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Schulgesetz
für Baden-Württemberg
(SchG)

In der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397),

geändert am 24. April 2012 (GBl. S. 209)
geändert am 3. Juni 2014 (GBl. S.265)
geändert am 22. Juli 2014 (GBl. S. 365)
geändert am 21. Juli 2015 (GBl. S. 645)
berichtigt am 18. September 2015 (GBl. S. 839)
geändert am 6. Oktober 2015 (GBl. S. 841)
geändert am 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1047, 1051)
geändert am 23. Februar (GBl. S. 163)
geändert am 9. Mai 2017 (GBl. S. 251)
geändert am 8. Mai 2018 (GBl. S. 153)
geändert am 19. Februar 2019 (GBl. S. 45)
zuletzt geändert am 19. Februar 2019 (GBl. S. 53)

Inhaltsverzeichnis

A.
§ 1
B.
§ 2
C.
§§ 3 - 15
D.
§§ 16 - 18
E.
§§ 19 - 22
2. TEIL Die Schule
§§  23 - 26
§§  27 - 31
 §§ 32 - 37
A.
§§ 38 - 43
B.
§§ 44 - 47
C.
§§ 48 - 54
A.
§§ 55 - 61
B.
§§ 62 - 70
C.
§ 71
7. TEIL Schüler
A.
§ 72
B.
§§ 73 - 76
C.
§§ 77 - 71
D.
§§ 82 - 84 a
E.
§§ 85 - 92
§§  93-95
 §§ 96-100
 §§ 100a-100b
§§ 101-106
§§ 107-118
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1. TEIL
Das Schulwesen

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A. Auftrag der Schule

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§ 1
Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule

( 1 ) Der Auftrag der Schule bestimmt sich aus der durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Baden-Württemberg gesetzten Ordnung, insbesondere daraus, daß jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung hat und daß er zur Wahrnehmung von Verantwortung, Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft sowie in der ihn umgebenden Gemeinschaft vorbereitet werden muß.
( 2 ) Die Schule hat den in der Landesverfassung verankerten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu verwirklichen. Über die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten hinaus ist die Schule insbesondere gehalten, die Schüler
in Verantwortung vor Gott, im Geiste christlicher Nächstenliebe, zur Menschlichkeit und Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zur Achtung der Würde und der Überzeugung anderer, zu Leistungswillen und Eigenverantwortung sowie zu sozialer Bewährung zu erziehen und in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern,
zur Anerkennung der Wert- und Ordnungsvorstellungen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu erziehen, die im einzelnen eine Auseinandersetzung mit ihnen nicht ausschließt, wobei jedoch die freiheitlich-demokratische Grundordnung, wie in Grundgesetz und Landesverfassung verankert, nicht in Frage gestellt werden darf,
auf die Wahrnehmung ihrer verfassungsmäßigen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten vorzubereiten und die dazu notwendige Urteils- und Entscheidungsfähigkeit zu vermitteln, auf die Mannigfaltigkeit der Lebensaufgaben und auf die Anforderungen der Berufs- und Arbeitswelt mit ihren unterschiedlichen Aufgaben und Entwicklungen vorzubereiten.
( 3 ) Bei der Erfüllung ihres Auftrags hat die Schule das verfassungsmäßige Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, zu achten und die Verantwortung der übrigen Träger der Erziehung und Bildung zu berücksichtigen.
( 4 ) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Schule erforderlichen Vorschriften und Maßnahmen müssen diesen Grundsätzen entsprechen. Dies gilt insbesondere für die Gestaltung der Bildungs- und Lehrpläne sowie für die Lehrerbildung.
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B. Geltungsbereich

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§ 2
Geltungsbereich des Gesetzes

( 1 ) Das Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen. Öffentliche Schulen sind Schulen, die
  1. von einer Gemeinde, einem Landkreis, einem Regionalverband oder einem Schulverband gemeinsam mit dem Land oder
  2. vom Land allein
getragen werden.
( 2 ) Schulen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen). Auf sie findet das Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist; im übrigen gilt für sie das Privatschulgesetz.
( 3 ) Das Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungsschulen, Schulen für Jugendliche und Heranwachsende im Strafvollzug und Schulen für Berufe des Gesundheitswesens, ausgenommen Schulen für pharmazeutisch-technische Assistenten und Schulen für Altenpflege.
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C. Gliederung des Schulwesens (§§ 3–15)

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§ 3
Einheit und Gliederung des Schulwesens, inklusive Bildung

( 1 ) Das Schulwesen des Landes gliedert sich, unbeschadet seiner gemeinsamen Erziehungs- und Bildungsauftrag begründeten Einheit, in verschiedene Schularten; sie sollen in allen Schulstufen jedem jungen Menschen eine seiner Begabung entsprechende Ausbildung ermöglichen.
( 2 ) Bei der Gestaltung, Ordnung und Gliederung des Schulwesens ist sowohl auf die verschiedenartigen Begabungsrichtungen und die Mannigfaltigkeit der Lebens- und Berufsaufgabe als auch auf die Einheit des deutschen Schulwesens, den organischen Aufbau des Schulwesens mit Übergangsmöglichkeiten unter den Schularten und Schulstufen, die Lebens- und Arbeitsfähigkeit der einzelnen Schulen und die Angemessenheit der Schulkosten Bedacht zu nehmen.
( 3 ) In den Schulen wird allen Schülern ein barrierefreier und gleichberechtigter Zugang zu Bildung und Erziehung ermöglicht. Schüler mit und ohne Behinderung werden gemeinsam erzogen und unterrichtet (inklusive Bildung).1#
( 4 ) Die Verwirklichung gleicher Bildungschancen für alle Schüler unabhängig von ihren sozialen Verhältnissen oder einem Migrationshintergrund ist Aufgabe aller Schulen.2#
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§ 4
Schularten, Schulstufen

( 1 ) Die Schularten haben als gleichzuachtende Glieder des Schulwesens im Rahmen des gemeinsamen Erziehungs- und Bildungsauftrages ihre eigenständige Aufgabe. Sie können in Schultypen gegliedert sein. Das Kultusministerium kann neue Schultypen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Landtags bedarf, einrichten.
Schularten sind:
  • die Grundschule,
  • die Hauptschule und die Werkrealschule,3#
  • die Realschule,
  • das Gymnasium,
  • die Gemeinschaftsschule4#
  • das Kolleg,
  • die Berufsschule,
  • die Berufsfachschule,
  • das Berufskolleg,
  • die Berufsoberschule,
  • die Fachschule,
  • das sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentrum.5#
( 2 ) Die Schulstufen entsprechen der Gliederung der Bildungswege in aufeinander bezogene Abschnitte, die sich aus dem organischen Aufbau des Schulwesens und ihrer Anpassung an die altersgemäße Entwicklung der Schüler ergeben; an ihrem Ende ist in der Regel nachzuweisen, daß bestimmte Bildungsziele erreicht worden sind.
Schulstufen sind:
  • die Primarstufe,
  • die Sekundarstufe I mit Orientierungsstufe,
  • die Sekundarstufe II.
( 3 ) Soweit dies der eigenständige Bildungsauftrag der einzelnen Schularten zuläßt, sollen, besonders innerhalb der Schulstufen, die differenzierten Bildungsgänge sowie ihre Abschlüsse aufeinander abgestimmt und sachgemäße Übergänge unter den Schularten ermöglicht werden.
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§ 4a
Ganztagsschulen an Grundschulen sowie den Grundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Förderschwerpunkt Lernen6#

( 1 ) Ganztagsschulen an Grundschulen sowie den Grundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Förderschwerpunkt Lernen fördern die Schüler individuell und ganzheitlich und stärken sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung und im sozialen Miteinander. Sie verbinden an drei oder vier Tagen der Woche mit sieben oder acht Zeitstunden in einer rhythmisierten Tagesstruktur Unterricht, Übungsphasen und Förderzeiten, Bildungszeiten, Aktivpausen und Kreativzeiten zu einer pädagogischen und organisatorischen Einheit. Dabei sollen sie mit außerschulischen Partnern zusammenarbeiten.7#
( 2 ) Ganztagsschulen können auf Antrag des Schulträgers im Rahmen der hierfür zur Verfügung gestellten Ressourcen auf der Basis eines pädagogischen Konzepts in der verbindlichen Form oder in der Wahlform eingerichtet werden, sofern die dafür notwendigen Voraussetzungen vorliegen. In der verbindlichen Form nehmen alle Schüler der Schule am Ganztagsbetrieb teil. In der Wahlform besteht an der Schule die Möglichkeit der Teilnahme. Die Einführung der Ganztagsschule kann aufwachsend beginnend ab der Klassenstufe 1 erfolgen; für die noch nicht in der verbindlichen Form oder in der Wahlform eingerichteten Klassenstufen kann bis zum Abschluss des Ausbaus die Ganztagsschule in der jeweils anderen Form oder in der bisherigen Form auslaufend eingerichtet werden.8#
( 3 ) Für Schüler, die eine verbindliche Ganztagsschulebesuchen oder in der Wahlform am Ganztagsbetrieb angemeldet wurden, unterliegen die Zeiten des Ganztagsbetriebs nach Absatz 1 Satz 2 mit Ausnahme der Mittagspause einschließlich des Mittagessens der Schulpflicht nach § 72 Absatz 3. Für die Zeiten des Ganztagsbetriebs gilt die Schulgeldfreiheit nach § 93 Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Für das Mittagessen kann ein Entgelt erhoben werden.
( 4 ) Die Bereitstellung des Mittagessens sowie die Aufsichtsführung und Betreuung der Schüler beim Mittagessen obliegen dem Schulträger. Die darüber hinausgehende Betreuung und Aufsichtsführung in der Mittagspause wird vom Land wahrgenommen. Die Gemeinden beteiligen sich an den Kosten des Landes in Form eines pauschalen Ausgleichs. Der Ausgleichsbetrag bemisst sich nach den pauschalierten Kosten für das Aufsichtspersonal.Für jeweils 80 Schüler wird dabei eine Aufsichtsperson eingerechnet, wobei für jede Schule rechnerisch ein Sockel von mindestens zwei Aufsichtspersonen gilt. Die Zahl der Aufsichtspersonen errechnet sich aus der Zahl der Schüler und der Zahl der Schulen an dem für die Schulstatistik maßgebenden Tag des vorangegangenen Jahres. Für jede Aufsichtsperson und Stunde sind 15 Euro zugrunde zu legen. Dieser Betrag wird entsprechend der Beamtenbesoldung im mittleren Dienst dynamisiert.
( 5 ) Über die Einrichtung von Ganztagsschulen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Der Antrag des Schulträgers auf Einrichtung einer Ganztagsschule bedarf der Zustimmung der Schulkonferenz.
( 6 ) Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere zu der Antragstellung, dem erforderlichen pädagogischen Konzept, den notwendigen Voraussetzungen für den Ganztagsbetrieb, den Mindestschülerzahlen, der Förderung sowie der Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern durch Rechtsverordnung zu regeln.9#
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§ 5
Grundschule

( 1 ) Die Grundschule ist die gemeinsame Grundstufe des Schulwesens. Sie vermittelt Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten. Ihr besonderer Auftrag ist gekennzeichnet durch die allmähliche Hinführung der Schüler von den spielerischen Formen zu den schulischen Formen des Lernens und Arbeitens. Dazu gehören die Entfaltung der verschiedenen Begabungen der Schüler in einem gemeinsamen Bildungsgang, die Einübung von Verhaltensweisen für das Zusammenleben sowie die Förderung der Kräfte des eigenen Gestaltens und des schöpferischen Ausdrucks. Die Grundschule umfaßt vier Schuljahre.
( 2 ) Die Grundschule berät die Erziehungsberechtigten, welche der auf ihr aufbauenden Schularten für das Kind geeignet ist. Hierbei werden neben dem Leistungsstand auch die soziale und psychische Reife sowie das Entwicklungspotentiel des Kindes betrachtet. Es wird über die möglichen Angebote aufgeklärt und die Auswirkungen der Entscheidung der Erziehungsberechtigten werden dargelegt. Die Grundschule erteilt eine Empfehlung , welche weiterführende Schulart das Kind aus pädagogisch-fachlicher Sicht besuchen soll (Grundschulempfehlung). Die Erziehungsberechtigten legen als Teil der Anmeldung die Grundschulempfehlung der weiterführenden Schule vor. Die freie Entscheidung der Erziehungsberechtigten für eine der auf der Grundschule aufbauenden Schularten bleibt hiervon unberührt. 10#
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§ 5a
Grundschulförderklassen

( 1 ) Für Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt werden, sollen Förderklassen eingerichtet werden. Sie haben die Aufgabe, die zurückgestellten Kinder auf den Besuch der Grundschule vorzubereiten.
( 2 ) Die Förderklassen werden an Grundschulen geführt. Der Schulleiter der Grundschule ist zugleich Leiter der Förderklasse. Für die Einrichtung gilt § 30 entsprechend.
( 3 ) Für den Besuch der Grundschulförderklasse kann eine Gebühr erhoben werden. Das Kultusministerium regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Höhe der Gebühr einschließlich Gebührenermäßigungen und das Verfahren des Einzugs. § 24 des Landesgebührengesetzes gilt entsprechend.
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§ 6
Werkrealschule und Hauptschule11#

( 1 ) Die Werkrealschule vermittelt eine grundlegende und eine erweiterte allgemeine Bildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten und Aufgabenstellungen orientiert. Sie fördert im besonderen Maße praktische Begabungen, Neigungen und Leistungen und stärkt die Schüler in ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie ermöglicht den Schülern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine individuelle Schwerpunktbildung insbesondere bei der beruflichen Orientierung. Sie schafft die Grundlage für eine Berufsausbildung und für weiterführende, insbesondere berufsbezogene schulische Bildungsgänge.
( 2 ) Die Werkrealschule baut auf der Grundschule auf und umfasst sechs Schuljahre. Sie schließt mit einem Abschlussverfahren ab und vermittelt nach fünf oder sechs Schuljahren einen Hauptschulabschluss oder nach sechs Schuljahren einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand. Das Führen eines sechsten Schuljahres setzt voraus, dass eine Mindestschülerzahl erreicht wird; sie wird vom Kultusministerium durch Verwaltungsvorschrift festgelegt. Das sechste Schuljahr kann auch an zentralen Werkrealschulen angeboten werden. Soweit Schulen das sechste Schuljahr nicht anbieten und auch nicht mit einer das sechste Schuljahr anbietenden Schule nach Satz 1 kooperieren, führen sie die Schulartbezeichnung >Hauptschule<.
( 3 ) Für Schüler, deren Hauptschulabschluss gefährdet ist, kann im Anschluss an Klasse 8 ein zweijähriger Bildungsgang geführt werden, in dem die Klasse 9 der Werkrealschule und das Berufsvorbereitungsjahr (§ 10 Abs. 5) verbunden sind.
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§ 7
Realschule

( 1 ) Die Realschule vermittelt vorrangig eine erweiterte allgemeine, aber auch eine grundlegende Bildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten und Aufgabenstellungen orientiert. Soweit sie eine erweiterte allgemeine Bildung vermittelt, führt dies zu deren theoretischer Durchdringung und Zusammenschau. Sie schafft die Grundlage für eine Berufsausbildung und für weiterführende, insbesondere berufsbezogene schulische Bildungsgänge.
( 2 ) Die Realschule baut in der Normalform auf der Grundschule auf und umfasst fünf oder sechs Schuljahre; in der Aufbauform baut sie auf dem dritten Schuljahr der Sekundarstufe I auf.
( 3 ) Die Schuljahre 1 und 2 werden in Form einer Orientierungsstufe geführt, bei der am Ende des ersten Schuljahrs keine Versetzungsentscheidung getroffen wird.
( 4 ) Nach der Orientierungsstufe führt die Realschule entsprechend der Leistungsfähigkeit der Schüler zu den in Absatz 6 genannten Bildungszielen. Der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit entspricht sie durch individuelle Förderung in binnendifferenzierender Form und in leistungsdifferenzierenden Gruppen oder Klassen.12# Die Entscheidung über die Versetzung erfolgt auf der Grundlage der dem jeweiligen Bildungsniveau entsprechenden Versetzungsanforderungen.
( 5 ) Ein Wechsel des Bildungsniveaus ist zum Ende des jeweiligen Schulhalbjahrs möglich; das Kultusministerium wird ermächtigt, die hierfür notwendigen Bestimmungen zu erlassen.
( 6 ) Jeweils nach Maßgabe der hierfür geltenden Regelungen erwerben die Schüler am Ende des sechsten Schuljahrs den Realschulabschluss oder am Ende des fünften Schuljahrs den Hauptschulabschluss.13#
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§ 8
Gymnasium

( 1 ) Das Gymnasium vermittelt Schülern mit entsprechenden Begabungen und Bildungsabsichten eine breite und vertiefte Allgemeinbildung, die zur Studierfähigkeit führt. Es fördert insbesondere die Fähigkeiten, theoretische Erkenntnisse nachzuvollziehen, schwierige Sachverhalte geistig zu durchdringen sowie vielschichtige Zusammenhänge zu durchschauen, zu ordnen und verständlich vortragen und darstellen zu können.
( 2 ) Das Gymnasium in seinen verschiedenen Typen baut
  1. in der Normalform auf der Grundschule auf und umfaßt acht oder neun Schuljahre;
  2. in der Aufbauform
    1. auf der 7. Klasse der Hauptschule und der Werkrealschule14# auf und umfaßt sechs Schuljahre,
    2. auf der 10. Klasse der Realschule auf und umfaßt drei Schuljahre. In die Aufbauform nach Buchstabe a können auch Schüler einer entsprechenden Klasse des Gymnasiums oder der Realschule, in die Aufbauform nach Buchstabe b auch Schüler nach Versetzung in die Klasse 10 des Gymnasiums oder mit Fachschulreife oder einem gleichwertigen Bildungsstand zugelassen werden.
( 3 ) Das Gymnasium kann auch berufsorientierte Bildungsinhalte vermitteln und zu berufsbezogenen Bildungsgängen führen; die Typen der beruflichen Gymnasien können zusätzlich zu berufsqualifizierenden Abschlüssen führen.
( 4 ) Ein nicht ausgebautes Gymnasium führt die Bezeichnung Progymnasium.
( 5 ) Für die Oberstufe des Gymnasiums aller Typen gelten folgende Regelungen:
  1. Die Oberstufe umfasst jeweils die Klasse 10 als Einführungsphase und die Jahrgangsstufen 11 und 12. Ihr Besuch dauert in der Regel drei Jahre. gs.
  2. In den Jahrgangsstufen wird in halbjährigen Kursen unterrichtet. Diese wählt der Schüler aus dem Pflicht- und Wahlbereich aus. Dabei sind bestimmte Kurse verbindlich festgelegt; die Wahlmöglichkeit kann eingeschränkt werden.
  3. Der Pflichtbereich umfasst das sprachlich-literarischkünstlerische Aufgabenfeld, das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld und das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld. Hinzu kommen Religionslehre, Ethik und Sport. Religionslehre und Ethik können einem Aufgabenfeld zugeordnet werden.
  4. Die Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung ab.
  5. Die Hochschulreife wird durch eine Gesamtqualifikation erworben. Sie berechtigt zum Studium an einer Hochschule.
  6. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Ausführung der Nummern 1 bis 5 zu regeln. Dabei kann die Leistungsbewertung durch ein Punktesystem umgesetzt werden, das den herkömmlichen Noten zugeordnet ist. Die Gesamtqualifikation kann neben den Leistungen in bestimmten anrechenbaren Kursen und in der Abiturprüfung auch eine besondere Lernleistung enthalten, die in die Leistungsbewertung der Abiturprüfung einbezogen kann; die Kurse können unterschiedlich gewichtet werden. Die Zulassung zur Abiturprüfung kann vom Besuch bestimmter Kurse und von einem bestimmten Leistungsnachweis abhängig gemacht werden.
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§ 8 a
Gemeinschaftsschule15#

