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Kirchengericht:Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle der Evangelischen Landeskirche in Baden
Entscheidungsform:Beschluss
Datum:22.06.2012
Aktenzeichen:1 Sch 7/2012
Rechtsgrundlage:§ 40 j MVG, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Mitbestimmung bei Facebook)
Vorinstanzen:Keine
Schlagworte:Facebook, Mitbestimmung
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Leitsatz:

Eine Facebook-Firmenseite, die keine persönlichen Daten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern enthält und auch inhaltlich nicht dazu auffordert, Kommentare über diese abzugeben, ist keine technische Einrichtung im Sinne des § 40 j MVG. Ein Mitbestimmungsrecht bei der Einrichtung einer solchen Seite ist nicht gegeben.

Tenor:

Die Anträge werden zurückgewiesen.