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Kirchengericht: | Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle der Evangelischen Landeskirche in Baden |
Entscheidungsform: | Beschluss |
Datum: | 15.12.2016 |
Aktenzeichen: | 2 Sch 22/2016 |
Rechtsgrundlage: | § 38 Abs. 3 Satz 5 MVG |
Vorinstanzen: | Keine |
Schlagworte: | Inhalt der schriftlichen Zustimmungsverweigerung |
Leitsatz:
Gem. § 38 Abs. 3 S. 5 MVG hat die Mitarbeitervertretung bei schriftlicher Zustimmungsverweigerung diese der Dienststellenleitung gegenüber schriftlich zu begründen.
Dies gilt entsprechend, wenn die Mitarbeitervertretung gem. § 38 Abs. 3 S. 6 MVG die Zustimmung innerhalb einer Woche nach Beendigung der Erörterung ( gem. § 38 Abs. 3 S. 7 MVG ) schriftlich verweigert.
Geschieht dies nicht oder nicht ausreichend, so kann sich die Mitarbeitervertretung nur auf den Inhalt der schriftlichen Zustimmungsverweigerung berufen, wenn es im kirchengerichtlichen Schlichtungsverfahren um die Frage des Vorliegens oder der Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerungsgründe geht.
Rechtssicherheit und Rechtsklarheit verbieten nach voller Überzeugung der Kammer den Hinweis auf den Inhalt der mündlichen Erörterung. Vorstellen könnte sich die Kammer allein dann eine Ausnahme, wenn in einem von Dienststellenleitung und Mitarbeitvertretung gemeinsam unterzeichneten Protokoll die erörterten Zustimmungsverweigerungsgründe aufgeführt sind.
Tenor:
Es wird festgestellt, dass kein Grund zur Verweigerung der beantragten Zustimmung der Mitarbeitervertretung bzgl. der beabsichtigten Kündigung der Mitarbeiterin N.N. vorgelegen hat.