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Die Mitgliedschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden endet durch die Austrittserklärung nach staatlichem Recht oder durch den Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft.
####Literatur
Arnoldshainer Konferenz (1978): Amtshandlungen. Eine Stellungnahme aus der Arnoldshainer Konferenz. Votum des Theologischen Ausschusses, mit einer Einführung von Enno Obendiek.
Arnoldshainer Konferenz (1990): Kirchenaustritt vor staatlichen Stellen? Gesichtspunkte des Rechtsausschusses der Arnoldshainer Konferenz zu einer aktuellen Problematik vom 4. Mai 1990, abgedruckt in: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 22. bis 27. April 1990, Anl. 28.1.
Aymans, Winfried (1973): Die Kanonische Lehre von der Kirchengliedschaft im Lichte des II. Vatikanischen Konzils. ArchKathKR 142, S. 397 ff.
Bier, Georg (2013): Der Kirchenaustritt. Rechtliche Probleme und pastorale Herausforderung. Freiburg i.Br., Basel, Wien.
Engelhardt, Hanns (1971): Staatliches Kirchenaustrittsrecht und zwischenkirchliche Übertrittsvereinbarungen. DVBl. S. 543 ff.
Hermelink, Jan (2000): Praktische Theologie der Kirchenmitgliedschaft. Interdisziplinäre Untersuchungen zur Gestaltung kirchlicher Beteiligung (Arbeiten zur Pastoraltheologie Bd. 38). Göttingen.
Kirchenamt der EKD (2000): Taufe und Kirchenzugehörigkeit. Theologische Erklärung der Kammer für Theologie zum Dienst der evangelischen Kirche an den aus ihr Ausgetretenen (EKD-Texte 66). Hannover.
Kuntze, Johannes (2016): Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrecht. In: Anke, Hans Ulrich / de Wall, Heinrich / Heinig, Michael (Hrsg.): Handbuch des evangelischen Kirchenrechts. Tübingen, § 5.
Link, Christoph (1987): Kirchenmitgliedschaft. Juristisch. EvStL. 3. neu bearbeitete und erweiterte Auflage. Stuttgart, Sp. 1599.
Listl, Joseph (1971): Verfassungsrechtlich unzulässige Formen des Kirchenaustritts. JZ, 345 ff.
Renck, Ludwig (1995): Verfassungsprobleme des Kirchenaustritts aus kirchensteuerrechtlichen Gründen. DÖV, S. 373 ff.
Thiele, Christoph (2002): Erste Änderung des Kirchenmitgliedschaftsgesetzes der EKD. ZevKR 47, S. 79 ff.
von Campenhausen, Axel (1996): Entwicklungstendenzen im kirchlichen Gliedschaftsrecht. ZevKR 42, 129 ff.
Wendt, Günther (1997): Die Rechtsstellung des Gemeindegliedes. In: Rau, Gerhard / Reuter, Hans-Richard / Schlaich, Klaus (Hrsg.): Das Recht der Kirche Bd. 1 (Forschungen und Berichte der Evangelischen Studiengemeinschaft Bd. 49). Gütersloh, S. 21 ff.
Winter, Jörg (2008): Staatskirchenrecht der Bundesrepublik Deutschland, Eine Einführung mit kirchenrechtlichen Exkursen, 2. Aufl. Köln.
Winter, Jörg (2013): Der Kirchenaustritt im evangelischen Kirchenrecht. In: Georg Bier (Hrsg.), Der Kirchenaustritt, Rechtliches Problem und pastorale Herausforderung. Freiburg i, Br. 2013, S. 225ff.
siehe auch bei Artikel 8.
#A. Austritt aus der Kirche
#I. Austrittserklärung bei einer staatlichen Stelle
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Der Artikel entspricht dem bisherigen § 8 GO und der Rechtslage nach dem Kirchenmitgliedschaftsgesetz der EKD. Mit der Erklärung des Kirchenaustritts bei der zuständigen Instanz des Staates beendet ein getaufter Christ seine rechtliche Mitgliedschaft in der Landeskirche. Diese Rechtslage ist innerkirchlich insofern hinterfragt worden, weil sie die Möglichkeit zumindest erschwert, mit den Austrittswilligen Kontakt aufzunehmen, mit dem Ziel, sie umzustimmen und sie von diesem entscheidenden Schritt abzuhalten. Es ist deshalb rechtspolitisch für wünschenswert gehalten worden, »wenn nicht nur die Begründung der Kirchenmitgliedschaft, sondern auch die Beendigung derselben sich nach innerkirchlichem Recht richten und die kirchliche Mitteilung über einen (etwa durch Erklärung gegenüber dem zuständigen Pfarramt) vollzogenen Kirchenaustritt an die staatliche Stelle für die kirchensteuerrechtlichen Konsequenzen aus dem Kirchenaustritt genügt«.
