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      Geltungszeitraum von: 01.01.2006
Geltungszeitraum bis: 31.12.2013
10 Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker
#Vergütungsgruppe VIII
- Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker ohne Befähigungsnachweis in C-Stellen.
 
Vergütungsgruppe VII
- 2.
 - Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 1 nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1.
 - 3.
 - Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker mit D-Prüfung oder gleichwertigem Abschluss in C-Stellen (Anm. 1, 3a).
 
Vergütungsgruppe VIb
- 4.
 - Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 3 nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3.
 - 5.
 - Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker mit C-Prüfung oder gleichwertigem Abschluss in C-Stellen (Anm. 2, 3a).
 - 6.
 - Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 5, die sowohl Organisten- als auch Chorleiterdienste wahrnehmen, mit C-Prüfung in beiden Teilbereichen.
 
Vergütungsgruppe Vc
- 7.
 - Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 5 nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 5.
 - 8.
 - Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 6 nach dreijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 6.
 
Vergütungsgruppe Vb
- 9.
 - Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 6 nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 8.
 - 10.
 - Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker mit B- oder A-Prüfung oder sonstigem höherwertigen Abschluss in C-Stellen (Anm. 3, 3a).
 - 11.
 - Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker mit B- oder A-Kirchenmusiker-Prüfung in BStellen.
 
Vergütungsgruppe IVb
- 12.
 - Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 10 nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 10.
 - 13.
 - Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 11 nach einjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 11.
 - 14.
 - Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 11, die sich durch besonders umfangreiche Aufgaben aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 11 herausheben (Anm. 4).
 
Vergütungsgruppe IVa
- 15.
 - Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 13 nach siebenjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 13.
 - 16.
 - Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 14 nach vierjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 14 (Anm. 4).
 - 17.
 - Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 11 als Bezirkskantoren.
 - 18.
 - Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 14 oder 17, die sich in Stellen von besonderer Bedeutung durch herausragende Leistungen herausheben (Anm. 5).
 
Vergütungsgruppe III
- 19.
 - Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 18 nach achtjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 18 (Anm. 5).
 - 20.
 - Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker mit A-Kirchenmusiker-Prüfung in A-Stellen.
 
Vergütungsgruppe IIa
- 21.
 - Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 20 nach vierjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 20.
 - 22.
 - Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker mit A-Kirchenmusikerprüfung in der Tätigkeit von Professorinnen/Professoren an der Hochschule für Kirchenmusik.
 
Vergütungsgruppe Ib
- 23.
 - Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 20, die sich in Stellen von besonderer Bedeutung durch herausragende Leistungen herausheben, frühestens nach sechsjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe II a (Anm. 5).
 - 24.
 - Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 22 nach sechsjähriger Bewährung.
 
Vergütungsgruppe Ia
- 25.
 - Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker in der Tätigkeit von Landeskantoren, frühestens jedoch nach sechsjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe I b.
 
Anmerkungen:
			(
			1
			)
		Das Tatbestandsmerkmal gleichwertiger Abschluss ist gegeben
- bei Lehrern an Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen mit Musikerziehung als Prüfungsfach bei Beschäftigung
- als Chorleiter oder
 - als Organist, wenn beim Instrumentalspiel Orgel als Hauptinstrument gewählt wurde,
 
 - bei Studenten der Schulmusik von der Zwischenprüfung an (ab 5. Semester) bei Beschäftigung
- als Chorleiter oder
 - als Organist, wenn im Rahmen des Instrumentalspiels Orgel als Hauptinstrument gewählt wurde,
 
 - bei Lehrern, die die künstlerische Prüfung im Fach Musik für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben, soweit nicht Anmerkung 2 Nr. 1 oder Anmerkung 3 Nr. 1 zutrifft,
 - Dipl.-Musiklehrer, soweit nicht Anmerkung 3 Nr. 2 zutrifft,
 - bei Posaunenchorleitern mit der Diplomprüfung Orchestermusik (OM).
 
			(
			2
			)
		Das Tatbestandsmerkmal gleichwertiger Abschluss ist gegeben,
- bei Lehrern, die künstlerische Prüfung im Fach Musik für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben, bei Beschäftigung
- als Chorleiter oder
 - als Organist, wenn beim Instrumentalspiel Orgel als Hauptinstrument gewählt wurde,
 
 - bei Studenten der Kirchenmusik von der Zwischenprüfung (ab 5. Semester) an.
 
			(
			3
			)
		Das Tatbestandsmerkmal sonstiger höherwertiger Abschluss ist gegeben
- bei Lehrern mit der künstlerischen Prüfung im Fach Musik für das Lehramt an Gymnasien bei Beschäftigung
- als Chorleiter, wenn Dirigieren als Leistungsfach gewählt wurde oder
 - als Organist, wenn Orgel als Hauptinstrument und das Instrumentalspiel als Leistungsfach gewählt wurde,
 
 - bei Dipl.-Musiklehrern, wenn als Haupt- oder Leistungsfach
- Chorleitung gewählt wurde, bei Beschäftigung als Chorleiter oder
 - Orgel gewährt wurde, bei Beschäftigung als Organist.
 
 
(3a) Verfügen die den Organistendienst versehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht über einen der in den Anmerkungen 1 bis 3 genannten Ausbildungsabschluss, so entscheidet eine der Landeskantorinnen oder einer der Landeskantoren aufgrund eines Orgelvorspiels, welchem Ausbildungsabschluss die gezeigte Leistung entspricht.
			(
			4
			)
		z. B. Tätigkeit als Gruppenkantor.
			(
			5
			)
		Bewertung erfolgt durch den Beirat für Kirchenmusik.