.Kirchliches Gesetz über das Verfahren zur Regelung der
In der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1985 (GVBl. S. 69),
Abschnitt 1
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Abschnitt 2
###§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 12a
§ 13
§ 14
§ 15
§ 15a
Abschnitt 4
###§ 18
§ 19
Geltungszeitraum von: 01.05.2008
Geltungszeitraum bis: 30.06.2014
Kirchliches Gesetz über das Verfahren zur Regelung der
Arbeitsrechtsverhältnisse der Mitarbeiter im Dienst
der Evangelischen Landeskirche in Baden und im Bereich
des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG –)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1985 (GVBl. S. 69),
zuletzt geändert am 17. April 2008 (GVBl. S. 121),
in der ab 1. Mai 2008 geltenden Fassung
Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
#Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
###§ 1
Grundsatz
1Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. 2Die Erfüllung dieses Auftrages erfordert eine vertrauensvolle, partnerschaftliche Zusammenarbeit von kirchlichen Leitungsorganen und kirchlichen Mitarbeitern, die auch in der Gestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts ihren Ausdruck findet.
#§ 2
Bildung und Aufgaben einer Arbeitsrechtlichen Kommission
(1) Für die Ordnung und Fortentwicklung der arbeitsrechtlichen Bedingungen der Angestellten und Arbeiter im Haupt- und Nebenberuf sowie der nichtbeamteten Mitarbeiter in der Ausbildung wird für den Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden eine Arbeitsrechtliche Kommission gebildet.
(2) Die Kommission hat die Aufgabe, im Rahmen der Ordnung der Landeskirche arbeitsrechtliche Regelungen zu beschließen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen betreffen.
(3) Die Kommission wirkt darüber hinaus beratend bei sonstigen Regelungen von arbeitsrechtlicher Bedeutung mit.
(4) Die Mitwirkung der Arbeitsrechtlichen Kommission nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz bleibt unberührt.
#§ 3
Mitwirkung der Arbeitsrechtlichen Kommission bei der Fortentwicklung des
kirchlichen Beamtenrechts
(1) Die Arbeitsrechtliche Kommission wirkt beratend mit bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen für das Dienstverhältnis der Kirchenbeamten.
(2) 1Die Arbeitsrechtliche Kommission wird im Sinne von Absatz 1 durch Mehrheitsbeschluss ihrer Mitglieder oder auf Veranlassung des Evangelischen Oberkirchenrats tätig. 2Der Vorsitzende legt Stellungnahmen und Entwürfe dem Evangelischen Oberkirchenrat vor. 3Der Evangelische Oberkirchenrat fügt diese bei seinen Vorlagen an andere Organe der Kirchenleitung auf Antrag der Arbeitsrechtlichen Kommission bei.
#§ 4
Verbindlichkeit der arbeitsrechtlichen Regelungen
(1) Die von der Kommission oder von der Schiedskommission (§§ 15, 15a) beschlossenen arbeitsrechtlichen Regelungen sind verbindlich, soweit es nicht zu einer Entscheidung der Landessynode nach § 16 Abs. 2 kommt.
(2) 1Arbeitsrechtliche Regelungen gelten unmittelbar und zwingend für alle kirchlichen Rechtsträger und deren Mitarbeiter. 2Es dürfen nur Arbeitsverträge abgeschlossen werden, die diese Regelungen zum Inhalt haben.
(3) Die nach diesem Gesetz beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen stellen Mindestarbeitsbedingungen dar, von denen nicht zu Ungunsten des Mitarbeiters abgewichen werden darf, soweit nicht arbeitsrechtliche Regelungen eine Abweichung ausdrücklich zulassen.
#§ 5
Anwendung im Bereich des Diakonischen Werkes
Dieses Gesetz findet auch im Bereich des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden und seiner Verbände, Anstalten und Einrichtungen im Rahmen seiner Satzung Anwendung.
