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Kirchengericht:Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Baden
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:12.03.2012
Aktenzeichen:VG 3/2011
Rechtsgrundlage:§§ 18, 19 VwGG
Vorinstanzen:Keine
Schlagworte:Rechtsmittelfrist, Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Zurruhesetzung
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Leitsatz:

  1. Zu §§ 18, 19 VwGG:
    Der Adressat eines kirchlichen Verwaltungsaktes kann, auch nachdem dieser rechtsbeständig geworden ist, im Klagewege noch geltend machen, er verletze seine Rechte.
    Der Ablauf der Rechtsmittelfrist schließt nicht aus, sich auf die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes oder auf seine Rücknahme wegen Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes oder auf seine Rücknahme wegen Rechtswidrigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen zu berufen (vgl. § 48 LVwVfG).
  2. Zum Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Zurruhesetzung:
    Wird ein Kirchenbeamter vorzeitig in den Ruhestand versetzt, obwohl die gesetzliche Voraussetzung seiner Dienstunfähigkeit nicht vorliegt oder ordnungsgemäß geprüft wurde, muss er sich hinsichtlich seiner Versorgungsbezüge wie ein dienstunfähiger Beamter behandeln lassen.

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
  3. Der Streitwert wird auf 15.048,00 EURO festgesetzt.