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Vereinbarung
zur Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft bei in
das benachbarte Ausland verziehenden Kirchenmitgliedern
zwischen
der Église de la Confession d'Augsbourg d'Alsace et de Lorraine,
der Église Réformée d'Alsace et de Lorraine,
der Evangelischen Landeskirche in Baden,
der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
und der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 10. Mai 2004 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004

(GVBl. S. 122)

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Präambel

Die vertragsschließenden Parteien sind sich darüber einig, dass die aus ihrer Kirche kommenden Gemeindeglieder, welche ihren Wohnsitz in einer Kirche des benachbarten Auslands nehmen, Mitglieder derjenigen Gemeinde werden sollen, in deren Bereich ihr Wohnsitz liegt und die gegebenenfalls ihrem persönlichen Bekenntnisstand entspricht. Unabhängig davon kann das aus dem Ausland zuziehende Gemeindeglied unter den Voraussetzungen dieser Vereinbarung seine Kirchenmitgliedschaft in der bisherigen Kirche fortsetzen oder neu begründen.
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§ 1
Voraussetzungen

Scheidet ein Kirchenmitglied durch vorübergehende oder dauerhafte Verlegung seines Wohnsitzes in das benachbarte Ausland aus seiner bisherigen Kirchen- oder Pfarrgemeinde aus, so kann es seine Kirchenmitgliedschaft mit allen kirchlichen Rechten und Pflichten in der bisherigen Gemeinde fortsetzen, wenn die Lage seines Wohnsitzes seine regelmäßige Teilnahme am Leben der Gemeinde zulässt und eine schriftliche Erklärung des bisherigen Heimatpfarramtes über eine regelmäßige Teilnahme am Leben der Gemeinde vorliegt. Das gilt auch, wenn sich das Kirchenmitglied einer evangelischen Gemeinde seines Aufenthaltsortes anschließt.
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§ 2
Verfahren bei einem Antrag auf Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft im Bereich der Église de la Confession d'Augsbourg d'Alsace et de Lorraine und der Église Réformée d'Alsace et de Lorraine

( 1 ) Für die Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft in der bisherigen Gemeinde genügt eine schriftliche Mitteilung an die zuständige Pfarrei, wenn diese innerhalb einer Frist von spätestens einem Jahr nach der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes abgegeben wird. Bestehen gegen die Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft Bedenken, entscheidet die zuständige Pfarrei nach Anhörung der abgebenden Gemeinde.
( 2 ) Die Gemeinde des Wohnsitzes wird von der Pfarrei der bisherigen Gemeinde über den Evangelischen Oberkirchenrat der Evangelischen Landeskirche in Baden oder den Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) oder das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland über die Fortsetzung der französischen Kirchenmitgliedschaft informiert.
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§ 3
Verfahren bei einem Antrag auf Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden

( 1 ) Für die Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft in der bisherigen Gemeinde genügt eine schriftliche Mitteilung an das zuständige Pfarramt, wenn diese innerhalb einer Frist von spätestens einem Jahr nach der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes abgegeben wird. Bestehen gegen die Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft Bedenken, entscheidet der zuständige Ältestenkreis nach Anhörung der abgebenden Gemeinde.
( 2 ) § 55 Abs. 2 und 3 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden bleiben unberührt.
( 3 ) Die Gemeinde des Wohnsitzes wird vom Pfarramt der bisherigen Gemeinde über die Kirchenleitung der Église de la Confession d'Augsbourg d'Alsace et de Lorraine oder der Église Réformée d'Alsace et de Lorraine über die Fortsetzung der deutschen Kirchenmitgliedschaft informiert.
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§ 4
Verfahren bei einem Antrag auf Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft im Bereich der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)