#Abschnitt 2
Arbeitsrechtliche Kommission
###§ 6
Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission
(1) Der Arbeitsrechtlichen Kommission gehören an:
- zehn Vertreter der Mitarbeiter im kirchlichen oder diakonischen Dienst,
- zehn Vertreter der kirchlichen Körperschaften sowie anderer kirchlicher oder diakonischer Rechtsträger.
(2) Von jeder der Gruppen nach Absatz 1 werden vier Stellvertreter benannt; mit der Benennung ist auch die Reihenfolge festzulegen, nach der sie bei Verhinderung eines Mitglieds von der Geschäftsstelle einzuladen sind.
(3) Mitglied der Kommission und Stellvertreter kann in der Regel nur werden, wer nach Maßgabe der Grundordnung zu kirchlichen Ämtern der Evangelischen Landeskirche in Baden wählbar ist.
(4) Für die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission finden die §§ 19,21 bis 22 des Mitarbeitervertretungsgesetzes sinngemäß Anwendung.
#§ 7
Vertreter der Mitarbeiter im kirchlichen und diakonischen Dienst
(1) Die Vertreter der Mitarbeiter (§ 6 Abs. 1 Buchst. a) werden durch Vereinigungen, in denen mindestens 200 Mitarbeiter im kirchlichen und diakonischen Dienst zusammengeschlossen und die nach ihrer Satzung allen diesen Mitarbeitern zugänglich sind, sowie für die nicht einer solchen Vereinigung angehörenden Mitarbeiter von dem Gesamtausschuss nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz entsandt.
(2) 1Die Vertreter der Mitarbeiter gemäß Absatz 1 müssen seit mindestens drei Jahren haupt- oder nebenberuflich im kirchlichen oder diakonischen Dienst tätig sein. 2Bis zu drei Vertreter sollen nebenberufliche Mitarbeiter sein. 3Die Mitarbeiter im diakonischen Dienst (§ 5) sollen angemessen vertreten sein.
(3) 1Auf die Vereinigungen und den Gesamtausschuss entfällt jeweils die Hälfte der zu entsendenden Mitarbeitervertreter. 2Soweit eine der beiden Gruppen von dieser Möglichkeit nicht oder nur teilweise Gebrauch macht, entsendet die andere Gruppe die restlichen Vertreter. 3Die Vereinigungen einigen sich über die Zahl der jeweils von der einzelnen Vereinigung in die Arbeitsrechtliche Kommission zu entsendenden Vertreter nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der im Zeitpunkt der Entsendung in diesen Vereinigungen zusammengeschlossenen Mitarbeiter. 4Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Vorsitzende der Schlichtungsstelle. 5Er kann einen Nachweis der für die Entsendung erheblichen Tatsachen verlangen.
#§ 8
Vertreter der kirchlichen Körperschaften und anderer kirchlicher oder diakonischer
Rechtsträger
(1) Für die kirchlichen Körperschaften sowie für die anderen kirchlichen und diakonischen Rechtsträger werden in die Arbeitsrechtliche Kommission entsandt:
- ein Vertreter der Kirchenbezirke,
- zwei Vertreter von Kirchengemeinden,
- zwei Vertreter des Evangelischen Oberkirchenrats,
- fünf Vertreter von Dienststellenleitungen aus dem Bereich des Diakonischen Werkes, seiner Verbände, Anstalten und Einrichtungen.
(2) 1Die Vertreter nach Absatz 1 Buchst. a bis c werden auf Vorschlag des Evangelischen Oberkirchenrates, die Vertreter nach Buchstabe d auf Vorschlag des Vorstandes des Diakonischen Werkes von den synodalen Mitgliedern des Landeskirchenrats berufen. 2Entsprechendes gilt für die Stellvertreter mit der Maßgabe, dass zwei vom Evangelischen Oberkirchenrat und zwei vom Vorstand des Diakonischen Werkes vorgeschlagen werden.
