Wortlaut siehe unten Rdnr. 21.
38 ↑ Vergl. dazu: G. Plasger / M. Freudenberg (2005): S. 7 ff.
39 ↑ F. D. Schleiermacher, Sendschreiben an die Breslauer Doktoren Daniel von Cölln und David Schulz, zitiert nach M. Jacobs (1981): S. 6.
40 ↑ 1. Kor. 11, 20.
41 ↑ Das ist insofern nicht ganz zutreffend, als der Dissens in der Tauffrage, der in der Debatte um den Vorspruch 1957 Bedeutung gewann, nicht erkannt bzw. ignoriert worden ist. Vergl. dazu unten Rdnr. 25.
42 ↑ Zitiert nach: E. R. Huber / W. Huber (1973): S. 678; zum Abendmahlsverständnis der badischen Union vergl.: T. Schächtele (2020).
43 ↑ Die Texte werden zitiert nach: E. R. Huber / W. Huber ebd.: S. 677 ff.
44 ↑ Vergl. dazu: F. Merkel (1960): S. 173 f.
45 ↑ Enzyklika Ecclesia de Eucharistia vom 17. April 2003, Nr. 15. Siehe unter: www.vatican.va/holy_father/special_features/encyclicals/documents/hf_jp-ii_enc_20030417_ecclesia_eucharistia_ge.html (28. März 2021).
46 ↑ Zitiert nach: J. Bauer (1921): S. 80.
47 ↑ GVBl. S. 128 (RS Baden Nr. 220.600).
48 ↑ Den Text siehe in: Arnoldshainer Konferenz (1982): S. 64 ff.; RS Baden Nr. 800.300.
49 ↑ Zum heutigen evangelischen Verständnis vergl.: Kirchenamt der EKD (2003).
50 ↑ Den Wortlaut siehe oben Rdnr. 7.
51 ↑ Zum Streit über die Auslegung des § 2 der Unionsurkunde im 19. Jahrhundert vergl.: O. Friedrich (1978): S. 167 ff.; J. Neie (2009): S. 243 ff.
52 ↑ Zitiert nach: O. Friedrich ebd.: S. 171.
53 ↑ Zitiert nach: E. R. Huber / W. Huber (1973): S. 677.
54 ↑ Vergl. Friedrich (1978): S. 175 f.
55 ↑ J. Bauer (1915): S. 56 (Hervorhebungen im Original).
56 ↑ Vergl. dazu: H. Büsing (1989); J. Winter (2020).
57 ↑ Hauptbericht des Evangelischen Oberkirchenrats für die Zeit vom 1. Januar 1952 bis 1. August 1961, S. 51 (Hervorhebung im Original).
58 ↑ G. Wendt: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom April / Mai 1957, S. 60.
59 ↑ G. Wendt ebd.: S. 60.
60 ↑ Die Kontroverse zwischen Otto Friedrich und Ernst Wolf über den Vorspruch ist abgedruckt in: H. Erbacher (1989): S. 297 ff.
61 ↑ Vergl.: Büsing (1989): S. 265 f.
62 ↑ Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom April / Mai 1957, S. 60.
63 ↑ Gutachten über die vom Kleinen Verfassungsausschuß der Vereinigten Evang.-Prot. Landeskirche Badens vorgelegten Fragen betreffend den Bekenntnisstand der Landeskirche vom 22. VI. 1953, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Oktober 1953, Anlage 4; wieder abgedruckt in: H. Erbacher (1989): S. 280 ff.
64 ↑ Gutachten Frage IVa.
65 ↑ Gutachten Frage IVb.
66 ↑ Gutachten Frage V.
67 ↑ Antwort zu Frage IVb, Nr. 3.
