.#3. Die Prälatinnen und Prälaten
###Artikel 75
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1 Die Prälatinnen und Prälaten unterstützen die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof in der geistlichen Leitung der Landeskirche. 2 Die Umschreibung der Prälaturen und ihre Anzahl werden durch eine Rechtsverordnung des Landeskirchenrates festgelegt.
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Die Prälatinnen und Prälaten erfüllen die zugewiesene Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie
die Gemeinden ihrer Prälatur besuchen, ihre Anliegen hören und ihnen durch Predigt und Zuspruch mit Gottes Wort dienen;
die Kirchenältesten mit Anliegen der Landeskirche vertraut machen;
die Pfarrerinnen und Pfarrer und andere Mitarbeitende in ihren beruflichen und persönlichen Anliegen und Nöten beraten;
die Fort- und Weiterbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer fördern;
die Verbindung zwischen der Kirchenleitung und den Gemeinden fördern.
####Literatur
Friedrich, Otto (1977): Einführung in das Kirchenrecht. 2. neubearbeitete und erweiterte Aufl. Göttingen.
Helwig, Heide (2010): Johann Peter Hebel. München.
Winter, Jörg (1992): Prälat. Evang. Kirchenlexikon. 3. Aufl. Göttingen, Sp. 1302.
#A. Systematische Stellung
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Die Bestimmungen über die Prälatinnen und Prälaten waren bisher in den §§ 105 bis 108 GO in einem eigenen Abschnitt zwischen den Regelungen über den Kirchenbezirk und die Landeskirche platziert. Das erklärt sich vermutlich aus der alten Vorstellung von der Prälatur als »Kirchenkreis« als weiterer organisatorischer Untergliederung der Landeskirche oberhalb der Kirchenbezirke. Die Prälatin und der Prälat üben ihren Dienst nach Absatz 1 in der direkten Zuordnung zum Bischofsamt aus. Dieser Zusammenhang wird jetzt durch die systematische Stellung der Bestimmungen im Anschluss an die Bestimmungen über die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof verdeutlicht.
#B. Geschichte
#I. Der Prälat vor 1918
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In Baden war der Prälat zunächst ein rein staatliches Amt. Der Begriff wird zum ersten Mal in § 26 der badischen Verfassung von 1818 verwendet, in dem neben dem »katholischen Landesbischof« als Mitglied der I. Kammer der Landstände auch »ein vom Großherzog lebenslänglich ernannter protestantischer Geistlicher mit dem Rang eines Prälaten« genannt wird. Als kirchliches Amt erscheint der Prälat zum ersten Mal in § 61 Ziffer 1 der Kirchenverfassung von 1861. Dort wird er an erster Stelle als geborenes Mitglied der Generalsynode aufgeführt. Das Amt erhielt sein Gewicht ohne fest umrissene Zuständigkeit vor 1918 vor allem durch die Persönlichkeit der Amtsinhaber. Erster badischer Prälat war Johann Peter Hebel.
#II. Der Prälat nach 1918
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Bei der Neuordnung nach dem Zusammenbruch des landesherrlichen Kirchenregiments 1918 entschied man sich mehrheitlich für die Amtsbezeichnung »Kirchenpräsident« für den Vorsitzenden der Kirchenregierung als »weltliche« Spitze, während der Prälat als »geistliche« Spitze von Verwaltungsgeschäften möglichst frei bleiben und dem Parteikampf möglichst entrückt sein sollte. Er war anders als früher nicht mehr Mitglied der Landessynode und bewusst nicht Stellvertreter des Präsidenten. Auch verzichtete man – im Unterschied zum Kirchenpräsidenten – auf die direkte Wahl des Prälaten durch die Landessynode.
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Die Kirchenverfassung von 1919 bestimmte in § 125 Abs. 1: »Der Prälat ist der erste Geistliche der Landeskirche« und wies ihm einen festen Aufgabenkatalog zu. Dieser bestand vornehmlich darin, »Anregungen und Richtlinien für die Hebung des religiösen und sittlichen Lebens in Kirche und Gemeinde zu geben, die Geistlichen in Amtsführung, Fortbildung und Wandel persönlich zu beraten sowie in Gemeinden bei besonders schwierigen Verhältnissen schlichtend mitzuwirken«. Er hatte das Recht zur Visitation, zur Ordination, zur Einweihung von Kirchen und konnte »geistliche Ansprachen« (Hirtenbriefe) an die Gemeinden richten. Er war kraft Amtes Mitglied der Kirchenregierung und des Evangelischen Oberkirchenrates.
