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Kirchengericht: | Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Baden |
Entscheidungsform: | Urteil (rechtskräftig) |
Datum: | 30.05.2008 |
Aktenzeichen: | VG 3/2007 |
Rechtsgrundlage: | § 8 Abs. 2 Nr. 4 KBG.EKD; § 2 Abs. 3 PfDG (Altersgrenze); Artikel 112 Abs. 2 GO (Lauf von Beschwerdefristen) |
Vorinstanzen: | Keine |
Schlagworte: | Altersgrenze, Beschwerdefrist |
Leitsatz:
Gesetzliche Höchstaltersgrenzen für die Begründung eines Beamtenverhältnisses im kirchlichen Dienst sind durch das legitime Ziel gerechtfertigt, ein angemessenes Verhältnis zwischen Dienstzeit und Versorgungsanspruch zu gewährleisten. Sie enthalten keine unzulässige Altersdiskriminierung.
zu § 8 Abs.2 Nr.4 KBG.EKD, § 2 Abs.3 PfDG1# (Altersgrenze)
zu § 8 Abs.2 Nr.4 KBG.EKD, § 2 Abs.3 PfDG1# (Altersgrenze)
Verwaltungsrechtliche Entscheidungen kirchlicher Organe oder Dienststellen bedürfen einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung, um gesetzliche Beschwerdefristen in Lauf zu setzen.
Ist die Belehrung unterblieben oder nicht hinreichend deutlich erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs grundsätzlich noch innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung zulässig.
zu Art.112 Abs. 2 GO (Lauf von Beschwerdefristen )
zu Art.112 Abs. 2 GO (Lauf von Beschwerdefristen )
Tenor:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
- Von der Erhebung von Gebühren (Gerichtskosten) wird abgesehen.