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Evangelische Schülerarbeit als Arbeitsform
evangelischer Jugend in Baden im Amt für Jugendarbeit

Bekanntmachung des Evangelischen Oberkirchenrats vom 17. Dezember 1974

(GVBl. 1975 S. 63).

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1.
Evangelische Schülerarbeit als besondere Arbeitsform
1.1
Aufgaben
Die Evang. Schülerarbeit wendet sich schwerpunktmäßig an Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Mittel- und Oberstufe, um im außerschulischen Bereich vom Evangelium her Probleme und Fragen von Schülern aufzugreifen, die in ihrer Lebenssituation in Schule, Familie und Freizeit entstehen und von der Gemeinde und vom Religionsunterricht nicht voll aufgenommen werden können. Die Schülerarbeit ist darum offene Arbeit mit Schülern auf der Grundlage freier Initiativen von Schülern und Religionslehrern. Arbeitsformen der Evang. Schülerarbeit sind u.a. offene Tagungen, Klassentagungen und Freizeiten.
1.2
Regionale und überregionale Schülerarbeit
Die Schülerarbeit unterstützt die seelsorgerliche Begleitung von Schülern; dies ist nur in einem überschaubaren Bereich in Zusammenarbeit mit Lehrern und Eltern zu leisten.
Die überregionale Schülerarbeit bietet offene Veranstaltungen an, die über die regionalen Aufgaben hinausgehen; sie koordiniert beratend und begleitend die regionale Schülerarbeit. Die enge Verbindung von regionaler und überregionaler Schülerarbeit wird durch die Zusammensetzung des Beirats gewährleistet.
1.3
Zugehörigkeit zur Arbeitsgemeinschaft Evang. Schülerarbeit
Die Evang. Schülerarbeit Baden ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Evang. Schülerarbeit in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin-West.
2.
Evangelische Schülerarbeit als besondere Arbeitsform im Amt für Jugendarbeit
Nach dieser Aufgabenstellung ist die Evang. Schülerarbeit eine Arbeitsform im Rahmen der außerschulischen Jugendarbeit. Sie ist mit anderen Arbeitsformen der Evang. Jugendarbeit in das Amt für Jugendarbeit eingeordnet. Damit soll die partnerschaftliche Zusammenarbeit gefördert werden.
2.1
Kooperation zwischen der Schülerarbeit und anderen Arbeitsformen im Amt für Jugendarbeit
Von der Aufgabenstellung her sind die Arbeitsformen offene Berufstätigenarbeit und Gemeindejugend sowie das Arbeitsgebiet Freizeitarbeit der Schülerarbeit verwandte oder benachbarte Arbeitsbereiche, die einen ständigen Erfahrungsaustausch und enge Zusammenarbeit notwendig machen.
2.2
Die Kooperation zwischen den Theologen
Die Theologen im Amt für Jugendarbeit arbeiten zusammen in allen grundsätzlichen theologischen und pädagogischen Aufgaben. Sie regeln untereinander die Arbeitsteilung und gegenseitige Vertretung.
3.
Haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter
3.1
Regionalstellen
Die regionale Schülerarbeit wird von 3 Regional-Beauftragten (von Religionslehrern oder Jugendreferenten) mit je 1/2 Deputat in den Regionen Nord-, Mittel- und Südbaden wahrgenommen. Die Regionalbeauftragten arbeiten eng mit den Gemeindepfarrern, Religionslehrern und Bezirksjugendpfarrern zusammen.
3.2
Landesstelle
Für die Durchführung einer sinnvollen Koordinierung der überregionalen und der regionalen Schülerarbeit wird im Amt für Jugendarbeit ein hauptamtlicher Schülerpfarrer bestellt. Ihm sind vor allem die Aufgaben der Aus-, Fort- und Weiterbildung der ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Schülerarbeit und die inhaltliche Beratung und Begleitung der regionalen Arbeit aufgetragen.
4.
Beirat
4.1
Der Beirat ist das Gremium, das die haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter der Evang. Schülerarbeit in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützt und die Tagungs- und Freizeitarbeit mitverantwortet.
4.2
Zusammensetzung
Der Beirat wird zusammengesetzt aus:
  1. haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitern in der Evang. Schülerarbeit
  2. drei Vertretern der Tagungs- und Freizeitleiter in der Evang. Schülerarbeit
  3. je zwei Religionslehrern, Lehrern und Eltern
  4. einem Beauftragten des Schulreferats
  5. bis zu fünf Vertretern von kirchlichen Arbeitsformen, die der Evang. Schülerarbeit benachbart sind, wie z.B. GEE, ESG, SMD, Offene Berufstätigenarbeit (OBA), Gemeindejugend.
4.3
Bildung
Die Mitglieder des Beirats werden von dem Evang. Oberkirchenrat für jeweils drei Jahre berufen. Die unter a) Genannten schlagen die Mitglieder für b) und c) vor. Die unter b) aufgeführten Mitglieder werden von den jeweiligen Arbeitsformen in Vorschlag gebracht.