68 ↑ Antwort auf Frage IVa. In der Begründung zum Entwurf des Kleinen Verfassungsausschusses wird dazu kritisch festgestellt: »Zieht man die Lehraussage, die über das Sakrament nicht nur des Abendmahls, sondern auch der Taufe in § 5 Frage 1 der UU. gemacht worden ist, in Betracht, so werden die Bedenken, die das Gutachten der Heidelberger Fakultät hinsichtlich der Tauffrage erhoben hat, doch wohl wesentlich gemildert oder gar aufgehoben. Wenn nämlich in § 5 UU. in dem Sakrament mit sichtbaren Zeichen unsichtbare Gnaden und Güter dargestellt und gegeben werden, dann ist doch damit die in einigen reformierten Lehren vertretene, auch in den Fragen 72 und 73 des Heidelberger Katechismus anklingende Auffassung, wonach der Taufvollzug und das geistliche Geschehen sachlich und zeitlich nicht zusammenfallen, nicht die Lehre der badischen Union.« Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Oktober 1955, Anlage 7, S. 5.
69 ↑ Antwort zu Frage IV, Nr. 4.
70 ↑ Antwort zu Frage V (Hervorhebung im Original).
71 ↑ Über ihn vergl. H. Erbacher (1996): S. 592; E. M. Skibbe (2009); K. Engelhardt (2020).
72 ↑ Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, ordentliche Tagung vom April / Mai 1957, S. 72.
73 ↑ Dieser Vorschlag lautete: »Sie anerkennt, gebunden an die Unionsurkunde von 1821 und ihre gesetzliche Erläuterung von 1855, namentlich und ausdrücklich die Geltung des unveränderten Augsburger Bekenntnisses sowie des Kleinen Katechismus Luthers und des Heidelberger Katechismus, insoweit die beiden Katechismen von dem Augsburger Bekenntnis nicht abweichen.« Vergl.: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Oktober 1955, Anlage 7, S. 4.
74 ↑ So das Urteil von Günther Wendt im Hauptbericht des Evangelischen Oberkirchenrates zur Herbsttagung 1961, S. 51.
75 ↑ Wendt ebd.; die bemerkenswerte Tatsache, dass sich auf dem Deckblatt dieses Hauptberichts der ausdrückliche Hinweis findet, dass darin enthaltene Beurteilungen »sich nicht stets auf eine einhellige Auffassung des Oberkirchenrats-Kollegiums« gründen, dürfte ihre Ursache nicht zuletzt in diesen Bemerkungen Wendts zur Präambel der Grundordnung haben.
76 ↑ F. Merkel (1960): S. 175.
77 ↑ F. Merkel ebd.: Anm. 93.
78 ↑ Zitiert nach: E. R. Huber / W. Huber (1973): S. 680.
79 ↑ Vergl. dazu: G. Wendt (1982); M. Büning (2001): S. 19 ff.; H.U. Anke (2016): § 4 Rdnr. 18 ff.; siehe dazu auch die Kommentierung in der Einleitung Rdnr. 5.
80 ↑ Arnoldshainer Konferenz (1986): S. 14.
81 ↑ Zu den Strukturmerkmalen der Bekenntnisse vergl.: J. Neie (2009): S. 469.
82 ↑ Siehe dazu: A. Janssen (2019), der eine interessante Parallele zur Auslegung der »Ewigkeitsgarantie« in Art. 79 Abs. 3 GG herstellt.
83 ↑ Arnodlshainer Konferenz (1986): S. 17.
84 ↑ Kirchenamt der EKD (1995).
85 ↑ Präambel zur Grundordnung, Entwurf und Bericht des Kleinen Verfassungsausschusses vom Oktober 1955, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Oktober 1955, Anlage 7, S. 6.
86 ↑ Vergl. Neie (2009): S. 471.
87 ↑ Vergl. Neie ebd.
88 ↑ Siehe früher Art. 90 Abs. 3 GO; jetzt § 4 Abs. 4 PfDG-EKD.
89 ↑ Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GO.
