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Vereinbarung über den Übertritt im Bereich
der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen
in Baden-Württemberg

Bekanntmachung des Evangelischen Oberkirchenrats vom 12. März 1985

(GVBl. S. 50)

Nachstehend geben wir die Vereinbarung über den Übertritt im Bereich der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Baden-Württemberg bekannt (vgl. §§ 10 Nr. 2 und 13 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft der EKD vom 10.11.1976 (GVBl. S. 65):
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Vereinbarung
über den Übertritt im Bereich der Arbeitsgemeinschaft
Christlicher Kirchen in Baden-Württemberg

Zwischen den folgenden unterzeichneten Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Baden-Württemberg
Die Heilsarmee – Divisionshauptquartier Süd
Europäische-Festländische Brüder-Unität
Evangelische Landeskirche in Baden
Evangelische Landeskirche in Württemberg
Evangelisch-Lutherische Kirche in Baden
Evangelisch-methodistische Kirche in Baden
Evangelisch-methodistische Kirche in Württemberg Christlicher Gemeinschaftsverband Mülheim an der Ruhr
Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche
wird folgende Vereinbarung geschlossen:
Die vertragsschließenden Kirchen sind sich ihrer Gemeinsamkeit im Glauben an den einen Herrn Jesus Christus, der Haupt der Kirche und Herr der Welt ist, bewußt und bejahen ihre Verpflichtung, bestehende und aufkommende Schwierigkeiten abzubauen und ein Klima des Vertrauens untereinander zu schaffen und zu erhalten. Dem dient auch die folgende Regelung für den Übertritt von Kirche zu Kirche. Dabei sind sich die vertragschließenden Kirchen darüber einig, daß der Übertritt, sofern er den Wechsel der Konfession einschließt, nur aus Glaubens- und Gewissensgründen erfolgen soll.
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§ 1

( 1 ) Will ein Kirchenmitglied zu einer anderen vertragsschließenden Kirche, die im Bereich seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes tätig ist, übertreten, so kann es bei dem zuständigen Pfarrer dieser Kirche seine Aufnahme beantragen. Für Kirchenmitglieder unter 14 Jahren richtet sich die Berechtigung zu dieser Erklärung nach dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 (RGBl. S. 939).
( 2 ) Das Aufnahmegesuch ist dem zuständigen Pfarrer persönlich zu erklären. Dieser hat über die Erklärung eine Niederschrift aufzunehmen. Die Erklärung darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Die Aufnahme erfolgt nach der Ordnung der jeweiligen Kirche.
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§ 2

( 1 ) Von der Stellung eines Aufnahmegesuches ist von dem Pfarrer, bei dem das Aufnahmegesuch gestellt worden ist, dem zuständigen Pfarrer derjenigen Kirche unverzüglich Mitteilung zu machen, welche das Kirchenmitglied verlassen will. Die Aufnahme darf nicht vor Ablauf von 4 Wochen von dieser Mitteilung an gerechnet erfolgen. Bis zur Aufnahme kann das Aufnahmegesuch schriftlich zurückgenommen werden.
( 2 ) Wird der Übertretende aufgenommen, so endet die Zugehörigkeit zu seiner bisherigen Kirche und beginnt die Mitgliedschaft in der aufnehmenden Kirche am ersten Tage des auf die Aufnahme folgenden Monats. Das Pfarramt der aufnehmenden Kirche übersendet eine beglaubigte Urkunde über die vollzogene Aufnahme an die Meldebehörde sowie den Standesbeamten, die/der für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Übertretenden zuständig ist. In gleicher Weise wird die vollzogene Aufnahme unverzüglich dem Pfarramt der Kirche mitgeteilt, die der Übertretende verlässt.
( 3 ) Erfolgt ein Übertritt nach den Bestimmungen von § 1 und § 2 Abs. 1 und 2, so ist ein Austritt nach staatlichem Recht nicht erforderlich. Hinsichtlich der bürgerlichen Wirkung gelten die staatlichen Bestimmungen.
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§ 3

Die Kirchenleitungen der vertragsschließenden Kirchen werden etwaige bei Anwendung dieser Vereinbarung auftretende Meinungsverschiedenheiten im Wege gütlicher Regelung bereinigen.
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§ 4

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1985 in Kraft. Das Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird der Regierung des Landes Baden-Württemberg angezeigt.
( 2 ) Weitere Kirchen, die die Grundsätze der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Baden-Württemberg anerkennen, können mit Zustimmung der unterzeichneten Kirchen der Vereinbarung beitreten.
( 3 ) Nach dreijähriger Laufzeit der Vereinbarung werden die mit der Vereinbarung gemachten Erfahrungen überprüft und auf Antrag mindestens einer unterzeichneten Kirche Verhandlungen über eine Änderung der Vereinbarung aufgenommen. Jede antragstellende Kirche hat das Recht, sich frühestens nach Ablauf von fünf Jahren seit Inkrafttreten der Vereinbarung durch schriftliche Erklärung gegenüber den anderen unterzeichneten Kirchen von der Vereinbarung zu lösen. Die Erklärung ist spätestens drei Monate vorher anzukündigen.
Stuttgart, den 13. November 1984
Die Heilsarmee
– Divisionshauptquartier Süd
Jacob Höhn
(Major)
Bad Boll, den 15. November 1984
Europäisch-Festländische
Brüder-Unität
Hans-Beat Motel
(Direktor)
Karlsruhe, den 8. Oktober 1984
Evangelische Landeskirche in Baden
– Der Landeskirchenrat –
Dr. Klaus Engelhardt
(Landesbischof)
Stuttgart, den 11. Dezember 1984
Evangelische Landeskirche
in Württemberg
Hans von Keler (Landesbischof)
Baden-Baden, den 4. Dezember 1984
Evangelisch-Lutherische Kirche
in Baden
Gottfried Daub (Superintendent)
Karlsruhe, den 4. Dezember 1984
Evangelisch-methodistische Kirche
in Baden
Theodor Mann (Superintendent)
Stuttgart, den 19. November 1984
Evangelisch-methodistische Kirche
in Württemberg
Herbert Meiniger
(Superintendent)
Karlsruhe, den 4. Dezember 1984
Christlicher Gemeinschaftsverband
Mülheim an der Ruhr
Dr. Wolfgang Meissner
(Pastor)
Stuttgart, den 4. Dezember 1984
Selbständige Evangelisch-Lutherische
Kirche
Gustav Hildebrandt
(Superintendent)