( 1 ) Die Gemeinschaftsschule vermittelt in einem gemeinsamen Bildungsgang Schülern der Sekundarstufe I je nach ihren individuellen Leistungsmöglichkeiten eine der Hauptschule, der Realschule oder dem Gymnasium entsprechende Bildung. Den unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten der Schüler entspricht sie durch an individuellem und kooperativem Lernen orientierten Unterrichtsformen. Die Gemeinschaftsschule bildet nach pädagogischen Gesichtspunkten Lerngruppen. Leitend für die Bildung von Lerngruppen sind nicht schulartspezifische, sondern pädagogische Gesichtspunkte. Die Gemeinschaftsschule wird als christliche Gemeinschaftsschule nach den Grundsätzen der Artikel 15 und 16 der Landesverfassung geführt. 16#
( 2 ) Die Gemeinschaftsschule ist mindestens zweizügig. Sie kann auch eine Grundschule nach § 5 und im Anschluss an Klasse 10 eine dreijährige gymnasiale Oberstufe nach § 8 Absatz 5 führen; sie führt auch in diesen Fällen die Schulartbezeichnung Gemeinschaftsschule. 17#
( 3 ) Die Gemeinschaftsschule wird in Sekundarstufe I an vier, auf Antrag des Schulträgers und mit Zustimmung der Schulkonferenz an drei Tagen in der Woche als eine für Schüler und Eltern verbindliche (§ 72 Abs. 3) Ganztagsschule in einem Umfang von acht Zeitstunden pro Tag geführt. 18#
( 4 ) Jeweils nach Maßgabe der hierfür geltenden Regelungen erwerben die Schüler in der Sekundarstufe I im fünften oder sechsten Schuljahr den Hauptschulabschluss oder im sechsten Schuljahr den Realschulabschluss oder einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand durch die Versetzung in die Eingangsklasse der gymnasialen Oberstufe; dabei müssen dem Unterricht in dem jeweiligen Abschlussjahr für die betroffenen Schüler in allen Fächern und Fächerverbünden die jeweiligen Anforderungen der in Absatz 1 genannten Schularten zugrunde liegen.
( 5 ) Die Gemeinschaftsschulen entstehen auf Antrag der Schulträger nach Zustimmung des Kultusministeriums
  1. durch die Einrichtung einer neuen Schule oder
  2. mit Zustimmung der Schulkonferenz durch eine Schulartänderung bestehender auf der Grundschule aufbauender Schulen.19#
§ 30 Abs. 2 findet keine Anwendung.
( 6 ) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere zur Organisation, zur Binnendifferenzierung im Unterricht und zur Leistungsmessung.
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§ 9
Kolleg

Das Kolleg hat als Institut zur Erlangung der Hochschulreife die Aufgabe, nach der Fachschulreife, dem Realschulabschluß oder einem gleichwertigen Bildungsstand und einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem gleichwertigen beruflichen Werdegang eine auf der Berufserfahrung aufbauende allgemeine Bildung zu vermitteln. Es umfaßt mindestens zweieinhalb Schuljahre und führt zur Hochschulreife. Für das Kurssystem, den Pflicht- und Wahlbereich und für die Abiturprüfung gilt § 8 Abs. 5, ausgenommen Nummer 3 Sätze 2 und 3, entsprechend.
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§ 10
Berufsschule

( 1 ) Die Berufsschule hat die Aufgabe, im Rahmen der Berufsausbildung oder Berufsausübung vor allem fachtheoretische Kenntnisse zu vermitteln und die allgemeine Bildung zu vertiefen und zu erweitern. Sie ist hierbei gleichberechtigter Partner und führt über eine Grundbildung und eine darauf aufbauende Fachbildung gemeinsam mit Berufsausbildung oder Berufsausübung zu berufsqualifizierenden oder berufsbefähigenden Abschlüssen. Bei Schülern mit Hochschulreife kann anstelle der Vermittlung allgemeiner Bildungsinhalte eine zusätzliche Vermittlung fachtheoretischer Kenntnisse treten. Die Berufsschule kann durch Zusatzprogramme den Erwerb weiterer Berechtigungen ermöglichen.
( 2 ) Die Grundbildung wird in der Grundstufe, die Fachbildung in den Fachstufen vermittelt. Der Unterricht wird als Teilzeitunterricht, auch als Blockunterricht, erteilt. Die Grundstufe kann als Berufsgrundbildungsjahr, und zwar in der Form des Vollzeitunterrichts oder in Kooperation mit betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten, durchgeführt werden.
( 3 ) Die Berufsschule wird in den Typen der gewerblichen, kaufmännischen, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogischen oder landwirtschaftlichen Berufsschule geführt. In einheitlich geführten Berufsschulen sind für die einzelnen Typen Abteilungen zu errichten.
( 4 ) Fachklassen werden in der Regel in der Grundstufe für Berufsfelder und in den Fachstufen für Berufsgruppen oder für einzelne oder eng verwandte Berufe gebildet.
( 5 ) Die Berufsschule soll für Jugendliche, die zu Beginn der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis nicht nachweisen, als einjährige Vollzeitschule (Berufsvorbereitungsjahr) geführt werden.
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§ 11
Berufsfachschule

Die Berufsfachschule vermittelt je nach Dauer eine berufliche Grundbildung, eine berufliche Vorbereitung oder einen Berufsabschluß und fördert die allgemeine Bildung; in Verbindung mit einer erweiterten allgemeinen Bildung kann sie zur Prüfung der Fachschulreife führen. Die Berufsfachschule kann durch Zusatzprogramme den Erwerb weiterer Berechtigungen ermöglichen. Sie wird in der Regel als Vollzeitschule geführt und umfaßt mindestens ein Schuljahr; sie kann im pflegerischen Bereich in Kooperation mit betrieblichen Ausbildungsstätten auch in Teilzeitunterricht geführt werden. Ihr Besuch setzt eine berufliche Vorbildung nicht voraus; im übrigen richten sich die Voraussetzungen für den Besuch nach Dauer oder Bildungsziel der Berufsfachschule.
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§ 12
Berufskolleg

Das Berufskolleg baut auf der Fachschulreife, dem Realschulabschluss, einem gleichwertigen Bildungsstand oder auf der Klasse 9 des Gymnasiums im achtjährigen Bildungsgang auf; einzelne Bildungsgänge können auf der Hochschulreife aufbauen. Es vermittelt in ein bis drei Jahren eine berufliche Qualifikation. Bei mindestens zweijähriger Dauer kann es integrativ oder durch zusätzlichen Unterricht und eine Zusatzprüfung zur Fachhochschulreife führen. Nach abgeschlossener Berufsausbildung oder einer entsprechenden beruflichen Qualifikation kann die Fachhochschulreife auch in einem einjährigen Bildungsgang erworben werden. Das Berufskolleg wird in der Regel als Vollzeitschule geführt; es kann in einzelnen Typen in Kooperation mit betrieblichen Ausbildungsstätten auch in Teilzeitunterricht durchgeführt werden.20#
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§ 13
Berufsoberschule

Die Berufsoberschule baut auf der Berufsschule und auf einer praktischen Berufsausbildung oder Berufsausübung auf und vermittelt auf der Grundlage des erworbenen Fachwissens vor allem eine weitergehende allgemeine Bildung. Sie gliedert sich in Mittelstufe (Berufsaufbauschule) und Oberstufe. Die Berufsaufbauschule umfaßt mindestens ein Schuljahr und führt zur Fachschulreife. Die Oberstufe umfaßt mindestens zwei Schuljahre und führt zur fachgebundenen oder allgemeinen Hochschulreife.
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§ 14
Fachschule

Die Fachschule hat die Aufgabe, nach abgeschlossener Berufsausbildung und praktischer Bewährung oder nach einer geeigneten beruflichen Tätigkeit von mindestens fünf Jahren eine weitergehende fachliche Ausbildung im Beruf zu vermitteln. Die Ausbildung kann in aufeinander aufbauenden Ausbildungsabschnitten durchgeführt werden. Der Besuch der Fachschule dauert, wenn sie als Vollzeitschule geführt wird, in der Regel ein Jahr, bei Abend- oder Wochenendunterricht entsprechend länger. Die Fachschule kann auch den Erwerb weiterer schulischer Berechtigungen ermöglichen.
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§ 15
Sonderpädagogische Beratungs-, Unterstützungs und Bildungsangebote in allgemeinen Schulen und sonderpädagogischen Bildungs und Beratungszentren

( 1 ) Die Erziehung, Bildung und Ausbildung von Schülern mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Beratungs-, Unterstützungs- und Bildungsangebot ist Aufgabe aller Schulen. Diese Schüler werden zu den Bildungszielen der allgemeinen Schulen geführt, soweit der besondere Anspruch der Schüler nicht eigene Bildungsziele erfordert. Sonderpädagogische Beratung, Unterstützung und Bildung zielt auch auf die bestmögliche berufliche Integration. Schwerpunkte sonderpädagogischer Beratung, Unterstützung und Bildung (Förderschwerpunkte) sind insbesondere
  1. Lernen,
  2. Sprache,
  3. emotionale und soziale Entwicklung,
  4. Sehen,
  5. Hören,
  6. geistige Entwicklung,
  7. körperliche und motorische Entwicklung,
  8. Schüler in längerer Krankenhausbehandlung.
( 2 ) Die sonderpädagogische Beratung, Unterstützung und Bildung findet in den allgemeinen Schulen statt, soweit Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot kein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum besuchen. Die sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren unterstützen die allgemeinen Schulen bedarfsgerecht bei der sonderpädagogischen Beratung, Unterstützung und Bildung. Sie werden in der Regel in Typen geführt, die den Förderschwerpunkten nach Absatz 1 entsprechen.
(2a) Soweit der Auftrag nach Absatz 2 Satz 2 durch sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren in freier Trägerschaft wahrgenommen wird, können deren Lehrkräfte eingesetzt werden, um den Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot der Schüler einer öffentlichen allgemeinen Schule zu erfüllen. Die Einsatzsteuerung sowie das Weisungsrecht in Bezug auf die eingesetzten Lehrkräfte liegen beim Träger der Privatschule.21#
( 3 ) Wenn die besondere Aufgabe des sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums eine Internatsunterbringung der Schüler erfordert, ist der Schule ein Internat anzugliedern, in dem die Schüler Unterkunft, Verpflegung und eine familiengemäße Betreuung erhalten (sonderpädagogisches Bildungs und Beratungszentrum mit Internat).
( 4 ) Besuchen Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot eine allgemeine Schule, können die Bildungsziele und Leistungsanforderungen von denen der besuchten Schule abweichen (zieldifferenter Unterricht); für die gymnasiale Oberstufe und die Bildungsgänge beruflicher Schulen in der Sekundarstufe II gelten die allgemeinen Regelungen.
( 5 ) Gemeinsamer Unterricht für Schüler mit und ohne Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot kann auch an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren stattfinden, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
( 6 ) Die Schulaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit den beteiligten Schulträgern kooperative Organisationsformen des gemeinsamen Unterrichts an allgemeinen Schulen und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren einrichten.22#
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D. Schulverbund (§§ 16–18)

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§ 16
Verbund von Schularten

Mehrere Schularten können organisatorisch in einer Schule verbunden sein. -aufgehoben-23# Schularten nach den §§ 10 bis 14 und Typen der beruflichen Gymnasien sowie die entsprechenden sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren sollen organisatorisch in einer Schule verbunden sein, soweit dies von der Aufgabenstellung ihrer Typen und ihrem räumlichen Zusammenhang her möglich ist.24#25#
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§ 17
Bildungszentren

( 1 ) In Bildungszentren arbeiten räumlich zusammengefaßte selbständige Schulen pädagogisch und organisatorisch zusammen.
( 2 ) Die Zusammenarbeit dient im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften insbesondere der Abstimmung in Lernangebot, Lehrverfahren sowie Lehr- und Lernmitteln und fördert die Durchlässigkeit zwischen den beteiligten Schulen; sie erleichtert den schulartübergreifenden Lehrereinsatz, die gemeinsame Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten und die gemeinsame Nutzung von schulischen Einrichtungen.
( 3 ) Selbständige Schulen, an denen Schularten nach den §§ 10 bis 14 und Typen der beruflichen Gymnasien geführt werden, sollen in geeigneten Fällen zu Bildungszentren zusammengefaßt werden (Berufsschulzentren). Ihnen können überbetriebliche Ausbildungsstätten unter Aufrechterhaltung der bestehenden Trägerschaft angegliedert werden.
( 4 ) Das Kultusministerium kann, soweit erforderlich durch Rechtsverordnung, nähere Vorschriften über die Voraussetzungen für die Einrichtung und die Aufgaben von Bildungszentren sowie die Koordinierung und die Zusammenarbeit der einzelnen Schulen erlassen.
( 5 ) Für die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Bildungszentren gelten die Vorschriften des § 30 entsprechend.
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§ 18
Regionaler Verbund

( 1 ) Benachbarte Schulen, die nicht in einem Bildungzentrum zusammengefaßt sind, sollen pädagogisch zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit dient vor allem der Koordinierung pädagogischer Maßnahmen, insbesondere des Unterrichtsangebots, der Lehr- und Lernmittel sowie der Verteilung der Schüler bei der Aufnahme in Schulen desselben Schultyps im Rahmen des § 88 Abs. 4.
( 2 ) Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde können Schüler mehrerer Schulen in einzelnen gemeinsamen Unterrichtsveranstaltungen einer dieser Schulen zusammengeführt werden.
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E. Ergänzung und Weiterentwicklung des Schulwesens (§§ 19–22)

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§ 19
Bildungsberatung

( 1 ) Die Bildungsberatung soll in allen Schularten gewährleistet und stufenweise ausgebaut werden. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Information und Beratung der Schüler und Erziehungsberechtigten über die für die Schüler geeigneten Bildungsgänge (Schullaufbahnberatung) sowie die Beratung bei Schulschwierigkeiten in Einzelfällen. Die Einrichtungen der Bildungsberatung unterstützen die Schulen und Schulaufsichtsbehörden in psychologisch-pädagogischen Fragen und tragen dadurch zur Weiterentwicklung des Schulwesens bei.
( 2 ) Die Aufgaben der Bildungsberatung werden unbeschadet des Erziehungs- und Bildungsauftrags der einzelnen Lehrer durch die überörtlich einzurichtenden schulpsychologischen Beratungsstellen und an den Schulen vornehmlich durch Beratungslehrer erfüllt.
( 3 ) Soweit die Bildungsberatung auf Ersuchen von Schülern oder Erziehungsberechtigten tätig wird, bedarf es für die Untersuchung der Einwilligung der Berechtigten.
( 4 ) Beratungslehrer und schulpsychologische Beratungsstellen arbeiten untereinander und mit anderen Beratungsdiensten, insbesondere mit den für die Berufs- und Studienberatung zuständigen Stellen zusammen.
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§ 20
Schulkindergarten

Für Kinder, die unter § 82 Absatz 1 Satz 1 fallen und vom Schulbesuch zurückgestellt werden oder vor Beginn der Schulpflicht förderungsbedürftig erscheinen, sollen Schulkindergärten eingerichtet werden.26#
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§ 21
Hausunterricht

Schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die infolge einer längerfristigen Erkrankung die Schule nicht besuchen können, soll Hausunterricht in angemessenem Umfang erteilt werden. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit den beteiligten Ministerien Umfang und Inhalt des Hausunterrichts sowie die Voraussetzungen für seine Erteilung und für die Unterrichtspersonen zu bestimmen.27#
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§ 22
Weiterentwicklung des Schulwesens

( 1 ) Wenn die Entwicklung des Bildungswesens, veränderte Lebens- und Berufsaufgaben oder die Wahrung der Einheit des deutschen Schulwesens es notwendig machen, können Schulversuche eingerichtet werden. Das gilt insbesondere zur Entwicklung und Erprobung neuer pädagogischer und schulorganisatorischer Erkenntnisse, insbesondere
  1. neuer Organisationsformen für Unterricht und Erziehung sowie für die Verwaltung der Schulen,
  2. wesentlicher inhaltlicher Änderungen,
  3. neuer Lehrverfahren und Lehrmittel.
( 2 ) Schulversuche können durchgeführt werden
  1. durch Einrichtung von Versuchsschulen,
  2. dadurch, daß die oberste Schulaufsichtsbehörde einer bestehenden Schule Eigenschaften und Aufgaben einer Versuchsschule überträgt; falls damit für den Schulträger Mehrbelastungen verbunden sind, bedarf es dessen Zustimmung.
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2. TEIL
Die Schule

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§ 23
Rechtsstellung der Schule

( 1 ) Die öffentlichen Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses (Schulverhältnis).
( 2 ) Die Schule ist im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs und zur Erfüllung der ihr übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu treffen und örtliche Schulordnungen, allgemeine Anordnungen und Einzelanordnungen zu erlassen und von Schülerinnen und Schülern schulordnungswidrig mitgeführte oder verwendete Sachen einzuziehen.28# Inhalt und Umfang der Regelungen ergeben sich aus Zweck und Aufgabe der Schule.
( 3 ) Soweit die Schule auf dem Gebiet der inneren Schulangelegenheiten einen Verwaltungsakt erläßt, gilt sie als untere Sonderbehörde im Sinne des § 17 Abs. 4 des Landesverwaltungsgesetzes.
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§ 24
Name der Schule

( 1 ) Jeder öffentlichen Schule gibt der Schulträger einen Namen, der die Schulart und den Schulort angibt und die Schule von den anderen am selben Ort bestehenden Schulen unterscheidet, bei sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren29# kann an die Stelle der Schulart der Schultyp treten. Soweit in einer Schule mehrere Schularten verbunden sind, kann anstelle der Schularten eine die Schularten umfassende Bezeichnung aufgenommen werden.
( 2 ) Bei Schulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist die Schulaufsichtsbehörde von der beabsichtigten Namensgebung zu unterrichten. Die obere Schulbehörde kann die Führung des Namens untersuchen, wenn pädagogische Gründe oder öffentliche Belange es geboten erscheinen lassen.
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§ 25
Schulbezirk

( 1 ) Jede Grundschule, Berufsschule und jedes sonderpädagogoische Bildungs- und Beratungszentrum mit Ausnahme der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat30# hat einen Schulbezirk. 31#32#
( 2 ) Schulbezirk ist das Gebiet des Schulträgers. Wenn in diesem Gebiet mehrere Schulen derselben Schulart bestehen, bestimmt der Schulträger die Schulbezirke.
( 3 ) Bei Berufsschulen kann der Schulträger auch für einzelne Typen, Berufsfelder und Fachklassen besondere Schulbezirke festlegen. Entsprechendes gilt für die Typen des sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums33#.
( 4 ) Das Gebiet einer Körperschaft, die für die Erfüllung der Schulpflicht aller oder eines Teils ihres Schulpflichtigen durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit einer anderen Körperschaft sorgt (§ 31), ist in deren Schulbezirk nach Maßgabe der Vereinbarung einzubeziehen.
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§ 26
Schuljahr

Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. Das Kultusministerium kann durch Rechtsverordnung für einzelne Schularten oder Schultypen abweichende Regelungen treffen, soweit dies aus schulorganisatorischen Gründen erforderlich ist.
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3. TEIL
Errichtung und Unterhaltung von Schulen

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§ 27
Grundsätze

( 1 ) Als Schulträger gilt, wer die sächlichen Kosten der Schule trägt.
( 2 ) Die Schulträger sind berechtigt und verpflichtet, öffentliche Schulen einzurichten und fortzuführen, wenn ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht.
( 3 ) Bei der Einrichtung, Änderung, Aufhebung und bei der Unterhaltung der Schulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 wirken das Land und der Schulträger nach den Vorschriften dieses Gesetzes zusammen.
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§ 28
Gemeinden und Landkreise als Schulträger

( 1 ) Die Gemeinden sind Schulträger der Grund-, Haupt- und Werkrealschulen,34# der Realschulen, der Gymnasien, der Gemeinschaftsschulen35# und der entsprechenden sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren36#.
( 2 ) Die Landkreise können unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der Landkreisordnung Schulträger von Realschulen, Gymnasien, der Gemeinschaftsschulen37# und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren38# sein. Sie können auch Schulträger aller Schulen eines Bildungszentrums sein, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nur auf eine dieser Schulen zutreffen. Wird eine Regelung nach § 31 Abs. 1 nicht getroffen, tritt an die Stelle einer Gemeinde der Landkreis, wenn
  1. eine Nachbarschaftsschule für zum Besuch der Hauptschule verpflichtete Schüler aus mehreren Gemeinden einzurichten ist; der Landkreis legt den Aufwand auf die Gemeinden um, deren Gebiet in den Schulbezirk einbezogen ist,
  2. nach Feststellung der obersten Schulaufsichtsbehörde eine Realschule, ein Gymnasium oder ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum39# wesentliche überörtliche Bedeutung hat oder die Leistungsfähigkeit einer solchen Schule sonst nicht gewährleistet ist; die Feststellung dieser überörtlichen Bedeutung wird bei bestehenden Schulen nur auf Antrag des Schulträgers getroffen.
In den Fällen der Sätze 1, 2 und 3 Nr. 2 hat der Landkreis Gemeinden, die am Aufwand von Schulen derselben Schulart, bei sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren40# desselben Schultyps, beteiligt sind, auf Antrag einen angemessenen Ausgleich zu gewähren.
( 3 ) Die Landkreise und die Stadtkreise sind Schulträger der Typen der beruflichen Gymnasien, der Berufsschulen, der Berufsfachschulen, der Berufskollegs, der Berufsoberschulen, der Fachschulen und der entsprechenden sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren41#.
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§ 29
Das Land als Schulträger

( 1 ) Das Land ist Schulträger der Gymnasien in Aufbauform mit Internat, der Kollegs und der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat.42#
( 2 ) Das Land kann Schulträger von Versuchsschulen und von Schulen besonderer pädagogischer Prägung oder besonderer Bedeutung sein sowie von Schulen, die zwar diese Voraussetzungen nicht erfüllen, deren Schulträger jedoch bisher das Land allein war.
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§ 30
Einrichtung, Errichtung, Änderung und Aufhebung von Schulen

( 1 ) Der Beschluß eines Schulträgers über die Einrichtung einer öffentlichen Schule bedarf der Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde.Vor der Entscheidung über die Zustimmung ist eine regionale Schulentwicklung nach § 30 a bis § 30 e durchzuführen. Die Schule ist errichtet, wenn die Schulaufsichtsbehörde feststellt, daß der Schulbetrieb aufgenommen werden kann.43#
( 2 ) Stellt die oberste Schulaufsichtsbehörde fest, daß ein öffentliches Bedürfnis für die Einrichtung einer öffentlichen Schule besteht und erfüllt der Schulträger die ihm nach § 27 Abs. 2 obliegende Verpflichtung nicht, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen nach den Vorschriften der Gemeindeordnung; der Schulträger ist vorher zu hören.
( 3 ) Absatz 1 gilt entsprechend für die Aufhebung einer öffentlichen Schule. 44#
( 4 ) Die Vorschriften über die Einrichtung und Aufhebung einer öffentlichen Schule gelten entsprechend für die Änderung einer öffentlichen Schule. Als Änderung einer Schule sind die Änderung der Schulart, der Schulform (Normalform oder Aufbauform) oder des Schultyps sowie die dauernde Teilung oder Zusammenlegung, die Erweiterung bestehender Schulen, die Einrichtung von Außenstellen sowie die Verteilung der Klassen auf Schulen mit Außenstellen zu behandeln.45#Eine Aufteilung der Klassen oder Lerngruppen auf verschiedene Standorte erfolgt nur in Ausnahmefällen und nur zwischen einzelnen Klassen- oder Jahrgangsstufen (horizontale Teilung), nicht jedoch innerhalb einzelner Klassen- oder Jahrgangsstufen (vertikale Teilung). Satz 3 gilt nicht für Schulen nach § 5.46#
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§ 30a
Ziel und Anlass der regionalen Schulentwicklung

( 1 ) Die regionale Schulentwicklung dient der nachhaltigen Sicherung eines regional ausgewogenen, alle Bildungsabschlüsse umfassenden Bildungsangebots in zumutbarer Erreichbarkeit. Die regionale Schulentwicklung dient außerdem der nachhaltigen Sicherung und Weiterentwicklung eines bedarfsdeckenden sonderpädagogischen Beratungs-, Unterstützungs- und Bildungsangebots. Sie unterstützt notwendige Entwicklungen bei den allgemeinen beruflichen Schulen. Bildungsabschlüsse im Sinne des Satzes 1 sind die in den Schularten nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 6 bis 15 genannten Abschlüsse.
( 2 ) Anlässe für eine regionale Schulentwicklung sind
  1. der Antrag eines öffentlichen Schulträgers auf Zustimmung zu einer schulorganisatorischen Maßnahme nach § 30, oder
  2. die Initiative einer Gemeinde oder eines Landkreises, sofern ein berechtigtes Interesse besteht, oder
  3. die Unterschreitung einer Mindestschülerzahl.47#
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§ 30b
Regionale Schulentwicklung an auf der Grundschule aufbauenden Schulen

( 1 ) Für die Erteilung einer Zustimmung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 ist es erforderlich, dass im Rahmen der Feststellung des öffentlichen Bedürfnisses nach § 27 Absatz 2
  1. für eine Schule nach §§ 6, 7 und 8 a Absatz 1 die Mindestschülerzahl von 40 in den Eingangsklassen,
  2. bei Gymnasien nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 die Mindestschülerzahl von 60 in den Eingangsklassen,
  3. für die dreijährige gymnasiale Oberstufe nach § 8 a Absatz 2 Satz 2 für Klassenstufe 11 auf der Grundlage der Schülerzahl in Klassenstufe 9 die Mindestschülerzahl von 60
langfristig prognostiziert werden kann.
( 2 ) Unterschreitet eine in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannte Schule die Mindestschülerzahl von 16 in der Eingangsklasse, wird der Schulträger durch die Schulaufsichtsbehörde hierauf hingewiesen und aufgefordert, eine regionale Schulentwicklung nach § 30 a Absatz 2 Nummer 1 durchzuführen. Wird in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Schuljahren die Mindestschülerzahl von 16 in der Eingangsklasse nicht erreicht und wird kein Antrag auf eine schulorganisatorische Maßnahme nach § 30 gestellt, ist die Schule durch die oberste Schulaufsichtsbehörde zum darauf folgenden Schuljahr aufzuheben. Der Schulträger ist vorher zu hören. Die Aufhebung erfolgt ausnahmsweise dann nicht, wenn ein entsprechender Bildungsabschluss nicht in zumutbarer Erreichbarkeit von einer anderen öffentlichen Schule angeboten wird. Die Feststellung der Erreichbarkeit eines entsprechenden Bildungsabschlusses ist unabhängig davon, ob es sich um eine Schule handelt, die als Ganztagsschule geführt wird. Im allgemeinen beruflichen Schulwesen erwerbbare allgemein bildende Abschlüsse gelten nicht als entsprechende Bildungsabschlüsse im Sinne von Satz 4.
( 3 ) Für im Schulverbund nach § 16 Satz 1 und 2 geführte Schularten ist Absatz 2 auf jede Schulart gesondert anzuwenden. Verbleibt in einem bisherigen Schulverbund nach Aufhebung einer oder mehrerer im Schulverbund enthaltenen Schularten nur noch eine Schulart, ist der Schulverbund kraft Gesetzes aufgehoben; im Übrigen besteht er mit den verbleibenden Schularten weiter.48#
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§ 30c
Verfahren der regionalen Schulentwicklung

( 1 ) Für die Einleitung einer regionalen Schulentwicklung nach § 30 a Absatz 2 Nummer 1 ist der Beschluss eines öffentlichen Schulträgers erforderlich.
( 2 ) Der Schulträger benennt vor der Antragstellung nach § 30 ein Gebiet für die regionale Schulentwicklung (Raumschaft), auf das sich sein Antrag bezieht und beteiligt die vom Antrag berührten weiteren Gemeinden und Landkreise und andere von der schulorganisatorischen Maßnahme Berührten; hierbei müssen insbesondere die Belange der Schülerbeförderung einbezogen werden. § 47 Absatz 4 Nummer 3, § 47 Absatz 5 Nummer 7 sowie die Elternbeiratsverordnung bleiben unberührt. Bei schulorganisatorischen Maßnahmen im Bereich der allgemein bildenden Schulen sind die Auswirkungen auf das allgemeine berufliche Schulwesen mit einzubeziehen. Bei Bildungsgängen der Berufsschule sind sowohl bei der Festlegung der Raumschaft als auch bei der Konsensbildung über eine schulorganisatorische Maßnahme die Belange der Wirtschaft einzubeziehen. Das Ergebnis der Beteiligung ist im Rahmen der Darlegung des öffentlichen Bedürfnisses nach § 27 Absatz 2 darzustellen. Die Beteiligung ist vom Schulträger darauf auszurichten, einen Konsens über die vorgesehene schulorganisatorische Maßnahme zu erreichen.
( 3 ) Die Schulaufsichtsbehörde berät den Schulträger auf seinen Wunsch vor der Antragstellung nach § 30 insbesondere zur Benennung der Raumschaft und zur Schülerzahlentwicklung und bei allgemeinen beruflichen Schulen auch zur Struktur des Bildungsangebots des jeweils betroffenen Schulstandorts.
( 4 ) Die Festlegung der Raumschaft erfolgt durch die obere Schulaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der vom Schulträger benannten Raumschaft. Hat der Schulträger die in Absatz 2 vorgesehene Beteiligung nicht durchgeführt, so erfolgt diese durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Wird ein Konsens erreicht, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über die Zustimmung nach § 30.
( 5 ) Ist kein Konsens über die beabsichtigte schulorganisatorische Maßnahme zwischen den vom Antrag Berührten nach Absatz 2 zu erreichen, führt die obere Schulaufsichtsbehörde eine Schlichtung durch. Wird auch hier kein Konsens erreicht, entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde.
( 6 ) Für die Einleitung einer regionalen Schulentwicklung nach § 30 a Absatz 2 Nummer 2 ist ein Beschluss des Hauptorgans der Gemeinde oder des Landkreises erforderlich. Der oberen Schulaufsichtsbehörde ist im Rahmen der Geltendmachung eines berechtigten Interesses eine Raumschaft zu benennen, auf die sich die regionale Schulentwicklung beziehen soll. Stellt die obere Schulaufsichtsbehörde ein berechtigtes Interesse fest, informiert diese die betroffenen Schulträger. Die Schulaufsichtsbehörde berät diese auf Wunsch; sie kann Empfehlungen für schulorganisatorische Maßnahmen nach § 30 geben.49#
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§ 30d
Zuständige Schulaufsichtsbehörde bei der regionalen Schulentwicklung

( 1 ) Soweit in den Absätzen 2 und 3, §§ 30 a bis 30 c oder in einer Verordnung nach § 30 e oder § 35 Absatz 5 keine abweichenden Regelungen getroffen sind, bestimmt sich die zuständige Schulaufsichtsbehörde in Anwendung der §§ 33 bis 35 danach, welche Schularten von der regionalen Schulentwicklung betroffen sind.
( 2 ) Sind von einem Antrag auf eine schulorganisatorische Maßnahme nach § 30 a Absatz 2 Nummer 1 mehrere Schulaufsichtsbehörden betroffen, müssen diese zusammenwirken. Die Zuständigkeit verbleibt bei der nach § 30 Absatz 1 zuständigen Schulaufsichtsbehörde, bei der der Antrag auf Zustimmung zu stellen ist.
( 3 ) Das nach § 30 a Absatz 2 Nummer 2 und § 30 c Absatz 6 erforderliche berechtigte Interesse ist gegenüber der für die benannte Raumschaft zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde geltend zu machen. Sofern die benannte Raumschaft im Bereich mehrerer oberer Schulaufsichtsbehörden liegt, ist diejenige zuständig, in deren Bezirk die überwiegende Zahl der Einwohner der Raumschaft mit Erstwohnsitz gemeldet ist.50#
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§ 30e
Verordnungsermächtigung

Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen zur Regelung der regionalen Schulentwicklung an allgemeinen beruflichen Schulen und an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren51# zu Mindestschülerzahlen, Ausnahmetatbeständen, Bildungsabschlüssen und Planungsgesichtspunkten zu erlassen; es können von § 30 c abweichende Regelungen zum Verfahren der regionalen Schulentwicklung aufgrund spezifischer Besonderheiten der allgemeinen beruflichen Schulen und der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren52# getroffen werden.53#
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§ 31
Schulverband

( 1 ) Gemeinden, Landkreise und Regionalverbände können mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde zur gemeinsamen Erfüllung der ihnen als Schulträger obliegenden Aufgaben Schulverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen. Sie sind hierzu verpflichtet, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde feststellt, daß ein dringendes öffentliches Bedürfnis hierfür besteht. Erfüllen Gemeinden und Landkreise die ihnen nach Satz 2 obliegende Verpflichtung nicht, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen.
( 2 ) Im übrigen finden die Vorschriften des Zweckverbandsrechts Anwendung.
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4. TEIL
Schulaufsicht

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§ 32
Grundsätze

( 1 ) Die staatliche Schulaufsicht umfaßt
  1. die Planung und Leitung, Ordnung und Förderung des gesamten Schulwesens,
  2. das Bestimmungsrecht über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der öffentlichen Schulen und alle damit zusammenhängenden Angelegenheiten,
  3. die Fachaufsicht über die Schulen, nämlich
    1. die Aufsicht über die schulfachlichen Angelegenheiten und
    2. die Aufsicht über die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten, soweit sie nicht unter Nummer 5 fallen,
  4. die Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer,
  5. die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten nach Maßgabe des § 3654#,
  6. die Aufsicht über die den Gymnasien in Aufbauform und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat angegliederten Schülerinternate.55#
Die Schulaufsicht schließt die Aufsicht über die datengestützte Qualitätsentwicklung der Schulen ein, die insbesondere eine regelmäßige Information der Schulaufsichtsbehörden und eine Auswertung qualitätsrelevanter Daten der einzelnen Schulen erfordert. Die Schulaufsichtsbehörden werden bei der datengestützten Aufsicht durch das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg und das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung beratend unterstützt. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Inhalt und Verfahren der datengestützten Qualitätsentwicklung nähere Bestimmungen zu erlassen.56#
( 2 ) Der Umfang der Schulaufsicht über die Schulen in freier Trägerschaft wird nach Artikel 7 des Grundgesetzes und nach dem Privatschulgesetz bestimmt.
( 3 ) Mit der Ausübung der Schulaufsicht über die schulfachlichen Angelegenheiten sind fachlich vorgebildete, hauptamtlich tätige Beamte zu beauftragen.
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§ 33
Untere Schulaufsichtsbehörde57#

( 1 ) Untere Schulaufsichtsbehörde für alle in ihrem Schulaufsichtsbezirk liegenden Grund-, Haupt-, Werkreal- und Realschulen58#, Gemeinschaftsschulen59# sowie die entsprechenden sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Ausnahme der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren60# mit Internat ist das Staatliche Schulamt.
( 2 ) Die untere Schulaufsichtsbehörde führt
  1. die Fachaufsicht, mit Ausnahme der Fachaufsicht über die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschulen,61#
  2. die Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer,
  3. die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten,
soweit nicht Aufgaben der Schulaufsicht einer anderen Schulaufsichtsbehörde durch Gesetz, Rechts- oder Verwaltungsvorschrift nach § 35 Abs. 3 zugewiesen sind.
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§ 34
Obere Schulaufsichtsbehörde

( 1 ) Obere Schulaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium.
( 2 ) Die obere Schulaufsichtsbehörde führt
  1. die Fachaufsicht über die Schulen,
  2. die Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer,
  3. die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten, soweit nicht die untere Schulaufsichtsbehörde zuständig ist,
  4. die Dienst- und Fachaufsicht über die unteren Schulaufsichtsbehörden.62#
soweit nicht Aufgaben der Schulaufsicht einer anderen Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsvorschrift zugewiesen sind.
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§ 35
Oberste Schulaufsichtsbehörde

( 1 ) Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das Kultusministerium.
( 2 ) Die oberste Schulaufsichtsbehörde ist für alle Angelegenheiten der Schulaufsicht zuständig, die nicht durch Gesetz anderen Behörden zugewiesen sind. Sie führt im Rahmen ihres Geschäftsbereichs die Fachaufsicht über die oberen Schulaufsichtsbehörden sowie die Dienstaufsicht über die Bediensteten des schulpädagogischen Dienstes.63#
( 3 ) Die oberste Schulaufsichtsbehörde regelt insbesondere
  1. die Aufgaben und Ordnungen jeder Schulart,
  2. die Bildungs- und Lehrpläne sowie die Stundentafeln,
  3. das Aufnahmeverfahren für die Schulen,
  4. die Versetzungs- und Prüfungsordnungen,
  5. die Anerkennung außerhalb des Landes erworbener schulischer Abschlüsse und Berechtigungen,
  6. die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer; für die Lehramtsprüfungen im Fach Theologie (Religionspädagogik) können die jeweiligen Religionsgemeinschaften eine Beauftragte oder einen Beauftragten als eine Prüferin oder einen Prüfer benennen,
  7. die Aufgaben der unteren und oberen Schulaufsichtsbehörden,
  8. die Aufgaben des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung sowie des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg und
  9. die Ferienordnung
und erlässt die hierfür erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.64#
( 4 ) Grundlage für Unterricht und Erziehung bilden die Bildungs- und Lehrpläne sowie die Stundentafeln, in denen Art und Umfang des Unterrichtsangebots einer Schulart oder einer Niveaustufe festgelegt sind. Niveaustufen sind das grundlegende, das mittlere sowie das erweiterte Niveau. Das grundlegende Niveau führt zum Hauptschulabschluss und mit einer Phase der Vertiefung zum Werkrealschulabschluss, das mittlere Niveau zum Realschulabschluss, das erweiterte Niveau zur Hochschulreife. Soweit ein Bildungsplan für mehrere Schularten gilt, sind für den Unterricht die Niveaustufen maßgeblich, die zu den an der Schulart angebotenen Abschlüssen führen. Bildungs- und Lehrpläne sowie Stundentafeln richten sich nach dem durch die Verfassung des Landes Baden-Württemberg, durch § 1 und die jeweilige Schulart vorgegebenen Erziehungs- und Bildungsauftrag; sie haben die erzieherische Aufgabe der Schule und die entsprechend der Schulart angestrebte Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu berücksichtigen. Die Bildungs- und Lehrpläne werden im Amtsblatt des Kultusministeriums bekanntgemacht oder öffentlich zugänglich in elektronischer Form unter einer im Amtsblatt veröffentlichten Internetadresse.65#
( 5 ) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten, die durch dieses Gesetz begründet sind, auf nachgeordnete Schulaufsichtsbehörden zu übertragen, soweit dies zur sachgerechten Erledigung geboten erscheint. Soweit die obere Schulaufsichtsbehörde betroffen ist, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens des Innenministeriums.66#
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§ 35a
Zulassung von Lehr- und Lernmitteln

