Rechtsstand: 01.01.2021

.#
###

Artikel 28

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird im Rechtsverkehr gemeinschaftlich durch die Person im Vorsitzendenamt und deren Stellvertretung oder durch eine dieser Personen, jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Kirchengemeinderates, vertreten.
( 2 ) Zuständigkeiten des Kirchengemeinderates können übertragen werden. Das Nähere wird durch kirchliches Gesetz geregelt.
####
1
Absatz 1 entspricht der bisherigen Regelung in § 37 Abs. 2 Nr. 1 GO. Festgelegt ist damit das »Vier-Augen-Prinzip«, d. h., für die rechtliche Vertretung der Kirchengemeinde sind immer zwei Mitglieder des Kirchengemeinderates erforderlich, unter denen entweder die oder der Vorsitzende oder deren Stellvertretung sein muss. Durch die Novelle zur Grundordnung 20131# wurde durch eine redaktionelle Änderung in Absatz 1 klargestellt, dass auch die Person, die den Vorsitz führt, und deren Stellvertretung gemeinsam die Vertretung wahrnehmen können.
2
Die Ermächtigung in Absatz 2 dient zur Entlastung der Grundordnung, die die Übertragung von Zuständigkeiten des Kirchengemeinderates auf Ausschüsse und andere Rechtsträger bisher in § 37 Abs. 3 bis 5 GO geregelt hat. Die dazu notwendigen Bestimmungen finden sich jetzt in den Artikeln 25 bis 29 LWG.

#
1 ↑ GVBl. S. 109.