.Kirchliches Gesetz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Geltungszeitraum von: 01.01.2002
Geltungszeitraum bis: 31.10.2016
Kirchliches Gesetz
über die Bildung eines Förderungsfonds
»Kirche hilft Arbeitslosen«
(Arbeitsplatzförderungsgesetz – AFG III)
Vom 25. Oktober 2001
(GVBl. 2002 S. 28)
aufgehoben zum 1. November 2016 (GVBL. S. 232)
Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
####§ 1
Förderungsfonds, Zweckbestimmung
1Bei der Evangelischen Landeskirche in Baden wird im Anschluss an den am 21. Januar 1983 vom Vorstand des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden geschaffenen Sonderfonds »Hilfe für Arbeitslose« und den bisherigen Personalfonds des Arbeitsplatzförderungsgesetzes vom 8. November 1983 (GVBI. S. 157) ein Förderungsfonds »Kirche hilft Arbeitslosen« gebildet. 2Mit seinen Mitteln sollen im Rahmen der in der Landeskirche gegebenen dienst- und arbeitsrechtlichen Möglichkeiten die Schaffung zusätzlicher, außerplanmäßiger, befristeter Arbeits- und Ausbildungsplätze sowie andere personen- oder projektbezogene Hilfen für Arbeitslose ermöglicht werden. 3Der Förderungsfonds integriert dabei das bisher selbständige Förderprogramm der Landessynode »Starthilfe für Arbeitslose«.
#§ 2
Förderungsschwerpunkt, Zweckbindung
(1) 1Im Rahmen seiner Zielsetzung (§ 1) werden Mittel des Förderungsfonds insbesondere eingesetzt:
- für Arbeitsplätze in Projekten des Gemeindeaufbaus. 2Als Beschäftigte kommen in Betracht: für kirchliche Berufe ausgebildete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
- für die Förderung von Projekten in Kirche und Diakonie zur Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen und zu deren weiterer Qualifizierung. 3Eine individuelle Förderung von Langzeitarbeitslosen kann auch auf Arbeitsplätzen außerhalb von Kirche und Diakonie erfolgen;
- zur Förderung von »Arbeitslosentreffs«;
- zur Förderung von Maßnahmen, bei denen arbeitslose Jugendliche aus ungünstigen familiären Bedingungen sowie Schwervermittelbare wie chronisch Kranke und Behinderte Vorrang haben. 4Gefördert werden können auch Initiativen, die zu einer dauerhaften Beschäftigung von Personen dieser Zielgruppe außerhalb des so genannten Ersten Arbeitsmarktes führen.
(2) Die Mittel, die dem Förderungsfonds zufließen (§ 3), können jeweils für eine der in Absatz 1 genannten Aufgaben zweckgebunden verwendet werden.
#§ 3
Mittel, Verwaltung und Prüfung des Förderungsfonds
(1) 1Die Mittel des Förderungsfonds werden aufgebracht durch zweckgebundene Spenden, Beiträge und Kollekten. 2Der Förderungsfonds tritt unter einem einheitlichen Erscheinungsbild auf.
(2) Durch Beschluss der Landessynode werden nach den jeweiligen Möglichkeiten Mittel des ordentlichen Haushalts dem Förderungsfonds zugeführt; auch können Bürgschaften durch die Landeskirche übernommen werden.
(3) Ein Sonderhaushaltsplan wird vom Evangelischen Oberkirchenrat im Benehmen mit dem Vergabeausschuss erstellt und beschlossen und der Landessynode vorgelegt.
(4) Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit und deren Finanzierung werden durch eine Vereinbarung zwischen Evangelischem Oberkirchenrat und Diakonischem Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden geregelt.
(5) 1Das Rechnungsprüfungsamt berichtet alle zwei Jahre im Rahmen des Prüfungsberichtes über die Jahresrechnung der Evangelischen Landeskirche in Baden zur Verwendung der Mittel des Förderungsfonds. 2Die Landessynode erteilt Entlastung. 3In den dazwischenliegenden Jahren erstattet der Vergabeausschuss der Landessynode einen schriftlichen Bericht über die Mittelverwaltung.
#§ 4
Grundsätze, Mitfinanzierung, Subsidiarität
(1) Der Landeskirchenrat erlässt im Einvernehmen mit dem Vergabeausschuss (§ 5) eine Rechtsverordnung zur Regelung der Grundsätze für die zweckentsprechende Verwendung der Mittel des Förderungsfonds und über die Anstellungsträgerschaft.
(2) Spenden und Beiträge nach § 3 Abs. 1 sowie Zinserträge dürfen nicht zur Abrechnung von Unkosten der Verwaltung, Spendenwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden.
(3) Die jeweiligen Anstellungs- bzw. Projektträger sollen die zu fördernden Projekte mitfinanzieren.
(4) Die Mittel des Förderungsfonds sind subsidiär.
#§ 5
Vergabeausschuss
1Die Mittel des Förderungsfonds werden von einem Vergabeausschuss vergeben. 2Die Landessynode entsendet zwei Mitglieder, der Evangelische Oberkirchenrat, der Vorstand des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden, der Pfarrverein, der Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der kirchliche Dienst in der Arbeitswelt (KDA) entsenden jeweils ein Mitglied und benennen die entsprechenden Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter. 3Weitere sachkundige kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können hinzugezogen werden.
#§ 6
Schlussbestimmungen
(1) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1.1.2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Arbeitsplatzförderungsgesetz vom 19. Oktober 1989 (GVBl. S. 233), zuletzt geändert am 22. Oktober 1998 (GVBl. S. 197), außer Kraft.