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Eine Bestimmung, die auf eine solche kirchliche Austrittsmöglichkeit hinauslief, enthielt die Grundordnung bis zur Neufassung durch das fünfte kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 29. Oktober 1971 in § 5 Abs. 1b, nach der ein aus einer anderen Landeskirche Zugezogener Glied der Landeskirche nur wurde, »falls er nicht innerhalb von sechs Wochen dem für seinen Wohnort zuständigen Pfarramt Gegenteiliges erklärt«. Damit war eine Beendigung der Kirchenmitgliedschaft durch Erklärung gegenüber einer kirchlichen Stelle ohne Notwendigkeit einer Kirchenaustrittserklärung vor dem Standesamt möglich. Der Unterschied zu dem heute noch bestehenden »Votum negativum« in § 8 MVG besteht nicht nur in der längeren Frist von einem Jahr, sondern vor allem darin, dass diese Erklärung den Anschluss an eine andere Religionsgemeinschaft voraussetzt. Der Sache nach handelt es sich also nicht um einen Austritt nach innerkirchlichem Recht, sondern um einen besonderen Fall des Übertritts.
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Der Rechtsausschuss der Arnoldshainer Konferenz hat sich dieser Problematik angenommen und empfohlen, den Rechtszustand nicht zu ändern, wonach der Kirchenaustritt vor einer staatlichen Stelle erklärt werden muss. Das hat folgenden Grund:
»Der Staat darf an der Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft nur dann Rechtsfolgen im staatlichen Bereich knüpfen, wenn die Fortdauer einer zunächst freiwillig oder doch zurechenbar begründeten Mitgliedschaft weiterhin auf Freiwilligkeit beruht. Einige der korporierten Religionsgemeinschaften erkennen in ihrem Recht nicht die Möglichkeit an, die Religionsgemeinschaft wieder zu verlassen. So ist nach christlichem Verständnis die Taufe als der Akt, durch den die Mitgliedschaft in der Kirche begründet wird, und damit die Mitgliedschaft selbst nicht aufhebbar. Stärkt der Staat die Belange der Religionsgemeinschaft mittels hoheitlicher Befugnisse, ist er in gleicher Weise gehalten, entgegenstehenden Rechtspositionen Rechnung zu tragen. Seinen Schutzpflichten ist er dabei dadurch nachgekommen, dass er anders als den Eintritt in eine Religionsgemeinschaft den Austritt aus ihr durch staatliche Gesetze geregelt hat, die die negative Religionsfreiheit wahren soll (...).«
Der Staat als Hüter der negativen Religionsfreiheit nach Art. 4 GG hat darüber zu wachen, dass eine Religionsgemeinschaft niemanden gegen seinen Willen als Mitglied beansprucht oder festhält. Er muss daher das Recht zum Kirchenaustritt »mit bürgerlicher Wirkung« garantieren, d.h., mit dem Austritt werden alle Rechtswirkungen im staatlichen Rechtskreis beendet. Das gilt insbesondere für die Pflicht zur Zahlung der Kirchensteuern, denn Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbieten es, als Grundlage für die Kirchensteuerpflicht eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung heranzuziehen, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft.
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Verfassungsrechtlich unzulässig sind auch »Überlegungsfristen«, die den Austrittswilligen über den Zeitpunkt seiner Austrittserklärung hinaus mit Wirkung für den staatlichen Rechtsbereich an der Mitgliedschaft und damit an der Kirchensteuerpflicht festhalten wollen. Das nötigt den Gesetzgeber allerdings nicht dazu, die Kirchensteuerpflicht unmittelbar mit der Austrittserklärung erlöschen zu lassen. Es bleibt vielmehr auch verfassungsrechtlich Raum, praktische Bedürfnisse der Steuerverwaltung und Steuerberechnung zu berücksichtigen. Unter diesem Gesichtspunkt hat das Bundesverfassungsgericht die in § 5 Abs. 2 HessKirchStG enthaltene Regelung, nach der die Kirchensteuerpflicht mit dem Ablauf des auf die Austrittserklärung folgenden Kalendermonats entfällt, noch für zulässig gehalten. Der Gesetzgeber habe sich mit dieser Frist »an der äußersten, durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Grenze seiner Gestaltungsfreiheit gehalten, ohne diese bereits zu überschreiten«.
