.Einführungsgesetz
Kirchliche Lebensordnung
Geltungszeitraum von: 01.05.1990
Geltungszeitraum bis: 31.05.2016
Einführungsgesetz
zur kirchlichen Lebensordnung »Die Konfirmation«
Vom 17. Oktober 1989
(GVBl. 1990 S. 1)
Außer Kraft getreten am 1. Juni 2016 (GVBl. S. 131)
Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
####§ 1
Die angeschlossene kirchliche Lebensordnung »Die Konfirmation« wird eingeführt.
#§ 2
Der Evangelische Oberkirchenrat kann zur Durchführung erforderliche Bestimmungen erlassen.
#§ 3
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1990 in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten die kirchliche Lebensordnung über die Konfirmation vom 4. November 1966 (GVBl. S. 68), geändert durch Beschluß der Landessynode vom 3. Mai 1978 (GVBl. S. 163), die »Leitlinien für Konfirmation« vom 2. Mai 1978 (GVBl. S. 124) sowie alle Bestimmungen, die durch dieses Gesetz ersetzt oder mit ihm nicht zu vereinbaren sind, außer Kraft.
#Kirchliche Lebensordnung
Die Konfirmation
Vom 17. Oktober 1989 (GVBl. 1990 S. 1)
Jesus Christus spricht: Ich bin der Weinstock, ihr seid die Reben; wer in mir bleibt und ich in ihm, der bringt viel Frucht. (Johannes 15,5).
#I. Bedeutung der Konfirmation
#1. Auftrag
1Die christliche Gemeinde konfirmiert Jugendliche in Verantwortung für die ihr anvertraute Gabe der Taufe. 2Sie will ihnen nahebringen, was Gott für sie getan hat und wie sie als lebendige Glieder der Gemeinde Jesu Christi leben können.
3An Auftrag und Zusage Jesu Christi (Matthäus 28, 18–20) ist die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden jeweils neu auszurichten.
#2. Zielgruppe
1Mit der Konfirmandenarbeit und der Konfirmation wendet sich die Gemeinde an junge Menschen zwischen Kindheit und Jugendalter. 2Diese brauchen Begleitung und Orientierung in einer Gemeinschaft in der sie sich verstanden und angenommen wissen.
3Die Mütter und Väter sollen in die Arbeit mit den Jugendlichen einbezogen werden. 4Für sie kann die Konfirmandenzeit ihrer Kinder dazu beitragen, dem christlichen Glauben und ihrer Gemeinde als Hilfe und Möglichkeit für die eigene Lebensgestaltung neu zu begegnen.
5Die Konfirmandenzeit ist eingebettet in vielfältige Formen kirchlicher Begleitung, in denen deutlich wird, daß Gott Menschen ein Leben lang ruft, tröstet und stärkt.
#3. Ziele
1Die Konfirmation erinnert die als Kinder getauften Jugendlichen an ihre Taufe und an ihre Zugehörigkeit zur Gemeinde Jesu Christi. 2Was Gott ihnen zugesagt hat, sollen sie erfahren und im Glauben annehmen. 3Was ihnen in der Taufe geschenkt ist, soll sie auf ihrem weiteren Lebensweg begleiten.
4Jugendlichen, die noch nicht getauft sind, dient die Konfirmandenzeit der Vorbereitung auf ihre Taufe. 5Diese erfolgt im Konfirmationsgottesdienst oder nach einer angemessenen Dauer des Unterrichts. 6In der Gemeinschaft von Christen erfahren diese Jugendlichen, was der Glaube an den dreieinigen Gott für sie bedeutet. 7Sie bekennen bei ihrer Taufe Jesus Christus als ihren Herrn und Heiland.
8Darum will die Konfirmandenzeit junge Menschen befähigen, ihr Leben in eigener Verantwortung vor Gott auf ihre Taufe zu gründen. 9Sie sollen im Verständnis des Glaubens wachsen und lernen, als Christen in unserer Zeit zu leben. 10Sie werden zu einem selbständigen Leben in und mit der Gemeinde der Christen ermutigt.
#4. Ort der Konfirmandenarbeit
1Konfirmandenarbeit und Konfirmation geschehen in der Gemeinde. 2Die Jugendlichen sollen in der Konfirmandenzeit am Leben ihrer Ortsgemeinde teilhaben und in ihr mitwirken können. 3Dabei sind gemeinsame Erfahrungen beim Gottesdienst, beim Lernen und beim Feiern von besonderer Bedeutung.
4Die Art, wie in einer Gemeinde das Evangelium gepredigt, Glaube gelebt und Gemeinschaft gestaltet wird, prägt die Konfirmandenarbeit.
#5. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1Die Verantwortung für Konfirmandenunterricht und Konfirmation trägt die Pfarrerin oder der Pfarrer zusammen mit den Kirchenältesten. 2In der Konfirmandenarbeit wirken haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zusammen.
