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Kirchliches Gesetz über die Rahmensetzung für die Durchführung von Gottesdiensten und Kirchlichen Kasualhandlungen
(Kasualgesetz - KasualG)

Vom 27. April 2023 (GVBl., Nr. 51, S. 103)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1
Übernahme von Kasualhandlungen durch andere Personen

( 1 ) Kasualhandlungen werden in der Regel durch die für die betreffenden Gemeindeglieder örtlich zuständige Pfarrerin oder den örtlich zuständigen Pfarrer durchgeführt.
( 2 ) Soweit eine andere Person für eine Kasualhandlung angefragt wird, übernimmt diese die Kasualhandlung oder sie sorgt dafür, dass die örtlich zuständige Person oder eine andere Person mit dem Auftrag der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung die Kasualhandlung durchführt. Übernimmt die angefragte Person die Kasualhandlung, informiert sie formlos unverzüglich das für die Gemeindeglieder örtlich zuständige Pfarramt über die geplante Durchführung der Kasualhandlung und holt dort die erforderlichen Informationen ein. Bei der Zusage der Übernahme der Kasualhandlung stellt die übernehmende Person sicher, dass durch die Übernahme der Kasualhandlung der Dienst der örtlich zuständigen Person in der Gemeinde nicht belastet wird.
( 3 ) Gegenüber der übernehmenden Person ist das zuständige Pfarramt verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte aus dem Gemeindegliederverzeichnis oder den Kirchenbüchern zu erteilen, erforderliche Meldeformulare zur Verfügung zu stellen und für eine Eintragung in das Kirchenbuch nach der Kirchenbuchordnung Sorge zu tragen.
( 4 ) Können die für die Durchführung einer Kasualhandlung erforderlichen Auskünfte und Informationen aus dem Gemeindegliederverzeichnis oder den Kirchenbüchern nicht abgeleitet werden und auch nicht in anderer Weise nachgewiesen werden, genügt für die Prüfung der Zulässigkeit der Kasualhandlung die Glaubhaftmachung durch die Personen, die die Kasualhandlung begehren.
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§ 2
Liturgische Verantwortung des Ältestenkreises im Zusammenhang mit Kasualhandlungen

( 1 ) Der Ältestenkreis übernimmt die Mitverantwortung dafür, als Gemeinde für Kasualhandlungen an allen Kirchenmitgliedern einen einladenden und gastlichen Rahmen zu stellen.
( 2 ) Die Gemeinde ist im Kooperationsraum bei der Bildung von Schwerpunktorten oder Schwerpunktzuständigkeiten sowie für die Durchführung der Kasualhandlungen mit anderen Gemeinden verbunden und stimmt sich insoweit mit den anderen Gemeinden und dem Kirchenbezirk ab.
( 3 ) Die Gestaltung der einzelnen Kasualhandlung obliegt der für die Kasualhandlung zuständigen Person, die sich mit der für die kirchenmusikalische Gestaltung zuständigen Person abstimmt. Sie berücksichtigt die von den Gemeinden einer überörtlichen Zusammenarbeit getroffenen Festlegungen. Entscheidungsbefugnisse des Ältestenkreises nach den Kirchlichen Lebensordnungen bleiben unberührt; sie können jedoch umfassend oder für eine bestimmte Fallgruppe widerruflich an die für die jeweilige Kasualhandlung zuständige Person oder an die für die Gemeinden zuständige Dienstgruppe delegiert werden.
( 4 ) Die Nutzung eines Kirchengebäudes für die Durchführung kirchlicher Kasualhandlungen kann vom Kirchengemeinderat nicht mit Hinweis auf das Hausrecht untersagt werden. Gleiches gilt für die Durchführung einzelner in den Lebensordnungen vorgesehenen Kasualhandlungen unter Berufung auf das Kanzelrecht.
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§ 3
Liturgische Verantwortung des Ältestenkreises im Zusammenhang mit Gottesdiensten

Die Festlegung der Zahl der regelmäßigen gemeindlichen Gottesdienste geschieht in Abstimmung zwischen der für die Gemeinde zuständigen Pfarrerin oder dem für die Gemeinde zuständigen Pfarrer und dem Ältestenkreis. Hierbei werden die Absprachen im jeweiligen Kooperationsraum beachtet und Rücksicht auf die Belastung der im liturgischen Dienst tätigen Personen genommen. Bei einer dauerhaften Reduzierung der Zahl der gemeindlichen Gottesdienste ist die Zustimmung des Bezirkskirchenrates einzuholen.
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§ 4
Nähere Regelungen für auswärtige Kasualhandlungen

Der Evangelische Oberkirchenrat kann für die Durchführung von Kasualhandlungen durch Rechtsverordnung nähere Regelungen treffen. Hierbei können insbesondere folgende Fragen geregelt werden:
  1. Informationspflichten der eine auswärtige Kasualhandlung durchführenden Personen,
  2. der Umfang der Verpflichtung der zuständigen Person, auswärtige Kasualhandlungen durchzuführen einschließlich der Regelung entstehender Reisekosten;
  3. der Erlass einer Rechtsverordnung zur Bewilligung einer zweckgebundenen Zuweisung nach § 14 FAG an eine Kirchengemeinde, soweit deren Kirchengebäude für Kasualhandlungen eine überregionale Bedeutung hat oder überdurchschnittlich für Kasualhandlungen genutzt wird;
  4. der Erlass einer allgemeinen Gebührenordnung, einer Rahmengebührenordnung oder von Regelungen für die Tragung von Kosten von Kirchendienst und kirchenmusikalischem Dienst bei Kasualhandlungen, wenn der Aufwand den üblichen Aufwand deutlich übersteigt;
  5. zur Einrichtung, Zuständigkeit und Arbeitsweise von Dienststellen oder Einrichtungen, die für die Durchführung von Kasualhandlungen übergreifend koordinierende oder schwerpunktsetzende Funktionen wahrnehmen (Kasualagentur);
  6. zu den Rahmenbedingungen der Stellung eines Kirchengebäudes oder Sakralraumes für auswärtige Kasualhandlungen oder für die Durchführung von Bestattungsfeierlichkeiten an Dritte.
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§ 5
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.