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Kirchengericht: | Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle der Evangelischen Landeskirche in Baden |
Entscheidungsform: | Beschluss |
Datum: | 24.10.2013 |
Aktenzeichen: | 1 Sch 11/2013 |
Rechtsgrundlage: | §§ 38, 42a MVG, § 99 BetrVG |
Vorinstanzen: | Keine |
Schlagworte: | Fremdfirmenmitarbeiter, Mitbestimmung |
Leitsatz:
Es ist einem diakonischen Krankenhaus nicht verwehrt, einen kurzfristigen Vertretungsbedarf mit Fremdfirmenmitarbeitern abzudecken. Dabei sind die Mitbestimmungsrechte der MAV zu beachten.
Die Mitarbeitervertretung hat ein Mitbestimmungsrecht aus § 42 a MVG, wenn Mitarbeiter einer Fremdfirma (hier: Physiotherapeuten) in einem diakonischen Krankenhaus nach den Einsatzplänen des Krankenhauses eingesetzt werden und damit untrennbar in den Krankenhausbetrieb integriert sind.
Tenor:
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die MitarbeiterInnen der X mbH Frau A.B und Herrn C.D. solange nicht im Bereich Physiotherapie in der Reha-Geriatrie des Diakoniekrankenhauses Y zu beschäftigen, bis eine Einigung zwischen der Mitarbeitervertretung und der Dienststellenleitung erzielt oder die fehlende Einigung kirchengerichtlich ersetzt wurde.
2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Mitarbeitervertretung von den Kosten, die durch die Hinzuziehung ihres anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten in diesem Verfahren entstanden sind, freizustellen.