( 1 ) Das Kultusministerium kann die Verwendung von Lehr- und Lernmitteln, insbesondere die Verwendung der Schulbücher, durch Rechtsverordnung von seiner Zulassung abhängig machen, wenn und soweit dies zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule sowie der eigenständigen Aufgaben der jeweiligen Schulart oder zu Sicherung der jeweiligen Niveaustufe erforderlich ist.67#
( 2 ) Zulassungsvoraussetzungen sind insbesondere
  1. Übereinstimmung mit den durch Grundgesetz, Landesverfassung und Schulgesetz vorgegebenen Erziehungszielen,
  2. Übereinstimmung mit den Zielen und Inhalten des entsprechenden Bildungs- und 68#Lehrplans sowie angemessene didaktische Aufbereitung der Stoffe,
  3. Altersgemäßheit bei der Aufbereitung der Inhalte sowie die sprachliche Form,
  4. Einbindung von Druckbild, graphischer Gestaltung und Ausstattung in der jeweiligen didaktischen Zielsetzung.
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§ 36
Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten

Für die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Rechtsaufsichtsbehörde und die Schulaufsichtsbehörde zuständig mit der Maßgabe, dass das Informationsrecht nach § 120 der Gemeindeordnung beiden Behörden zusteht und dass Maßnahmen nach §§ 121 bis 124 der Gemeindeordnung von der Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde getroffen werden69#.
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§ 37
Besondere Schulaufsichtsbeamte

Das Kultusministerium und mit seiner Ermächtigung die oberen Schulaufsichtsbehörden können im öffentlichen Schuldienst stehende Lehrer, welche die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 3 erfüllen, für besondere Aufgaben der Schulaufsicht bestellen; soweit für diese Aufgaben eine schulpsychologische Beratung erforderlich ist, können auch Schulpsychologen bestellt werden.
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5. TEIL
Lehrkräfte, Schulleitung; Lehrerkonferenzen, Schulkonferenz, örtliche Schulverwaltung

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A. Lehrkräfte, Schulleitung (§§ 38–43)

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§ 38
Lehrkräfte

( 1 ) Die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen stehen im Dienst des Landes.
( 2 ) Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nach § 2 Abs. 1 dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußeren Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den politischen religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülern oder Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrkraft gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung der Menschen nach Artikel 3 des Grundsetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. Die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach Artikel 12 Abs. 1, Artikel 15 Abs. 1 und Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1. Das religiöse Neutralitätsgebot des Satzes 1 gilt nicht im Religionsunterrricht nach Artikel 18 Satz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg.
( 3 ) Die Ernennung eines Bewerbers nach § 8 des Beamtenstatusgesetzes70# für eine Tätigkeit an öffentlichen Schulen nach § 2 Abs. 1 setzt als persönliches Eingungsmerkmal voraus, dass er die Gewähr für die Einhaltung des Absatzes 2 in seiner gesamten, voraussichtlichen Dienstzeit bietet. Für die Versetzung einer Lehrkraft eines anderen Dienstherrn in dem baden-württembergischen Schuldienst gilt Satz 1 entsprechend.
( 4 ) Für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt können auf Antrag Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 im Einzelfall vorgesehen werden, soweit die Ausübung der Grundrechte es zwingend erfordert und zwingende öffentliche Interessen an der Wahrung der amtlichen Neutralität und des Schulfriedens nicht entgegenstehen.
( 5 ) Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis.
( 6 ) Die Lehrkräfte tragen im Rahmen der in Grundgesetz, Verfassung des Landes Baden-Württemberg und § 1 dieses Gesetzes niedergelegten Erziehungsziele und der Bildungspläne sowie der übrigen für sie geltenden Vorschriften und Anordnungen die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Erziehung und Bildung der Schüler.
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§ 39
Schulleiter

( 1 ) Für jede Schule ist ein Schulleiter zu bestellen, der zugleich Lehrer an der Schule ist.
( 2 ) Zum Schulleiter kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Lehramt einer Schulart besitzt, die an der Schule besteht, und für die mit der Schulleitung verbundenen Aufgaben geeignet ist. An Gemeinschaftsschulen und Schulen besonderer Art kann zum Schulleiter bestellt werden, wer die Befähigung für das wissenschaftliche Lehramt einer der in §§ 5 bis 8 oder in § 15 genannten Schularten besitzt.71#
( 3 ) Der Schulleiter wird von der Schulaufsichtsbehörde in sein Amt eingeführt.
( 4 ) Bis zur ordnungsgemäßen Wiederbesetzung einer freigewordenen Schulleiterstelle kann die Schulaufsichtsbehörde einen beauftragten Schulleiter bestellen. Die Stelle soll innerhalb von sechs Monaten wiederbesetzt werden.
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§ 40
Mitwirkung der Schulkonferenz und des Schulträgers bei der Besetzung der Schulleiterstelle

( 1 ) Über die Besetzung der Schulleiterstelle wird im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf der Basis eines Besetzungsvorschlags einer Auswahlkommission entschieden. Die Einzelheiten des Überprüfungsverfahrens werden durch eine Verwaltungsvorschrift geregelt. Bei der Besetzung der Schulleiterstelle an den Schulen wirken mit:
  1. Die Schulkonferenz, mit Ausnahme der Schülervertreter, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei Schulen mit mindestens vier Lehrerstellen. An den Schulen mit Elternbeirat und Schülerrat treten an die Stelle der Schüler, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Stellvertreter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben oder, soweit keine vorhanden sind, in entsprechender Zahl weitere gemäß § 47 Abs. 10 Satz 1 gewählte Vertreter der Eltern.
  2. der Schulträger.
( 2 ) Die Auswahlkommission besteht aus zwei Vertretern der Schulaufsichtsbehörde und jeweils einem Vertreter der Schulkonferenz und des Schulträgers. Die Schulkonferenz soll nicht durch den Schulleiter in der Auswahlkommission vertreten sein. Die Auswahlkommission wird von der für dieBesetzung der Schulleiterstelle zuständigen Schulaufsichtsbehörde gebildet und erarbeitet einen Besetzungsvorschlag. Die Vertreter der Schulkonferenz und des Schulträgers können am Überprüfungsverfahren als Beobachter teilnehmen und haben dann ein Stimmrecht in der Auswahlkommission bei der Entscheidung über den Besetzungsvorschlag. Benennen Schulträger oder Schulkonferenz oder beide keine Vertreter für die Auswahlkommission, so wird diese aus den übrigen Mitgliedern gebildet
( 3 ) Nach der Beschlussfassung der Auswahlkommission unterrichtet die obere Schulaufsichtsbehörde die Schulkonferenz und den Schulträger über alle eingegangenen Bewerbungen und den Besetzungsvorschlag der Auswahlkommission. Sie hat über alle Bewerber weitere für die Frage der Eignung sachdienliche Informationen zu erteilen. Unterrichtung und Erklärung können schriftlich erfolgen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann damit die untere Schulaufsichtsbehörde beauftragen.
( 4 ) Die Schulkonferenz und der Schulträger können zum Besetzungsvorschlag der Auswahlkommission Stellung nehmen. Bei sonst gleichen Qualifikationen der Bewerber sind sie gehalten, dem Bewerber den Vorzug zu geben, der der Schule nicht angehört. Schulkonferenz und Schulträger geben ihre Stellungnahme innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Besetzungsvorschlags ab.
( 5 ) Nach der Befassung der Schulkonferenz und des Schulträgers gemäß Absatz 4 entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde über die Besetzung der Schulleiterstelle. Weicht das Votum der Schulkonferenz oder des Schulträgers vom Besetzungsvorschlag der Auswahlkommission ab, entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde über die Besetzung der Schulleiterstelle. Unabhängig hiervon erfolgt die Besetzung der Schulleiterstelle nach den dienstrechtlichen Bestimmungen.
( 6 ) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für neu einzurichtende Schulen, solange Gesamtlehrerkonferenz und Elternbeirat nicht bestehen.
( 7 ) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 47 Abs. 9 Satz 2, Abs. 11 und 13 entsprechend.72#
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§ 41
Aufgaben des Schulleiters

( 1 ) Der Schulleiter ist Vorsitzender der Gesamtlehrerkonferenz. Er leitet und verwaltet die Schule und ist, unterstützt von der Gesamtlehrerkonferenz, verantwortlich für die Besorgung aller Angelegenheiten der Schule und für eine geordnete und sachgemäße Schularbeit, soweit nicht auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere obliegen ihm
die Aufnahme und die Entlassung der Schüler, die Sorge für die Erfüllung der Schulpflicht,
die Verteilung der Lehraufträge sowie die Aufstellung der Stunden- und Aufsichtspläne,
die Anordnungen von Vertretungen,
die Vertretung der Schule nach außen und die Pflege ihrer Beziehungen zu Elternhaus, Kirchen, Berufsausbildungsstätte, Einrichtungen der Jugendhilfe und Öffentlichkeit,
die Aufsicht über die Schulanlage und das Schulgebäude, die Ausübung des Hausrechts und die Verwaltung und Pflege der der Schule überlassenen Gegenstände; dabei sind die Anordnungen des Schulträgers, die nicht in den inneren Schulbetrieb eingreifen dürfen, für den Schulleiter verbindlich.
( 2 ) Der Schulleiter ist in Erfüllung seiner Aufgaben weisungsberechtigt gegenüber den Lehrern seiner Schule. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Bildungs- und Lehrpläne und der für die Notengebung allgemein geltenden Grundsätze sowie ermächtigt, Unterrichtsbesuche vorzunehmen und dienstliche Beurteilungen über die Lehrer der Schule für die Schulaufsichtsbehörde abzugeben.
( 3 ) Für den Schulträger führt der Schulleiter die unmittelbare Aufsicht über die an der Schule tätigen, nicht im Dienst des Landes stehenden Bediensteten; er hat ihnen gegenüber die aus der Verantwortung für einen geordneten Schulbetrieb sich ergebende Weisungsbefugnis.
( 4 ) Nähere Vorschriften erläßt das Kultusministerium durch Dienstordnung für die Schulleiter.
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§ 42
Stellvertretender Schulleiter und weitere Funktionsträger

( 1 ) Der Stellvertretende Schulleiter ist der ständige und allgemeine Vertreter des Schulleiters. Falls ein Stellvertretender Schulleiter nicht vorhanden oder ebenfalls verhindert ist, wird der Schulleiter vom dienstältesten Lehrer der Schule vertreten. Die Schulaufsichtsbehörde kann anstelle des dienstältesten Lehrers einen anderen Vertreter bestimmen.
( 2 ) Der Stellvertretende Schulleiter und die Funktionsträger zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben an Gymnasien und beruflichen Schulen sowie gegebenenfalls die von der Schulaufsichtsbehörde bestellten Lehrer aller Schularten mit vergleichbaren Funktionen unterstützen den Schulleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Das Nähere regelt das Kultusministerium durch Dienstordnung.
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§ 43
Geschäftsführender Schulleiter

( 1 ) Die Schulaufsichtsbehörde kann für die Schulen einer Schulart oder mehrerer Schularten im Gebiet eines Schulträgers aus dem Kreis der Schulleiter einen geschäftsführenden Schulleiter bestellen, der alle Angelegenheiten, die eine einheitliche Behandlung erfordern oder ihm durch besondere Anordnung übertragen werden, zu besorgen hat.
( 2 ) Die geschäftsführenden Schulleiter im Gebiet eines Schulträgers haben bei der Besorgung von Angelegenheiten, die mit Rücksicht auf die Einheit des örtlichen Schulwesens einheitlich geregelt werden müssen, das gegenseitige Einvernehmen herzustellen, bei allen übrigen Schularten berührenden Angelegenheiten sich miteinander ins Benehmen zu setzen.
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B. Lehrerkonferenz, Schulkonferenz (§§ 44–47)

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§ 44
Allgemeines

( 1 ) Die Lehrerkonferenzen beraten und beschließen alle wichtigen Maßnahmen, die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule notwendig sind und ihrer Art nach ein Zusammenwirken der Lehrer erfordern. Sie fördern die Zusammenarbeit und dienen auch der gegenseitigen Unterstützung der Lehrer sowie dem Austausch von Erfahrungen und Anregungen.
( 2 ) Die einzelnen Lehrerkonferenzen beachten bei ihrer Arbeit und ihren Beschlüssen den durch Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen gesetzten Rahmen sowie die pädagogische Verantwortung des einzelnen Lehrers, die Verantwortlichkeit des Schulleiters und die Aufgaben der anderen Lehrerkonferenzen, der Schulkonferenz sowie anderweitig begründete Zuständigkeiten.
( 3 ) Die Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz sind für Schulleiter und Lehrer bindend. Ist der Schulleiter der Auffassung, daß ein Konferenzbeschluß gegen eine Rechtsvorschrift oder eine Verwaltungsanordnung verstößt, oder daß er für die Ausführung des Beschlusses nicht die Verantwortung übernehmen kann, hält aber die Gesamtlehrerkonferenz in einer zweiten Sitzung den Beschluß aufrecht, so hat der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen. Bis zu dieser Entscheidung darf der Beschluß nicht ausgeführt werden.
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§ 45
Arten, Einrichtungen und Aufgaben der Lehrerkonferenzen

( 1 ) Lehrerkonferenzen sind die Gesamtlehrerkonferenzen und die Teilkonferenzen. Die Gesamtlehrerkonferenz besteht an jeder Schule. Teilkonferenzen sind insbesondere die Klassenkonferenz, die Fachkonferenz und für Schulen, die in Abteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz.
( 2 ) Es berät und beschließt, unbeschadet der Zuständigkeit der Schulkonferenz,
die Gesamtlehrerkonferenz über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind,
die Klassenkonferenz über Fragen von allgemeiner Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Klassen,
die Fachkonferenz über besondere Angelegenheiten, die ein Fach oder eine Fächergruppe betreffen,
die Abteilungskonferenz über Fragen von allgemeiner Bedeutung für die Abteilung.
( 3 ) Für Bildungszentren und für Schulen im Regionalen Verbund können Konferenzen, denen Lehrer der beteiligten Schulen angehören, gebildet werden, die über gemeinsame, die Abstimmung bedürfende Angelegenheiten beraten und beschließen.
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§ 46
Konferenzordnungen

( 1 ) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Konferenzordnungen das Nähere über Bildung von Teilkonferenzen und Konferenzen nach § 45 Abs. 3, Aufgaben, Zusammensetzung einschließlich Vorsitz, Mitgliedschaft sowie Teilnahmerecht und -pflicht, Stimmrecht, Bildung von Ausschüssen sowie Verfahren der Lehrerkonferenzen zu regeln. Dabei kann das Kultusministerium auch Bestimmungen darüber erlassen, welche Teilkonferenzen an die Stelle der Klassenkonferenz treten, soweit Klassen nicht im Verband geführt werden, sowie darüber, welche Lehrer dann die Aufgaben der Klassenlehrer wahrnehmen.
( 2 ) Die Übertragung weiterer Aufgaben durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften bleibt unberührt.
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§ 47
Schulkonferenz