90 ↑ »Von den staatlichen und gesellschaftlichen Ordnungen (urspr.: Polizei und weltlichem Regiment) wird gelehrt, daß alle Regierungsgewalt (urspr.: Obrigkeit) in der Welt, staatliche Rechtsordnungen und Gesetze von Gott geschaffene und eingesetzte gute Ordnungen sind. Christen können ohne Sünde in Regierungsverantwortung (urspr. Obrigkeit) im Fürsten- und Richteramt wirken, nach kaiserlichen und anderen geltenden Rechten Urteile fällen und Recht sprechen, Rechtsbrecher mit dem Schwert bestrafen, rechtmäßig Kriege führen und an ihnen teilnehmen, Prozesse anstrengen, kaufen und verkaufen, geforderte Eide leisten, Eigentum besitzen, heiraten usw.« Zitiert nach: G. Gaßmann (1980): S. 31; siehe auch bei W. Vögele (2015a): S. 25.
91 ↑ Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 22. bis 27. April 1990, Anlage 18.
92 ↑ Hervorhebung vom Verfasser.
93 ↑ Ebd.: Anlage 18.1, S. 236; zu dieser Kontroverse siehe auch die Eingabe des Kirchengemeinderats Heidelberg-Handschuhsheim und der Bezirkssynode Müllheim, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 21. bis 26. Oktober 1990, Anlage 7.
94 ↑ Zur Geschichte und Bedeutung dieser Erklärung vergl. oben Einführung Rdnr. 7 f.
95 ↑ Verhandlungen der vorläufigen Landessynode der Vereinigten Evang.-protestantischen Landeskirche Badens, Tagung vom 27. bis 29. November 1945, S. 11.
96 ↑ Gemeint ist damit die zweite Synode der Bekennenden Kirche, die vom 19. bis 20. Oktober 1934 in Berlin-Dahlem getagt hat. Ihre kirchengeschichtliche Bedeutung liegt vor allem in der Proklamierung eines kirchlichen »Notrechts«. In der von der Synode verabschiedeten Botschaft werden die christlichen Gemeinden, ihre Pfarrer und die Ältesten aufgefordert, von der bisherigen Reichskirchenregierung und ihren Behörden keine Weisungen entgegenzunehmen und sich von der Zusammenarbeit mit denen zurückzuziehen, die diesem Kirchenregiment weiterhin gehorsam sein wollen. Stattdessen sollen sie sich an die Anordnungen der Bekenntnissynode und der von ihr anerkannten Organe halten. Die Botschaft ist abgedruckt bei: W. Niemöller (1958); zum Notrecht vergl. auch: K. Till (1963).
97 ↑ Verhandlungen der vorläufigen Landessynode der Vereinigten Evang.-protestantischen Landeskirche Badens, Tagung vom 27. bis 29. November 1945, S. 11.
98 ↑ In deren Artikel 1 Abs. 2 (heute Abs. 3) heißt es: »Mit ihren Gliedkirchen bejaht die Evangelische Kirche in Deutschland die von der ersten Bekenntnissynode in Barmen getroffenen Entscheidungen. Sie weiß sich verpflichtet, als bekennende Kirche die Erkenntnisse des Kirchenkampfes über Wesen, Auftrag und Ordnung der Kirche zur Auswirkung zu bringen. Sie ruft die Gliedkirchen zum Hören auf das Zeugnis der Brüder (und Schwestern). Sie hilft ihnen, wo es gefordert wird, zur gemeinsamen Abwehr kirchenzerstörender Tendenzen.«
99 ↑ Präambel zur Grundordnung, Entwurf und Bericht des Kleinen Verfassungsausschusses vom Oktober 1955, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Oktober 1955, Anlage 7, S. 7.
100 ↑ Präambel zur Grundordnung, Entwurf und Bericht des Kleinen Verfassungsausschusses vom Oktober 1955, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Oktober 1955, Anlage 7, S. 6.
101 ↑ Vergl. dazu oben Rdnr. 10.
102 ↑ Der Vorschlag der Theologischen Sozietät in Baden, diese Einschränkung fallen zu lassen, ist bei der Neufassung 2007 nicht aufgegriffen worden. Siehe dazu bereits den Antrag und die Stellungnahme der Sozietät zum 2. Kirchlichen Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 10. Februar 1971, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom April 1971, Anlage 10. In Bezug auf die entsprechende Formulierung in der Grundordnung der EKD siehe auch: H. Brunotte (1954): S. 130 f.; H. Claessen (2007): S. 209.