( 1 ) Der Antrag nach § 1 ist an den für die Kirchengemeinde des bisherigen Wohnsitzes zuständigen Bezirkskirchenrat zu richten. Beabsichtigt der Bezirkskirchenrat, dem Antrag zu entsprechen, so hat er zuvor das Presbyterium der aufnehmenden Kirchengemeinde anzuhören.
( 2 ) Entspricht der Bezirkskirchenrat dem Antrag, so teilt er dies dem Presbyterium der aufnehmenden Kirchengemeinde sowie der Gemeinde des Wohnsitzes über die Kirchenleitung der Église de la Confession d'Augsbourg d'Alsace et de Lorraine oder der Église Réformée d'Alsace et de Lorraine mit.
( 3 ) Lehnt der Bezirkskirchenrat einen Antrag nach Absatz 1 ab, so kann die Antragstellerin oder der Antragsteller hiergegen Beschwerde beim Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) einlegen. Will der Landeskirchenrat der Beschwerde stattgeben, entscheidet er im Benehmen mit der Kirchenleitung der Église de la Confession d'Augsbourg d'Alsace et de Lorraine oder der Église Réformée d'Alsace et de Lorraine endgültig. Absatz 2 gilt entsprechend.
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§ 5
Verfahren bei einem Antrag auf Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland

( 1 ) Für die Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft in der bisherigen Kirchengemeinde genügt eine schriftliche Mitteilung an die zuständige Kirchengemeinde, wenn diese innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes abgegeben wird. Bestehen nach Kenntnisnahme der Mitteilung gegen die Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft Bedenken, entscheidet hierüber das örtlich zuständige Presbyterium.
( 2 ) Gegen die Entscheidung des Presbyteriums nach Absatz 1 Satz 2 ist Beschwerde an den Kreissynodalvorstand zulässig. Dieser entscheidet endgültig.
( 3 ) Soll die Kirchenmitgliedschaft bei Umzug ins benachbarte Ausland zu einer Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche im Rheinland nach Ablauf der Mitteilungsfrist oder neu begründet werden, ist dies schriftlich gegenüber der örtlich für die Aufnahme zuständigen Kirchengemeinde oder einer anderen nach kirchlichem Recht dafür befugten Stelle zu beantragen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
( 4 ) Die Gemeinde des Wohnsitzes wird vom Pfarramt der bisherigen Kirchengemeinde über die Kirchenleitung der Église de la Confession d'Augsbourg d'Alsace et de Lorraine oder der Église Réformée d'Alsace et de Lorraine über die Fortsetzung der deutschen Kirchenmitgliedschaft informiert.
( 5 ) § 1 gilt entsprechend, wenn das Kirchenmitglied die Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft zu einer anderen als der bisherigen Kirchengemeinde beantragt.
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§ 6
Kirchenbeitrag

Die Fortsetzung oder Neubegründung der Kirchenmitgliedschaft kann von der Verpflichtung abhängig gemacht werden, regelmäßig einen Kirchenbeitrag in Höhe der in der Landeskirche/in dem Bundesland des bisherigen Wohnsitzes zu zahlenden Kirchensteuer zu zahlen, im Ausland zu zahlende Beiträge sind zu berücksichtigen.
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§ 7
Verzicht

( 1 ) Das Kirchenmitglied kann mit Wirkung für die Zukunft auf die Fortsetzung oder den Erwerb der Kirchenmitgliedschaft verzichten. Der Verzicht wird mit Ablauf des auf den Zugang der Erklärung bei der zuständigen Stelle folgenden Monats wirksam.
( 2 ) Zuständige Stelle im Sinne von Absatz 1 Satz 2 ist bei Fortsetzung oder Erwerb der Kirchenmitgliedschaft
  1. im Bereich der Église de la Confession d'Augsbourg d'Alsace et de Lorraine, der Église Réformée d'Alsace et de Lorraine, der Evangelischen Landeskirche in Baden und der Evangelischen Kirche im Rheinland die jeweilige bisherige Gemeinde,
  2. im Bereich der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) der für die bisherige Gemeinde zuständige Bezirkskirchenrat.
Die §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 3, 4 Abs. 2 und 5 Abs. 4 gelten entsprechend.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.