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Kirchengericht: | Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle der Evangelischen Landeskirche in Baden |
Entscheidungsform: | Beschluss |
Datum: | 10.06.2016 |
Aktenzeichen: | 1 Sch 7/2016 |
Rechtsgrundlage: | § 6 Abs. 2 Satz 1 MVG |
Vorinstanzen: | Keine |
Schlagworte: | Zuständigkeit MAV oder Gesamt MAV |
Leitsatz:
Für die Beteiligung bei personellen Einzelmaßnahmen in Eingruppierungs- und Vergütungsangelegenheiten ist grundsätzlich die Mitarbeitervertretung und nicht die Gesamtmitarbeitervertretung zuständig.
Tenor:
Der Antrag und der Hilfsantrag werden zurückgewiesen.