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Ordnung für Besuche der Landessynode
beim Evangelischen Oberkirchenrat
(Besuchsordnung-BesuchsO)

Vom 15. Februar 2023 (GVBl., Nr. 34, S. 71)

Der Landeskirchenrat hat nach Artikel 72 Satz 2 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 29. April 2022 (GVBl., Teil I, Nr. 39, S. 96), folgende Ordnung erlassen:
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§ 1
Grundverständnis

( 1 ) Nach Artikel 7 Grundordnung (GO) geschieht Leitung in der Evangelischen Landeskirche in Baden auf allen ihren Ebenen geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit. Die Organe wirken im Dienst der Leitung zusammen (Artikel 64 Abs. 2 GO). Die gemeinschaftliche Leitung ist ein Dienst an der Kirche, ihren Gemeinden und ihren Gliedern, der sich auf den Auftrag Jesu Christi gründet (Artikel 64 Abs. 1 GO).
( 2 ) Die in dieser Ordnung geregelten Besuchsformate verstehen sich als geistliches und organisatorisches Geschehen zur gegenseitigen Wahrnehmung und Stärkung und Förderung der Zusammenarbeit der landeskirchlichen Leitungsorgane.
( 3 ) Besuchende und Besuchte tragen gemeinsam Verantwortung für das Gelingen der Besuche. Sie ermutigen einander wechselseitig in der ihnen jeweils gegebenen Leitungsaufgabe und vergewissern sich in ihrer gemeinsamen Verantwortung für den Weg der Kirche in ihrer jeweiligen Gestalt.
( 4 ) Als Zeichen des gemeinsamen Auftrags und der gemeinsamen Verheißung feiern Besuchende und Besuchte beim Hauptbesuch einen Gottesdienst; die anderen Begegnungsformate werden durch eine Andacht eingeleitet.
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§ 2
Besuchsformate

( 1 ) Die Besuche werden durchgeführt als
  1. Hauptbesuch, der einmal in der Wahlperiode der Landessynode eine Begegnung aller Mitglieder der Landessynode mit allen Mitarbeitenden des Evangelischen Oberkirchenrates ermöglicht;
  2. themenbezogene Begegnungen, die der inhaltlichen Verständigung der Mitglieder eines Ausschusses der Landessynode mit den zuständigen Mitarbeitenden des Evangelischen Oberkirchenrates dienen oder
  3. Referatsbesuche der synodalen Mitglieder des Landeskirchenrates.
( 2 ) Weitere Formate des Zusammenwirkens, wie regelmäßig eingerichtete Arbeitsgruppen, Fachgruppen und Vorbereitungsteams sowie Begegnungen mit einzelnen benannten Synodalmitgliedern zur inhaltlichen Vorabstimmung einzelner Anliegen werden von dieser Ordnung nicht berührt.
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§ 3
Hauptbesuch

( 1 ) Der Hauptbesuch findet einmal in der Wahlperiode der Landessynode statt. Der Termin wird vom Landeskirchenrat festgelegt.
( 2 ) Der Hauptbesuch dient in erster Linie der freien und offenen Begegnung zwischen den Mitgliedern der Landessynode und den Mitarbeitenden des Evangelischen Oberkirchenrats. Das Format soll Begegnungsräume schaffen, die es den Mitgliedern der Landessynode ermöglichen, die Tätigkeit der Mitarbeitenden des Evangelischen Oberkirchenrates wahrzunehmen und mit den Mitarbeitenden hierüber in einen Austausch zu treten. In diesem Rahmen können thematische Impulse gesetzt werden, der Hauptbesuch dient dabei nicht der inhaltlichen Erörterung von einzelnen Themen oder der Abstimmung aktueller Anliegen.
( 3 ) Die organisatorische Vorbereitung des Hauptbesuchs obliegt dem Evangelischen Oberkirchenrat. Referate, Abteilungen, Dienstgruppen oder Fachgruppen gestalten Angebote, die Begegnung, gegenseitiges Kennenlernen und Austausch zwischen den Mitarbeitenden des Evangelischen Oberkirchenrates und den Mitgliedern der Landessynode ermöglichen. Eine strukturierte oder präsentierende Darstellung der Arbeit des Evangelischen Oberkirchenrates erfolgt nur insoweit, als dies für die gegenseitige Wahrnehmung erforderlich und hilfreich ist.
( 4 ) Über den Hauptbesuch erfolgt keine abschließende Dokumentation.
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§ 4
Themenbezogene Begegnungen

