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Geltungszeitraum von: 01.01.2016

Geltungszeitraum bis: 31.12.2017

Rechtsverordnung
zum Finanzausgleichsgesetz
für den Haushaltszeitraum
2016 und 2017 (FAG-RVO 2016/2017)

Vom 22. Juli 2015 (GVBl. S. 126)

Der Landeskirchenrat erlässt aufgrund von § 23 Abs. 1 und 2 des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden (FAG) vom 24. Oktober 2007 (GVBl. S. 182), zuletzt geändert am 12. April 2014 (GVBl. S. 168), in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Anteil des für die Grundzuweisung bestimmten Steuerzuweisungsvolumens

( 1 ) Der Anteil des für die Grundzuweisung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 FAG bestimmten Steuerzuweisungsvolumens wird wie folgt festgelegt:
1. Für das Jahr 2016
auf 42.445.576 Euro.
2. Für das Jahr 2017
auf 43.718.943 Euro.
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§ 2
Faktoren für die Steuerzuweisung

( 1 ) Für den Haushaltszeitraum 2016 und 2017 werden die für die Steuerzuweisung maßgeblichen Faktoren nach Maßgabe der folgenden Absätze festgelegt.
( 2 ) Für die Ergänzungszuweisung nach § 5 Abs. 6 FAG beträgt der maßgebliche Faktor:
  1. Zur Gebäudeunterhaltung:
    1. Im Jahr 2016
    7,60 Euro je Punkt.
    2. Im Jahr 2017
    7,83 Euro je Punkt.
  2. Zur Gebäudebewirtschaftung:
    1. Im Jahr 2016
    7,18 Euro je Punkt.
    2. Im Jahr 2017
    7,39 Euro je Punkt.
( 3 ) Für die Betriebszuweisung für Diakonie – Tageseinrichtungen für Kinder nach § 8 Abs. 6 FAG beträgt der maßgebliche Faktor:
1. Im Jahr 2016
7,711 Euro je Punkt.
2. Im Jahr 2017
7,943 Euro je Punkt.
( 4 ) Für die Grundzuweisung für Kirchenbezirke nach § 18 Abs. 3 FAG beträgt der maßgebliche Faktor:
1. Im Jahr 2016
7,84 Euro je Punkt.
2. Im Jahr 2017
8,08 Euro je Punkt.
( 5 ) Für die Betriebszuweisung für Diakonische Werke nach § 19 Abs. 4 FAG beträgt der maßgebliche Faktor:
1. Im Jahr 2016
7,77 Euro je Punkt.
2. Im Jahr 2017
8,00 Euro je Punkt.
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§ 3
Höhe der einzelnen Zuweisungen im Verhältnis zur Gesamtzuweisung

Aufgrund der Relation der Einzelzuweisungen zur Gesamtzuweisung nach § 12 Abs. 1 FAG (Kirchengemeinde) und § 21a Abs. 1 FAG ist bei der Ermittlung der Faktoren nach § 2 zu berücksichtigen, dass die Höhe der Betriebszuweisung für Diakonie – Tageseinrichtungen für Kinder nach § 8 FAG die folgenden Höchstbeträge nicht überschreiten darf:
1. Für das Jahr 2016
höchstens 17.968.885 Euro.
2. Für das Jahr 2017
höchstens 18.507.952 Euro.
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§ 4
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zum Finanzausgleichsgesetz für den Haushaltszeitraum 2014 und 2015 (FAG-RVO 2014/2015) vom 24. Oktober 2013 (GVBl. S. 102) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 außer Kraft.
( 2 ) Die Festsetzung der Zuweisungen für die Jahre 2016 und 2017 erfolgt im Jahr 2015 bereits nach Maßgabe der ab 1. Januar 2016 geltenden Bestimmungen.