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Geltungszeitraum von: 01.01.2006

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

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I. Religionslehrer an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen:(*)

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Vergütungsgruppe V b

1.
Religionslehrerinnen/Religionslehrer mit abgeschlossener kirchlich anerkannter Katechetenausbildung oder einer als gleichwertig anerkannten abgeschlossenen kirchlichen Ausbildung.
2.
Religionslehrerinnen/Religionslehrer mit abgeschlossener kirchlich anerkannter Fachhochschulausbildung (Religionspädagoginnen Dipl. FH/Religionspädagogen Dipl. FH) oder einer als gleichwertig anerkannten abgeschlossenen kirchlichen Ausbildung.
3.
Religionslehrerinnen/Religionslehrer mit anderer kirchlich anerkannter Ausbildung.
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Vergütungsgruppe IV b

4.
Religionslehrerinnen/Religionslehrer wie Fallgruppe 1 nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb.
5.
Religionslehrerinnen/Religionslehrer wie Fallgruppe 2 nach einjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe V b (Anm. 1).
6.
Religionslehrerinnen/Religionslehrer nach Abschluss der kirchlichen Aufbauausbildung (zweite kirchliche Dienstprüfung).
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Vergütungsgruppe IV a

7.
Religionslehrerinnen/Religionslehrer wie Fallgruppe 2 oder 6 nach siebenjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b (Anm. 1).
8.
Religionslehrerinnen/Religionslehrer mit abgeschlossenem Studium an einer Pädagogischen Hochschule mit zweiter Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt-, Sonder- oder Realschulen (Anm. 2).
9.
Religionslehrerinnen/Religionslehrer mit zweiter Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen (höherer Dienst) oder mit zweiter theologischer Prüfung.
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Vergütungsgruppe III

9a.
Religionslehrerinnen/Religionslehrer mit Fachhochschulabschluss und mit abgeschlossenem Aufbaustudium „Diakoniewissenschaft für Religionspädagoginnen und Religionspädagogen (FH)“ am Diakoniewissenschaftlichen Institut der Universität Heidelberg oder mit vom Evangelischen Oberkirchenrat als gleichwertig anerkanntem Aufbaustudium nach einjähriger Bewährung in der Tätigkeit nach abgeschlossenem Aufbaustudium.
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II. Religionslehrerinnen/Religionslehrer an Gymnasien und beruflichen Schulen:(*)

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Vergütungsgruppe IV b

10.
Religionslehrerinnen/Religionslehrer mit abgeschlossener kirchlich anerkannter Fachhochschulausbildung (Religionspädagoginnen Dipl. FH/Religionspädagogen Dipl. FH) oder einer als gleichwertig anerkannten abgeschlossenen kirchlichen Ausbildung.
11.
Religionslehrerinnen/Religionslehrer nach Abschluss der kirchlichen Aufbauausbildung (zweite kirchliche Dienstprüfung).
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Vergütungsgruppe IV a

12.
Religionslehrerinnen/Religionslehrer wie Fallgruppe 10 oder 11 nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe IV b (Anm. 3).
13.
Religionslehrerinnen/Religionslehrer mit abgeschlossenem Studium an einer Pädagogischen Hochschule und zweiter Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt-, Real- oder Sonderschulen.
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Vergütungsgruppe III

14.
Religionslehrerinnen/Religionslehrer wie Fallgruppe 10 oder 11 nach vierjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Fallgruppe 12 (Anm. 1).
14a.
Religionslehrerinnen/Religionslehrer mit Fachhochschulabschluss und mit abgeschlossenem Aufbaustudium „Diakoniewissenschaft für Religionspädagoginnen und Religionspädagogen (FH)“ am Diakoniewissenschaftlichen Institut der Universität Heidelberg oder mit vom Evangelischen Oberkirchenrat als gleichwertig anerkanntem Aufbaustudium in der Tätigkeit nach abgeschlossenem Aufbaustudium.
15.
Religionslehrerinnen/Religionslehrer wie Fallgruppe 13 nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a.
16.
Religionslehrerinnen/Religionslehrer mit zweiter Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen (höherer Dienst) oder mit zweiter theologischer Prüfung.
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Vergütungsgruppe II a

17.
Religionslehrerinnen/Religionslehrer wie Fallgruppe 16 nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III.
17a.
Religionslehrerinnen/Religionslehrer wie Fallgruppe 14a nach einjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Fallgruppe 14a.
Anmerkungen
(*) Anmerkung zu allen Fallgruppen:
Bis zur Neufassung der Entgeltordnung wird der Bachelor-Abschluss dem Diplom-Religionspädagogikabschluss FH, der Master-Abschluss dem in den Fallgruppen 9 a und 14 a erforderlichen Abschluss gleichgestellt.1#
( 1 ) Zeiten einer entsprechenden gleichwertigen Tätigkeit, zum Beispiel als Gemeindediakonin/Gemeindediakon, sind anzurechnen.
( 2 ) Bei fehlender zweiter Staatsprüfung erfolgt die Eingruppierung wie für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Fallgruppe 1 (einschließlich Bewährungsaufstieg nach IV b).
( 3 ) Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit, zum Beispiel als Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder als Bezirksjugendreferentin/Bezirksjugendreferent, sind anzurechnen, wenn diese Zeiten mindestens in der Vergütungsgruppe IV b zurückgelegt wurden.
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Übergangsbestimmungen zu ARR 8/2002 vom 11. September 2002 (GVBl. S. 190)

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
( 2 ) Soweit die Eingruppierung von der Zurücklegung einer Zeit der Berufstätigkeit oder Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- bzw. Fallgruppe abhängt, rechnet hierzu eine vor dem In-Kraft-Treten dieser Arbeitsrechtsregelung zurückgelegte Zeit, in der die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter in die Vergütungsgruppe bzw. Fallgruppe eingruppiert gewesen wäre, wenn diese Arbeitsrechtsregelung bereits gegolten hätte.

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1 ↑ Gemäß AR-Änd zur AR-M vom 29.09.10 (GVBl. S. 210) mit Wirkung vom 1. September 2009.