( 1 ) Themenbezogene Begegnungen dienen der vertieften Behandlung einer konkret zu bezeichnenden Thematik und können auch für eine inhaltliche Vorbehandlung einzelner komplexer Anliegen erfolgen.
( 2 ) Beteiligt sind die Mitglieder des ständigen Ausschusses der Landessynode, dem die betreffende Thematik im Schwerpunkt zugeordnet ist. Im Zweifelsfall stimmen sich die Personen im Vorsitzendenamt der ständigen Ausschüsse der Landessynode hierüber ab. Im Ausnahmefall können auch zwei Ausschüsse an einer themenbezogenen Begegnung beteiligt sein. Die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse der Landessynode können an der themenbezogenen Begegnung teilnehmen; Mitglieder anderer ständiger Ausschüsse können mit Zustimmung der Person im Vorsitzendenamt des zuständigen Ausschusses an der Begegnung teilnehmen.
( 3 ) Für den Evangelischen Oberkirchenrat nehmen die Mitarbeitenden der Fachreferate, die in ihrer Aufgabenstellung von der Thematik betroffen sind, an dem thematischen Begegnungsformat teil; die Entscheidung hierüber trifft die jeweilige Referatsleitung.
( 4 ) Organisation und inhaltliche Vorbereitung der themenbezogenen Begegnung obliegt dem Evangelischen Oberkirchenrat in Abstimmung mit der Person im Vorsitzendenamt des zuständigen ständigen Ausschusses.
( 5 ) Die Terminierung einer themenbezogenen Begegnung nimmt Rücksicht auf die Gesamtplanung des Ältestenrats der Landessynode für Schwerpunkttage, landeskirchenweite Thementagungen, Studientage und andere Formate. Die Durchführung bedarf der Zustimmung des Ältestenrates der Landessynode. Soll eine themenbezogene Begegnung aus aktuellem Anlass durchgeführt werden, genügt die Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten der Landessynode.
( 6 ) Bei themenbezogenen Begegnungen werden keine Beschlüsse gefasst. Verlauf und Ergebnisse der themenbezogenen Begegnung sollen nur dokumentiert werden, wenn dies für die Weiterarbeit eines thematischen Anliegens zweckmäßig ist. Die Dokumentation ist auf das Wesentliche zu beschränken.
( 7 ) Zur Unterrichtung der Mitglieder der Landessynode, die an der themenbezogenen Begegnung nicht teilgenommen haben, wird eine knappe Zusammenfassung erstellt.
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§ 5
Referatsbesuche

( 1 ) Referatsbesuche dienen der vertieften Wahrnehmung der Tätigkeit eines Referates des Evangelischen Oberkirchenrates. Sie nehmen in besonderer Weise in den Blick, in welcher Weise das Referat in seiner Tätigkeit mit Gemeinden, Kirchenbezirken und anderen Einrichtungen vernetzt ist und welche Aspekte sich im Rahmen referatsverbindender Zusammenarbeit ergeben.
( 2 ) Referatsbesuche können vom Landeskirchenrat vorgesehen werden. Dabei sollen die Anliegen und Ziele des Referatsbesuches benannt werden. Eine ausdrückliche vorlaufende Berichterstattung oder eine nachlaufende Dokumentation erfolgt nicht. Die synodalen Mitglieder des Landeskirchenrates berichten über den Referatsbesuch und die gewonnen Erkenntnisse dem Landeskirchenrat mündlich.
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§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Februar 2023 in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ordnung für Besuche der Landessynode beim Evangelischen Oberkirchenrat vom 21. Mai 2014 (GVBl. S. 226) außer Kraft.
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