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Geltungszeitraum von: 01.01.2006

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

23 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Erziehungsdienst1#

Aufgehoben gemäß Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M) und zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung Einzelentgelt für kurzfristig beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Jahresentgelt für Kirchenrechnerinnen und Kirchenrechner (AR-Einzelentgelt) Artikel 1 Nr. 5 vom 19.05.10 mit Wirkung ab 1. September 2010 (GVBl. Nr. 9/2010 S. 143).
Beachten Sie auch Nummer 11 (Überleitung nach Nummer 10) der vorstehenden Arbeitsrechtsregelung (GBVl. Nr. 9/2010 S. 144).
Vorbemerkung:
Soweit die sonst geforderten Voraussetzungen vorliegen, sind als Zeit einer Berufstätigkeit oder Bewährung auch die Zeit zu berücksichtigt, die in einer entsprechend bewerteten Tätigkeit nach den Einzelgruppenplänen 21, 25 oder 27 verbracht wurden.
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Vergütungsgruppe IX b

  1. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Erziehungsdienst ohne entsprechende Ausbildung (Anm. 1).
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Vergütungsgruppe VIII

2.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 1. nach fünfjähriger Bewährung (Anm. 1).
3.
Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung nach entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben (Anm. 1).
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Vergütungsgruppe VII

4.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 3. nach zweijähriger Bewährung (Anm. 1).
5.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 3. mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten (Anm. 1, 2).
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Vergütungsgruppe VI b

6.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 5. nach vierjähriger Bewährung (Anm. 1, 2).
7.
Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben (Anm. 1, 3, 4).
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Vergütungsgruppe V c

8.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 7. nach dreijähriger Bewährung (Anm. 1, 3, 4) – Fußnote –.
9.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 7. mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten (Anm. 1, 3, 4, 5).
10.
Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit (Anm. 1, 6).
11.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in der Tätigkeit von Dipl.-Sozialarbeiterinnen (FH)/Dipl.-Sozialarbeiter (FH)/Dipl.-Sozialpädagoginnen (FH)/Dipl.-Sozialpädagogen (FH) mit staatlicher Anerkennung (Anm. 1, 13).
Fußnote:
Diese Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage von 6 v.H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1 BAT) der Vergütungsgruppe Vc. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden. Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41 BAT) und des Übergangsgeldes (§ 62 BAT) als Bestandteil der Grundvergütung.
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Vergütungsgruppe V b

12.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 9. nach vierjähriger Bewährung (Anm. 1, 3, 4, 5).
13.
Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 10 (Anm. 1, 6).
14.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 7. mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens 3 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mindestens der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 9 (Anm. 1, 3, 4) – Fußnote –.
15.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 10. mit schwierigen Tätigkeiten (Anm. 1, 11).
16.
Dipl.-Sozialpädagoginnen (FH)/Dipl.-Sozialpädagogen (FH) mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben (Anm. 1, 12, 13).
Fußnote:
Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgrundlage in Höhe von 7,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschnitt A Abs. 1) der Vergütungsgruppe Vb. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden. Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41 BAT) und des Übergangsgeldes als Bestandteil der Grundvergütung.
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Vergütungsgruppe IV b

17.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 15. nach vierjähriger Bewährung (Anm. 1, 11).
18.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 16. nach zweijähriger Bewährung (Anm. 1, 12, 13) – Fußnote 1 –.
19.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 16. mit schwierigen Tätigkeiten (Anm. 1, 7, 13) – Fußnote 2 –.
20.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter als Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen (Anm. 1, 8).
21.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen bestellt sind (Anm. 1, 8, 9) – Fußnote 2 –.
22.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bestellt sind (Anm. 1, 8, 9, 10).
Fußnote 1:
Diese Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter erhalten nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1 BAT) der Vergütungsgruppe IV b. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden. Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41 BAT) und des Übergangsgeldes (§ 62 BAT) als Bestandteil der Grundvergütung.
Fußnote 2:
Diese Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1 BAT) der Vergütungsgruppe IV b. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden. Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41 BAT) und des Übergangsgeldes (§ 62 BAT) als Bestandteil der Grundvergütung.
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Vergütungsgruppe IVa

23.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 20. und 22. nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe (Anm. 1, 8, 9, 10).
24.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 16, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 19 heraushebt (Anm. 1, 12, 13).
25.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 18, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 19 heraushebt (Anm. 1, 12, 13).
26.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter als Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen (Anm. 1, 8, 10).
27.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind (Anm. 1, 8, 9, 10).
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Vergütungsgruppe III

