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Geltungszeitraum von: 01.01.2006

Geltungszeitraum bis: 31.07.2008

Kirchliches Gesetz
zur Besetzung der Dekanate

Vom 20. Oktober 2005

(GVBl. S. 172)

Die Landessynode hat gemäß § 95 Abs. 4 der Grundordnung das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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I. Dekaninnen und Dekane

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§ 1

( 1 ) Das Dekanat ist in der Regel mit einer Gemeindepfarrstelle verbunden. Die Gemeindepfarrstelle wird durch Beschluss der Bezirkssynode im Benehmen mit dem Evangelischer Oberkirchenrat und dem Ältestenkreis der jeweiligen Pfarrgemeinde festgelegt.
( 2 ) Soweit durch Beschluss des Landeskirchenrates ausnahmsweise zugelassen wird, dass das Dekanat nicht mit einer Gemeindepfarrstelle verbunden ist, müssen anteilige Aufgaben am Gemeindepfarrdienst, mindestens ein regelmäßiger Predigtauftrag, übernommen werden. Die anteilige Aufteilung erfolgt durch den Evangelischen Oberkirchenrat. Die Predigtstelle legt die Bezirkssynode im Benehmen mit dem zuständigen Ältestenkreis fest.
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§ 2

( 1 ) Die Amtszeit in der Leitung des Dekanats beträgt acht Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Hat die Dekanin bzw. der Dekan am Ende der Amtszeit das 60. Lebensjahr vollendet, so kann die Amtszeit im Benehmen mit dem Ältestenkreis der betroffenen Pfarrgemeinde und dem Bezirkskirchenrat durch die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof bis zum Eintritt in den Ruhestand verlängert werden.
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§ 3

( 1 ) Die Besetzung des Dekanats erfolgt im Zusammenwirken von Pfarrgemeinde, Kirchenbezirk und Landeskirche.
( 2 ) Ist ein Dekanat neu zu besetzen, wird die Stelle vom Evangelischen Oberkirchenrat im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Landeskirche mit einer Frist von drei Wochen zur Abgabe von Interessensbekundungen an die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof ausgeschrieben. Mit Zustimmung des Bezirkskirchenrates kann auf die Ausschreibung verzichtet werden.
( 3 ) Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof macht dem Kirchenbezirk im Benehmen mit dem Bezirkskirchenrat, dem Ältestenkreis der betroffenen Pfarrgemeinde und dem Landeskirchenrat einen Wahlvorschlag. Vorgeschlagen werden können bis zu drei Pfarrerinnen bzw. Pfarrer. Der Wahlvorschlag ist auch gültig, wenn er nur einen Namen enthält.
( 4 ) Der Wahlkörper besteht aus den Mitgliedern der Bezirkssynode ergänzt durch die Mitglieder des Ältestenkreises der betroffenen Pfarrgemeinde.
( 5 ) Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof oder eine von ihr bzw. ihm beauftragte Person stellt das Benehmen mit dem Ältestenkreis der betroffenen Pfarrgemeinde und dem Bezirkskirchenrat vor Bekanntgabe des Wahlvorschlages unter Beachtung des Verfahrens nach Absatz 6 her.
( 6 ) Die Vorgeschlagenen stellen sich dem Bezirkskirchenrat und dem Ältestenkreis persönlich vor. In Abwesenheit der Vorgeschlagenen findet mit der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof oder der beauftragten Person eine Aussprache über den Wahlvorschlag statt. Die Vorstellung und die Aussprache können in einer gemeinsamen Sitzung erfolgen. Ihre Entschließungen treffen der Bezirkskirchenrat und der Ältestenkreis in getrennten Sitzungen.
( 7 ) Die gemachten Personalvorschläge sind bis zur offiziellen Bekanntgabe des Wahlvorschlages an die Mitglieder des Wahlkörpers vertraulich zu behandeln. Mitteilungen darüber dürfen an Personen, die am Verfahren nicht beteiligt sind, nur gemacht werden, wenn die Betroffenen damit ausdrücklich einverstanden sind.
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§ 4

( 1 ) Nach Abschluss des Verfahrens nach § 3 teilt die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof den Wahlvorschlag über das Dekanat den Mitgliedern des Wahlkörpers spätestens drei Wochen vor der Wahl mit. Die Veröffentlichung obliegt dem Dekanat.
( 2 ) Die vorgeschlagenen Personen sollen Gelegenheit erhalten, vor der Wahl einen Gottesdienst zu halten, um sich der Gemeinde und der interessierten Öffentlichkeit vorzustellen.
( 3 ) Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung. Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof oder eine dazu beauftragte Person begründet den Wahlvorschlag und beantwortet auf diesen bezogene Fragen nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder des Wahlkörpers können selbst Fragen an die Vorgeschlagenen richten. Die Fragen dürfen sich nur auf die Arbeit in der Gemeinde und im Kirchenbezirk beziehen. Eine Personaldebatte findet nicht statt.
( 4 ) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der gesetzlich vorgeschriebenen stimmberechtigten Mitglieder der Bezirkssynode zuzüglich der Mitglieder des Ältestenkreises, soweit sie nicht der Bezirkssynode angehören, auf sich vereinigt.
( 5 ) Enthält der Wahlvorschlag auch Mitglieder des Wahlkörpers, ruht für das ganze Wahlverfahren deren Mitgliedschaft. In diesem Fall verringert sich die Zahl der gesetzlichen Mitglieder des Wahlkörpers, die für die Berechnung nach Absatz 4 zu Grunde zu legen ist, entsprechend.
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§ 5

