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Geltungszeitraum von: 01.01.2006
Geltungszeitraum bis: 31.12.2013
60 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Verwaltungsdienst
#Vergütungsgruppe IXa
- Amtsgehilfinnen/Amtsgehilfen, Botinnen/Boten, Pförtnerinnen/Pförtner und Telefonistinnen/Telefonisten (Anm. 1).
Vergütungsgruppe VIII
- 2.
- Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fallgruppe 1 nach zweijähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IXa BAT (Anm. 1).
- 3.
- Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fallgruppe 1 mit umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit (Anm. 1, 2, 3).
Vergütungsgruppe VII
- 4.
- Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fallgruppe 3 nach zweijähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 3 (Anm. 1, 2, 3).
Anmerkungen:
(1) Die Eingruppierung von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern i. S. der Fallgruppe 1, die zusätzlich sonstige Verwaltungstätigkeiten im Umfang von mindestens 50 v. H. der Gesamtarbeitszeit wahrnehmen, richtet sich nach der Vergütungsordnung Anlage 1a (Teil I) BAT.
(2) Eine umfangreiche Tätigkeit im Sinne der Fallgruppe 3 ist gegeben, wenn z. B. die Stelleninhaberin/der Stelleninhaber nach der Aufbau- und Ablauforganisation der Dienststelle abwechselnd als Botin/Bote, als Amtsgehilfin/Amtsgehilfe wie auch als Pförtnerin/Pförtner eingesetzt werden muss.
(3) Eine schwierige Tätigkeit im Sinne der Fallgruppe 3 ist gegeben, wenn z. B. Pförtnerinnen/Pförtner in Dienststellen mit großem Publikumsverkehr in größerem Umfang Auskünfte zu erteilen oder wenn sie gleichzeitig den Fernsprechvermittlungsdienst zu versehen haben.