( 1 ) Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ der Schule. Sie hat die Aufgabe, das Zusammenwirken von Schulleitung, Lehrern, Eltern, Schülern und der für die Berufsbezeichnung Mitverantwortlichen zu fördern, bei Meinungsverschiedenheiten zu vermitteln sowie über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind, zu beraten und nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu beschließen.
( 2 ) Die Schulkonferenz kann gegenüber dem Schulleiter und anderen Konferenzen Anregungen und Empfehlungen geben. Eine Empfehlung muß auf der nächsten Sitzung der zuständigen Konferenz beraten werden.
( 3 ) Die Schulkonferenz entscheidet nach Maßgabe dieses Gesetzes über:
  1. Die Vereinbarung von Schulpartnerschaften,
  2. die Verteilung des Unterrichts auf fünf oder sechs Wochentage, den Unterrichtsbeginn und den Tag der Einschulung in die Grundschule,
  3. allgemeine Angelegenheiten der Schülermitverantwortung,
  4. die Stellungnahme der Schule gegenüber dem Schulträger zur
    1. Namensgebung der Schule,
    2. Änderung des Schulbezirks,
  5. Stellungnahmen der Schule zur Durchführung der Schülerbeförderung,
  6. Grundsätze über die Einrichtung freiwilliger Arbeitsgemeinschaften, die nicht generell vorgesehen sind und die zu keinen Berechtigungen führen,
  7. die Anforderungen von Haushaltsmitteln gegenüber dem Schulträger.
( 4 ) Die Schulkonferenz ist anzuhören:
  1. Zu Beschlüssen der Gesamtlehrerkonferenz
    1. zu allgemeinen Fragen der Erziehung und des Unterrichts an der Schule,
    2. über die Verwendung der der Schule zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel im Rahmen ihrer Zweckbestimmung,
  2. vor Einrichtung oder Beendigung eines Schulversuchs,
  3. vor Änderung der Schulart, der Schulform oder des Schultyps sowie der dauernden Teilung oder Zusammenlegung und der Erweiterung oder Aufhebung der Schule,
  4. vor Genehmigung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben an der Schule,
  5. bei Entscheidungen über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach Maßgabe von § 90 Abs. 4,
  6. zu Stellungnahmen der Schule gegenüber dem Schulträger zur Ausstattung und Einrichtung der Schule sowie Baumaßnahmen.
( 5 ) Folgende Angelegenheiten werden in der Schulkonferenz beraten und bedürfen ihres Einverständnisses:
  1. Erlaß der Schul- und Hausordnung,
  2. Beschlüsse zu allgemeinen Fragen der Klassenarbeiten und Hausaufgaben,
  3. Beschlüsse zur einheitlichen Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an der Schule,
  4. Grundsätze über die Durchführung von besonderen Schulveranstaltungen, die die gesamte Schule berühren,
  5. Grundsätze über die Durchführung von außerunterrichtlichen Veranstaltungen (z.B. Klassenfahrten, Schullandheimaufenthalte),
  6. Festlegung der schuleigenen Stundentafel im Rahmen der Kontingentstundentafel und Entwicklung schuleigener Curricula im Rahmen des Bildungsplanes. Für das Fach Religionslehre bleibt die Beteiligung der Beauftragten der Religionsgemeinschaften unberührt,
  7. die Zustimmung zu einer Änderung der Schulart in eine Gemeinschaftsschule.73#
( 6 ) Bei Angelegenheiten, die den Schulträger berühren, ist ihm Gelegenheit zu geben, beratend mitzuwirken.
( 7 ) Die Beschlüsse der Schulkonferenz nach Absatz 3 sind für Schulleiter und Lehrer bindend. Ist der Schulleiter der Auffassung, daß ein Beschluß der Schulkonferenz gegen eine Rechtsvorschrift oder eine Verwaltungsanordnung verstößt oder daß er für die Ausführung des Beschlusses nicht die Verantwortung übernehmen kann, hält aber die Schulkonferenz in einer zweiten Sitzung den Beschluß aufrecht, so hat der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen. Bis zu dieser Entscheidung darf der Beschluß nicht ausgeführt werden.
( 8 ) Verweigert die Schulkonferenz in den in Absatz 5 genannten Angelegenheiten ihr Einverständnis und hält die zuständige Lehrerkonferenz nach nochmaliger Beratung an ihrem Beschluß fest, hat der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen.
( 9 ) Der Schulkonferenz gehören bei Schulen mit mindestens 14 Lehrerstellen an
  1. der Schulleiter als Vorsitzender,
  2. an Schulen, für die ein Elternbeirat vorgesehen ist, der Elternbeiratsvorsitzende als stellvertretender Vorsitzender,
  3. an Schulen, für die ein Schülerrat vorgesehen ist, der Schülersprecher,
  4. zusätzlich an Schulen, für die
    a) ein Elternbeirat und ein Schülerrat vorgesehen sind, jeweils drei Vertreter der Lehrer, der Eltern und der Schüler,
    b) kein Schülerrat vorgesehen ist, jeweils fünf Vertreter der Lehrer und der Eltern,
    c) kein Elternbeirat vorgesehen ist, jeweils fünf Vertreter der Lehrer und der Schüler,
  5. an Schulen mit Berufsschule, einem sonstigen Bildungsgang, in dem neben der schulischen Ausbildung ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen wird, oder entsprechendem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum74# vier weitere Vertreter aus dem Kreis der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen,
  6. ein Verbindungslehrer mit beratender Stimme bei allgemeinen Angelegenheiten der Schülermitverantwortung.
Die Vertreter der Schüler müssen mindestens der siebten Klasse angehören. Für Schulen mit weniger als 14 Lehrerstellen regelt das Kultusministerium durch Rechtsverordnung die Zahl der Vertreter der einzelnen Gruppen in der Schulkonferenz, wobei das Verhältnis der einzelnen Gruppen zueinander Satz 1 entsprechen muss.75#
( 10 ) Die Gesamtlehrerkonferenz, der Elternbeirat, der Schülerrat und die Vertretung der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen wählen jeweils ihre Vertreter und Stellvertreter. Stellvertreter des Schulleiters ist unbeschadet der Bestimmungen über den Vorsitz sein Vertreter gemäß § 42 Abs. 1; ist dieser gewähltes Mitglied der Schulkonferenz, tritt an seine Stelle insoweit ein gewählter Stellvertreter. Die Mitglieder der Schulkonferenz sind bei der Ausübung ihres Stimmrechts an Weisungen und Aufträge nicht gebunden.
( 11 ) Die Beratungen der Schulkonferenz sind nicht öffentlich. Sie sind vertraulich, soweit es sich um Tatsachen handelt, die ihrer inhaltlichen Bedeutung nach der Vertraulichkeit bedürfen. Tatsachen, deren Bekanntgeben ein schutzwürdiges Interesse von Schülern, Eltern, Lehrern oder anderen Person verletzen könnten, bedürfen der vertraulichen Behandlung. Die Schulkonferenz kann darüber hinaus die Vertraulichkeit einzelner Beratungsgegenstände feststellen. Für die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht der Lehrer gelten die beamten- und tarifrechtlichen Vorschriften. Verletzt ein sonstiger Vertreter die Vertraulichkeit, so kann er durch Beschluß der Schulkonferenz mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder zeitweilig oder ganz von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. An seine Stelle tritt der Stellvertreter.
( 12 ) Die Schulkonferenz tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder, die Elterngruppe oder Schülergruppe unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.
( 13 ) Das Kultusministerium kann, soweit erforderlich, durch Rechtsverordnung
  1. bei Schulen mit Internat und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren76# die Schulkonferenz den besonderen Verhältnissen dieser Schulen anpassen,
  2. nähere Vorschriften erlassen über die Wahl der Mitglieder der Schulkonferenz und ihrer Stellvertreter, die Dauer der Amtszeit der gewählten Mitglieder und die Geschäftsordnung der Schulkonferenz sowie die Kostenerstattung für die Wahrnehmung der Termine der Auswahlkommission bei Schulleiterbesetzungsverfahren nach § 40 durch Vertreter der Schulkonferenz, die nicht Bedienstete des Landes sind.77#
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C. Örtliche Schulverwaltung (§§ 48–54)

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§ 48
Örtliche Schulverwaltung

( 1 ) Die Gemeinden, die Landkreise und die Schulverbände verwalten die ihnen als Schulträger obliegenden Angelegenheiten als Pflichtaufgaben.
( 2 ) Der Schulträger errichtet und unterhält die Schulgebäude und Schulräume, stellt die sonstigen für die Schule erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung, beschafft die Lehr- und Lernmittel und bestellt die Bediensteten, die nicht im Dienst des Landes stehen. Der Schulträger soll dem Schulleiter die zur Deckung des laufenden Lehrmittelbedarfs erforderlichen Mittel zur selbständigen Bewirtschaftung überlassen.
( 3 ) Das Kultusministerium erläßt im Einvernehmen mit dem Innenministerium und im Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden Richtlinien über die Ausstattung der Schule mit Lehrmitteln und Verwaltungskräften
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§ 49
Schulbeirat

Der Schulträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 hört in allen wichtigen Schulangelegenheiten Vertreter der Schulleiter, der Lehrer, der Eltern, der Schüler und Vertreter der Religionsgemeinschaften, die an einer seiner Schulen Religionsunterricht erteilen, bei beruflichen Schulen auch Vertreter der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen. Der Schulträger kann zur Wahrnehmung dieser Aufgabe einen Schulbeirat als beschließenden oder beratenden Ausschuß bilden.
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§ 50

(aufgehoben)
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§ 51
Benutzung von Schulräumen

Räume und Plätze öffentlicher Schulen dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die den Belangen der Schule widersprechen. Über die Verwendung für andere als schulische Zwecke entscheidet der Schulträger im Benehmen mit dem Schulleiter. Ist der Schulleiter der Auffassung, dass die andere Verwendung schulischen Belangen widerspricht, so entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.78#
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§§ 52, 53, 54

(aufgehoben)
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6. TEIL
Mitwirkung der Eltern und der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule; Schülermitverantwortung; Landesschulbeirat

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A. Klassenpflegschaft, Elternbeiräte (§§ 55–61)

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§ 55
Eltern und Schule

( 1 ) Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, an der schulischen Erziehung mitzuwirken. Die gemeinsame Verantwortung der Eltern und der Schule für die Erziehung und Bildung der Jugend fordert die vertrauensvolle Zusammenarbeit beider Erziehungsträger. Schule und Elternhaus unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung der Jugend und pflegen ihre Erziehungsgemeinschaft. Die Schule fördert und unterstützt die Eltern bei der Wahrnehmung ihrer schulischen Elternrechte; dies gilt in besonderer Weise auch für Eltern mit Migrationshintergrund.79#
( 2 ) Das Recht und die Aufgabe, die Erziehungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten, nehmen die Eltern
  1. in der Klassenpflegschaft,
  2. in den Elternvertretungen und
  3. in der Schulkonferenz
wahr.
( 3 ) Unbeschadet der Rechte volljähriger Schüler können die Eltern die Aufgaben nach Absatz 2 wahrnehmen. Die Schule kann ihnen auch personenbezogene Auskünfte erteilen oder Mitteilungen machen, wenn kein gegenteiliger Wille der volljährigen Schüler erkennbar ist oder wenn eine Gefahr für wesentlich überwiegende Rechtsgüter wie Leben, Leib, Freiheit oder Eigentum zu befürchten ist und die Auskunft oder Mitteilung angemessen ist, die Gefahr abzuwenden oder zu verringern. Dies gilt auch, wenn der Ausschluss aus der Schule angedroht wird oder ein Schüler die Schule gegen seinen Willen verlassen muss. Volljährige Schüler sind über die Möglichkeit personenbezogenenr Auskünfte und Mitteilungen an die Eltern, wenn kein gegenteiliger Wille der volljährigen Schüler erkennbar ist, allgemein oder im Einzelfall zu belehren.
( 4 ) Angelegenheiten einzelner Schüler können die Elternvertretungen nur mit Zustimmung von deren Eltern behandeln.
( 5 ) Die Elternvertreter üben ein Ehrenamt aus.
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§ 56
Klassenpflegschaft

( 1 ) Die Klassenpflegschaft dient der Pflege enger Verbindungen zwischen Eltern und Schule und hat die Aufgabe, das Zusammenwirken von Eltern und Lehrern in der gemeinsamen Verantwortung für die Erziehung der Jugend zu fördern. Eltern und Lehrer sollen sich in der Klassenpflegschaft gegenseitig beraten sowie Anregungen und Erfahrungen austauschen. Dem dient insbesondere die Unterrichtung und Aussprache über
  1. Entwicklungsstand der Klasse (z.B. Leistung, Verhalten, besondere Probleme);
  2. Stundentafel und differenziert angebotene Unterrichtsveranstaltungen (z.B. Fächerwahl, Kurse, Arbeitsgemeinschaften);
  3. Kriterien und Verfahren zur Leistungsbeurteilung;
  4. Grundsätze für Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie Versetzungsordnung und für Abschlußklassen Prüfungsordnung;
  5. in der Klasse verwendete Lernmittel einschließlich Arbeitsmittel;
  6. Schullandheimaufenthalte, Schulausflüge, Wandertage, Betriebsbesichtigungen u.ä. im Rahmen der beschlossenen Grundsätze der Gesamtlehrerkonferenz sowie sonstige Veranstaltungen für die Klasse;
  7. Förderung der Schülermitverantwortung der Klasse, Durchführung der Schülerbeförderung;
  8. grundsätzliche Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz, der Schulkonferenz, des Elternbeirats und des Schülerrats.
Außerdem sollen die Lehrer im Rahmen des Möglichen auf Fragen zu besonderen methodischen Problemen und Unterrichtsschwerpunkten zur Verfügung stehen.
( 2 ) Bei Meinungsverschiedenheiten über Lernmittel, die nicht dem Zulassungsverfahren des Kultusministeriums unterliegen, kann die Klassenpflegschaft die Schulkonferenz anrufen.
( 3 ) Die Klassenpflegschaft besteht aus den Eltern der Schüler und den Lehrern der Klasse. Der Vorsitzende der Klassenpflegschaft lädt den Klassensprecher und dessen Stellvertreter zu geeigneten Tagesordnungspunkten ein; erweist sich ein Tagesordnungspunkt als nicht geeignet, setzt die Klassenpflegschaft die Behandlung des Tagesordnungspunktes ohne Schülervertreter fort.
( 4 ) Vorsitzender der Klassenpflegschaft ist der Klassenelternvertreter, Stellvertreter der Klassenlehrer.
( 5 ) Die Klassenpflegschaft tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen. Eine Sitzung muß stattfinden, wenn ein Viertel der Eltern, der Klassenlehrer, der Schulleiter oder der Elternbeiratsvorsitzende darum nachsuchen.
( 6 ) Die Elterngruppe in der Klassenpflegschaft kann in den Angelegenheiten des Absatzes 1 Nr. 1 bis 8 der Klassenkonferenz Vorschläge zur Beratung und Beschlußfassung vorlegen und an deren Beratung durch ihre gewählten Vertreter mitwirken; entsprechendes gilt für Jahrgangsstufen.
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§ 57
Elternbeirat

( 1 ) Der Elternbeirat ist die Vertretung der Eltern der Schüler einer Schule. Ihm obliegt es, das Interesse und die Verantwortung der Eltern für die Aufgaben der Erziehung zu wahren und zu pflegen, der Elternschaft Gelegenheit zur Information und Aussprache zu geben, Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten und der Schule zu unterbreiten, an der Verbesserung der inneren und äußeren Schulverhältnisse mitzuarbeiten und das Verständnis der Öffentlichkeit für die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu stärken. Er wird von Schule und Schulträger beraten und unterstützt. Im Rahmen seiner Aufgaben obliegt es dem Elternbeirat insbesondere
  1. die Anteilnahme der Eltern am Leben und an der Arbeit der Schule zu fördern;
  2. Wünsche und Anregungen aus Elternkreisen, die über den Einzelfall hinaus von allgemeiner Bedeutung sind, zu beraten und an die Schule weiterzuleiten;
  3. das Verständnis der Erziehungsberechtigten für Fragen des Schullebens und der Unterrichtsgestaltung sowie der Erziehungsberatung zu fördern;
  4. für die Belange der Schule beim Schulträger, bei der Schulaufsichtsbehörde und in der Öffentlichkeit einzutreten, soweit die Mitverantwortung der Eltern es verlangt;
  5. an der Beseitigung von Störungen der Schularbeit durch Mängel der äußeren Schulverhältnisse mitzuwirken;
  6. bei Maßnahmen auf dem Gebiet des Jugendschutzes und der Freizeitgestaltung, soweit sie das Leben der Schule berühren, mitzuwirken;
  7. Maßnahmen, die eine Erweiterung oder Einschränkung der Schule oder eine wesentliche Änderung ihres Lehrbetriebs bewirken, zu beraten; dazu gehört auch die Änderung des Schultyps, die Teilung einer Schule oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Schule sowie die Durchführung von Schulversuchen,
  8. die Festlegung der schuleigenen Stundentafel im Rahmen der Kontingentstundentafel und die Entwicklung schuleigenener Curricula im Rahmen des Bildungsplanes zu beraten.
( 2 ) Der Schulleiter unterrichtet den Elternbeirat über seine Rechte und Pflichten sowie alle Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, und erteilt die notwendigen Auskünfte. Der Elternbeirat soll gehört werden, bevor der Schulleiter Maßnahmen trifft, die für das Schulleben von allgemeiner Bedeutung sind.
( 3 ) Die Eltern der Schüler einer Klasse wählen aus ihrer Mitte einen Klassenelternvertreter und dessen Stellvertreter. Die Klassenelternvertreter und ihre Stellvertreter bilden den Elternbeirat der Schule.
( 4 ) Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 58
Gesamtelternbeirat, Arbeitskreise

( 1 ) Die Vorsitzenden und je ein stellvertretender Vorsitzender der Elternbeiräte aller Schulen eines Schulträgers bilden den Gesamtelternbeirat. An ihrer Stelle und auf ihren Wunsch kann der Elternbeirat aus seiner Mitte andere Vertreter entsenden. Im Falle der Verhinderung der Mitglieder im Gesamtelternbeirat kann der Elternbeirat einer Schule Stellvertreter entsenden. Der Gesamtelternbeirat ist im Rahmen der in § 57 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben für alle über den Bereich einer Schule hinausgehenden Angelegenheiten zuständig.80#
( 2 ) Elternvertretungen können sich zu überörtlichen Arbeitskreisen zusammenschließen, um im Rahmen ihrer Zielsetzung Erfahrungen und Meinungen auszutauschen, gemeinsam Veranstaltungen durchzuführen und gemeinsame Stellungnahmen zu erarbeiten. Die Schulaufsichtsbehörden beraten und unterstützen solche Arbeitskreise.
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§ 59
Sonderregelungen

( 1 ) Für Berufsschulen und sonstige schulische Bildungsgänge, in denen neben der schulischen Ausbildung ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen wird, sowie für die entsprechenden sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren 81#gelten die Vorschriften der §§ 55 bis 57 mit folgender Maßgabe:
  1. Anstelle von Klassenpflegschaften können Berufsgruppen- und Abteilungspflegschaften gebildet werden,
  2. die für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen gehören den Pflegschaften an, um die Erziehungsgemeinschaft zwischen Schule, Elternhaus und Berufsbildungsstätte zu fördern.
( 2 ) An den Kollegs, an den einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife, an den Berufsoberschulen und an den Fachschulen mit Ausnahme der Fachschulen für Sozialpädagogik nach dem Gesetz zur Ausbildung der Fachkräfte an Kindergärten werden Klassenpflegschaften und Elternvertretungen nicht gebildet.
( 3 ) An den Grundschuldförderklassen und den Schulkindergärten werden Vertretungen der Eltern gebildet; § 55 Abs. 1 gilt entsprechend.
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§ 60
Landeselternbeirat

( 1 ) Der aus gewählten Vertretern der Eltern bestehende Landeselternbeirat berät das Kultusministerium in allgemeinen Fragen des Erziehungs- und Unterrichtswesens, insbesondere bei der Gestaltung der Bildungs- und Lehrpläne und der Genehmigung der Schulbücher.
( 2 ) Der Landeselternbeirat kann dem Kultusministerium Vorschläge und Anregungen unterbreiten. Das Kultusministerium unterrichtet den Landeselternbeirat über die wichtigen allgemeinen Angelegenheiten und erteilt ihm die notwendigen Auskünfte. Auch soll das Kultusministerium dem Landeselternbeirat allgemeine, die Gestaltung und Ordnung des Schulwesens betreffende Regelungen vor ihrem Inkrafttreten zuleiten.
( 3 ) Der Landeselternbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung.
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§ 61
Ausführungsvorschriften

Das Kultusministerium kann, soweit erforderlich durch Rechtsverordnung, nähere Vorschriften erlassen
  1. über Zusammensetzung, Mitgliedschaft, Zuständigkeit, Wahl, Dauer der Amtszeit und Geschäftsordnung der Elternbeiräte, der Gesamtelternbeiräte, des Landeselternbeirats sowie der Klassen-, Berufsgruppen- und Abteilungspflegschaften; dabei kann das Ministerium für Kultus und Sport regeln, welche organisatorischen Einheiten an die Stelle der Klassen treten, soweit diese nicht im Verband geführt werden, und Bestimmungen über die Zahl und die Wahl der Elternvertreter in diesen Klassenstufen sowie darüber zu erlassen, welche Lehrer dann die Aufgaben der Klassenlehrer wahrnehmen;
  2. unter welchen Voraussetzungen gewählte Vertreter der Eltern von Schulen in freier Trägerschaft Mitglieder der Gremien nach § 58 Abs. 1 und § 60 sein können;
  3. über Abweichungen zur Anpassung der Klassenpflegschaften und Elternbeiräte an die besonderen Verhältnisse der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren und Schulen mit Internat82#;
  4. unter welchen Voraussetzungen anstelle der Eltern andere Erziehungsberechtigte oder mit Erziehungsrechten Beauftragte deren Befugnisse gemäß den §§ 55 bis 60 wahrnehmen.
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B. Schülermitverantwortung (§§ 62–70)

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§ 62
Aufgaben

( 1 ) Die Schülermitverantwortung dient der Pflege der Beteiligung der Schüler an der Gestaltung des Schullebens, des Gemeinschaftslebens an der Schule, der Erziehung der Schüler zu Selbständigkeit und Verantwortungsbewußtsein.
( 2 ) Der Wirkungsbereich der Schülermitverantwortung ergibt sich aus der Aufgabe der Schule. Die Schüler haben in diesem Rahmen die Möglichkeit, ihre Interessen zu vertreten und durch selbstgewählte oder übertragene Aufgaben eigene Verantwortung zu übernehmen. Schüler mit Behinderungen erhalten hierzu an allen Schulen altersgemäße und individuelle Hilfe.83#
( 3 ) Die Schülermitverantwortung ist von allen am Schulleben Beteiligten und den Schulaufsichtsbehörden zu unterstützen.
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§ 63
Klassenschülerversammlung, Schülervertreter