103 ↑ E. Wolf (1984): S. 12.
104 ↑ A. Stein (1984): S. 201.
105 ↑ So schon: Brunotte (1954): S. 131 und K. Scholder (1967); siehe dazu im Übrigen: W. Krötke (2004): S. 36 ff.; Hauptversammlung des Reformierten Bundes vom 10. bis 12. Juni 2004, »Gottes freie Gnade ausrichten an alles Volk«, epd-Dokumentation, Nr. 29 vom 6. Juli 2004.
106 ↑ In diesem Sinne aber nach wie vor: H.-P. Eberlein (2005) der zwar anerkennt, dass es für die Kirche in ihrer historischen Situation ein Glücksfall war, diese Erklärung seinerzeit geschenkt bekommen zu haben, ihren Thesen und Verwerfungssätzen jedoch heute jede theologische oder rechtliche Verbindlichkeit abspricht.
107 ↑ K. Scholder (1985): S. 190.
108 ↑ Vergl.dazu: J. Winter (1986); H. Stössel (1999).
109 ↑ E. Fiedler (1934): S. 887.
110 ↑ Vergl. dazu oben Einführung Rdnr. 3.
111 ↑ Vergl. dazu oben Einführung Rdnr. 5 ff.
112 ↑ Die römisch-katholische Kirche kennt eine ähnliche Klausel, nach der kirchenrechtliche Bestimmungen »unter Wahrung der kanonischen Billigkeit und das Heil der Seelen vor Augen, das in der Kirche immer das oberste Gebot sein muss« zu treffen sind. Vergl.: Can 1752 CIC (für den Fall der Versetzung von Pfarrern).
113 ↑ »Denn ich sage euch: Wenn eure Gerechtigkeit nicht besser ist als die der Schriftgelehrten und Pharisäer, so werdet ihr nicht in das Himmelreich kommen«.
114 ↑ Vergl. dazu: E. Wolf (1955): S. 247; S. Grundmann (1957): S. 67.
115 ↑ Als Beispiel für einen möglichen Anwendungsfall im Zusammenhang mit Entscheidungen des Landesbischofs nach Art. 79 Abs. 8 GO vergl. J. Winter (2009): S. 762.
116 ↑ Vergl.: S. Grundmann (1957): S. 67.
117 ↑ Vergl. dazu: H.U. Anke (2016): § 4 Rdnr. 37; Chr. Traulsen (2013b): S. 155; zur Bedeutung des Rechtsstaatsprinzip im evangelischen Kirchenrecht vergl. auch im Ganzen: Ders. (2013a); anders als dieser »Vorrang des Gesetzes« ist das mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung im staatlichen Recht verbundene Prinzip des »Vorbehalts des Gesetzes« für bestimmte Regelungen auf das kirchliche Recht nicht ohne weiteres übertragbar; siehe dazu: H. de Wall (1998): S. 454 ff.; H.U. Anke ebd.: Rdnr. 38.
118 ↑ Zu den redaktionellen Änderungen in den Absätzen 2 und 6 siehe unten Rdnr. 49 ff.
119 ↑ Vergl. dazu: H.U. Anke (2016): § 4 Rdnr. 19.
120 ↑ Vergl.: H. de Wall (1994): S. 257.
121 ↑ Vergl. zum Folgenden: H. de Wall ebd.: S. 259 ff.
122 ↑ Siehe: de Wall ebd.: S. 262.
123 ↑ de Wall ebd.: S. 263.
124 ↑ de Wall ebd.
125 ↑ So auch das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau – Erste Kammer – Urteil vom 1.3.1993, ZevKR 39 (1994), S. 300 ff. und G. Robbers (1993): S. 305.
126 ↑ Zitiert nach: J. Bauer (1921): S. 81.
127 ↑ Siehe dazu auch Art. 4 Rdnr. 19 zur Aufnahme der Leuenberger Konkordie in die Präambel.
128 ↑ Zitiert nach: E. R. Huber / W. Huber (1973): S. 677 (Anm. 19).