#III. Der Kreisdekan nach 1945
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1933 gingen die Funktionen des Prälaten im Amt des Landesbischofs auf. Durch eines der ersten Gesetze wurden nach dem Zweiten Weltkrieg durch das Gesetz die Errichtung von Kreisdekanaten betreffend vom 28. November 1945 drei Kirchenkreise errichtet. »Es sollte damit einem in Kreisen der Gemeinden und Pfarrer empfundenes Bedürfnis nach stärkerer seelsorgerlicher Hilfe und Führung durch die Kirchenleitung entsprochen werden. Die Entscheidung dabei war, daß der hier einzusetzende geistliche Helfer und Berater von allen kirchenbehördlichen rechtlichen Zuständigkeiten frei bleiben muß, um das volle Vertrauen der seinen geistlichen Rat Suchenden erlangen zu können.«
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Die Einrichtung der Kreisdekane wurde u.a. auch mit der Überlastung der Kirchenleitung begründet, die »zu sehr an den Schreibtisch gebunden ist«. Deshalb sollte der Versuch gemacht werden »eine Zwischeninstanz zwischen den Dekanaten und der Kirchenleitung zwecks Herstellung engerer Verbindungen mit den Gemeinden und den Pfarrern einzubauen«. Bewusst wurde damals darauf verzichtet, das Amt – wie bei den Dekanen – als Nebenamt zu einem Gemeindepfarramt auszugestalten, »so ersprießlich es auf der einen Seite auch sein könnte, wenn der Kreisdekan immer wieder die Möglichkeit hat, als Gemeindepfarrer zu wirken. Die Kräfte und Anregungen, die aus dem Dienst an der Gemeinde kommen, wird sich der Kreisdekan holen müssen aus dem Dienst an den einzelnen Gemeinden seines Kreises, in denen er nach den Bedürfnissen das Recht hat, zu predigen und in seelsorgerlicher Arbeit zu stehen. Mehr als die Dekane, die durch ein Pfarramt weithin sehr stark in Anspruch genommen sind, wird er sich der Beratung, Leitung und Hilfe der einzelnen Geistlichen seines Kreises widmen können, ganz abgesehen davon, daß er diese Geistlichen immer wieder zu Arbeitsgemeinschaften und Freizeiten zusammenrufen kann.«
#C. Bedeutung des Amtes in der Grundordnung
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Mit dieser Intention einer Beschränkung auf geistliche Aufgaben wurde das Amt in die Grundordnung von 1958 unter der neuen Überschrift »Der Prälat« übernommen. Die Umbenennung der Kreisdekane in »Prälaten« hat die Landessynode zuvor mehrfach kontrovers beschäftigt. Bereits bei der Verabschiedung des Gesetzes über die Kreisdekane 1945 stand diese Amtsbezeichnung zur Diskussion, wurde aber damals nicht befürwortet, weil »das Volk katholisierende Tendenzen wittern könnte«. Vom Hauptausschuss der Synode wurde befürchtet, bei der großen Zahl von Prälaten auf katholischer Seite, vor allem im südbadischen Gebiet, »würde die Einführung der Bezeichnung ›Prälat‹ anstelle der bisherigen Bezeichnung ›Kreisdekan‹ nicht eine besondere Akzentuierung, sondern eine Bedeutungsminderung der Amtsbezeichnung in der Öffentlichkeit darstellen«. Dagegen wurde argumentiert, dass der Titel »Kreisdekan« »einfach kein Echo gefunden hat« und »das Kirchenvolk sich hinter dem Titel ›Prälat‹ immerhin einen Mann der Kirche vorstellen kann, der führend ist und der etwas Besonderes mitbringt und zu sagen hat«. Die Einführung der Amtsbezeichnung »Prälat« in Anlehnung an das historische Vorbild von vor 1933 geht auf das Gesetz »Der Prälat« vom 23. Mai 1956 zurück. Im Entwurf des Kleinen Verfassungsausschusses heißt es zur Begründung: »Die Bezeichnung Kreisdekan legt ständig die falsche Auffassung nahe, der Kreisdekan wäre ein gehobener Dekan. Seine Aufgaben sind aber wesentlich andere. Er soll lediglich die geistliche Leitung der Landeskirche unterstützen und ergänzen, aber nicht wie ein Vorgesetzter auf die Amtsführung, den Wandel und die Fortbildung der Geistlichen achten. (…) Wir sehen keine nach jeder Hinsicht vollkommene und einwandfreie Bezeichnung, halten aber die Bezeichnung ›Prälat‹ für die relativ beste.«
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Bis heute ist es nach Absatz 1 Satz 1 Aufgabe der Prälatinnen und Prälaten, die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof »in der geistlichen Leitung der Landeskirche« zu unterstützen. Die Beibehaltung dieser Formulierung steht in Spannung zu Art. 73 Abs. 2 Nr. 1 GO, wo es heißt, dass die Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates die Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof in der Wahrnehmung der geistlichen Aufgaben »zur Seite« stehen. Hier liegt ein Versäumnis in der Angleichung der Terminologie vor, die keinen sachlichen Unterschied begründet.