#§ 9
Amtsdauer
(1) 1Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihre Stellvertreter werden für die Dauer von sechs Jahren entsandt. 2Sie bleiben bis zur Bildung einer neuen Kommission im Amt.
(2) 1Das Amt eines Mitgliedes endet bei Wegfall der Voraussetzungen, die für die Entsendung bestimmend waren. 2Eine erneute Entsendung der bisherigen Mitglieder und ihrer Stellvertreter ist möglich.
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird von der Stelle, die den Ausscheidenden benannt hat, für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied entsandt; dasselbe gilt für Stellvertreter.
#§ 10
Vorsitz und Geschäftsführung
(1) Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz beruft die Arbeitsrechtliche Kommission zu ihrer ersten Sitzung ein und leitet diese bis zur Wahl des Vorsitzenden.
(2) 1Die Arbeitsrechtliche Kommission wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2Der Vorsitzende ist im jährlichen Wechsel aus der Gruppe der als Vertreter der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst entsandten Mitglieder beziehungsweise aus der Gruppe der anderen Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission zu wählen. 3Der stellvertretende Vorsitzende ist aus der jeweils anderen Gruppe zu wählen.
(3) 1Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission werden durch den Vorsitzenden nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. 2Sitzungen müssen einberufen werden, wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt wird. 3Die Einladungsfrist beträgt in der Regel 14 Tage.
(4) 1Der Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf. 2Jedes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission hat das Recht, Punkte für die Tagesordnung der Sitzungen zu benennen. 3Der Vorsitzende ist verpflichtet, diese Punkte aufzunehmen, wenn ein Viertel der Mitglieder dieses beantragt.
(5) 1Die Arbeitsrechtliche Kommission ist beschlussfähig, wenn von jeder der beiden Gruppen jeweils mindestens sieben Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. 2Arbeitsrechtliche Regelungen sowie die Wahl des Vorsitzenden der Schlichtungsstelle und seiner Stellvertreter bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder; andere Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst.
(6) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann zu ihren Sitzungen sachkundige Berater hinzuziehen.
(7) 1Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 2Auf Antrag findet eine geheime Abstimmung statt.
(8) Zur Regelung weiterer Einzelheiten der Geschäftsführung einschließlich der Aufgabenbeschreibung einer Geschäftsstelle kann sich die Arbeitsrechtliche Kommission eine Geschäftsordnung geben.
(9) Die Kosten, die für die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission durch deren Tätigkeit entstehen, und die Kosten der Geschäftsführung werden von der Landeskirche getragen.
#Abschnitt 3
###§ 11
Verfahren der Arbeitsrechtsregelung
Im Rahmen ihrer Zuständigkeit wird die Arbeitsrechtliche Kommission aufgrund von Vorlagen des Evangelischen Oberkirchenrats, des Diakonischen Werks der Evangelischen Landeskirche in Baden, einer Vereinigung oder durch den Gesamtausschuss nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz (§ 7 Abs. 1) sowie aufgrund eigenen Beschlusses tätig.
#§ 12
Verfahren bei arbeitsrechtlichen Regelungen (§ 2 Abs. 2)
(1) Die von der Arbeitsrechtlichen Kommission oder von der Schiedskommission beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen werden dem Evangelischen Oberkirchenrat zugeleitet und, sofern von diesem keine Einwendungen nach § 16 Abs. 1 erhoben werden, im Gesetzes- und Verordnungsblatt veröffentlicht.
(2) 1Gegen die von der Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossenen Regelungen können mindestens fünf Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission Einwendungen erheben, wenn wesentliche Belange von einzelnen Mitarbeitergruppen oder kirchlichen oder diakonischen Rechtsträgern berührt werden; diese sind dem Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beschlussfassung schriftlich mit Begründung zuzuleiten. 2Dieser beruft unverzüglich eine Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission ein, die erneut darüber berät und beschließt.