28.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 25., 26. und 27. nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe (Anm. 1, 8, 9, 10, 12, 13).
29.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 16., deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 25 heraushebt (Anm. 1, 12, 13).
30.
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/Psychagoginnen/Psychagogen mit staatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit.
31.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter als Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen (Anm. 1, 8, 10).
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Vergütungsgruppe IIa

32.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 29. und 31. nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe (Anm. 1, 8, 10, 12, 13).
Anmerkungen:
(1)
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter – ausgenommen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im handwerklichen Erziehungsdienst – erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich, wenn in dem Heim überwiegend Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage 30,68 Euro monatlich.
Für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst in einem Heim im Sinne des Unterabsatzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 40,90 Euro monatlich.
Die Bestimmungen über die Zulage finden entsprechende Anwendung auf die in Heimen für Nichtsesshafte und Gefährdete tätigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter bis einschließlich Vergütungsgruppe III.
Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge bzw. Krankengeldzuschuss) zustehen. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41 BAT) und des Übergangsgeldes (§ 62 BAT) zu berücksichtigen. § 34 BAT gilt entsprechend.
(2)
Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B.:
  1. Tätigkeiten in psychiatrischen Kliniken,
  2. allein verantwortliche Betreuung von Gruppen, z. B. in Randzeiten,
  3. Tätigkeiten in Gruppen von Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten.
(3)
Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen/Erzieher gilt auch die Betreuung von über 18-jährigen Personen.
(4)
Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch
  1. Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung,
  2. Kinderkrankenschwestern, die in Kinderkrippen tätig sind,
eingruppiert.
(5)
Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. die
  1. Tätigkeiten in Gruppen von Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
  2. Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,
  3. in psychiatrischen Kliniken,
  4. fachliche Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mindestens der Vergütungsgruppe VIb,
  5. Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben.
(6)
Unter Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zu verstehen, die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen für Heilpädagogik (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. September 1986) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung »staatlich anerkannter Heilpädagoge/staatlich anerkannte Heilpädagogin« erworben haben.
(7)
Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die Koordinierung der Arbeiten mehrerer Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mindestens der Vergütungsgruppe V b.
(8)
Erziehungsheime sind Heime, in denen überwiegend Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig untergebracht sind. Heime für Nichtsesshafte sind Erziehungsheimen gleichgestellt.
(9)
Ständige Vertreterinnen/Vertreter sind nicht Vertreterinnen/Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen
(10)
Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen.
(11)
Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die Tätigkeit in gruppenergänzenden Diensten.
(12)
Als entsprechende Tätigkeit ist auch die Tätigkeit von Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter als Leiterinnen/Leiter einer Gruppe von Kindern oder Jugendlichen oder jungen Erwachsenen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten anzusehen, sofern die Leitungsfunktion ausdrücklich übertragen worden ist.
(13)
Den Dipl.-Sozialpädagogen (FH)/Dipl.-Sozialarbeitern (FH) mit staatlicher Anerkennung sind
  1. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen,
  2. Sozialarbeiter (grad.)/Sozialpädagogen (grad.),
  3. Dipl.-Sozialarbeiter (BA)/Dipl.-Sozialpädagogen (BA)
– jeweils mit staatlicher Anerkennung – gleichgestellt.
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Artikel 2

(1)
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.Zum gleichen Zeitpunkt tritt der Einzelgruppenplan 20 b außer Kraft.
(2)
Die Vergütung (§ 26 BAT) der bisher in Einzelgruppenplan 20 b oder der Anlage 1 a zum BAT eingruppierten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die am 31. Dezember 1990 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Januar 1991 zu demselben Dienstgeber fortbestanden hat, und die am 31. Dezember 1990 die Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in der sie nach der Neufassung des Einzelgruppenplans 23 eingruppiert sind, wird durch das In-Kraft-Treten der Neufassung nicht berührt.
(3)
Hängt die Eingruppierung oder der Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage nach dieser Arbeitsrechtsregelung von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe oder von der Zeit einer Berufstätigkeit ab, wird die vor dem 1. Januar 1991 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn diese Arbeitsrechtsregelung bereits vor dem 1. Januar 1991 gegolten hätte.

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1 ↑ Für Erzieherinnen in Kindertagesstätten gilt der Einzelgruppenplan 21