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Gegen die Möglichkeit, vor kirchlichen Stellen den Austritt zu erklären, spricht auch die Befürchtung sie könnte »Spontanaustritte« begünstigen. Der Austritt aus der Landeskirche durch eine gegenüber einer kirchlichen Stelle abgegebenen Erklärung als Alternative zur staatlichen Regelung ist daher aus guten Gründen nicht möglich.
#II. Unzulässigkeit der »modifizierten« Austrittserklärung
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Nach § 26 Abs.1 des baden-württembergischen Kirchensteuergesetzes dürfen die Austrittserklärungen »keine Bedingungen oder Zusätze« enthalten. Damit ist eine sog. »modifizierte Austrittserklärung« ausgeschlossen, die den Austritt auf die Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts beschränkt. So hat der emeritierte Kirchenrechtsprofessor Hartmut Zipp 2007 beim Standesamt seinen Kirchenaustritt erklärt, zugleich aber mitgeteilt, dass er nicht die Absicht habe, die römisch-katholische Kirche als Glaubensgemeinschaft zu verlassen. Über die Zulässigkeit eines solchen Austritts ist bis vor das Bundesverwaltungsgericht gestritten worden. Diese hat in seiner Entscheidung vom 26. September 2012 dazu festgestellt:
»Der Staat ist gehindert, durch eine Bescheinigung des Austritts den Anschein zu erwecken, er betätige über die öffentlich-rechtliche Wirkungen hinaus kraft seiner Autorität, der Austritt sei innergemeinschaftlich ohne Bedeutung (...). Diese Auslegung der staatlichen Normen über den Kirchenaustritt beeinträchtigt nicht die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG. Austrittswillige Mitglieder einer Religionsgemeinschaft werden nicht zu einer Erklärung genötigt, die mit ihrer Glaubensfreiheit unvereinbar ist, wenn sie vorbehaltlos den Austritt aus ihrer Religionsgemeinschaft erklären müssen, auch wenn sie nur die stattlichen Wirkungen der Mitgliedschaft beenden wollen.«
#III. Innerkirchliche Rechtsfolgen des Austritts
#1. Römisch-katholische Kirche
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Im Bereich der römisch-katholischen Kirche ist eine Kontroverse darüber entstanden, ob die Austrittserklärung nach staatlichem Recht als solche genügt, um als »offenkundiger Abfall« mit den entsprechenden Rechtsfolgen nach den Vorschriften des Codex Juris Canonici gewertet zu werden. Im Kern geht es bei dieser Auseinandersetzung um zwei Fragen: In welchem rechtlichem Verhältnis stehen Körperschaft und Glaubensgemeinschaft zueinander? Und wie wirkt sich der Austritt aus der Körperschaft nach kirchlichem Verständnis auf die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft aus? Während der Päpstliche Rat für die Gesetzestexte davon ausgeht, dass der rechtlich-administrative Akt des Abfalls von der Kirche aus sich heraus nicht als ein formaler Akt des Glaubensabfalls in dem von CIC verstandenen Sinn zu verstehen ist, »weil der Wille zum Verbleib in der Glaubensgemeinschaft bestehen bleiben könnte«, stellt die Deutsche Bischofskonferenz in ihrer Erklärung vom 24. April 2006 fest:
1. »Durch die Erklärung des Austritts aus der katholischen Kirche vor der staatlichen Behörde wird mit öffentlicher Wirkung die Trennung von der Kirche vollzogen. Der Kirchenaustritt ist der öffentlich erklärte und amtlich bekundete Abfall von der Kirche und erfüllt den Tatbestand des Schismas im Sinne des c.751 CIC.
2. Die Erklärung des Austritts vor der staatlichen Behörde wird durch die Zuleitung an die zuständige kirchliche Autorität auch kirchlich wirksam. Dies wird durch die Eintragungen im Taufbuch dokumentiert.