(3) 1Kommt in der Arbeitsrechtlichen Kommission in einer Angelegenheit i.S. von § 2 Abs. 2 ein Beschluss nicht zustande, so ist über diesen Gegenstand in einer weiteren Sitzung erneut zu beraten. 2Kommt auch in dieser Sitzung ein Beschluss nicht zustande, so kann ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission die Schiedskommission innerhalb einer Frist von einem Monat anrufen. 3Hat ein stellvertretendes Mitglied bei der Beschlussfassung nach Satz 2 mitgewirkt, beteiligt sich dieses anstelle des ordentlichen Mitgliedes an dem Anrufungsverfahren nach Satz 2. 4Antragsgegnerin ist die jeweils andere Gruppe (§ 6 Abs. 1 Buchst. a oder Buchst. b). 5Kommen die Antragssteller aus beiden Gruppen, gelten die Nichtunterzeichner, sofern sie bei der Abstimmung beteiligt waren, als Antragsgegner.
#§ 12a
Verfahren im Falle einer finanziellen Notlage
1Werden im Falle einer finanziellen Notlage der Landeskirche besoldungsrechtliche Maßnahmen beschlossen, tritt die Arbeitsrechtliche Kommission unverzüglich zusammen, um über die Auswirkungen für die Vergütungen der Angestellten und Arbeiter zu beraten und zu beschließen. 2Für das weitere Verfahren gilt § 12 Abs. 3 dieses Gesetzes.
#§ 13
Zusammensetzung und Bildung der Schiedskommission
(1) 1Zur Entscheidung in den Fällen des § 12 Abs. 3 wird eine gemeinsame Schiedskommission aus einem Vorsitzenden und sechs beisitzenden Mitgliedern gebildet. 2Die Mitglieder müssen zu kirchlichen Ämtern in einer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland wählbar sein. 3Sofern die Schiedskommission für Freikirchen zuständig ist, können auch deren Mitglieder berufen werden.
(2) 1Die Schiedskommission hat zwei Vorsitzende, die sich im Vorsitz in der Hälfte der Amtszeit abwechseln und gegenseitig vertreten. 2Soweit zum Zeitpunkt des Vorsitzwechsels noch Verfahren anhängig sind, werden diese unter dem bisherigen Vorsitz zu Ende geführt.
(3) 1Die Vorsitzenden müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. 2Sie dürfen nicht haupt- oder nebenberuflich im Dienst einer kirchlichen Körperschaft oder einer Einrichtung der Diakonie innerhalb der Evangelischen Landeskirche in Baden stehen.
(4) 1Die Vorsitzenden werden von der Arbeitsrechtlichen Kommission gewählt. 2Die Wahl bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission. 3Das Einvernehmen mit dem Landeskirchenrat ist herzustellen. 4Die Vorsitzenden werden vom Vorsitzenden des Landeskirchenrats in synodaler Besetzung berufen und auf ihr Amt verpflichtet.
(5) 1Die Dienstgeber- und Dienstnehmervertreter in der Arbeitsrechtlichen Kommission benennen jeweils zwei beisitzende Mitglieder sowie deren Stellvertreter. 2Diese dürfen nicht der Arbeitsrechtlichen Kommission angehören. 3Außerdem gehören der Vorsitzende der Arbeitsrechtlichen Kommission und sein Stellvertreter der Schiedskommission kraft Gesetzes an; sie können im Einvernehmen mit den jeweiligen Vertretern der Dienstgeber bzw. der Dienstnehmer ein anderes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission für das einzelne Verfahren benennen.
(6) 1Die Amtszeit der Vorsitzenden der Schiedskommission, der nicht der Arbeitsrechtlichen Kommission angehörenden Beisitzer sowie deren Stellvertreter richtet sich nach der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission. 2Die Mitglieder der Schiedskommission bleiben bis zur Bildung einer neuen Schiedskommission im Amt. 3Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Mitglied benannt.
