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Geltungszeitraum von: 01.01.2011

Geltungszeitraum bis: 10.12.2014

Rechtsverordnung
über die Vergabe von Zulagen zur Besoldung der Professorinnen und der Professoren der Evangelischen Hochschule Freiburg in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3
(RVO VZB-W2-W3)

Vom 8. Dezember 2010 (GVBl. 2011 S. 21),

geändert am 24. Juli 2013 (GVBl. S. 249)

Der Landeskirchenrat erlässt aufgrund von § 4 Abs. 3 des Kirchlichen Gesetzes über die Besoldung und Versorgung der Pfarrer vom 4. Mai 1984 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert am 24. April 2009 (GVBl. S. 70), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Rechtsverordnung gilt für Professorinnen und Professoren in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3.
( 2 ) Diese Rechtsverordnung ist auf Professorinnen und Professoren im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis entsprechend anzuwenden, soweit sie keine andere Regelung trifft.
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§ 2
Allgemeine Regelungen

Diese Rechtsverordnung regelt das Nähere zum Verfahren der Vergabe und Bemessung von:
  1. Grundzulagen,
  2. einmalige Leistungszulagen,
  3. Funktionszulagen und
  4. Forschungs- und Lehrzulagen.
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§ 3
Stufenstruktur der Grundzulage

( 1 ) Eine Grundzulage wird unbefristet als monatliche Zulage auf die Grundbesoldung der Besoldungsordnung W vergeben. Die Grundzulage in der Stufe 1 beträgt 300,00 Euro, in den Stufen 2 und 3 jeweils weitere 350,00 Euro. In der Besoldungsgruppe W 3 werden nur die Grundzulagen der Stufe 2 und 3 gewährt.
( 2 ) Die Zulagen werden bei Teildienst anteilig entsprechend dem Grad des Beschäftigungsumfangs gewährt.
( 3 ) Ein Rechtsanspruch auf Erreichen der Stufen 1 bis 3 besteht nicht.
( 4 ) Die Gewährung der Grundzulage steht unter einem Widerrufsvorbehalt.
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§ 4
Grundzulage

( 1 ) Die Grundzulage der Stufe 1 zu der Grundbesoldung W 2 wird grundsätzlich bei der Einstellung unbefristet gewährt.
( 2 ) Im Rahmen von Berufungsverhandlungen kann in Ausnahmefällen unter Anrechnung mehrjähriger Tätigkeiten als Professorin oder als Professor oder bei besonderer Qualifikation mit entsprechender Leistung bei Erstberufung eine Zuordnung zu der Stufe 2 erfolgen.
( 3 ) Die Professorinnen bzw. Professoren können die jeweils nächste Stufe in Abhängigkeit von ihrer Leistung mit entsprechender Leistungsbewertung nach Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Besoldungsgruppe erreichen. Stufe 2 nach vier Jahren in Stufe 1, Stufe 3 nach vier Jahren in Stufe 2.
( 4 ) Bei Leistungen der Professorinnen und Professoren, die dauerhaft erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 2 und 3 jeweils um ein Jahr verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufe 2 und 3 jeweils verlängert werden.
( 5 ) Im Rahmen von Bleibeverhandlungen können Stufenlaufzeiten in Anwendung von Absatz 4 verkürzt werden.
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§ 5
Vergabe einer einmaligen Leistungszulage

Nach vorangegangener Leistungsbewertung kann zusätzlich zur Grundzulage auch eine einmalige Leistungszulage unter der Maßgabe der Einhaltung des Vergaberahmens (§ 9) gewährt werden.
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§ 6
Kriterien zur Leistungsbewertung

( 1 ) Leistungen in der Lehre können insbesondere begründet werden durch:
  1. Ergebnisse von Lehrevaluationen,
  2. überdurchschnittliche Belastungen durch lehr- und prüfungsbezogene Tätigkeiten,
  3. besonderes Engagement bei der Studienreform sowie der Entwicklung innovativer Studiengänge und Lehrangebote,
  4. besonderes Enagagement bei der Betreuung Studierender,
  5. Auszeichnungen und Preise.
( 2 ) Leistungen in der Forschung können insbesondere begründet werden durch:
  1. Ergebnisse von Forschungsevaluationen, Auszeichnungen, Preise
  2. Publikationen,
  3. Herausgabe oder wissenschaftliche Redaktion von Fachzeitschriften,
  4. Aufbau und Leitung von Forschungsschwerpunkten,
  5. Drittmitteleinwerbung, sofern hierfür keine Forschungs- und Lehrzulagen gemäß § 8 gewährt werden,
  6. Gutachter- und Vortragstätigkeit für Einrichtungen bzw. Stellen außerhalb der Hochschule.
( 3 ) Leistungen in der Weiterbildung können insbesondere begründet werden durch:
  1. Ergebnisse der Evaluation von Weiterbildungsveranstaltungen,
  2. besonderes Engagement bei der Neu- bzw. Weiterentwicklung von Weiterbildungsangeboten.
( 4 ) Leistungen in der Selbstverwaltung der Hochschule können insbesondere begründet werden durch:
  1. Mitarbeit in Gremien und Ausschüssen, soweit nicht von Amts wegen erforderlich,
  2. Übernahme von Studiengangsleitungen,
  3. Repräsentation der Hochschule in Kirche, Diakonie und Gesellschaft.
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§ 7
Funktionszulage

