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Geltungszeitraum von: 01.01.2006

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

20 b Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in der hauswirtschaftlichen
Versorgung
(Ambulante Dienste)

Vorbemerkung: Zeiten, die die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in einer gleich- oder höherwertigen Tätigkeit des Einzelgruppenplanes 20a oder 30 verbracht haben, sind nach diesem Einzelgruppenplan anzurechnen.
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Vergütungsgruppe IX b

  1. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in der hauswirtschaftlichen Versorgung ohne förderliche Ausbildung.
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Vergütungsgruppe IX a

2.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fallgruppe 1 nach zweijähriger entsprechender Berufstätigkeit.
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Vergütungsgruppe VIII

3.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in der hauswirtschaftlichen Versorgung mit einer ihrer Tätigkeit abgeschlossenen förderlichen mindestens einjährigen Ausbildung (Anm. 1).
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Vergütungsgruppe VII

4.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fallgruppe 3 nach zweijähriger entsprechender Berufstätigkeit.
5.
Hauswirtschafterinnen/Hauswirtschafter mit abgeschlossener dreijähriger Ausbildung in einer Tätigkeit in der hauswirtschaftlichen Versorgung sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben (Anm. 2).
6.
Dorfhelferinnen/Dorfhelfer, Familienpflegerinnen/Familienpfleger, Wirtschafterinnen/Wirtschafter in der hauswirtschaftlichen Versorgung.
7.
Fachhauswirtschafterinnen/Fachhauswirtschafter für ältere Menschen in einer Tätigkeit in der hauswirtschaftlichen Versorgung.
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Vergütungsgruppe VI b

8.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nach vierähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 5 oder 6.
9.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nach einjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 7.
Anmerkungen:
( 1 ) Als förderlich gilt insbesondere eine abgeschlossene mindestens einjährige Ausbildung in der Hauswirtschaft, Altenpflege und Krankenpflege. Hierzu gehört auch die Ausbildung zur hauswirtschaftlich-technischen Helferin oder eine mindestens fünfjährige eigenständige Haushaltsführung in einem Mehrpersonenhaushalt.
( 2 ) Gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen können insbesondere nachgewiesen sein durch einen gleichwertigen Berufsabschluß (wie eine abgeschlossene dreijährige Ausbildung in der Krankenpflege oder Altenpflege), oder eine Ausbildung nach Fallgruppe 3 und eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit im Bereich der Familienpflege, Dorfhilfe oder hauswirtschaftlichen Versorgung.