.####Artikel 67
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1 Die Amtszeit der Landessynode beträgt sechs Jahre und beginnt mit ihrer ersten Tagung. 2 Das Synodalpräsidium der amtierenden Landessynode bereitet die erste Tagung der neu gewählten Synode vor und leitet diese bis zur Wahl des neuen Präsidiums.
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1 Nach Abschluss des Wahlverfahrens in den Bezirkssynoden beruft die Präsidentin oder der Präsident der amtierenden Landessynode die neue Landessynode zu ihrer ersten Tagung ein. 2 Die Synodalen werden von Mitgliedern des Präsidiums der Landessynode sowie von der Landesbischöfin oder dem Landesbischof gottesdienstlich in ihr Amt eingeführt. 3 In diesem Rahmen nimmt die Präsidentin oder der Präsident der amtierenden Landessynode allen Synodalen folgendes Versprechen ab:
„Ich verspreche, in der Landessynode gewissenhaft und sachlich mitzuarbeiten, die Ordnungen der Landeskirche zu wahren und nach bestem Wissen und Gewissen dafür zu sorgen, dass ihre Beschlüsse dem Bekenntnis der Landeskirche entsprechen und dem Auftrag der Kirche Jesu Christi dienen.“
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Artikel 67 entspricht den früheren §§ 113 Satz 1 und 114 Abs. 1 GO. Die in Absatz 1 festgelegte Amtsdauer der Landessynode von 6 Jahren bestand bereits nach § 98 Abs. 1 der Kirchenverfassung von 1919, wobei die Landessynode während derselben im ersten und vierten Jahr zu einer ordentlichen Tagung und bei dringendem Bedürfnis auf Beschluss der Kirchenregierung zu außerordentlichen Tagungen zusammentrat. Nach der Kirchenverfassung von 1861 versammelte sich die Generalsynode alle fünf Jahre und wurde aus diesem Anlass jeweils neu gewählt. Außerordentliche Synoden konnten nach Ermessen des Kirchenregiments einberufen werden. Für diese außerordentlichen Synoden galten die Wahlen und Ernennungen der letzten ordentlichen Synode.
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Die Regelung in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 zur Vorbereitung und Konstituierung der Landessynode wurde durch das Vierte Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 29. April 1971 eingeführt. Der damalige § 108 GO trat an die Stelle von § 95 der Grundordnung i.d.F. vom 23. April 1958, der bestimmte, dass die Landessynode zu ihrer ersten Sitzung vom Landesbischof einberufen wurde, der auch den Landessynodalen das Versprechen abnahm. Mit der Neuregelung ging die Verantwortung für die Einberufung der Landessynode zu ihrer konstituierenden Sitzung und die Abnahme des Versprechens auf diese selbst über. Da die Vorbereitung und Leitung der konstituierenden Sitzung der Landessynode nach der Neuregelung beim Präsidium der Vorgängersynode liegt, das bis zur Neuwahl des Präsidiums der neuen Synode im Amt bleibt, ist die Notwendigkeit entfallen, für diese Aufgabe ein eigenes Präsidium zu bilden, wie es nach Art. 96 Abs. 3 der Grundordnung von 1958 der Fall war. Dieses bestand aus dem ältesten Mitglied der Landessynode im Vorsitz und den beiden jüngsten Mitgliedern als Beisitzern.
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Absatz 2 wurde durch das Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 25. Oktober 2012 neu gefasst. Neu ist die gottesdienstliche Einführung der Synodalen nach Satz 2, in deren Rahmen auch das Versprechen abgenommen wird. Damit wird eine Parallele geschaffen zur gottesdienstlichen Einführung der Kirchenältesten, der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs, der Prälatinnen bzw. Prälaten und der stimmberechtigten Mitglieder der Evangelischen Oberkirchenrates. Alle an der gemeindlichen und landeskirchlichen Leitung beteiligten Personen werden damit gottesdienstlich eingeführt.
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Wegen des Zusammenhangs mit Satz 1 in Absatz 2 ist davon auszugehen, dass eine gottesdienstliche Einführung der Synodalen nur im Eröffnungsgottesdienst zur ersten Tagung einer neu gewählten Landessynode stattfindet, d.h. später nachgewählten oder nachberufenen Synodalen kann das Versprechen auch ohne einen Gottesdienst zu ihrer Einführung abgenommen werden.
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Die Abgabe des Versprechens ist für die Mitgliedschaft in der Synode nicht konstitutiv. An den Beratungen und Beschlüssen können sich auch die gewählten und berufenen Synodalen beteiligen, denen das Versprechen noch nicht abgenommen worden ist. Das kann vor allem bei Synodalen der Fall sein, die erst während der laufenden Amtszeit in die Synode nachgewählt oder nachberufen worden sind. Umgekehrt ergibt sich aus der Abgabe des Versprechens kein Recht zur Mitgliedschaft in der Synode für die gesamte Amtszeit. Unabhängig davon kann die Mitgliedschaft enden, wenn Umstände eintreten, die nach den gesetzlichen Bestimmungen zu einem vorzeitigen Ende der Mitgliedschaft führen.
Rechtsstand: 01.01.2021
Artikel 67
1 ↑ § 66 KV 1861.
2 ↑ § 68 Satz 1 KV 1861.
3 ↑ § 67 KV 1861.
4 ↑ § 68 Satz 2 KV 1861.
5 ↑ GVBl. S. 89; siehe auch die parallele Regelung für die Bezirkssynode in Artikel 41 GO.
6 ↑ GVBl. S. 17.
7 ↑ Vergl. dazu: Erläuterungen zum Entwurf des 2. Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Oktober 1969, Anl. 1 S. 31.
8 ↑ GVBl. S. 253.
9 ↑ Der Wortlaut der Verpflichtung wurde durch das Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 24. Oktober 2018, GVBl. 2019, S. 30, durch die Einfügung der Worte »die Ordnungen der Landeskirche zu wahren« neu gefasst..
10 ↑ Art. 19. Abs. 3 GO.
11 ↑ Art. 74 Abs. 2 GO.
12 ↑ Art. 76 Abs. 4 GO.
13 ↑ Art. 79 Abs. 2 GO.
14 ↑ Nicht konsequent erscheint die Tatsache, dass entsprechende Regelungen für das Leitungspersonal auf der bezirklichen Ebene in der Grundordnung fehlen. Nur für die Dekaninnen bzw. Dekane ist in § 8 DekKLeitG durch ein einfaches Gesetz eine gottesdienstliche Einführung durch die Landesbischöfin bzw. durch den Landesbischof oder ein anderes Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrates vorgeschrieben. Siehe früher § 96 Abs. 2 GO.
15 ↑ Dafür spricht auch der Wortlaut in § 1 Abs. 3 und Abs. 5 der Geschäftsordnung der Landessynode.
16 ↑ Siehe: § 54 LWG.