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Kirchengericht: | Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle der Evangelischen Landeskirche in Baden |
Entscheidungsform: | Beschluss |
Datum: | 10.06.2016 |
Aktenzeichen: | 1 Sch 7/2016 |
Rechtsgrundlage: | § 34 Abs. 1, 4 Satz 1 MVG |
Vorinstanzen: | Keine |
Schlagworte: | Einsichtsrecht Bruttolohnlisten |
Leitsatz:
Ein Einsichtsrecht in die Bruttolohnlisten ist nicht vom allgemeinen Unterrichtungsanspruch des § 34 Abs. 1 MVG erfasst. Einem Einsichtsrecht in die Bruttolohnlisten steht auch der Persönlichkeitsschutz des § 34 Abs. 4 Satz 1 MVG entgegen.
Tenor:
Der Antrag und der Hilfsantrag werden zurückgewiesen.