( 1 ) Die Schüler wirken mit der Schule mit durch
  1. die Klassenschülerversammlung,
  2. die Schülervertreter.
Schülervertreter sind die Klassensprecher, der Schülerrat und der Schülersprecher.
( 2 ) An allen Schulen wählen die Schüler ab Klasse 5 nach den Grundsätzen, die für demokratische Wahlen gelten, ihre Schülervertreter. Soweit an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum Schülervertreter nicht gewählt werden können, müssen die Schüler entsprechend ihren Möglichkeiten an der Gestaltung des Schullebens beteiligt werden.84#
( 3 ) Klassenschülerversammlung und Schülervertreter haben kein politisches Mandat.
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§ 64
Klassenschülerversammlung

( 1 ) Die Klassenschülerversammlung hat die Aufgabe, in allen Fragen der Schülermitverantwortung, die sich bei der Arbeit der Klasse ergeben, zu beraten und zu beschließen. Sie fördert die Zusammenarbeit mit den Lehrern der Klasse.
( 2 ) An Klassen, für die keine Klassenpflegschaft gebildet wird, kann die Klassenschülerversammlung die Befugnisse der Eltern in der Klassenpflegschaft gemäß § 56 Abs. 1 und 2 wahrnehmen.
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§ 65
Klassensprecher

( 1 ) Von Klasse 5 an wählen die Schüler jeder Klasse aus ihrer Mitte zu Beginn des Schuljahres einen Klassensprecher und seinen Stellvertreter.
( 2 ) Der Klassensprecher vertritt die Interessen der Schüler der Klasse und unterrichtet die Klassenschülerversammlung über alle Angelegenheiten, die für sie von allgemeiner Bedeutung sind.
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§ 66
Schülerrat

( 1 ) Dem Schülerrat gehören an
  1. der Schülersprecher und seine Stellvertreter,
  2. die Klassensprecher und ihre Stellvertreter, abweichend hiervon an beruflichen Schulen die Klassensprecher.
85#
( 2 ) Der Schülerrat ist für alle Fragen der Schülermitverantwortung zuständig, welche die Schule in ihrer Gesamtheit angehen. Der Schulleiter unterrichtet den Schülerrat über Angelegenheiten, die für die Schülermitverantwortung von allgemeiner Bedeutung sind.
( 3 ) Der Schülerrat erläßt Regelungen, in denen insbesondere das Nähere über die Arbeitsweise der Schülermitverantwortung an der Schule und das Verfahren für die Wahl ihrer Schülervertreter festgelegt werden (SMV-Satzung).
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§ 67
Schülersprecher

( 1 ) Die Klassensprecher und ihre Stellvertreter wählen aus den Schülern ihrer Schule den Schülersprecher und aus ihrer Mitte einen oder mehrere Stellvertreter. Die SMV-Satzung kann vorsehen, dass der Schülersprecher und ein Stellvertreter von den Schülern der Schule direkt gewählt werden.
( 2 ) Der Schülersprecher ist Vorsitzender des Schülerrats. Er vertritt die Interessen der Schüler der Schule.
( 3 ) Der Schülersprecher, der Schulleiter und der Verbindungslehrer (§ 68) sollen in regelmäßigen Abständen zusammentreffen, um die Angelegenheiten der Schülermitverantwortung zu besprechen und um sich gegenseitig zu informieren.
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§ 68
Verbindungslehrer

( 1 ) Der Schülerrat wählt einen oder mehrere, höchstens jedoch drei Verbindungslehrer mit deren Einverständnis.
( 2 ) Die Verbindungslehrer beraten die Schülermitverantwortung, unterstützen sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und fördern ihre Verbindung zu den Lehrern, dem Schulleiter und den Eltern. Sie können an allen Veranstaltungen der Schülermitverantwortung, insbesondere auch an den Sitzungen der Schülervertreter beratend teilnehmen.
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§ 69
Landesschülerbeirat, Arbeitskreise der Schüler

( 1 ) Der aus gewählten Vertretern der Schüler bestehende Landesschülerbeirat vertritt in allgemeinen Fragen des Erziehungs- und Unterrichtswesens die Anliegen der Schüler gegenüber dem Kultusministerium.
( 2 ) Der Landeschülerbeirat kann dem Kultusministerium Vorschläge und Anregungen unterbreiten. Das Kultusministerium unterrichtet den Landeschülerbeirat über die wichtigen allgemeinen Angelegenheiten und erteilt ihm die notwendigen Auskünfte. Auch soll das Kultusministerium dem Landeschülerbeirat allgemeine, die Gestaltung und Ordnung des Schulwesens betreffende Regelungen vor ihrem Inkrafttreten zuleiten.
( 3 ) Der Landesschülerbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
( 4 ) Im Rahmen der Schülermitverantwortung können sich Schüler mehrerer Schulen zu Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen, um Erfahrungen auszutauschen und gemeinsame Veranstaltungen durchzuführen. Über die Beteiligung an einem solchen Arbeitskreis entscheidet der Schülerrat der einzelnen Schule. An den Sitzungen kann ein Verbindungslehrer der beteiligten Schulen mit beratender Stimme teilnehmen.
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§ 70
Ausführungsvorschriften, Sonderregelungen

Das Kultusministerium kann, soweit erforderlich durch Rechtsverordnung, nähere Vorschriften erlassen über Einrichtung und Aufgaben der Schülermitverantwortung, insbesondere über
  1. Aufgaben der Klassenschülerversammlung und der Schülervertreter sowie Wahl der Schülervertreter; dabei können den Verhältnissen der Berufsschulklassen entsprechende besondere Vorschriften über Tagessprecher, welche die Klassensprecher aus ihrer Mitte wählen, sowie die Aufgaben dieser Schülervertreter erlassen werden;
  2. Erlaß und Inhalt der SMV-Satzung;
  3. Aufgaben, Wahl und Amtszeit der Verbindungslehrer;
  4. die Zusammensetzung, Mitgliedschaft, Zuständigkeit, Wahl, Dauer der Amtszeit und Geschäftsordnung des Landesschülerbeirats sowie die Voraussetzungen, unter denen gewählte Vertreter der Schüler von Schulen in freier Trägerschaft Mitglieder sein können;86#
  5. Aufgaben, Zusammensetzung und Geschäftsordnung der Arbeitskreise der Schüler gemäß § 69 Abs. 4;
  6. die Schülermitverantwortung in bezug auf die organisatorischen Einheiten, die an die Stelle der Klassen treten, soweit diese nicht mehr im Verband geführt werden, und Bestimmungen über die Wahl und die Wahl der Schülervertreter in diesen Klassenstufen.
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C. Landesschulbeirat

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§ 71
Landesschulbeirat

( 1 ) Der Landesschulbeirat berät das Kultusministerium bei der Vorbereitung grundsätzlicher Maßnahmen auf dem Gebiet des Schulwesens. Er ist berechtigt, dem Kultusministerium Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten.
( 2 ) Dem Landesschulbeirat gehören an Vertreter der Eltern, der Lehrer, der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen, der Schüler, der kommunalen Landesverbände, der Kirchen und anerkannten Religionsgemeinschaften, der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände sowie Personen, die durch ihre Erfahrung in Bildungs- und Erziehungsfragen die Arbeit des Beirats besonders zu fördern vermögen.
( 3 ) Die Mitglieder des Landesschulbeirats werden vom Kultusministerium berufen. Sie wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Landesschulbeirats und vertritt ihn nach außen.
( 4 ) Die Amtszeit des Landesschulbeirats dauert drei Jahre.
( 5 ) Der Landesschulbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 6 ) Das Kultusministerium kann, soweit erforderlich durch Rechtsverordnung, nähere Vorschriften erlassen über Zusammensetzung, Mitgliedschaft, Zuständigkeit, Wahl und Geschäftsordnung des Landesschulbeirats; dabei kann die Dauer der Amtszeit der Schülervertreter abweichend von Absatz 4 festgelegt werden.
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7. TEIL
Schüler

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A. Schulpflicht

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§ 72
Schulpflicht, Pflichten der Schüler

( 1 ) Schulpflicht besteht für alle Kinder und Jugendlichen, die im Land Baden-Württemberg ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben. Die Schulaufsichtsbehörde kann ausländische Jugendliche, die mindestens vierzehn Jahre alt sind, auf Antrag in besonderen Härtefällen von der Pflicht zum Besuch einer auf der Grundschule aufbauenden Schule, und der Berufsschule88# zeitweilig oder auf Dauer befreien, insbesondere wenn wegen der Kürze der verbleibenden Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung nicht erwartet werden kann. Schulpflichtig im Sinne des Satzes 1 ist auch, wem aufgrund eines Asylantrags der Aufenthalt in Baden-Württemberg gestattet ist oder wer hier geduldet wird, unabhängig davon, ob er selbst diese Voraussetzungen erfüllt oder nur ein Elternteil; die Schulpflicht beginnt sechs Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland und besteht bis zur Erfüllung der Ausreisepflicht.89#
( 2 ) Die Schulpflicht gliedert sich in
  1. die Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer auf ihr aufbauenden Schule,
  2. die Pflicht zum Besuch der Berufsschule.
Die Schulpflicht wird auch durch den Besuch eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums erfüllt.90#
( 3 ) Die Schulpflicht erstreckt sich auf den regelmäßigen Besuch des Unterrichts und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule sowie auf die Einhaltung der Schulordnung. Dasselbe gilt für Schüler, die nicht schulpflichtig sind.
( 4 ) Die Schulpflicht ist durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
( 5 ) Schulpflichtige im Jugendstrafvollzug haben die dort eingerichteten Schulen zu besuchen.
( 6 ) Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
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B. Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer
auf ihr aufbauenden Schule (§§ 73–76)

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§ 73
Beginn der Schulpflicht

( 1 ) Mit dem Beginn des Schuljahres sind alle Kinder, die bis 30. September des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet, die Grundschule zu besuchen. Dasselbe gilt für die Kinder, die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von den Erziehungsberechtigten in der Grundschule angemeldet wurden.
( 2 ) Nach Abschluß der Grundschule sind alle Kinder verpflichtet, eine auf ihr aufbauende Schule zu besuchen.
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§ 74
Vorzeitige Aufnahme und Zurückstellung

( 1 ) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die gemäß § 73 Abs. 1 noch nicht schulpflichtig sind, zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn auf Grund ihres geistigen und körperlichen Entwicklungsstandes zu erwarten ist, daß sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden. Die Entscheidung über den Antrag trifft die Schule; bestehen Zweifel am hinreichenden geistigen und körperlichen Entwicklungsstand des Kindes, zieht die Schule ein Gutachten des Gesundheitsamtes bei.
( 2 ) Kinder, von denen bei Beginn der Schulpflicht auf Grund ihres geistigen und körperlichen Entwicklungsstandes nicht erwartet werden kann, daß sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen, können um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden; mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten können auch Kinder zurückgestellt werden, bei denen sich dies während des ersten Schulhalbjahres zeigt. Die Entscheidung trifft die Schule unter Beiziehung eines Gutachtens des Gesundheitsamtes. Die Zeit der Zurückstellung wird auf die Dauer der Pflicht zum Besuch der Grundschule nicht angerechnet.
( 3 ) Kinder, die vorzeitig eingeschult oder vom Schulbesuch zurückgestellt werden sollen, sind verpflichtet, sich auf Verlangen der Schule bzw. der Schulaufsichtsbehörde an einer pädagogisch-psychologischen Prüfung (Schuleignungsprüfung und Intelligenztest) zu beteiligen und vom Gesundheitsamt untersuchen zu lassen.
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§ 75
Dauer der Schulpflicht

( 1 ) Die Pflicht zum Besuch der Grundschule dauert mindestens vier Jahre. Der Übergang in eine auf der Grundschule aufbauende Schule ist erst zulässig, wenn das Ziel der Abschlußklasse der Grundschule erreicht ist ; dies gilt nicht im Falle eines zieldifferenten Unterrichts nach § 15 Absatz 4.91#
( 2 ) Die Pflicht zum Besuch einer Schule gemäß § 73 Abs. 2 dauert fünf Jahre. Für Kinder, die in dieser Zeit den Hauptschulabschluss nicht erreicht haben, kann die Schule die Schulpflicht um ein Jahr verlängern.
( 3 ) Für Schüler, die nach zehnjährigem Schulbesuch die Schulpflicht nach den Absätzen 1 und 2 noch nicht erfüllt haben, kann die Schule die Beendigung der Schulpflicht feststellen. Die Schulaufsichtsbehörde kann diese Feststellung auf Antrag des Erziehungsberechtigten nach neunjährigem Schulbesuch treffen, insbesondere, wenn von einem weiteren Schulbesuch eine sinnvolle Förderung des Schülers nicht erwartet werden kann.
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§ 76
Erfüllung der Schulpflicht

( 1 ) Zum Besuch der in § 72 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Schulen sind alle Kinder und Jugendlichen verpflichtet, soweit nicht für ihre Erziehung und Unterrichtung in anderer Weise ausreichend gesorgt ist. Anstelle des Besuchs der Grundschule darf anderweitiger Unterricht nur ausnahmsweise in besonderen Fällen von der Schulaufsichtsbehörde gestattet werden.
( 2 ) Der Schulpflichtige hat die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk er wohnt. Dies gilt nicht für Schulpflichtige, die eine Gemeinschaftsschule,eine Deutsch-Französische Grundschule gemäß § 107 a92# oder eine Schule in freier Trägerschaft besuchen93# ; Satz 1 gilt weiterhin nicht für Schulpflichtige, für die ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot festgestellt wurde und die eine allgemeine Schule besuchen.94# Die Schulaufsichtsbehörde kann
  1. bis zu einer Regelung nach den §§ 28, 30 und 31 aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der Schulverhältnisse nach Anhören der beteiligten Schulträger oder
  2. zur Bildung annähernd gleich großer Klassen, Gruppen oder Lerngruppen im jeweiligen Schulaufsichtsbezirk, bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität einer Schule, zur Vermeidung der Bildung einer weiteren Eingangsklasse oder zusätzlicher Klassen, Gruppen oder Lerngruppen im jeweiligen Schulaufsichtsbezirk oder95#
  3. in sonstigen Fällen, wenn wichtige Gründe vorliegen, vor der Entscheidung die Eltern der betroffenen Schüler an,
Abweichungen von Satz 1 zulassen oder anordnen.
In den Fällen von Nummer 2 und 3 hört die Schulaufsichtsbehörde vor der Entscheidung die Eltern der betroffenen Schüler an.
Die Schulaufsichtsbehörde kann in den Fällen von Satz 3 Nr. 2 und 3 die Zuständigkeit für die Anhörung und die Entscheidung auf den geschäftsführenden Schulleiter übertragen.
( 3 ) Soweit nicht ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum nach Absatz 2 Satz 1 zuständig ist, haben die Erziehungsberechtigten das Recht, unter den für ihre schulpflichtigen Kinder geeigneten sonderpädagogischen Bildungsund Beratungszentren zu wählen. Die Schulaufsichtsbehörde kann aus wichtigen Gründen in Abweichung von Satz 1 Schulpflichtige einem geeigneten sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum zuweisen.96#
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C. Pflicht zum Besuch der Berufsschule (§§ 77–81)

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§ 77
Beginn der Berufsschulpflicht

Die Pflicht zum Besuch der Berufsschule beginnt mit dem Ablauf der Pflicht zum Besuch einer Schule gemäß § 73 Abs. 2.
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§ 78
Dauer der Berufsschulpflicht

( 1 ) Die Berufsschulpflicht dauert drei Jahre. Sie endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet; auf Antrag können volljährige Berufsschulpflichtige für das zweite Schulhalbjahr beurlaubt werden. Darüber hinaus kann die Berufsschule freiwillig mit den Rechten und Pflichten eines Berufsschulpflichtigen bis zum Ende des Schuljahres besucht werden, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird.
( 2 ) Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht nach Absatz 1 ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen oder eine Stufenausbildung fortsetzen, sind bis zum Abschluß der Ausbildung berufsschulpflichtig. Beträgt die Ausbildungszeit weniger als drei Jahre, dauert die Berufsschulpflicht mindestens zwei Schuljahre, sofern nach der Stundentafel das Bildungsziel einer Berufsschule von drei Jahren Dauer erreicht wird. Wer nach Beendigung der Berufsschulpflicht nach Absatz 1 ein Berufsausbildungs- oder Umschulungsverhältnis beginnt oder die Stufenausbildung fortsetzt, kann die Berufsschule bis zum Abschluß mit den Rechten und Pflichten eines Berufsschulpflichtigen besuchen.
( 3 ) Wird vor Beendigung der Berufsschulpflicht nach Absatz 1 ein neues Berufsausbildungsverhältnis begonnen oder eine Stufenausbildung fortgesetzt, kann die Schule bereits abgeleisteten Besuch der Berufsschule teilweise oder ganz auf die Berufsschulpflicht anrechnen.
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§ 78a
Berufsvorbereitungsjahr

( 1 ) Die Pflicht zum Besuch des Berufsvorbereitungsjahres (§ 10 Abs. 5) dauert ein Jahr. Danach ist der Schüler von der weiteren Berufsschulpflicht (§ 78 Abs. 1) befreit. Wird während des Berufsvorbereitungsjahres oder danach ein Berufsausbildungsverhältnis begonnen, richtet sich die Berufsschulpflicht nach § 78 Abs. 2 und 3.
( 2 ) Das Kultusministerium stellt bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen durch Rechtsverordnung fest, ab welchem Zeitpunkt in den einzelnen Schulbezirken das Berufsvorbereitungsjahr zu besuchen ist. Zuvor sind die betroffenen Schulträger zu hören.
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§ 79
Erfüllung der Berufsschulpflicht

( 1 ) Die Berufsschulpflicht wird durch den Besuch derjenigen Berufsschule erfüllt, in deren Schulbezirk der Ausbildungs- oder Beschäftigungsort, bei Berufsschulpflichtigen ohne Berufsausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis sowie bei im Ausland beschäftigten Berufsschulpflichtigen der Wohnort liegt.
( 2 ) Die Schule kann, wenn wichtige Gründe in der Person des Berufsschulpflichtigen vorliegen, den Besuch einer anderen als der zuständigen Berufsschule gestatten.
( 3 ) Die Schulaufsichtsbehörde kann aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen die Schüler eines Berufsfeldes, einer Berufsgruppe oder eines Einzelberufs oder einzelne Schüler ganz oder für einzelne Unterrichtsfächer einer anderen als der örtlich zuständigen Berufsschule oder einer Bundesfachklasse zuweisen. Wenn sich die Maßnahme auf den Bezirk von mehreren oberen Schulaufsichtsbehörden erstreckt, ist für die Zuweisung die Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk die zunächst zuständige Berufsschule liegt. Die Schulaufsichtsbehörde hat sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen, soweit es sich nicht um die Zuweisung einzelner Schüler handelt.
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§ 80
Ruhen der Berufsschulpflicht

Die Berufsschulpflicht ruht, solange der Berufsschulpflichtige
  1. eine öffentliche Schule gemäß § 73 Abs. 2, eine Berufsfachschule, ein Berufskolleg oder eine entsprechende Ersatzschule in freier Trägerschaft besucht;
  2. mit mindestens dreißig Wochenstunden am Unterricht einer Berufsfachschule oder eines Berufskollegs in freier Trägerschaft teilnimmt, die Ergänzungsschule ist und von der Schulaufsichtsbehörde als ausreichender Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkannt ist;
  3. eine Hochschule, die Filmakademie, die Popakademie oder die Akademie für Darstellende Kunst besucht;97#
  4. als Beamter im Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen mittleren oder gehobenen Dienstes steht, es sei denn, die oberste Schulaufsichtsbehörde stellt im Benehmen mit den beteiligten Ministerien fest, daß der Vorbereitungsdienst dem Berufsschulunterricht nicht gleichwertig ist. Das gleiche gilt für Dienstanfänger im Sinne der beamtenrechtlichen Bestimmungen;
  5. das freiwillige soziale oder ökologische Jahr leistet, es sei denn, die oberste Schulaufsichtsbehörde stellt fest, daß die einführende und begleitende Betreuung nicht den Anforderungen der Berufsschule entspricht;
  6. Wehrdienst oder den Bundesfreiwilligendienst leistet.98#
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§ 81
Vorzeitige Beendigung der Berufsschulpflicht