3. Wer – aus welchen Gründen auch immer – den Austritt aus der katholischen Kirche erklärt, zieht sich der Tatstrafe der Exkommunikation zu, d.h., er verliert die mit der Zugehörigkeit zur kirchlichen Gemeinschaft (Communio) verbundenen Gliedschaftrechte, insbesondere zum Empfang der Sakramente und zur Mitwirkung in der Kirche. Ebenso treten die im kirchlichen Eherecht vorgesehenen Rechtsfolgen ein.
4. Wer den Austritt aus der katholischen Kirche erklärt, kann nicht in einem kirchlichen Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis stehen.
5. Die Exkommunikation ist eine Beugestrafe, die zur Umkehr auffordert. Nach dem Austritt wird sich die Kirche durch den zuständigen Seelsorger um eine Versöhnung mit der betreffenden Person und eine Wiederherstellung ihrer vollen Gemeinschaft mit der Kirche bemühen.«
Nach der Lehre der römisch-katholischen Kirche wird der Christ durch das Sakrament der Taufe für immer in das Mysterium Christi und seiner Kirche eingebunden. Einen Austritt aus der Kirche oder einen Übertritt in eine andere Kirche kann es deshalb nach ihrem Selbstverständnis nicht geben. Der nach staatlichem Recht Ausgetretene wird aber mit Kirchenstrafen der geschilderten Art belegt, was logischerweise die Annahme voraussetzt, dass er noch als Glied der Kirche zu betrachten ist und deren kirchrechtlicher Jurisdiktion unterliegt.
#2. Evangelische Kirche
#a. Fortwirkungen der Taufe
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Mit dem Kirchenaustritt nach staatlichem Recht wird nach evangelischem Verständnis das rechtliche Band zwischen dem Kirchenmitglied und der evangelischen Kirche auch innerkirchlich gelöst. »Gespaltene Rechtsfolgen durch das Auseinandertreten von kirchlicher und >bürgerlicher< Kirchenmitgliedschaft kann es daher nicht geben.« Wer aus der Kirche ausgetreten ist, ist z.B. nicht mehr zur Feier des Abendmahls zugelassen, »weil er zum Ausdruck bringt, dass er die Gemeinschaft der Kirche ablehnt«. Für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat der Kirchenaustritt auch arbeitsrechtliche Konsequenzen. Insofern bestehen zu der zitierten Position der Datschen Bischofskonferenz keine Unterschiede.
Der nach staatlichem Recht erfolgte Kirchenaustritt ändert aber nichts an der weiterhin bestehenden Verbindung der Kirche zu den Ausgetretenen, die durch die Taufe begründet ist:
»Der Kirchenaustritt ist ein schwerwiegender Vorgang. Denn es sind Getaufte, die sich von der Kirche trennen. Eine solche Trennung kann die Verheißung des Evangeliums nicht aufheben, der in der Taufe sichtbaren Ausdruck gefunden hat. Deshalb hat die christliche Gemeinde auch die Pflicht, Ausgetretenen nachzugehen, sie zu besuchen, mit ihnen zu reden, sie zu informieren und sie einzuladen.«
Auch für das evangelische Verständnis ist festzuhalten, dass die durch die Taufe begründete Gliedschaft am Leibe Christi nicht zur Disposition der Kirche steht und die Möglichkeit zur Annullierung der Taufe ausscheidet. Schon von daher ergibt sich auch für die evangelische Kirche ein Spannungsverhältnis zwischen den Wirkungen der Taufe als Voraussetzung der rechtlichen Mitgliedschaft in einer bestimmten Gemeinde bzw. Landeskirche und ihrer geistlichen Bedeutung für die Einordnung in die Gemeinschaft der ecclesia universalis auf Erden. Der der Mitgliedschaft zugrunde liegende Akt der Taufe ist durch den Austritt nicht hinfällig geworden. Deshalb hat die Gemeinde gegenüber dem mit dem Kirchenaustritt betonten und ausgesprochenen »Nein« »das bleibende ›Ja‹ der Zugehörigkeit des Getauften zu Jesus Christus zu bezeugen«.