(7) Die Mitglieder der Schiedskommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
#§ 14
Zuständigkeit der Schiedskommission
(1) Die Schiedskommission entscheidet in den Fällen des § 12 Abs. 3.
(2) Der Vorsitzende der Schiedskommission entscheidet
#- über das Vorliegen der Voraussetzungen der Mitgliedschaft in der Arbeitsrechtlichen Kommission (§ 6 Abs. 3 sowie § 7 Abs. 2)
- über die Zahl der von den beteiligten Vereinigungen zu entsendenden Vertreterinnen und Vertreter (§ 7 Abs. 3 Satz 4)
- über die Notwendigkeit der Kosten der Schiedskommission (§ 15 Abs. 5 Satz 2).
§ 15
Verfahren vor der Schiedskommission
(1) 1Die Schiedskommission richtet sich nach Grundsätzen eines fairen Verfahrens. 2Das Nähere kann durch eine Geschäftsordnung der Vorsitzenden im Benehmen mit der Arbeitsrechtlichen Kommission geregelt werden. 3Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 4Abstimmungen erfolgen geheim. 5Das Schiedsverfahren soll in der Regel innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein.
(2) 1Die Schiedskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. 2Sie beschließt nach Anhörung der Beteiligten mit Stimmenmehrheit in geheimer Beratung. 3Bei der Abstimmung ist Stimmenthaltung unzulässig.
(3) 1Der Vorsitzende der Schiedskommission führt zunächst ein Gespräch mit der Arbeitsrechtlichen Kommission mit dem Ziel einer gütlichen Einigung. 2Führt dieses Gespräch nicht zu einer Einigung, macht die Schiedskommission einen Vermittlungsvorschlag.
3Wird der Vermittlungsvorschlag von der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht mit der erforderlichen Mehrheit angenommen, entscheidet die Schiedskommission.
(4) 1Die Entscheidungen der Schiedskommission sind zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. 2Die Entscheidungen sind verbindlich. 3Sie ersetzen Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission und erfolgen in der Form einer Arbeitsrechtsregelung. 4Das weitere Verfahren richtet sich nach § 12 Abs. 1.
(5) 1Die Kosten der Schiedskommission tragen die Evangelische Landeskirche in Baden sowie das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden je zur Hälfte. 2Über die Notwendigkeit entscheidet im Zweifelsfall der Vorsitzende.
#§ 15a
Schiedsverfahren bei Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission des
Diakonischen Werkes der EKD (Schiedskommission nach § 15a) 1#
(1) 1Gegen Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland kann die Dienstgeber- beziehungsweise Dienstnehmerseite jeweils mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder Einwendungen erheben. 2Hierfür gilt eine Frist von zwei Wochen ab Versand des beanstandeten Beschlusses durch die Geschäftsstelle (§ 10 Abs. 8) der Arbeitsrechtlichen Kommission. 3Die Einwendung wird als Entwurf einer Arbeitsrechtsregelung vorgelegt.
(2) 1Die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission legt den beanstandeten Beschluss zusammen mit der Einwendung einer gesonderten Schiedskommission (Schiedskommission nach § 15a) zur Entscheidung vor. 2Dessen ungeachtet kann der Vorsitzende der Arbeitsrechtlichen Kommission oder der stellvertretende Vorsitzende jeweils im Benehmen mit dem anderen unverzüglich eine Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission zu diesem Sachverhalt einberufen und verständigt hierüber die Schiedskommission nach § 15a.
(3) 1Die Schiedskommission nach § 15a hat einen Vorsitzenden. 2Er darf nicht haupt- oder nebenberuflich im Dienst einer kirchlichen Körperschaft oder einer Einrichtung der Diakonie innerhalb der Evangelischen Landeskirche in Baden stehen. 3Der Vorsitzende der Schiedskommission nach § 15a wird von der Arbeitsrechtlichen Kommission gewählt. 4Die Wahl bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission. 5Die Vertretung des Vorsitzenden der Schiedskommission nach § 15a liegt beim Vorsitzenden der Schiedskommission nach § 13. 6Der Schiedskommission nach § 15a gehören zwei beisitzende Mitglieder an, von denen jeweils eines vom Vorsitzenden und vom stellvertretenden Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission für das jeweilige Verfahren nach Absatz 2 benannt wird. 7Die Amtszeit des Vorsitzenden der Schiedskommission nach § 15a richtet sich nach der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission.