( 1 ) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann feststellen, daß durch den Besuch bestimmter Bildungsgänge die Berufsschulpflicht ganz oder teilweise erfüllt und damit vorzeitig beendet ist. Die gleiche Feststellung kann die Schule für einzelne Berufsschulpflichtige treffen, wenn
  1. die bisherige Ausbildung des Berufsschulpflichtigen den Besuch der Berufsschule ganz oder teilweise entbehrlich macht oder
  2. im Hinblick auf das Ausbildungsziel und die Ausbildung des Berufsschulpflichtigen der Besuch der Berufsschule nicht sinnvoll erscheint.
( 2 ) Die Berufsschulpflicht einer Schülerin endet vorzeitig, wenn diese bei Mutterschaft nach Vollendung des 16. Lebensjahres die Beendigung beantragt. Satz 1 gilt für die Berufsschulpflicht eines männlichen Schülers entsprechend. Die zeitgleiche Beendigung der Berufsschulpflicht beider Eltern nach Satz 1 und 2 ist ausgeschlossen.99#
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D. Besondere Regelungen für Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot (§§ 82–84 a)100#

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§ 82
Feststellung des Anspruchs

( 1 ) Die Schulaufsichtsbehörde stellt auf der Grundlage der Ergebnisse einer sonderpädagogischen Diagnostik fest, ob ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot besteht, und legt nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 4 den Förderschwerpunkt fest. Sie stellt auch fest, ob der Anspruch eine Internatsunterbringung nach § 15 Absatz 3 umfasst. Der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot besteht nicht, wenn der Schüler mithilfe sonderpädagogischer Beratung und Unterstützung dem Bildungsgang der allgemeinen Schule folgen kann.
( 2 ) Das Verfahren zur Prüfung und Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot (Feststellungsverfahren) wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten eingeleitet; die allgemeine Schule wirkt hieran mit. Bei Vorliegen konkreter Hinweise, insbesondere dass dem individuellen Anspruch des Kindes beziehungsweise Jugendlichen ohne sonderpädagogische Bildung nicht entsprochen werden kann oder die Bildungsrechte von Mitschülern beeinträchtigt werden, kann das Feststellungsverfahren von der Schulaufsichtsbehörde auch ohne Antrag eingeleitet werden. Auf Verlangen der Schulaufsichtsbehörde haben sich Kinder und Jugendliche an der sonderpädagogischen Diagnostik (einschließlich Schulleistungsprüfung und Intelligenztest) zu beteiligen und vom Gesundheitsamt untersuchen zu lassen.
( 3 ) Der Anspruch entfällt, wenn von der Schulaufsichtsbehörde festgestellt wird, dass seine Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind.101#
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§ 83
Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot, Elternwahl in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I

( 1 ) Wird ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot festgestellt, berät die Schulaufsichtsbehörde die Erziehungsberechtigten umfassend über schulische Angebote sowohl an allgemeinen Schulen als auch an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren.
( 2 ) Im Anschluss an die Beratung nach Absatz 1 wählen die Erziehungsberechtigten, ob der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in der Primarstufe oder in der Sekundarstufe I an einer allgemeinen Schule oder einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum erfüllt werden soll.
( 3 ) Melden die Erziehungsberechtigen den Wunsch nach Besuch einer allgemeinen Schule an, führt die Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig eine Bildungswegekonferenz durch. Die Beratung der Erziehungsberechtigen erfolgt hierbei auf der Grundlage einer raumschaftsbezogenen Schulangebotsplanung, die mit den von der Erfüllung des Anspruchs berührten Schulen, Schulträgern und Leistungs- und Kostenträgern (berührte Stellen) abgestimmt wird. Ausgehend vom Wunsch der Erziehungsberechtigten schlägt ihnen die Schulaufsichtsbehörde ein Bildungsangebot an einer allgemeinen Schule vor, das im Falle eines zieldifferenten Unterrichts nach § 15 Absatz 4 grundsätzlich gruppenbezogen zu organisieren ist. Hierbeiist das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigen und den berührten Stellen anzustreben. Das Wahlrecht der Erziehungsberechtigten besteht nicht im Hinblick auf eine Internatsunterbringung nach § 15 Absatz 3 sowie den organisatorischen Aufbau der allgemeinen Schule insbesondere in Bezug auf den Aufbau, Inhalt und Umfang der schulischen Tagesstruktur.
( 4 ) Die Schulaufsichtsbehörde kann festlegen, dass abweichend von der nach der Bildungswegekonferenz erfolgten Wahl der Erziehungsberechtigten der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an einer anderen allgemeinen Schule erfüllt wird, wenn an der gewählten Schule auch mit besonderen und angemessenen Vorkehrungen der berührten Stellen die fachlichen, personellen und sächlichen Voraussetzungen zur Erfüllung des Anspruchs nicht geschaffen werden können; sie kann in besonders gelagerten Einzelfällen festlegen, dass der Anspruch an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum erfüllt wird. Satz 1 gilt auch, wenn sich die Erziehungsberechtigten an dem Beratungsverfahren nach Absatz 3 nicht beteiligen. Können Schüler mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot einem Bildungsgang einer allgemeinen Schule folgen (zielgleicher Unterricht), kann sich die Festlegung nach Satz 1 nicht auf einen von der Wahl der Erziehungsberechtigten abweichenden Bildungsgang erstrecken.
( 5 ) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, bei der Anmeldung die allgemeine Schule auf den festgestellten Anspruch hinzuweisen und ihr den Vorschlag der Schulaufsichtsbehörde nach Absatz 3 oder die Festlegung nach Absatz 4 mitzuteilen.
( 6 ) Besteht der Anspruch fort, üben die Erziehungsberechtigten ihr Wahlrecht zudem aus
  1. vor jeder Anmeldung an einer allgemeinen Schule, hierzu zählt auch der Übergang von einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum auf eine allgemeine Schule,
  2. vor dem Übergang von der Grundschule auf eine auf sie aufbauende Schule oder
  3. auf eigenen Antrag oder Antrag der Schulaufsichtsbehörde im Falle einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse seit dem letzten Vorschlag der Schulaufsichtsbehörde nach Absatz 3 oder der Festlegung nach Absatz 4.
Die Absätze 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.
( 7 ) Vor dem Übergang auf eine berufliche Schule, in eine Berufsausbildung oder eine Berufsvorbereitung wird von der Schulaufsichtsbehörde in einer Berufswegekonferenz unter Beteiligung der Jugendlichen, der Erziehungsberechtigten, der Schulträger sowie der notwendigen Leistungs- und Kostenträger der für die Jugendlichen mit Blick auf ihre individuellen beruflichen Perspektiven und Wünsche am besten geeignete Bildungsweg und -ort festgelegt, um die bestmögliche berufliche Integration zu erreichen. Hierbei ist das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigen und den berührten Stellen anzustreben.102#
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§ 84
Besondere Regelungen zur Schulpflicht bei Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot, Begrenzung des Schulbesuchs

( 1 ) Für Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot mit dem Förderschwerpunkt Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung, deren Anspruch an einer allgemeinen Schule erfüllt wird, kann die Pflicht zum Besuch der Grundschule im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten über die in § 75 Absatz 1 Satz 1 bestimmte Zeit hinaus um ein Jahr verlängert werden, wenn anzunehmen ist, dass dadurch das Ziel des Anspruchs besser erreicht werden kann. Wird der Anspruch an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum erfüllt, dauert diese Pflicht fünf Jahre.
( 2 ) Für Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot mit dem Förderschwerpunkt Sehen, Hören, geistige Entwicklung oder körperliche und motorische Entwicklung kann die Pflicht zum Besuch einer auf der Grundschule aufbauenden Schule im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten über die in § 75 Absatz 2 Satz 1 bestimmte Zeit hinaus bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren verlängert werden, wenn anzunehmen ist, dass sie dadurch das Ziel des Anspruchs besser erreichen können. Aus dem gleichen Grund kann für diese Schüler die Pflicht zum Besuch der Berufsschule über die in § 78 Absatz 1 Satz 1und Absatz 2 Satz 2 bestimmte Zeit um ein Jahr verlängert werden.
( 3 ) Besuchen Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot eine allgemeine Schule, kann die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Erziehungsberechtigten mit Ablauf der Schulpflicht nach § 75 Absatz 1 oder § 75 Absatz 2 Satz 1 das Ende des Rechts zum weiteren Besuch der Grundschule oder einer auf ihr aufbauenden Schule anordnen. Satz 1 gilt nach Ablauf einer Verlängerung der Schulpflicht nach Absatz 1 oder 2 entsprechend.103#
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§ 84a
Ausführungsvorschriften

Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen zu erlassen
  1. zu den Verfahren nach §§ 82 und 84 einschließlich der Überprüfung und Befristung festgestellter Ansprüche,
  2. zur Ausübung des Wahlrechts durch die Erziehungsberechtigten nach § 83 Absatz 2, 3 und 6,
  3. zum Beratungsverfahren nach § 83 Absatz 1 und 3, insbesondere zu den berührten Stellen sowie zur Zusammensetzung und Organisation der Bildungswegekonferenz, und zur Berufswegekonferenz,
  4. zum zieldifferenten Unterricht nach § 15 Absatz 4, insbesondere zu den Bildungszielen, zum Aufsteigen in der Schule, zu den zu erteilenden Zeugnissen und den damit verbundenen Berechtigungen.
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E. Sonstige Vorschriften (§§ 85–92)

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§ 85
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schul- und Teilnahmepflicht, Informierung des Jugendamtes, verpflichtendes Elterngespräch

( 1 ) Die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung und Pflege eines Kindes anvertraut ist, haben die Anmeldung zur Schule vorzunehmen und dafür Sorge zu tragen, daß der Schüler am Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und sich der Schulordnung fügt. Sie sind verpflichtet, den Schüler für den Schulbesuch in gehöriger Weise auszustatten, die zur Durchführung der Schulgesundheitspflege erlassenen Anordnungen zu befolgen und dafür zu sorgen, daß die in diesem Gesetz vorgesehenen pädagogisch-psychologischen Prüfungen und amtsärztlichen Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können.
( 2 ) Die für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen (Ausbildende, Dienstherren, Leiter von Betrieben) oder deren Bevollmächtigte haben den Berufsschulpflichtigen unverzüglich zur Schule anzumelden, ihm die zur Erfüllung der Pflicht zum Besuch der Berufsschule erforderliche Zeit zu gewähren und ihn zur Erfüllung der Berufsschulpflicht anzuhalten.
( 3 ) Die Schule soll das Jugendamt unterrichten, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Wohl eines Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist; in der Regel werden die Eltern vorher angehört. Zur Abwendung einer Kinderwohlgefährdung arbeiten Schule und Jugendamt zusammen. Diese Bestimmung gilt auch für Schulen in freier Trägerschaft.105#
( 4 ) Nimmt bei einem dringenden Aussprachebedarf kein Elternteil eine Einladung des Klassenlehrers oder Schulleiters zum Gespräch wahr und stellt die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Schülers fest, kann die weitere Einladung zum Gespräch mit dem Hinweis verbunden werden, dass bei Nichtbefolgen das Jugendamt unterrichtet wird.
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§ 86
Zwangsgeld, Schulzwang

( 1 ) Kommen die Erziehungsberechtigten oder diejenigen, denen Erziehung und Pflege eines Kindes anvertraut ist, ihrer Pflicht nach § 85 Abs. 1 nicht nach, kann die obere SChulaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Landesverwaltungsvollstreckungsgeetzes ein Zwangsgeld festsetzen.
( 2 ) Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden. Die Zuführung wird von der für den Wohn- oder Aufenthaltsort der Schulpflichtigen zuständigen Polizeibehörde angeordnet. Wenn die Erziehungsberechtigten oder diejenigen, denen Erziehung und Pflege eines Kindes anvertraut ist, schulpflichtige Kinder trotz Aufforderung nicht vorstellen, kann das Amtsgericht auf Antrag der zuständigen Polizeibehörde eine Durchsuchung von deren Wohnung anordnen.
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§ 87
- aufgehoben -106#

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§ 88
Wahl des Bildungsweges

( 1 ) Über alle weiteren Bildungswege nach der Grundschule entscheiden die Erziehungsberechtigten. Volljährige Schüler entscheiden selbst.
( 2 ) In die Hauptschule und Werkrealschule107#, die Realschule, das Gymnasium, das Kolleg, die Berufsfachschule, das Berufskolleg, die Berufsoberschule und die Fachschule kann nur derjenige Schüler aufgenommen werden, der nach seiner Begabung und Leistung für die gewählte Schulart geeignet erscheint.
( 3 ) Schüler, welche nach Begabung oder Leistung die Voraussetzungen für den erfolgreichen Besuch einer der in Absatz 2 genannten Schulen nicht erfüllen, werden aus der Schule entlassen; sie haben, falls sie noch schulpflichtig sind, eine Schule der ihrer Begabung entsprechenden Schulart zu besuchen. Satz 1 gilt nicht im Falle eines zieldifferenten Unterrichts nach § 15 Absatz 4.108#
( 4 ) Die Aufnahme eines Schülers in eine der in Absatz 2 genannten Schulen oder in eine Gemeinschaftsschule darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Schüler nicht am Schulort wohnt; die Aufnahme in eine Schule gemäß § 73 Absatz 2 nicht deshalb, weil die Entscheidung der Erziehungsberechtigten für eine der auf der Grundschule aufbauenden Schularten nicht der Grundschulempfehlung entspricht.109#Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht, solange der Besuch einer anderen Schule desselben Schultyps möglich und der Schülerin oder dem Schüler zumutbar ist; die Schulaufsichtsbehörde kann Schülerinnen und Schüler einer anderen Schule desselben Schultyps zuweisen, wenn
  1. dies zur Bildung annähernd gleich großer Klassen, Gruppen oder Lerngruppen im jeweiligen Schulaufsichtsbezirk,
  2. bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität einer Schule oder
  3. zur Vermeidung der Bildung einer weiteren Eingangsklasse einer Schule oder zusätzlicher Klassen, Gruppen oder Lerngruppen im jeweiligen Schulaufsichtsbezirk erforderlich und der Schülerin oder dem Schüler zumutbar ist.
110#
Die Schulaufsichtsbehörde hört vor der Entscheidung die Eltern der betroffenen Schüler an.
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§ 89
Schul-, Prüfungs- und Internatsordnungen111#

( 1 ) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schulordnungen über Einzelheiten des Schulverhältnisses, Prüfungsordnungen und Internatsordnungen112# für die den Schulen angegliederten Schülerinternate113# zu erlassen.
( 2 ) In den Schulordnungen sind insbesondere zu regeln:
1.
Verfahren über die Aufnahme in die Schule; dabei kann
  1. die Aufnahme von einer der Aufgabenstellung der Schule entsprechenden Prüfung abhängig gemacht werden;
  2. die Zulassung im notwendigen Umfang beschränkt werden, wenn mehr Bewerber als Ausbildungsplätze vorhanden sind; das Auswahlverfahren ist nach Gesichtspunkten der Eignung, Leistung und Wartezeit unter Berücksichtigung von Härtefällen zu gestalten;
2.
Verfahren für Schulwechsel und Beendigung des Schulverhältnisses (Austritt und Entlassung);
3.
der Umfang der Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen, einschließlich Befreiung von der Teilnahme, Beurlaubung, Schulversäumnisse; im Gymnasium können ab Klasse 5 zwei Fremdsprachen vorgesehen werden;
4.
das Aufsteigen in der Schule (z. B. Versetzung, Wiederholung und Überspringen einer Klassenstufe) sowie die Zuordnung zu einer Niveaustufe und der Wechsel zwischen den Niveaustufen;dabei ist das Verfahren zu regeln einschließlich der Zusammensetzung der für die Entscheidung zuständigen Teilkonferenz und entsprechend den Bildungszielen der Schulart, des Schultyps und der Niveaustufe die für die Entscheidung maßgeblichen Fächer und Schülerleistungen sowie die hierfür geltenden Bewertungsmaßstäbe;114#
4a.
Das Ausscheiden aus der Schule infolge Nichtversetzung; dabei kann bestimmt werden, daß ein Schüler aus der Schule und der Schulart ausscheidet, wenn er nach Wiederholung einer Klasse aus dieser oder aus der nachfolgenden Klasse wiederum nicht versetzt wird; für Realschule und Gymnasium kann zusätzlich bestimmt werden, daß insgesamt nur zwei Wiederholungen wegen Nichtversetzung zulässig sind; für den achtjährigen Bildungsgang des Gymnasiums kann statt einer Nichtversetzung das Überwechseln in den neunjährigen Bildungsgang vorgesehen werden;
5.
die während des Schulbesuchs und, soweit keine besonderen Prüfungen stattfinden, bei dessen Abschluß zu erteilenden Zeugnisse einschließlich der zu bewertenden Fächer, der Bewertungsmaßstäbe und der mit einem erfolgreichen Abschluß verbundenen Berechtigungen;
6.
die zur Durchführung der Schulgesundheitspflege, der Schulfürsorge und der Unfallverhütung notwendigen Maßnahmen;
7.
Praktika und Anerkennungszeiten, soweit sie für das Ausbildungsziel erforderlich sind;
8.
die Pflichten der Erziehungsberechtigten und der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen gegenüber der Schule;
9.
die Verfügung über die Schülerarbeiten;
10.
die Zulassung der Schülervereine und Schülerzeitschriften, insbesondere deren Herausgabe, Vertrieb und Finanzierung.
( 3 ) In den Prüfungsordnungen sind insbesondere zu regeln:
  1. Zweck der Prüfung, Prüfungsgebiete;
  2. das Prüfungsverfahren einschließlich der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der Zulassungsvoraussetzungen, der Bewertungsmaßstäbe und der Voraussetzungen des Bestehens der Prüfung;
  3. die Erteilung von Prüfungszeugnissen und die damit verbundenen Berechtigungen;
  4. die Folgen des Nichtbestehens der Prüfung; dabei kann bestimmt werden, daß eine nicht bestandene Prüfung nur einmal wiederholt werden kann.
( 4 ) In den Internatsordnungen sind insbesondere die Aufnahme in das Internat, die Benutzung des Internats und die Beendigung des Benutzungsverhältnisses sowie die zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Internat erforderlichen Maßnahmen zu regeln.115#
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§ 90
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