Christoph Link hat daher die Auffassung vertreten, dass es theologisch zumindest ungenau sei, wenn das geltende Kirchenmitgliedschaftsrecht davon ausgehe, dass der Kirchenaustritt »mit bürgerlicher Wirkung« nach staatlichem Recht auch automatisch die innerkirchliche Mitgliedschaft beende. Nach Auffassung von Link hat der Austritt aus der Kirche für die Mitgliedschaft in der rechtlich verfassten Landeskirche unmittelbar nur die Wirkung, dass rechtliche erzwingbare Rechte und Pflichten auf beiden Seiten nicht mehr bestehen. Staatskirchenrechtlich stehe es der Kirche aber frei, einer nach staatlichem Recht ausgetretenen Person weiterhin bestimmte innerkirchliche Rechte einzuräumen.
#b. Amtshandlungen an Ausgetretenen
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Tatsächlich zeigt sich, dass auch die evangelische Kirche das Band zu den aus der Kirche Ausgetretenen nicht völlig abschneidet. So wird ihnen nach den kirchlichen Lebensordnungen die Gewährung kirchlicher Amtshandlungen nicht notwendigerweise versagt. Zum Beispiel wird die kirchliche Bestattung unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin ermöglicht. Obwohl sich die Kirche mit ihren Amtshandlungen grundsätzlich an ihre Mitglieder wendet, werden diese Angebote in zunehmendem Maße auch von solchen Menschen in Anspruch genommen, die nicht oder nicht mehr zur Kirche gehören. Als Grundsatz kann in solchen Fällen gelten:
»Die Kirche sollte nicht versuchen, die ›Ferne‹ der zu ihr Kommenden zu prüfen, sondern für die gesuchte Nähe dankbar sein und Menschen mit der ihr aufgetragenen Botschaft zur Seite zu stehen.«
Das gilt nicht zuletzt für die aus der Kirche Ausgetretenen, denen die Rückkehr in die Kirche nicht verbaut werden darf. Unabhängig von der Frage, ob dieses Vorgehen nicht ohnehin aus Gründen des Datenschutzes und der Persönlichkeitsrechte als rechtswidrig anzusehen ist, sollten deshalb Kirchenaustritte auf keinen Fall durch Abkündigungen oder ähnliche Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben werden, da sie für den Entschluss zu einem eventuellen späteren Wiedereintritt nur hinderlich sein können.
Eine solche Marschroute ist deshalb weise, weil sie jenseits der dogmatischen Probleme einer »Restmitgliedschaft« nach einem Kirchenaustritt nach staatlichem Recht Handlungsspielräume eröffnet, die dem missionarischen Charakter der Kirche gerecht werden und nicht aus dem Auge verliert, dass die Kirche des Evangeliums »offene Kirche« sein muss, weil die von ihr verkündete Botschaft allen Menschen gilt.
»Als Getaufter bleibt der Ausgetretene unter dem Ruf des Volkes Gottes. Dabei steht ihm – wie im Übrigen auch ungetauften Menschen – die Teilnahme am nicht durch Kirchenmitgliedschaft begrenzten Predigtgottesdienst und an Gemeindeveranstaltungen offen.«
#B. Wiedereintritt in die Kirche
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Wegen der fortbestehenden Wirkungen der Taufe darf die Kirche »ihr Verhältnis zu den Ausgetretenen nicht durch rigorose Wiedereintrittsbestimmungen belasten«. Ein Schwerpunkt des ersten Änderungsgesetzes zum Kirchenmitgliedschaftsgesetz der EKD vom 8. November 2001 lag deshalb in diesem Bereich. Der Kernpunkt ist dabei die neu geschaffene Möglichkeit, dass die Kirchenmitgliedschaft zur Kirchengemeinde des Wohnsitzes in jeder Stelle im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland erworben werden kann, die nach jeweiligem gliedkirchlichen Recht zu diesem Zweck besonders errichtet worden ist. Durch diese zentralen Wiedereintrittsstellen sollen nicht zuletzt »Schwellenängste« und psychologische Sperren von Ausgetretenen überwunden werden, die wieder in die Kirche eintreten möchten. Durch die Änderung von Art. 16 Abs. 3 GO im Jahre 2013 ist der Errichtung von zentralen Eintritts- bzw. Wiedereintrittsstellen in Baden allerdings die Rechtsgrundlage entzogen worden.
