.20 b Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in der hauswirtschaftlichen
Geltungszeitraum von: 01.01.2006
Geltungszeitraum bis: 31.12.2013
20 b Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in der hauswirtschaftlichen
Versorgung
(Ambulante Dienste)
Vorbemerkung: Zeiten, die die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in einer gleich- oder höherwertigen Tätigkeit des Einzelgruppenplanes 20a oder 30 verbracht haben, sind nach diesem Einzelgruppenplan anzurechnen.
#Vergütungsgruppe IX b
- Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in der hauswirtschaftlichen Versorgung ohne förderliche Ausbildung.
Vergütungsgruppe IX a
- 2.
- Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fallgruppe 1 nach zweijähriger entsprechender Berufstätigkeit.
Vergütungsgruppe VIII
- 3.
- Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in der hauswirtschaftlichen Versorgung mit einer ihrer Tätigkeit abgeschlossenen förderlichen mindestens einjährigen Ausbildung (Anm. 1).
Vergütungsgruppe VII
- 4.
- Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fallgruppe 3 nach zweijähriger entsprechender Berufstätigkeit.
- 5.
- Hauswirtschafterinnen/Hauswirtschafter mit abgeschlossener dreijähriger Ausbildung in einer Tätigkeit in der hauswirtschaftlichen Versorgung sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben (Anm. 2).
- 6.
- Dorfhelferinnen/Dorfhelfer, Familienpflegerinnen/Familienpfleger, Wirtschafterinnen/Wirtschafter in der hauswirtschaftlichen Versorgung.
- 7.
- Fachhauswirtschafterinnen/Fachhauswirtschafter für ältere Menschen in einer Tätigkeit in der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Vergütungsgruppe VI b
- 8.
- Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nach vierähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 5 oder 6.
- 9.
- Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nach einjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 7.
Anmerkungen:
(
1
)
1 Als förderlich gilt insbesondere eine abgeschlossene mindestens einjährige Ausbildung in der Hauswirtschaft, Altenpflege und Krankenpflege. 2 Hierzu gehört auch die Ausbildung zur hauswirtschaftlich-technischen Helferin oder eine mindestens fünfjährige eigenständige Haushaltsführung in einem Mehrpersonenhaushalt.
(
2
)
Gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen können insbesondere nachgewiesen sein durch einen gleichwertigen Berufsabschluß (wie eine abgeschlossene dreijährige Ausbildung in der Krankenpflege oder Altenpflege), oder eine Ausbildung nach Fallgruppe 3 und eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit im Bereich der Familienpflege, Dorfhilfe oder hauswirtschaftlichen Versorgung.