#6. Konfirmation
1Die Konfirmandenzeit schließt mit der Konfirmation ab. 2Wesentliche Elemente der Konfirmation sind:
#- Abschluß des Unterrichts im Konfirmationsgespräch
- Erinnerung an die Taufe und Ermutigung zum Glauben
- Öffentliches Bekenntnis zum dreieinigen Gott zusammen mit der Gemeinde
- Taufe der Jugendlichen, die bis dahin noch nicht getauft sind
- Fürbitte der Gemeinde, Segnung und Sendung der Konfirmandinnen und Konfirmanden
- Gemeinsame Feier des Abendmahls mit der Gemeinde.
II. Die Konfirmandenzeit
#7. Alter
1Konfirmiert werden Jugendliche, die am 30. Juni des Konfirmationsjahres mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben. 2Über eine vorzeitige Zulassung zur Konfirmation in begründeten Einzelfällen entscheidet der Ältestenkreis.
#8. Anmeldung
1Der Anmeldetermin zum Konfirmandenunterricht wird öffentlich bekanntgegeben. 2Die Eltern und die künftigen Konfirmandinnen und Konfirmanden werden dazu eingeladen. 3Die Anmeldung zum Konfirmandenunterricht erfolgt beim zuständigen Pfarramt.
4Melden sich Jugendliche allein an, müssen die Eltern verständigt werden. 5Soll die Konfirmation im Bereich eines anderen Pfarramtes stattfinden, muß bei der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer eine Abmeldung beantragt werden.
6Der Konfirmandenunterricht setzt grundsätzlich die Teilnahme am evangelischen Religionsunterricht voraus. 7Die Abweichung von diesem Grundsatz bedarf einer Begründung und der Entscheidung des Ältestenkreises.
#9. Dauer der Konfirmandenzeit
1Die Konfirmandenzeit dauert in der Regel ein Jahr. 2Der Unterricht umfaßt mindestens 60 Stunden.
#10. Organisation und Inhalte
Die Organisation der Konfirmandenzeit und die Auswahl der Inhalte des Unterrichts orientieren sich an den landeskirchlichen Durchführungsbestimmungen und am Rahmenplan für die Konfirmandenarbeit und werden im Ältestenkreis beraten und beschlossen.
#11. Vorstellung der Konfirmandinnen und Konfirmanden
Zu Beginn ihrer Konfirmandenzeit stellen sich die Konfirmandinnen und Konfirmanden im Gottesdienst der Gemeinde vor.
#12. Teilnahme am Gottesdienst und Gottesdienstgestaltung
1Unterricht und Gottesdienst sind aufeinander bezogen. 2Die Jugendlichen nehmen regelmäßig am Gottesdienst teil. 3Sie werden an der Gestaltung von Gottesdiensten beteiligt. 4Ihre Eltern und Paten werden dazu eingeladen.
#13. Elternarbeit
1Bei der Begleitung der Jugendlichen sind Mütter und Väter und die für den Unterricht Verantwortlichen aufeinander angewiesen. 2Darum müssen sie das Gespräch miteinander suchen. 3Besuche und Elternabende geben die Möglichkeit, Fragen des Unterrichts und der Konfirmation zu besprechen, persönliche Anliegen aufzunehmen und die Eltern für eine Mitwirkung zu gewinnen.
4Begegnungen mit Kirchenältesten und besondere Veranstaltungen in der Konfirmandenzeit tragen dazu bei, daß die Eltern der Jugendlichen eine Beziehung zur Ortsgemeinde finden oder sie verstärken können.
#14. Teilnahme am Abendmahl
1Im Rahmen der Einführung in das Verständnis des heiligen Abendmahls können die Jugendlichen zur Teilnahme am Abendmahl eingeladen werden.
2Die Teilnahme am Abendmahl setzt die Taufe voraus.
#15. Konfirmationsgespräch
1In den Gottesdiensten oder anderen Gemeindeveranstaltungen können die Jugendlichen Ergebnisse des Unterrichts darstellen.
2Gegen Ende der Konfirmandenzeit findet das Konfirmationsgespräch statt. 3Die Gemeinde erfährt darin, daß die Jugendlichen im Glauben unterwiesen sind, und wird dabei selbst an Hauptstücke des christlichen Glaubens erinnert.
4Das Konfirmationsgespräch ist eine öffentliche Veranstaltung der Gemeinde. 5Es kann auch in der Form eines von der Konfirmandengruppe gestalteten Gottesdienstes stattfinden.
#16. Zurückstellung von der Konfirmation
1Eine Konfirmandin oder ein Konfirmand kann durch Beschluß des Ältestenkreises von der Konfirmation zurückgestellt werden, wenn
- sie oder er dem Konfirmandenunterricht und dem Gottesdienst wiederholt und ohne ausreichenden Grund fernbleibt,
- besondere Gründe einer Konfirmation zum gegenwärtigen Zeitpunkt entgegenstehen.
2Der Zurückstellung haben Gespräche mit der Konfirmandin oder dem Konfirmanden, mit den Eltern und mit Mitgliedern des Ältestenkreises vorauszugehen mit dem Ziel, auf andere Weise Abhilfe zu schaffen.
