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Geltungszeitraum von: 01.08.2009

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Rechtsverordnung
zur Höhe eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlages im Fall der begrenzten Dienstfähigkeit
(BD-RVO)

Vom 21. Juli 2009 (GVBl. S. 110)

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß § 6 a Abs. 2 Pfarrerbesoldungsgesetz (PfBG) folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Umfang

( 1 ) Begrenzt dienstfähige Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten zu den laufenden Dienstbezügen nach § 6 a Abs. 1 PfBG einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag.
( 2 ) Der Zuschlag beträgt fünf Prozent der Dienstbezüge, die die begrenzt dienstfähige Person bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würde, mindestens jedoch 220 €. Werden Dienstbezüge nach § 6 a Abs. 1 S. 1 PfBG gewährt, weil sie höher sind als die Dienstbezüge nach § 6 a Abs. 1 S. 2 PfBG, verringert sich der Zuschlag um den Unterschiedsbetrag.
( 3 ) Zu den Dienstbezügen im Sinne von Absatz 2 S. 1 gehören:
  1. das Grundgehalt,
  2. der Familienzuschlag,
  3. die Zulagen,
  4. die Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren, für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.
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§ 2
Ausschluss des Zuschlags

Ein Zuschlag nach dieser Rechtsverordnung wird nicht gewährt, wenn ein Zuschlag aufgrund der Altersteilzeitzuschlagsverordnung nach § 6 Abs. 2 BBesG 1#zusteht.
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§ 3
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.

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1 ↑ § 6 (2) BBesG lautet:„(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 vom Hundert der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 72 a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 vom Hundert betragen, wenn Dienstposten in Folge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend der tatsächlich geleisteten Tätigkeit während der Altersteilzeit gewährt; bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach dem 5. Abschnitt sind die Dienstbezüge maßgeblich, die auf Grund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen würden.“