Für die Aufnahme und Wiederaufnahme ist nach Art. 16 Abs. 3 Nr. 4 GO der Ältestenkreis der Pfarrgemeinde zuständig. Die Einzelheiten dazu sind im Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 19. April 2002 geregelt. Zu beachten sind außerdem die Richtlinien über das Verhalten und Verfahren bei Kirchenaustritten und bei der Wiederaufnahme Ausgetretener vom 9. Februar 1988 i.d.F. v. 21. Juli 1998.
#C. Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft
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Absatz 2 betrifft den Übertritt in eine andere Religionsgemeinschaft als Beendigungsgrund der Mitgliedschaft in der Landeskirche. Dazu besteht die Vereinbarung über den Übertritt im Bereich der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Baden-Württemberg, die einen Übertritt ohne die Notwendigkeit eines Austritts aus der bisherigen Kirche nach staatlichem Recht und eines Wiedereintritts in die neue Kirche ermöglicht. Zweifel an deren Vereinbarkeit mit dem staatlichen Recht sind inzwischen durch den neu eingefügten Absatz 4 in § 26 des baden-württembergischen Kirchensteuergesetzes beseitigt worden. Darin wird klargestellt, dass im Falle einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Religionsgemeinschaften ein direkter Übertritt möglich ist, ohne dass zuvor ein Austritt aus der bisherigen Glaubensgemeinschaft vor dem staatlichen Standesamt erklärt worden sein muss. Die Vereinbarung gilt nicht für die römisch-katholische Kirche, die nach ihrem theologischen Selbstverständnis einen Kirchenaustritt oder Übertritt nicht kennt.
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Da die Mitgliedschaft in der Landeskirche mit dem Übertritt in eine andere Religionsgemeinschaft endet, kennt die Grundordnung keine Doppelmitgliedschaft. Aus staatskirchenrechtlichen Gründen muss sie auch als ausgeschlossen angesehen werden, soweit es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt, die Kirchensteuern erheben. Tatsächlich gibt es im Verhältnis zu evangelischen Freikirchen Doppelmitgliedschaften, die zumindest toleriert werden. Ein anerkannter Fall für die Möglichkeit einer Doppelmitgliedschaft sind die Mitglieder der Herrnhuter Brüdergemeine. Ein Ausschlussverfahren für Kirchenmitglieder ist im Mitgliedschaftsrecht der evangelischen Kirche nicht vorgesehen, sodass die Kirchenmitgliedschaft zur Landeskirche so lange bestehen bleibt, bis der Übertritt entweder zu einem Austritt nach staatlichem Recht führt oder nach der Übertrittsvereinbarung der ACK-Kirchen förmlich vollzogen wird.
Rechtsstand: 01.01.2021
Artikel 11
A. Austritt aus der Kirche
#I. Austrittserklärung bei einer staatlichen Stelle
##II. Unzulässigkeit der »modifizierten« Austrittserklärung
##III. Innerkirchliche Rechtsfolgen des Austritts
#1. Römisch-katholische Kirche
#2. Evangelische Kirche22#
#a. Fortwirkungen der Taufe
b. Amtshandlungen an Ausgetretenen
B. Wiedereintritt in die Kirche
###C. Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft
###1 ↑ Vergl.: § 10 Nr. 3 KMG-EKD, nach dem die Kirchenmitgliedschaft mit dem Wirksamwerden der nach staatlichem Recht zulässigen Austrittserklärung endet.
2 ↑ Erläuterungen zum Entwurf des 2. Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Oktober 1969, Anl. 1, S. 24; siehe dazu auch die Eingabe des Ältestenkreises der Philippusgemeinde Mannheim, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 18. bis 21. Oktober 1988, Anl. 6 und den dazu ergangenen Bericht des Rechtsausschusses, ebd., S. 99 ff.
3 ↑ GVBl. S. 153.
4 ↑ In Baden-Württemberg ist das das Standesamt, vergl. § 26 Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg (RS Baden Nr. 150.100).
5 ↑ Arnoldshainer Konferenz (1990).
6 ↑ BVerwG, Urteil vom 26. September 2012, abgedruckt bei G. Bier (2013): S. 29 (36 f.).
7 ↑ Ebd.
8 ↑ Zum System der Kirchensteuer vergl.: J. Winter (2008): S. 237 ff.
9 ↑ Vergl.: BVerfGE 30: S. 415 (423).
10 ↑ BVerfG NJW 1975: S. 1279.