3Bei einer Zurückstellung von der Konfirmation können die Eltern die Entscheidung des Bezirkskirchenrats anrufen. 4Dieser entscheidet endgültig.
#III. Der Konfirmationsgottesdienst
#17. Bedeutung des Gottesdienstes
1Die Konfirmandenzeit schließt mit dem Konfirmationsgottesdienst. 2In diesem Gottesdienst werden die Jugendlichen an ihre Taufe erinnert oder getauft. 3Mit der Gemeinde stimmen sie ein in den Glauben der Kirche, wie er bei der Taufe bekannt wird. 4Sie erkennen die Verpflichtung an, in diesem Glauben zu bleiben und Jesus Christus nachzufolgen.
5Die Gemeinde bittet für sie um den Geist Gottes und seine guten Gaben. 6Was sie für die Jugendlichen erbittet, wird diesen in der Segnung unter Handauflegung zugesprochen. 7Sie erhalten als Konfirmationsspruch ein Bibelwort, das sie auf ihrem Lebensweg begleiten will.
8Die Jugendlichen werden eingeladen, weiterhin in und mit der Gemeinde zu leben, an ihren Gaben und an ihren Aufgaben in dieser Welt teilzuhaben.
9Der Konfirmationsgottesdienst ist für die ganze Gemeinde in besonderer Weise Erinnerung und Vergegenwärtigung der Taufe. 10Er gibt Anlaß, sich auf den tragenden Grund des Christseins und ihrer Gemeinschaft zu besinnen. 11Dies findet seinen Ausdruck auch in der gemeinsamen Feier des heiligen Abendmahls im Konfirmationsgottesdienst.
#18. Gestaltung
1Der Konfirmationsgottesdienst ist ein öffentlicher Gottesdienst. 2Er richtet sich nach der geltenden Agende und ist mit der Konfirmandengruppe und den Kirchenältesten abzusprechen.
3Gemeindeglieder, die im Unterricht mitgewirkt haben, sollen an der Gestaltung des Konfirmationsgottesdienstes beteiligt werden.
4Bei der Segnung und Sendung können Kirchenälteste und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mitwirken.
#19. Konfirmationstermin
1Der Ältestenkreis beschließt den Konfirmationstermin. 2In der Regel liegt dieser an einem der Sonntage von Lätare bis Pfingsten.
#20. Rechtsstellung der Konfirmierten
1Mit der Konfirmation wird den Jugendlichen die Einladung zur Teilnahme am Abendmahl in selbständiger Verantwortung öffentlich ausgesprochen. 2Sie können das Patenamt übernehmen.
#21. Beurkundung
1Über die Konfirmation wird den Konfirmierten ein Konfirmationsschein ausgestellt.
2Die Konfirmation wird nach der Kirchenbuchordnung beurkundet.
#IV. Konfirmierte Jugend in der Gemeinde
#22. Auftrag
1Die konfirmierten Jugendlichen haben teil an den Gaben und Aufgaben der Gemeinde (1. Kor 12, 12 ff.).2Dies ist nicht nur eine Verpflichtung für die Konfirmierten, sondern für die ganze Gemeinde. 3Darum soll ihnen die Gemeinde Möglichkeiten und Raum geben, daß sie Gemeinschaft erfahren, Verantwortung übernehmen und im Glauben wachsen können. 4Daraus ergibt sich der Auftrag zu vielfältiger Jugendarbeit. 5Wo in der Wahrnehmung dieses Auftrags sich die Christenlehre in bisheriger Form bewahrt hat, kann sie weitergeführt werden.
#23. Ziele
1Die Arbeit mit der konfirmierten Jugend knüpft an die Erfahrungen in der Konfirmandenzeit an, um diese zu vertiefen. 2Sie ist offen für Fragen und Herausforderungen der Jugendlichen. 3Das Angebot gemeinsamen Lebens und Lernens in der Gemeinde soll den Konfirmierten eine Hilfe geben für ihr Leben als Christen.
#V. Konfirmation in besonderen Fällen
#24. Konfirmation von Erwachsenen
1Gemeindeglieder, die als Kinder getauft, aber nicht konfirmiert sind, können nach entsprechender Vorbereitung konfirmiert werden.
2Ihre Konfirmation kann zusammen mit der Konfirmation eines Jahrgangs oder im Rahmen einer anderen gottesdienstlichen Feier erfolgen.
#25. Konfirmation von geistig Behinderten
Geistig Behinderte sind zur Konfirmation und zum heiligen Abendmahl eingeladen.
#VI. Gottesdienste zur Erinnerung an die Konfirmation
#26. Konfirmationsjubiläum
1Gottesdienste zu einem Konfirmationsjubiläum (Silberne Konfirmation, Goldene Konfirmation usw.) sind Anlaß zu Dank und Erinnerung an Gottes Geleit und Bewahrung im Leben und im Sterben. 2Schwerpunkte dieser Gottesdienste sind Taufgedächtnis und Abendmahl.