.Ordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Geltungszeitraum von: 01.09.2009
Geltungszeitraum bis: 31.08.2016
Ordnung
der Kommission für Konfirmation
Vom 11. August 2009; aufgehoben mit Wirkung zum 1. September 2016 (GVBl. S. 170)
Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt folgende Ordnung:
#§ 1
Aufgaben
(
1
)
Der Evangelische Oberkirchenrat bildet eine Kommission für Konfirmation (nachfolgend: Kommission).
(
2
)
1 Die Kommission berät die Landeskirche in Fragen der Konfirmandenzeit. 2 In Verbindung mit der bzw. dem Landeskirchlichen Beauftragten für Konfirmandenarbeit greift sie aktuelle und künftige Entwicklungen in der Konfirmandenarbeit und in der Konfirmationspraxis der Landeskirche auf und begleitet die Erarbeitung entsprechender Entwürfe für Agenden, Ordnungen, Arbeitshilfen und Materialien.
#§ 2
Mitglieder
(
1
)
Die Mitglieder der Kommission kraft Amtes sind
- das zuständige Mitglied des Kollegiums des Evangelischen Oberkirchenrats und
- die bzw. der Landeskirchliche Beauftragte für Konfirmandenarbeit.
(
2
)
Weitere Mitglieder sind
#- mindestens zwei Personen, die von der Landessynode benannt werden,
- eine weitere Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter des zuständigen Referats aus dem Tätigkeitsfeld Schule,
- eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Amtes für Evangelische Kinder- und Jugendarbeit und
- vier weitere Mitglieder, die vom Evangelischen Oberkirchenrat berufen werden.
§ 3
Vorsitz und Geschäftsführung
(
1
)
Die Kommission wählt ihre Vorsitzende bzw. ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
(
2
)
Die bzw. der Landeskirchliche Beauftragte führt die Geschäfte der Kommission.
(
3
)
Die Person im Vorsitzendenamt und die in die Kommission berufene weitere Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter aus dem zuständigen Referat und die bzw. der Landeskirchliche Beauftragte bilden zusammen den geschäftsführenden Ausschuss der Kommission.
#§ 4
Amtszeit
Die Amtszeit der weiteren Mitglieder nach § 2 Abs. 2 entspricht der Amtszeit der Landessynode, wobei sowohl eine Verlängerung als auch eine wiederholte Berufung möglich sind.
#§ 5
Ermächtigungen
(
1
)
Für einzelne Aufgaben und Projekte kann die Kommission Arbeitsgruppen bzw. Ausschüsse bilden und dazu sowie zu ihren Sitzungen weitere fachkundige Personen beratend hinzuziehen.
(
2
)
Mit Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrats kann sich die Kommission eine Geschäftsordnung geben.
##§ 6
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
(1) Die Ordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Ordnung der Kommission für Konfirmation vom 26. November 2002 außer Kraft.