11 ↑ BVerfG, ebd.: S.1282.
12 ↑ Innerhalb der EKD besteht diese Möglichkeit nur in Bremen.
13 ↑ Vergl. dazu auch die Kommentierung zu Art. 8 Rdnr. 33.
14 ↑ Der Fall ist dokumentiert bei Bier (2013).
15 ↑ Abgedruckt bei G. Bier, ebd., S. 29
16 ↑ Ebd., S. 39 f.
17 ↑ Vergl. dazu im Ganzen: G. Bier (2013).
18 ↑ Rundschreiben des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte an die Vorsitzenden der Bischofkonferenzen vom 13. März 2006, Nr. 3, abgedruckt bei G. Bier, ebd.: S. 15 (16).
19 ↑ Can. 751, S. S. 3 CIC: »Schisma nennt man die Verweigerung der Unterordnung unter den Papst oder die Gemeinschaft mit den diesem untergebenen Gliedern der Kirche«.
20 ↑ Zitiert nach: G. Bier (2013): S. 20.
21 ↑ Zur katholischen Auffassung vergl.: W. Aymans (1973): S. 397 ff.; A. v. Campenhausen (1996): S. 133 ff.
22 ↑ Zum Kirchenaustritt im evangelischen Kirchenrecht vergl. im Ganzen: J. Winter (2013).
23 ↑ J. Kuntze (2016): § 5 Rdnr. 41.
24 ↑ Das ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Lebensordnung Abendmahl vom 19. April 2008 (GVBl. S. 128), nach dem zur Teilnahme »die Glieder aller christlichen Kirchen eingeladen sind«, zu denen die Ausgetretenen nicht (mehr) gehören.
25 ↑ H. Munsonius (2016): § 16 Rdnr. 48; siehe dazu auch die Kommentierung bei Art. 10 Rdnr. 8.
26 ↑ Vergl. dazu: J. Joussen (2016): § 7 Rdnr. 17.
27 ↑ Arnoldshainer Konferenz (1990).
28 ↑ Kirchenamt der EKD (2000): S. 15; zum innerkirchlichen Umgang mit Kirchenaustritten siehe auch: J. Hermelink (2000): S. 165 ff.
29 ↑ Vergl.: C. Link (1987): Sp. 1599.
30 ↑ Zum Verhältnis von Taufe und Kirchenaustritt in den Lebensordnungen vergl. auch die Übersicht in: Kirchenamt der EKD (2000): S. 19 ff.
31 ↑ Siehe: Art. 4 Abs. 4 LO Bestattung, Sterbe- und Trauerbegleitung (RS Baden Nr. 220.400). Die kirchliche Bestattung setzt danach zwar »grundsätzlich« – d.h., davon kann es Ausnahmen geben – die Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche voraus, aber:
32 ↑ Arnoldshainer Konferenz 1978: S. 23.
33 ↑ Siehe dazu Rdnr. 12.
34 ↑ G. Wendt (1997): S. 36.
35 ↑ Kirchenamt der EKD (2000): S. 17.
36 ↑ Siehe dazu die Begründung zur Vorlage des Landeskirchenrates zum Ausführungsgesetz zum Kirchenmitgliedschaftsgesetz, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 16. bis 20. April 2002, Anl. 6.
37 ↑ § 7a KMG-EKD (RS Baden Nr. 140.100); § 3 Abs. 2 KMG-Baden (RS Baden Nr. 140.102); vergl. dazu: C. Thiele (2002): S. 84 ff.
38 ↑ Siehe dazu bei Art. 16 Rdnr. 11.
39 ↑ GVBl. S. 129, zuletzt geändert am 19. April 2013 (GVBl. S. 106); zum Verfahren bei der Wiederaufnahme vergl. auch: C. Mayer (1982): S. 246 ff.
40 ↑ GVBl. S. 203 (RS Baden Nr. 140.400).
41 ↑ Zum Kirchenübertritt vergl.: J. Kuntze (2016): § 5 Rdnr. 25.
42 ↑ Siehe: Bekanntmachung des Evangelischen Oberkirchenrats vom 12. März 1985, GVBl. S. 50 (RS Baden Nr. 140.200).
43 ↑ Zur Frage des Ausschlusses aus der Kirche siehe: H. Liermann (1955): S. 393 ff.; J. Kuntze (2016): § 5 Rdnr. 44.