Rechtsstand: 01.01.2021

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Dritter Titel. Die Leitung der Landeskirche

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I. Grundlagen

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Artikel 64

( 1 ) Die Leitung der Landeskirche ist Dienst an der Kirche, ihren Gemeinden und ihren Gliedern. Wie aller Dienst in der Kirche gründet sich die Leitung der Landeskirche auf den Auftrag Jesu Christi und geschieht in dem Glauben, der sich gehorsam unter Jesus Christus stellt, den alleinigen Herrn der Kirche.
( 2 ) Im Sinne von Artikel 7 wirken im Dienste der Leitung der Landeskirche zusammen die Landessynode, die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof, der Evangelische Oberkirchenrat und der Landeskirchenrat.
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Literatur
Barth, Thomas (1995): Elemente und Typen landeskirchlicher Leitung (Jus Ecclesiasticum, Bd. 53). Tübingen.
Heckel, Christian (2017): Die Verfassung der evangelischen Landeskirchen. In: Anke, Hans Ulrich / de Wall, Heinrich / Heinig, Michael: HevKR. Tübingen, § 11.
Heckel, Martin (1995): Kirchenreformfragen im Verfassungssystem. Zur Befristung von Leitungsämtern in einer lutherischen Landeskirche. ZevKR 40, S. 280 ff.
Heinemann, Gustav (1975): Synode und Parlament, Ansprache zum Gedenken an die Emder Generalsynode von 1571. In: Ders., Allen Bürgern verpflichtet, Reden und Schriften, Bd. 1, Frankfurt a.M.
Kienitz, Andreas (1998): Das Verhältnis der kirchenleitenden Organe zueinander nach lutherischem Verständnis. KuR, S. 9 (= 130, S. 31).
Link, Christoph (1995): Typen evangelischer Kirchenverfassungen. In: Boluminski, Andrea (Hrsg.): Kirche, Recht und Wissenschaft. Festschrift für Albert Stein. Neuwied u.a., S. 87 ff.
Schilberg, Arno (2021): „Gemeinsame Wege“. Synoden in der evangelischen Kirche. ZevKR 66, S. 42 ff.
Wendt, Günther (1980): Was heißt Kirche leiten? Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden. Ordentliche Tagung vom 13. bis 18. April 1980, S. 11 ff. (wieder abgedruckt in: Winter, Jörg (Hrsg.): Kirchenrecht in geistlicher Verantwortung. Gesammelte Aufsätze von Oberkirchenrat i.R. Prof. Dr. Günther Wendt. Karlsruhe 1994, S. 205 ff.).
Winter, Jörg (2004): Das »Zusammenwirken« als kirchenleitendes Prinzip in der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden. Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden. Ordentliche Tagung vom 17. bis 21. Oktober 2004, S. 28 ff.
Winter, Jörg (2013): Demokratie und Gewaltenteilung in der Kirche. KuR, S. 248 ff.
siehe auch die Angaben bei Artikel 7.
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A. Kirchenleitung als Dienst

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Absatz 1 entspricht dem unveränderten Wortlaut des bisherigen § 109 Abs. 1 GO. Darin kommt zum Ausdruck, dass alle Leitung in der Kirche als Dienst an der Verkündigung zu verstehen ist und darin ihren besonderen Charakter hat.1# Günther Wendt hat dazu Folgendes festgestellt:
»Aus dem theologischen Verständnis der Kirche als Leib Christi folgt die grundlegende, alle Leitungsordnung in der verfaßten Kirche bestimmende Einsicht, daß Christus selbst als Haupt dieses Leibes durch Wort und Sakrament die Gemeinde leitet. Gott ist in Jesus Christus Mensch geworden. Er hat sein Wort an menschliches Wort gebunden. Diese Leitung der Kirche durch ihren lebendigen Herrn bedient sich der Menschen als Werkzeuge. Dabei können nach dem Zeugnis des Neuen Testaments die menschlichen Leiter in der Kirche den Herrn weder vertreten noch ergänzen. Sie sind Diener des seine Kirche selbst leitenden Herrn, nur geleitete Leiter. Das Abhängigkeitsverhältnis der Diener vom Herrn, der Gemeinde vom Haupt, ist wie in allem, so auch im Dienst der Leitung unumkehrbar.«2#
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Diese Orientierung der Kirchenleitung am Auftrag und Wesen der Kirche schließt »eine Entsprechung kirchlicher Leitungsordnung zum Grundmodell demokratischer Staatsverfassung und seiner Begründung in der Volkssouveränität und vom Volk ausgehender Staatsgewalt aus«3#. Die Formulierung in § 93 Abs. 1 der Kirchenverfassung 1919 »Die Landessynode als kirchliche Volksvertretung ist die Inhaberin der der Landeskirche innewohnenden Kirchengewalt« ist daher rechtstheologisch nicht mehr haltbar. Auch wenn eine unmittelbare Übernahme von Prinzipien der Staatsverfassung heute ausgeschlossen ist, hat der Gedanke einer »Demokratisierung« der Kirche aber seine Berechtigung, denn:
»Demokratie als gesellschaftliche Lebensform auch im außerstaatlichen Bereich, als Ordnung der Mitverantwortung und Mitbestimmung des einzelnen bei Erfüllung der einer Gemeinschaft gestellten Aufgaben vermag gegenüber der Kirchenleitung auf Versäumnisse in der rechtlichen Ausgestaltung des allgemeinen Priestertums der Gläubigen und des Gemeindeprinzips als Grundelemente verfaßter Kirche hinzuweisen.«4#
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B. Das Zusammenwirken der landeskirchlichen Organe

