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Kirchengericht: | Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Baden |
Entscheidungsform: | Urteil (rechtskräftig) |
Datum: | 22.07.2016 |
Aktenzeichen: | VG 2/2016 |
Rechtsgrundlage: | §§ 14, 15 VwGG |
Vorinstanzen: | Keine |
Schlagworte: | Persönlichkeitsrechte, Zuständigkeit, kirchliches Arbeitsverhältnis |
Leitsatz:
Ein kirchlicher Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis hat neben dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte und den Möglichkeiten der Schlichtung nach dem kirchlichen Mitarbeitervertretungsgesetz kein Klagerecht zum kirchlichen Verwaltungsgericht wegen Streitigkeiten aus seinem kirchlichen Arbeitsverhältnis. Dies ergibt sich aus der eingeschränkten Zuständigkeit des Gerichts in §§ 14,15 des Kirchlichen Gesetzes über die Ordnung der kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Landeskirche in Baden. Dies gilt auch insoweit, als er im Rahmen seiner Aufgaben eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte durch kirchliche Amtsträger geltend macht.
Tenor:
- Die Klagen wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Streitwert wird auf € 5.000 festgesetzt.