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| Kirchengericht: | Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Baden |
| Entscheidungsform: | Urteil (rechtskräftig) |
| Datum: | 20.11.2009 |
| Aktenzeichen: | VG 4/2008 |
| Rechtsgrundlage: | § 14 Abs. 1 VwGG (Zuständigkeit des kirchlichen Verwaltungsgerichts) |
| Vorinstanzen: | Keine |
| Schlagworte: | Zuständigkeit |
Leitsatz:
Eine auf Persönlichkeitsrechtsschutz gerichtete Klage ist vor dem kirchlichen Verwaltungsgericht nicht zulässig. Widerrufs- und Unterlassungsklagen wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts im Rahmen eines kirchlichen Dienstverhältnisses bleiben in der Zuständigkeit staatlicher Gerichte.
Tenor:
- Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.