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Mit dem Prinzip des »Zusammenwirkens« der landeskirchlichen Leitungsorgane5# nach Absatz 2 ist die Evangelische Landeskirche in Baden nach dem sog. »Trennungsprinzip«6# organisiert, d.h., die kirchenleitenden Aufgaben sind auf verschiedene Organe verteilt, die einander auf gleicher Ebene funktional zugeordnet sind. Jedes der kirchenleitenden Organe hat in der Grundordnung einen genau umschriebenen Aufgaben- und Funktionsbereich, den es in eigener Verantwortung wahrnimmt. Diese Funktionsteilung hat zwar eine gewisse Parallele zum Prinzip der Gewaltenteilung im staatlichen Recht. Ihr wesentlicher Unterschied besteht aber darin, dass sich das Verhältnis der Synode zu den anderen Leitungsorganen nicht bestimmt wie das Verhältnis zwischen einem staatlichen Parlament und einer Regierung.7# Das zeigt sich vor allem daran, dass der Evangelische Oberkirchenrat nicht von »parlamentarischen« Mehrheitsverhältnissen in der Synode abhängig ist, wie dies bei einer Regierung der Fall ist. Zwischen dem Evangelischen Oberkirchenrat und der Landessynode besteht kein einseitiges Abhängigkeitsverhältnis, sondern eine wechselseitige Verantwortung.
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Die Organe repräsentieren dabei jeweils historisch überkommene unterschiedliche »Typen« kirchenleitenden Handelns,8# nämlich die personale Leitungsform in der Person des Landesbischofs, mit dem Schwerpunkt der geistlichen Leitung, die presbyterial-synodale Form durch die Synode mit dem Schwerpunkt in der Gesetzgebung und die kollegial-konsistoriale Form durch den Evangelischen Oberkirchenrat mit dem Schwerpunkt in der Exekutive. Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof ruft in Ausübung des Predigtamtes die Gemeinden sowie die Amtsträgerinnen und Amtsträger der Landeskirche unter Gottes Wort (Art. 73 Abs. 1 GO). Das persönliche bischöfliche Charisma entfaltet sich vor allem in den pastoralen und geistlichen Leitungsaufgaben. Der Landessynode fällt es zu, die legislativen Aufgaben wahrzunehmen (Art. 65 Abs. 2 Nr. 2 GO). Dem Evangelischen Oberkirchenrat obliegt es, als »ständiger Rat der Landeskirche« alle Aufgaben wahrzunehmen, die nicht zu den Aufgaben der Landessynode, der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs und des Landeskirchenrates gehören (Art. 78 Abs. 1 GO). Sein Schwerpunkt liegt im Wesentlichen in den operativen und administrativen Vollzügen des täglichen Geschäfts. Als »gedankenreicher Sonderfall« wird »im badischen Kombinationsmodell« die zwischen den Organen bestehende polare Spannung durch die Institution des Landeskirchenrates »zu einem Ausgleich eigener Art gebracht«9#, der die Organe »überwölbt«10#.
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Dem Trennungsprinzip entsprechend kann kein kirchenleitendes Organ in den funktionalen Verantwortungsbereich eines anderen Organs eingreifen und dessen Aufgaben an sich ziehen. Keines der kirchenleitenden Organe kann nach diesem Konzept eine Vorrangstellung gegenüber den anderen für sich beanspruchen, und keines ist für sich genommen »die Kirchenleitung«. Gerade weil das so ist und auf der einen Seite die funktionale Trennung und prinzipielle Gleichrangigkeit der Leitungsorgane betont wird, bedarf es auf der anderen Seite eines institutionellen Organs, in dem diese verschiedenen Funktionen im Interesse einer einheitlichen Leitung wieder zusammengebunden werden. Das ist in Baden der Landeskirchenrat, der nach Art. 81 Abs. 1 GO »das zum Dienst an der Kirchenleitung bestimmte Organ der Landeskirche« ist, »in dem die Mitglieder der Landessynode, die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof, die stimmberechtigten Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates und die Prälatinnen und Prälaten in ständiger Arbeit zusammenwirken«.

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1 ↑ Vergl.: M. Heckel (1995): S. 292.
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2 ↑ G. Wendt (1980): Hervorhebung im Original; vergl. dazu auch: Chr. Heckel (2016): Rdnr. 34.
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3 ↑ G. Wendt, ebd., S. 15.
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4 ↑ G. Wendt, ebd., S. 16; vergl. dazu auch: J. Winter (2013): S. 248; A. Schilberg (2021): S. 47.
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5 ↑ Zum Grundsätzlichen vergl. oben die Kommentierung zu Artikel 7.
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6 ↑ Vergl. dazu oben: Einführung Rdnr. 7.
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7 ↑ Zur Unterscheidung von Synode und Parlament vergl.: G. Heinemann (1975), S. 132 ff.; A. Schilberg (2021): S. 46 f. und bei Art. 65 Rdnr. 4 f.
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8 ↑ Vergl. dazu im Ganzen: M. Heckel (1995): S. 302 ff.; T. Barth (1995); C. Link (1995): S. 87 ff.; A. Kienitz (1998): S. 9 ff. (= 130, S. 31).
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9 ↑ M. Heckel (1995): S. 312 f.
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10 ↑ M. Heckel, ebd., S. 313.