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Die Prälatinnen und Prälaten sind in Baden keine »Regionalbischöfe«, wie sie es z. B. in den benachbarten Landeskirchen in Württemberg und Bayern gibt. Sie haben kein eigenes Visitationsrecht und keine Funktion als Personalvorgesetzte und auch sonst keinen unmittelbaren Anteil an den bischöflichen Aufgaben mit rechtlichen Bezügen nach Art. 73 Abs. 2 GO. Durch den bewussten Verzicht auf die Mitverantwortung für rechtliche Maßnahmen und die Beschränkung auf die Teilhabe an den geistlichen Leitungsfunktionen fallen die Prälatinnen und Prälaten als einziges der kirchenleitenden Ämter aus dem Prinzip der »geistlich-rechtlichen Einheit« nach Artikel 7 GO heraus. Sie haben aber durch ihre Mitgliedschaft im Evangelischen Oberkirchenrat und im Landeskirchenrat sowie die beratende Teilnahme an den Tagungen der Landessynode einen nicht unwesentlichen Anteil daran, dass diese Einheit gewahrt wird und Gesetzgebung und Verwaltung sich ihrer geistlichen Verantwortung bewusst bleiben. Nicht zuletzt darum ist ihre Mitgliedschaft bzw. ihre beratende Teilnahme in diesen Organen wichtig.
#D. Anzahl der Prälaturen
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Mit dem Gesetz von 1945 über die Errichtung der Kreisdekanate wurden die drei Kirchenkreise Nordbaden, Mittelbaden und Südbaden gebildet. Besetzt wurden davon zunächst aber »wegen Schwierigkeiten in der Personalfrage« nur zwei. 1946 wurde für Nord- und Mittelbaden Hermann Maaß mit Dienstsitz in Heidelberg und Otto Hof mit Dienstsitz in Freiburg zu Kreisdekanen berufen. Die Zahl der Prälaturen und ihre Umschreibung ist heute festgelegt in einer Rechtsverordnung des Landeskirchenrates aus dem Jahre 2013. Die Prälatur Mittelbaden mit Dienstsitz in Ettlingen wurde damit aufgelöst, sodass es jetzt die Prälaturen Nordbaden und Südbaden mit den Dienstsitzen in Schwetzingen und Freiburg gibt.
#E. Der Aufgabenkatalog
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Der Aufgabenkatalog für die Prälatinnen und Prälaten in Absatz 2 entspricht in sprachlicher Straffung im Wesentlichen den Aufgaben, wie sie schon bisher in Artikel 106 GO enthalten waren. Sie sind vor allem geprägt durch die Stichworte »besuchen«, »hören«, »vertraut machen«, »beraten« und »fördern«. Neben der persönlichen Zuwendung zu einzelnen Personen ist der Predigtdienst und der Zuspruch durch Gottes Wort eine herausgehobene Aufgabe der Prälatinnen und Prälaten. Ihre Zielgruppe sind dabei nicht nur die Pfarrerinnen und Pfarrer und andere Personen, die beruflich in der Kirche arbeiten, sondern vor allem auch die Gemeinden und die Kirchenältesten.
Rechtsstand: 01.01.2021
3. Die Prälatinnen und Prälaten
###Artikel 75
A. Systematische Stellung
###B. Geschichte
#I. Der Prälat vor 1918
##II. Der Prälat nach 1918
##III. Der Kreisdekan nach 1945
##C. Bedeutung des Amtes in der Grundordnung
###D. Anzahl der Prälaturen
###E. Der Aufgabenkatalog
###1 ↑ Zum Stichwort Prälat im Allgemeinen vergl.: J. Winter (1992): Sp. 1302.
2 ↑ Die Grundordnung enthielt diesen Begriff noch bis 2007 in § 105 Abs. 2 GO, obwohl er terminologisch und sachlich überholt war; siehe dazu unten: Rdnr. 5 ff.