( 1 ) Die Wahl wird in geheimer Abstimmung mit vorbereiteten Stimmzetteln durchgeführt. Vor Beginn der Wahlhandlung sowie nach jedem ergebnislosen Wahlgang erfolgt eine Unterbrechung der Sitzung, deren Dauer die Person bestimmt, die den Vorsitz bei der Wahlsynode führt.
( 2 ) Enthält der Wahlvorschlag nur eine Person, finden bis zu zwei Wahlgänge statt.
( 3 ) Enthält der Wahlvorschlag mehrere Personen, werden zunächst zwei Wahlgänge durchgeführt, sofern keine der vorgeschlagenen Personen im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit erhält. Erreicht auch im zweiten Wahlgang niemand die erforderliche Mehrheit, richtet sich das weitere Verfahren nach Absatz 4.
( 4 ) Im dritten und jedem weiteren Wahlgang verringert sich die Zahl jeweils um die vorgeschlagene Person, die im vorangegangenen Wahlgang die geringste Stimmenzahl erhalten hat. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Sofern bei der Stichwahl wieder die gleiche Stimmenzahl erreicht wird, entscheidet das Los. Das Recht, im Laufe des Wahlverfahrens auf die Kandidatur zu verzichten, bleibt unberührt.
( 5 ) Steht im Verfahren nach Absatz 3 und 4 nur noch eine Person zur Wahl und erhält diese nicht die erforderliche Mehrheit, wird ein weiterer Wahlgang durchgeführt.
( 6 ) Die gewählte Person wird von der Landesbischöfin bzw. vom Landesbischof in das Amt berufen und nach der Ordnung der Agende eingeführt und verpflichtet. Die Einführung und Verpflichtung kann auch von einer anderen dazu beauftragten Person vorgenommen werden.
( 7 ) Erhält in dem Wahlverfahren niemand die erforderliche Mehrheit, so legt die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof einen anderen Wahlvorschlag vor. In diesem können auch Personen enthalten sein, die bereits zur Wahl gestanden haben. § 3 Abs. 2 findet keine Anwendung. Führt auch der zweite Wahlvorschlag zu keinem positiven Ergebnis, kann die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof das Dekanat nach Anhörung des Bezirkskirchenrates im Einvernehmen mit dem Landeskirchenrat besetzen.
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II. Dekanstellvertreterinnen und Dekanstellvertreter

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§ 6

( 1 ) Die Dekanstellvertreterin bzw. der Dekanstellvertreter wird von der Bezirkssynode aus der Mitte der im Bereich des Kirchenbezirks tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer gewählt und von der Landesbischöfin bzw. vom Landesbischof bestätigt. Die Dekanstellvertreterin bzw. der Dekanstellvertreter ist Mitglied des Bezirkskirchenrates und der Bezirkssynode. Die Amtszeit endet mit der des Bezirkskirchenrates.
( 2 ) Neben der Vertretung bei Verhinderung werden der Dekanstellvertreterin bzw. dem Dekanstellvertreter bestimmte Aufgaben der Dekanin bzw. des Dekans zur ständigen selbständigen Wahrnehmung übertragen; diese legt der Bezirkskirchenrat im Einvernehmen mit den Beteiligten fest. Die nähere Regelung ist dem Evangelischen Oberkirchenrat anzuzeigen und den Ältestenkreisen im Kirchenbezirk mitzuteilen.
( 3 ) Ist der Kirchenbezirk nach den Vorschriften der Grundordnung in Dekanatssprengel unterteilt können mehrere Pfarrerinnen und Pfarrer zu Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern gewählt werden, denen nach Absatz 2 bestimmte Aufgaben für ihren Sprengel übertragen werden. Die Pfarrstelle der Gewählten muss sich in dem jeweiligen Sprengel befinden. Die Bezirkssynodalen aus dem Sprengel haben ein personelles Vorschlagsrecht.
( 4 ) Werden nach Absatz 3 mehrere Personen gewählt, legt der Bezirkskirchenrat die Reihenfolge der Vertretung für den Fall der Verhinderung der Dekanin bzw. des Dekans fest.
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III. In-Kraft-Treten, Übergangsregelung

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§ 7

( 1 ) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. Das kirchliche Gesetz über die Bestellung der Dekane und Dekanstellvertreter in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1989 (GVBl. S. 159), geändert durch kirchliches Gesetz vom 28. April 2001 (GVBl. S. 103).
  2. Das kirchliche Gesetz über die Errichtung von hauptamtlichen Dekanaten vom 28. April 1987 (GVBl. S. 45), geändert durch kirchliches Gesetz vom 31. Januar 1990 (GVBl. S.45)/27. April 1990 (GVBl. S.45).
( 3 ) Die bestehenden hauptamtlichen Dekanate in den Kirchenbezirken Mannheim, Karlsruhe und Durlach sowie Freiburg bleiben in der bisherigen Form bestehen, solange keine andere Regelung nach § 1 Abs. 2 getroffen worden ist.