.20 b Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in der hauswirtschaftlichen
Geltungszeitraum von: 01.01.2006
Geltungszeitraum bis: 31.12.2013
20 b Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in der hauswirtschaftlichen
Versorgung
(Ambulante Dienste)
Vorbemerkung: Zeiten, die die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in einer gleich- oder höherwertigen Tätigkeit des Einzelgruppenplanes 20a oder 30 verbracht haben, sind nach diesem Einzelgruppenplan anzurechnen.
#Vergütungsgruppe IX b
- Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in der hauswirtschaftlichen Versorgung ohne förderliche Ausbildung.
Vergütungsgruppe IX a
- 2.
- Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fallgruppe 1 nach zweijähriger entsprechender Berufstätigkeit.
Vergütungsgruppe VIII
- 3.
- Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in der hauswirtschaftlichen Versorgung mit einer ihrer Tätigkeit abgeschlossenen förderlichen mindestens einjährigen Ausbildung (Anm. 1).
Vergütungsgruppe VII
- 4.
- Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fallgruppe 3 nach zweijähriger entsprechender Berufstätigkeit.
- 5.
- Hauswirtschafterinnen/Hauswirtschafter mit abgeschlossener dreijähriger Ausbildung in einer Tätigkeit in der hauswirtschaftlichen Versorgung sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben (Anm. 2).
- 6.
- Dorfhelferinnen/Dorfhelfer, Familienpflegerinnen/Familienpfleger, Wirtschafterinnen/Wirtschafter in der hauswirtschaftlichen Versorgung.
- 7.
- Fachhauswirtschafterinnen/Fachhauswirtschafter für ältere Menschen in einer Tätigkeit in der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Vergütungsgruppe VI b
- 8.
- Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nach vierähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 5 oder 6.
- 9.
- Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nach einjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 7.
Anmerkungen:
(1) 1Als förderlich gilt insbesondere eine abgeschlossene mindestens einjährige Ausbildung in der Hauswirtschaft, Altenpflege und Krankenpflege. 2Hierzu gehört auch die Ausbildung zur hauswirtschaftlich-technischen Helferin oder eine mindestens fünfjährige eigenständige Haushaltsführung in einem Mehrpersonenhaushalt.
(2) Gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen können insbesondere nachgewiesen sein durch einen gleichwertigen Berufsabschluß (wie eine abgeschlossene dreijährige Ausbildung in der Krankenpflege oder Altenpflege), oder eine Ausbildung nach Fallgruppe 3 und eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit im Bereich der Familienpflege, Dorfhilfe oder hauswirtschaftlichen Versorgung.