(4) 1Der Vorsitz in der Schiedskommission nach § 15a kann auch in Personalunion mit dem jeweiligen Vorsitz in der Schiedskommission nach § 13 wahrgenommen werden. 2Einer Wahl des Vorsitzenden nach Absatz 3 dieser Vorschrift bedarf es auch in diesem Falle. 3Im Falle einer Personalunion nach Satz 1 erfolgt die Vertretung des Vorsitzenden der Schiedskommission nach § 15a durch den jeweils anderen Vorsitzenden nach § 13 Abs. 2 S. 1.
(5) § 13 Abs. 7 gilt entsprechend.
(6) 1Die Schiedskommission nach § 15a entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung nach geheimer Abstimmung. 2Das Schiedsverfahren soll innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. 3Die Schiedskommission nach § 15a ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. 4Sie beschließt mit Stimmenmehrheit in geheimer Beratung. 5Bei der Abstimmung ist Stimmenthaltung unzulässig. 6Vor der Beschlussfassung erfolgt eine Anhörung der Beteiligten, gegebenenfalls auch in schriftlicher Form. 7Die Entscheidung der Schiedskommission nach § 15a beendet das Schiedsverfahren. 8Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. 9Sie ist verbindlich und ersetzt den beanstandeten Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Wirkung für den Geltungsbereich dieses Gesetzes. 10Die Entscheidung ergeht in der Form einer Arbeitsrechtsregelung. 11Das weitere Verfahren richtet sich nach § 12 Abs. 1.
(7) 1Die Kosten der Schiedskommission nach § 15a tragen das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. zu zwei Dritteln und die Evangelische Landeskirche in Baden zu einem Drittel. 2§ 15 Abs. 5 S. 2 gilt entsprechend.
#§ 16
(1) 1Der Evangelische Oberkirchenrat kann zur Wahrung des Haushaltsrechtes der Landessynode, wenn anders die sachgerechte Erfüllung notwendiger kirchlicher Aufgaben nicht gewährleistet werden kann, gegen die von der Arbeitsrechtlichen Kommission oder von der Schiedskommission nach § 15 beschlossenen Regelungen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang Einwendungen erheben. 2Die Einwendungen sind dem Landeskirchenrat und dem Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission schriftlich mit Begründung zuzuleiten. 3§ 12 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Hält der Evangelische Oberkirchenrat die Einwendungen nach erneuter Beratung und Beschlussfassung durch die Arbeitsrechtliche Kommission aufrecht, legt er die Arbeitsrechtsregelung innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Beschlusses dem Landeskirchenrat vor. 2Dieser entscheidet darüber, ob die arbeitsrechtliche Regelung durch die Landessynode überprüft werden soll. 3Wird die Arbeitsrechtsregelung der Landessynode vorgelegt, kann diese zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung für den Haushalt der Landeskirche eine von der Arbeitsrechtlichen Kommission oder von der Schiedskommission nach § 15 getroffene Regelung mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder aufheben und durch eine eigene Regelung ersetzen.
#Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
###§ 17
(1) Bestehen Bedenken, ob bei einem Mitglied die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft vorliegen, so entscheidet bei Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission die Schlichtungsstelle, bei Mitgliedern der Schiedskommission das kirchliche Verwaltungsgericht.
(2) Nicht mehr abgedruckt.
(3) Nicht mehr abgedruckt.
#§ 18
Durchführungsbestimmungen
Der Landeskirchenrat kann Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlassen.
#