( 1 ) Die Rektorin bzw. der Rektor, die Prorektorin bzw. der Prorektor und die Dekaninnen bzw. die Dekane erhalten für die Dauer ihrer Amtszeit jeweils eine Funktionszulage. Die Funktionszulage wird mit Beginn des Monats, in welchem das Amt angetreten wird, und bis zum Ende des Monats, in welchem die Amtszeit endet, gezahlt.
( 2 ) Funktionszulagen werden monatlich gewährt an:
  1. die Rektorin bzw. den Rektor in Höhe von 1.000,00 Euro,
  2. die Prorektorin bzw. den Prorektor in Höhe von 300,00 Euro,
  3. die Dekanin bzw. den Dekan in Höhe von 200,00 Euro.
( 3 ) Neben der Funktionszulage können der Rektorin bzw. dem Rektor keine Grundzulagen gewährt werden.
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§ 8
Forschungs- und Lehrzulage

An Professorinnen und Professoren, die Mittel Dritter für Lehr- oder Forschungsvorhaben einwerben, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine Zulage vergeben werden, soweit der Drittmittelgeber Mittel für diese Zwecke ausdrücklich vorgesehen hat.
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§ 9
Vergaberahmen

Der Evangelischen Oberkirchenrat legt jährlich den Vergaberahmen nach § 39 LBesG BW fest.
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§ 10
Ruhegehaltsfähigkeit/Versorgungsfähigkeit

( 1 ) Die Grundzulage ist ruhegehaltsfähig. Im Übrigen richtet sich die Ruhegehaltsfähigkeit nach § 6 Leistungsbezügeverordnung i.V.m. § 38 LBesG BW.
( 2 ) Die Zulagen unterliegen der Zusatzversorgungspflicht, soweit es sich um Professorinnen und Professoren im Arbeitsverhältnis handelt.
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§ 11
Besoldungsanpassung

Die Besoldungsanpassung richtet sich nach § 38 LBesG BW. Die Grundzulage nimmt an der Besoldungsanpassung teil. Die Beträge der Zulagen werden entsprechend fortgeschrieben.
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§ 12
Zuständigkeiten/Verfahren

( 1 ) Über die Vergabe von Zulagen nach § 2 Nr. 1 und Nr. 2 entscheidet das Rektorat im Einvernehmen mit dem Kuratorium1#, nachdem der Evangelische Oberkirchenrat die Einhaltung des Vergaberahmens bestätigt hat.
( 2 ) Über die Vergabe von drittmittelfinanzierten Forschungs- und Lehrzulagen gemäß § 2 Nr. 4 entscheidet die Rektorin bzw. der Rektor auf Antrag. Diese Zulagen können nur vergeben werden, wenn Drittmittel nach § 8 in entsprechender Höhe zur Verfügung stehen.
( 3 ) Über die Vergabe von Zulagen an die Rektorin bzw. an den Rektor, die Prorektorin bzw. den Prorektor und die Dekaninnen bzw. Dekane entscheidet das Kuratorium, nachdem der Evangelische Oberkirchenrat die Einhaltung des Vergaberahmens bestätigt hat.
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§ 13
Überleitungsbestimmungen

( 1 ) Maßgeblich für die Überleitung der Professorinnen und Professoren in die neue Stufenstruktur dieser Rechtsverordnung ist die Summe der gewährten Wechsler-, Berufungs- und Leistungszulage zum Stichtag 31. Dezember 2010. Die Zuordnung erfolgt zur Grundzulage der höchsten Stufe, die hinter dieser Summe zurückbleibt.
( 2 ) Die Stufenlaufzeit beginnt nach Zuordnung zu den jeweiligen Stufen nach Absatz 1 mit Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung.
( 3 ) Funktionszulagen werden bis zum Ende der jeweiligen Amtszeit in der bis zum 31. Dezember 2010 gewährten Höhe weitergewährt.
( 4 ) Professorinnen und Professoren, bei denen die Summe der gewährten Wechsler-, Berufungs- und Leistungszulagen zum Stichtag 31. Dezember 2010 über die Höhe der Grundzulage liegt, der sie nach Absatz 1 zugeordnet werden, erhalten den übersteigenden Betrag als durch allgemeine Besoldungserhöhungen, Stufensteigerungen und Stellenwechsel aufzehrbare Zulage.
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§ 14
Schlussbestimmungen/Inkrafttreten/Außerkrafttreten

( 1 ) Ergänzend gelten die Bestimmungen des LBesG BW und der Leistungsbezügeverordnung des Landes Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
( 3 ) Gleichzeitig tritt die mit Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrats erlassene Richtlinie des Rektors der Evangelischen Fachhochschule Freiburg - Hochschule für Soziale Arbeit, Diakonie und Religionspädagogik - über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren sowie Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in der Besoldungsgruppe W 2 und W 3 vom 1. Januar 2006 außer Kraft.

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1 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 13/2013 S. 249, 252 mit Wirkung vom 1. August 2013.