3 ↑ Siehe dazu unten: Rdnr. 5.
4 ↑ Über ihn vergl. die Biografie: H. Helwig (2010).
5 ↑ Siehe auch oben: Einführung Rdnr. 51.
6 ↑ Der Prälat wurde nach § 11 Abs. 2 KV 1919 von der Kirchenregierung unter Zustimmung des Präsidenten ernannt.
7 ↑ § 125 Abs. 2 KV 1919.
8 ↑ GVBl. S. 32.
9 ↑ O. Friedrich (1977): S. 393.
10 ↑ O. Friedrich, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 27. bis 29. November 1945, S. 4; siehe dazu auch die Ausführungen von Landesbischof Julius Bender, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Oktober 1955, S. 15.
11 ↑ O. Friedrich: ebd.
12 ↑ Begründung zur Vorlage des Erweiterten Oberkirchenrats zum Entwurf eines kirchlichen Gesetzes die Errichtung von Kreisdekanaten betreffend, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 27. bis 29. November 1945, Anl. 1, S. 2.
13 ↑ §§ 86 bis 89 GO i.d.F. vom 23. April 1958, GVBl. S. 17.
14 ↑ Vergl.: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom November 1949, S. 60 ff.; Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Oktober 1955, S. 14. ff.
15 ↑ O. Friedrich, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 27. bis 29. Oktober 1945, S. 5.
16 ↑ Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom November 1949, S. 61.
17 ↑ Verhandlungen der Landessynode, ebd.
18 ↑ GVBl. S. 7.
19 ↑ Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Mai 1956, Anl. 1, S. 2.
20 ↑ Vergl. dazu oben: Art. 73 Rdnr. 11.
21 ↑ Das ergibt sich schon daraus, dass in der Fassung des Vierten Änderungsgesetzes zur Grundordnung die Prälaten im damaligen § 124 Abs. 2 Buchst. a ausdrücklich erwähnt waren; siehe dazu oben: Art. 73 Rdnr. 11 f.
22 ↑ Siehe dazu bereits die Begründung zum Entwurf eines kirchlichen Gesetzes die Errichtung von Kreisdekanaten betreffend, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 27. bis 29. November 1945, Anl. 1, S. 2. In Württemberg geht das Prälatenamt auf vorreformatorische Zeit zurück. Die Prälaten standen im landständischen Bereich gleichrangig neben den Vertretern der Städte und Ämter und hatten seit dem 16. Jh. ein einflussreiches politisches Amt. Nach der Kirchenverfassung von 1920 kommen den Prälaten die Amtsaufgaben zu, die bis dahin den Generalsuperintendenten zustanden. Ihre Aufgabe besteht in der Visitation der Dekanatsämter und Kirchenbezirke, der Seelsorge an den Pfarrerinnen und Pfarrern und der Mitwirkung bei der Wiederbesetzung der Gemeindepfarrstellen. Sie gehören dem Evangelischen Oberkirchenrat im Unterschied zur badischen Regelung mit Stimmrecht an und leiten ihre Prälatur wie Regionalbischöfe mit Personalführungsfunktionen. In Württemberg bestehen vier Prälaturen (Heilbronn, Reutlingen, Stuttgart und Ulm). Die Prälatur Ludwigsburg wurde zum 1. Mai 2003 aufgelöst.
23 ↑ Siehe dazu oben: Art. 73 Rdnr. 12 ff.
24 ↑ Siehe dazu oben: Art. 7 Rdnr. 4.
25 ↑ Siehe dazu auch unten: Art. 77 Rdnr. 4.
26 ↑ Vergl.: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom April 1953, S. 4 und Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Mai 1956, S. 12.
27 ↑ Zur Diskussion um die Besetzung des Kirchenkreises Mittelbaden zur Entlastung von Hermann Maaß siehe: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Oktober 1955, S. 14 ff.
28 ↑ Siehe ursprünglich: Rechtsverordnung über die Dienstbezirke der Prälatinnen und Prälaten (Kirchenkreise) in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Prälaturen RVO) vom 17. Dezember 2003, zuletzt geändert am 27. Januar 2010, GVBl. S. 57, jetzt in der Neufassung vom 11. Dezember 2013, GVBl. 2014 S. 22 (RS Baden Nr. 120.200).
29 ↑ Der Dienstsitz der Prälatur Nordbaden wurde 2010 von Mannheim nach Schwetzingen verlegt.