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Geltungszeitraum von: 01.01.2005

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Kirchliches Gesetz
über das Ortskirchgeld (Kirchgeldgesetz)1#

Vom 24. April 2004

(GVBl. S. 106)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen.
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§ 1

(1) Kirchgeld ist ein für die Aufgaben der Ortsgemeinde bestimmter regelmäßiger Jahresbeitrag volljähriger Gemeindeglieder, die über ein eigenes Einkommen verfügen, jedoch keine Kirchensteuer entrichten.
(2) 1Die Höhe des Kirchgeldes wird vom Gemeindeglied im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit nach Selbsteinschätzung festgelegt. 2Das Kirchgeld soll 0,5 % der Jahreseinkünfte des Gemeindegliedes betragen und den Betrag von 150,00 € im Jahr nicht übersteigen.
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§ 2

(1) Der Kirchengemeinderat beschließt, ob Kirchgeld erhoben wird.
(2) Der Kirchengemeinderat informiert regelmäßig über die Verwendung des Kirchgeldes.
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§ 3

(1) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Kirchgeldgesetz vom 29. Oktober 1989 (GVBl. S. 244), zuletzt geändert am 28. April 2001 (GVBl. S. 102), außer Kraft.

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1 ↑ Aufgehoben mit Wirkung zum 1. Januar 2016 (GVBl. 2015 S. 172)
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