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Geltungszeitraum von: 01.01.2005

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Kirchliches Gesetz
über das Ortskirchgeld (Kirchgeldgesetz)1#

Vom 24. April 2004

(GVBl. S. 106)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen.
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§ 1

( 1 ) Kirchgeld ist ein für die Aufgaben der Ortsgemeinde bestimmter regelmäßiger Jahresbeitrag volljähriger Gemeindeglieder, die über ein eigenes Einkommen verfügen, jedoch keine Kirchensteuer entrichten.
( 2 ) Die Höhe des Kirchgeldes wird vom Gemeindeglied im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit nach Selbsteinschätzung festgelegt. Das Kirchgeld soll 0,5 % der Jahreseinkünfte des Gemeindegliedes betragen und den Betrag von 150,00 € im Jahr nicht übersteigen.
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§ 2

( 1 ) Der Kirchengemeinderat beschließt, ob Kirchgeld erhoben wird.
( 2 ) Der Kirchengemeinderat informiert regelmäßig über die Verwendung des Kirchgeldes.
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§ 3

( 1 ) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Kirchgeldgesetz vom 29. Oktober 1989 (GVBl. S. 244), zuletzt geändert am 28. April 2001 (GVBl. S. 102), außer Kraft.

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1 ↑ Aufgehoben mit Wirkung zum 1. Januar 2016 (GVBl. 2015 S. 172)