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Kirchengericht: | Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle der Evangelischen Landeskirche in Baden |
Entscheidungsform: | Beschluss |
Datum: | 02.11.2017 |
Aktenzeichen: | 2 Sch 18/2017 |
Rechtsgrundlage: | § 51 MVG; § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX |
Vorinstanzen: | Keine |
Schlagworte: | Amtsperiode |
Leitsatz:
- Der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen steht kein Teilnahmerecht an Vorstellungsgesprächen bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen zu.
- § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ist wegen der abschließenden und vorrangigen Regelung der Beteiligungsrechte in § 51 MVG.EKD auf die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht anwendbar.
- Der Kirchengerichtlichen Schlichtungskammer war daher die Möglichkeit einer erweiternden Auslegung – wenn im Hinblick auf den Wortlaut des § 51 MVG rechtlich überhaupt begründbar – genommen, so dass allein dem kirchengesetzlichen Gesetzgeber – ggfs. auch beschränkt auf den Bereich der badischen Landeskirche – die Befugnis zusteht, die Rechtstellung der Vertrauensperson in § 51 MVG im Hinblick auf den Inhalt der Regelung des § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX zu überdenken und ggfs. in Anlehnung an § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX um ein Teilnahmerecht an Vorstellungsgesprächen bezogen auf Bewerbungen schwerbehinderter Menschen zu erweitern.
Tenor:
Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.