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Geltungszeitraum von: 01.01.2006

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

20 a Dorfhelferinnen,
Mitarbeiter im Dienst der Haus- und Familienpflege

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Vergütungsgruppe IX b

  1. Mitarbeiter/innen in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe ohne Ausbildung.
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Vergütungsgruppe IX a

2.
Mitarbeiter/innen nach 2-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IX b Fallgruppe 1.
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Vergütungsgruppe VIII

3.
Mitarbeiter/innen nach 3-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IX a Fallgruppe 2.
4.
Mitarbeiter/innen in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe mit einer Tätigkeit förderlichen Vorbildung oder berufsbegleitenden Schulung.
5.
Mitarbeiter/innen in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen einjährigen Ausbildung (Anm. 1).
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Vergütungsgruppe VII

6.
Mitarbeiter/innen nach 2-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII, Fallgruppe 5 (Anm. 1).
7.
Mitarbeiter/innen in der Tätigkeit von Haus- und Familienpfleger/innen, oder Dorfhelfer/innen mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen mindestens 2-jährigen abgeschlossenen Ausbildung (Anm. 1).
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Vergütungsgruppe VI b

8.
Mitarbeiter/innen nach 4-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII, Fallgruppe 7 (Anm. 1).
9.
Haus- und Familienpfleger/innen mit staatlicher Anerkennung (Anm. 2
10.
Dorfhelfer/innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit (Anm. 2).
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Vergütungsgruppe V c

11.
Mitarbeiter/innen nach 3-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b, Fallgruppe 9 (Anm. 2).
12.
Mitarbeiter/innen wie Fallgruppe 10 nach 2-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 10.
Anmerkungen:
(1) Als förderliche Ausbildung gilt z. B. eine Ausbildung in Altenpflege, Krankenpflege, Hauswirtschaft oder Sozialpädagogik.
(2) Der staatlichen Anerkennung steht in den Ländern, in denen diese nicht erteilt wird, die Fachausbildung mit Abschluß des Berufspraktikums gleich.

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