( 1 ) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule.
( 2 ) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen kommen nur in Betracht, soweit pädagogische Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen; hierzu gehören auch Vereinbarungen über Verhaltensänderungen des Schülers mit diesem und seinem Erziehungsberechtigten. Bei allen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Schule kann von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen absehen, wenn der Schüler durch soziale Dienste Wiedergutmachung leistet.116#
( 3 ) Folgende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden:
  1. Durch den Klassenlehrer oder durch den unterrichtenden Lehrer:
    Nachsitzen bis zu zwei Unterrichtsstunden;
  2. durch den Schulleiter
    1. Nachsitzen bis zu vier Unterrichtsstunden;
    2. Überweisung in eine Parallelklasse desselben Typs innerhalb der Schule,
    3. Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht,
    4. Ausschluss vom Unterricht bis zu fünf Unterrichtstagen, bei beruflichen Schulen in Teilzeitform Ausschluss für einen Unterrichtstag,
    nach Anhörung der Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz, soweit deren Mitglieder den Schüler selbstständig unterrichten:
    e)
    einen über den Ausschluss vom Unterricht nach Buchstabe d) hinausgehenden Ausschluss vom Unterricht bis zu vier Unterrichtswochen,
    f)
    Androhung des Ausschlusses aus der Schule,
    g)
    Ausschluss aus der Schule.
nach Anhörung der Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz, soweit deren Mitglieder den Schüler selbstständig unterrichten:
e)
einen über den Ausschluss vom Unterricht nach Buchstabe d) hinausgehenden Ausschluss vom Unterricht bis zu vier Unterrichtswochen,
f)
Androhung des Ausschlusses aus der Schule,
g)
Ausschluss aus der Schule.
Im Rahmen von Nachsitzen können auch Maßnahmen zur Schadenswiedergutmachung und aus dem Fehlverhalten begründete Tätigkeiten angeordnet werden.117#Nachsitzen gemäß Nummer 2 Buchst. a oder die Überweisung in eine Parallelklasse kann mit der Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht verbunden werden;der zeitweilige Ausschluss vom Unterricht kann mit der Androhung des Ausschlusses aus der Schule verbunden werden. Die aufschiebbare Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt. Die körperliche Züchtigung ist ausgeschlossen.
( 4 ) Vor dem Ausschluss aus der Schule wird auf Wunsch des Schülers, bei Minderjährigkeit auf Wunsch der Erziehungsberechtigten, die Schulkonferenz angehört.Nach dem Ausschluss kann die neu aufnehmende Schule die Aufnahme von einer Vereinbarung äber Verhaltensänderungen des Schülers abhängig machen und eine Probezeit von bis zu sechs Monaten festsetzen, über deren Bestehen der Schulleiter entscheidet.
( 5 ) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann den Ausschluss aus der Schule auf alle Schulen des Schulorts, des Landkreises oder ihres Bezirks,die oberste Schulaufsichtsbehörde kann den Ausschluss, außer bei Schülern mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot, auf alle Schulen des Landes ausdehnen118#Die Ausdehnung des Ausschlusses wird dem Jugendamt mitgeteilt.
( 6 ) Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht, seine Androhung oder eine Androhung des Ausschlusses aus der Schule sind nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet. Ein Ausschluss aus der Schule ist nur zulässig, wenn es einem Mitschüler wegen Art und Schwere der Beeinträchtigungen und deren Folgen nicht zumutbar ist, mit dem Schüler weiter dieselbe Schule zu besuchen, oder einer Lehrkraft, ihn weiter zu unterrichten; dem Schutz des Opfers gebührt Vorrang vor dem Interesse dieses Schülers am Weiterbesuch einer bestimmten Schule. Im Übrigen ist ein Ausschluss aus der Schule nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des Satzes 1 das Verbleiben des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt.119#
( 7 ) Vor der Entscheidung nachzusitzen genügt eine Anhörung des Schülers. Im Übrigen gibt der Schulleiter dem Schüler, bei Minderjährigkeit auch den Erziehungsberechtigten, Gelegenheit zur Anhörung; Schüler und Erziehungsberechtigte können einen Beistand hinzuziehen.
( 8 ) Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht kann, ein wiederholter zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht soll dem Jugendamt mitgeteilt werden; ein Ausschluss aus der Schule wird dem Jugendamt mitgeteilt. Hierbei soll ein Gespräch zwischen dem Jugendamt und der Schule stattfinden.120#Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht, sein Androhung, ein Ausschluss aus der Schule oder sein Androhung wird den für deie Berufserziehung des Schülers Mitverantwortlichen mitgeteilt.
( 9 ) Der Schulleiter kann in dringenden Fällen einem Schüler vorläufig bis zu fünf Tagen den Schulbesuch untersagen, wenn ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht zu erwarten ist oder er kann den Schulbesuch vorläufig bis zu zwei Wochen untersagen, wenn ein Ausschluss aus der Schule zu erwarten ist. Zuvor ist der Klassenlehrer zu hören. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.121#
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§ 91
Schulgesundheitspflege122#

( 1 ) Die Schüler sind verpflichtet, sich im Rahmen der Schulgesundheitspflege durch das Gesundheitsamt beraten und untersuchen zu lassen.
( 2 ) Die Pflicht zur Untersuchung besteht nach Beginn des Schuljahres auch für die Kinder, die bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das vierte Lebensjahr vollendet haben; für diese Kinder wird in begründeten Fällen eine Sprachstandsdiagnose durchgeführt. Das Kultusministerium legt die Kriterien für die Sprachstandsdiagnose im Einvernehmen mit dem Sozialministerium fest. Darüber hinaus besteht in begründeten Fällen die Pflicht zur Untersuchung für die zur Schule angemeldeten Kinder. 123#
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§ 92
Ordnungswidrigkeiten

( 1 ) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. den Verpflichtungen nach § 72 Abs. 3 nicht nachkommt oder die ihm nach § 85 obliegenden Pflichten verletzt,
  2. die auf Grund des § 87 zur Durchführung der Schulpflicht erlassenen Rechtsvorschriften oder als Erziehungsberechtigter die ihm nach der Schulordnung obliegenden Pflichten verletzt, sofern auf die Bußgeldbestimmung dieses Gesetzes ausdrücklich verwiesen wird.
( 2 ) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
( 3 ) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Verwaltungsbehörde.
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8. TEIL
Schulgeld- und Lernmittelfreiheit, Erziehungsbeihilfen

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§ 93
Schulgeldfreiheit

( 1 ) Der Unterricht an den öffentlichen Grundschulen, Hauptschulen, Werkrealschulen,124# Realschulen, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen,125# Kollegs, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Berufsoberschulen und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren126# ist unentgeltlich. Dies gilt auch für den Unterricht in den im Lehrplan vorgesehenen wahlfreien Fächern und Kursen.
( 2 ) Für den Besuch sonstigen Unterrichts kann Schulgeld erhoben werden.
( 3 ) Ausländische Schüler stehen den einheimischen gleich.
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§ 94
Lernmittelfreiheit

( 1 ) In den öffentlichen Grundschulen, Hauptschulen, Werkrealschulen,127# Realschulen, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen,128# Kollegs, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Berufsoberschulen und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren129# hat der Schulträger den Schülern alle notwendigen Lernmittel mit Ausnahme von Gegenständen geringen Wertes leihweise zu überlassen, sofern die Lernmittel nicht von den Erziehungsberechtigten oder den Schülern selbst beschafft werden; ausnahmsweise werden sie zum Verbrauch überlassen, wenn Art oder Zweckbestimmung des Lernmittels eine Leihe ausschließen. Gegenstände, die auch außerhalb des Unterrichts gebräuchlich sind, gelten nicht als Lernmittel.
( 2 ) Das Kultusministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Lernmittel notwendig und welche davon zum Verbrauch zu überlassen sind.
( 3 ) Ausländische Schüler stehen den einheimischen gleich.
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§ 95
Erziehungsbeihilfen

( 1 ) Schüler in öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft können Erziehungsbeihilfen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erhalten. Soweit nicht ein Anspruch auf Förderung nach bundesrechtlichen oder anderen landesrechtlichen Vorschriften besteht oder ausgeschlossen ist.
( 2 ) Ziel der Förderung ist es, Schülern, die nach ihrer Begabung und Leistung eine Erziehungsbeihilfe rechtfertigen, einen Zuschuß zum Lebensunterhalt zu leisten, wenn die hierfür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
( 3 ) Das Kultusministerium erläßt die zur Durchführung notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien. Durch Rechtsverordnung kann insbesondere geregelt werden,
  1. ab welchem Zeitpunkt innerhalb eines Ausbildungsganges eine Förderung möglich ist,
  2. welche Voraussetzungen von Schulen in freier Trägerschaft erfüllt sein müssen, damit eine Förderung ihres Besuchs erfolgen kann.
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9. TEIL
Religionsunterricht

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§ 96
Grundsätze

( 1 ) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen öffentlichen Schulen.
( 2 ) Der Religionsunterricht wird, nach Bekenntnissen getrennt, in Übereinstimmung mit den Lehren und Grundsätzen, der betreffenden Religionsgemeinschaften erteilt und beaufsichtigt.
( 3 ) Für eine religiöse Minderheit von mindestens acht Schülern an einer Schule ist Religionsunterricht einzurichten.
( 4 ) Wird für eine religiöse Minderheit von weniger als acht Schülern religiöse Unterweisung erteilt, hat der Schulträger den Unterrichtsraum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
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§ 97
Religionslehrer

( 1 ) Zur Erteilung des Religionsunterrichts und zur religiösen Unterweisung können neben Geistlichen und staatlich ausgebildeten Lehrern, Diplomtheologen und graduierten Religionspädagogen, die zur Erteilung des Unterrichts bereit und von der Religionsgemeinschaft dazu bevollmächtigt sind, nur solche Personen zugelassen werden, die eine katechetische Ausbildung erhalten haben.
( 2 ) Die Voraussetzungen für die Bevollmächtigung der Lehrer zur Erteilung des Religionsunterrichts und zur religiösen Unterweisung werden von den Religionsgemeinschaften bestimmt. Die Richtlinien für die Ausbildung und den Nachweis der Eignung und Lehrbefähigung der kirchlich ausgebildeten Religionslehrer werden zwischen dem Kultusministerium und den Religionsgemeinschaften vereinbart.
( 3 ) Wegen der Übernahme von Geistlichen als Religionslehrer in den Landesdienst und deren Rückruf in den Kirchendienst in besonderen Fällen kann das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Vereinbarungen mit den Kirchen treffen.
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§ 98
Lehrplan und Schulbücher

Die Religionsgemeinschaft stellt den Lehrplan für den Religionsunterricht auf und bestimmt die Religionsbücher für die Schüler; die Bekanntgabe besorgt das Kultusministerium. § 94 Abs. 2 bleibt unberührt.
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§ 99
Aufsicht über den Religionsunterricht

( 1 ) Die Aufsicht der Religionsgemeinschaften über den Religionsunterricht wird durch religionspädagogisch erfahrene Beauftragte der Religionsgemeinschaften wahrgenommen.
( 2 ) Die allgemeine Aufsicht des Staates erstreckt sich darauf, daß bei der Erteilung des Religionsunterrichts der Stundenplan beachtet, die Unterrichtszeit eingehalten und die Schulordnung gewahrt wird.
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§ 100
Teilnahme am Religionsunterricht

( 1 ) Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten. Nach Eintritt der Religionsmündigkeit steht dieses Recht aus Glaubens- und Gewissensgründen den Schülern zu.
( 2 ) Die Erklärung über die Abmeldung vom Religionsunterricht ist gegenüber dem Schulleiter schriftlich, von einem minderjährigen religionsmündigen Schüler persönlich abzugeben. Zum Termin zur Abgabe der persönlichen Erklärung des religionsmündigen Schülers sind die Erziehungsberechtigten einzuladen.
( 3 ) Die Abmeldung vom Religionsunterricht ist nur zu Beginn eines Schulhalbjahres zulässig.
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10. TEIL
Ethikunterricht, Geschlechtserziehung

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§ 100a
Ethikunterricht

( 1 ) Für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, wird das Fach Ethik als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet.
( 2 ) Ethikunterricht dient der Erziehung der Schüler zu verantwortungs- und wertbewußtem Verhalten. Sein Inhalt orientiert sich an den Wertvorstellungen und den allgemeinen ethischen Grundsätzen, wie sie in Verfassung und im Erziehungs- und Bildungsauftrag des § 1 niedergelegt sind. Der Unterricht soll diese Vorstellungen und Grundsätze vermitteln sowie Zugang zu philosophischen und religionskundlichen Fragestellungen eröffnen.
( 3 ) Das Kultusministerium stellt bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen durch Rechtsverordnung fest, ab welchem Zeitpunkt der Unterricht im Fach Ethik in den einzelnen Schularten und Klassen zu besuchen ist.
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§ 100b
Familien und Geschlechtserziehung

( 1 ) Unbeschadet des natürlichen Erziehungsrechts der Eltern gehört Familien- und Geschlechtserziehung zum Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule. Sie wird unter Wahrung der Toleranz für unterschiedliche Wertauffassungen fächerübergreifend durchgeführt.
( 2 ) Ziel der Familien- und Geschlechtserziehung ist es, die Schüler altersgemäß mit den biologischen, ethischen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezügen der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut zu machen. Die Familien- und Geschlechtserziehung soll das Bewußtsein für eine persönliche Intimsphäre und für partnerschaftliches Verhalten in persönlichen Beziehungen und insbesondere in Ehe und Familie entwikkeln und fördern.
( 3 ) Die Erziehungsberechtigten sind zuvor über Ziel, Inhalt und Form der Geschlechtserziehung sowie über die hierbei verwendeten Lehr- und Lernmittel zu informieren.
( 4 ) Das Kultusministerium erläßt Richtlinien über die Familien- und Geschlechtserziehung in den einzelnen Schularten und Klassen.
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11. TEIL
Staatliche sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat und sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft130#

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§ 101
Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat131# in freier Trägerschaft

( 1 ) Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat132# in freier Trägerschaft bedürfen der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde.
( 2 ) Für die sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat 133#in freier Trägerschaft gelten das Privatschulgesetz und die hierzu ergangenen Vollzugsvorschriften mit der Maßgabe, daß die §§ 6, 7 und 8 Privatschulgesetz auch auf Erziehungskräfte Anwendung finden.
( 3 ) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen bleiben in Kraft.
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§ 102
Kosten der Heimunterbringung

( 1 ) In den staatlichen Heimsonderschulen erläßt das Land von der für die Unterbringung im Heim festgesetzten Benutzungsgebühr ein Drittel.
( 2 ) Von den Kosten der Unterbringung in einer Heimsonderschule in freier Trägerschaft oder in Familienpflege erstattet das Land denselben Betrag wie nach Absatz 1. Ist für bestimmte Behinderungsarten eine Benutzungsgebühr nicht festgesetzt, wird ein Drittel der Gebühr erstattet, die vom Land für diese Behinderungsart an einer staatlichen Heimsonderschule nach den hierfür maßgebenden Gebührensätzen festgelegt würde; das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.
( 3 ) Die Absätze 4 und 2 gelten auch für Kinder, die in einem mit der Schule verbundenen Schulkindergarten aufgenommen werden.
( 4 ) Ein Anspruch auf Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 besteht nur für Schüler und Kinder, die eine im Land Baden-Württemberg gelegene Heimsonderschule besuchen und deren Erziehungsberechtigte ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Baden-Württemberg haben oder die sich bereits vor der Heimunterbringung nicht nur vorübergehend im Land Baden-Württemberg aufgehalten haben.
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§ 103
Lehrer an sonderpädagogischen Bildungs-und Beratungszentren mit Internat134# in freier Trägerschaft

( 1 ) Lehrer an öffentlichen Schulen können zur Dienstleistung an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat135# in freier Trägerschaft im Lande beurlaubt werden.
( 2 ) Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat136# in freier Trägerschaft, die einem nach Absatz 1 beurlaubten Lehrer und für dessen Hinterbliebene eine zusätzliche Versorgung für die von ihm wahrgenommene Funktion an der Schule zugesagt haben, erhalten nach Eintritt des Versorgungsfalles des Lehrers auf Antrag einen Zuschuß in Höhe der tatsächlich gezahlten zusätzlichen Versorgungsleistungen. Die Versorgung aus dem statusrechtlichen Amt und die zusätzliche Versorgung dürfen dabei zusammen nicht höher sein als die eines entsprechenden Funktionsstelleninhabers an einer öffentlichen Schule. Die Zahl der Funktionsinhaber an den sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat137# in freier Trägerschaft darf dabei nicht höher sein als an vergleichbaren öffentlichen Schulen.
( 3 ) Der Zuschuß ist einzustellen, wenn der Beamte seine vom Land gewährten Versorgungsbezüge kraft Gesetzes verliert. Er kann eingestellt oder gekürzt werden, wenn die Versorgungsbezüge des Landes aberkannt oder gekürzt werden. Im Falle der Auflösung der Schule können dem Lehrer oder seinen Hinterbliebenen unmittelbar Beträge bis zur Höhe der vom Land der Schule zu ihrem Versorgungsaufwand gewährten Zuschüsse bewilligt werden, wenn der bisherige Schulträger nach seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen den auf ihn entfallenden Anteil des Versorgungsaufwands nicht mehr tragen kann.
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§ 104
Versorgungsberechtigung

( 1 ) Die ständigen wissenschaftlichen und technischen Lehrer an genehmigten sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat138# in freier Trägerschaft erhalten, wenn sie die im öffentlichen Schuldienst für die Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gestellten beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, auf Antrag die Versorgungsberechtigung eines entsprechenden Lehrers an öffentlichen Schulen. Über den Antrag entscheidet die für die Ernennung eines entsprechenden Lehrers an öffentlichen Schulen zuständige Behörde. Mit der Versorgungsberechtigung erhalten die Lehrer die Befugnis, die der Amtsbezeichnung eines vergleichbaren Lehrers im öffentlichen Dienst entsprechende Bezeichnung zu führen. Durch die Versorgungsberechtigung entsteht kein Anspruch auf Beihilfe nach den beamtenrechtlichen Vorschriften gegenüber dem Land Baden-Württemberg.139#
( 2 ) Die Zahl der mit Versorgungsberechtigung an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum mit Internat140# in freier Trägerschaft verwendeten Lehrer darf nicht höher sein als die Zahl der an einer vergleichbaren öffentlichen Schule planmäßig angestellten Lehrer.
( 3 ) Die Versorgungsberechtigung erlischt
  1. mit dem Aufhören der Schule; der Lehrer soll jedoch, wenn nicht in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand vorliegen, in den öffentlichen Schuldienst übernommen werden,
  2. mit dem freiwilligen Austritt aus der Schule oder mit dem Aufhören der hauptberuflichen Tätigkeit an ihr,
  3. mit der Entlassung aus dem Dienst der Schule,
  4. wenn der Lehrer zu einer Strafe rechtskräftig verurteilt wird, die bei einem Beamten den Verlust des Amtes zur Folge hätte.
( 4 ) Die Versorgungsberechtigung kann von der nach Absatz 1 für die Ernennung zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn Umstände vorliegen, die bei einem Beamten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis141# rechtfertigen würden.
( 5 ) Nach Eintritt des Versorgungsfalles erlischt der Anspruch auf Versorgung, wenn bei einem Berechtigten die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein Ruhestandsbeamter oder ein Witwen- oder Waisengeldberechtigter den Anspruch auf Ruhegeld bzw. Witwen- oder Waisengeld kraft Gesetzes verlieren würde. Die Zahlung der Versorgungsbezüge kann eingestellt oder die Versorgungsbezüge können gekürzt werden, wenn Umstände vorliegen, die bei einem Ruhestandsbeamten die Aberkennung oder Kürzung des Ruhegehalts142# rechtfertigen würden.
( 6 ) Der Schulträger hat die obere Schulaufsichtsbehörde von dem Eintritt der Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 unverzüglich zu benachrichtigen und die Gründe des Austritts oder der Entlassung mitzuteilen.
( 7 ) Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der Versorgungsbezüge gelten die Vorschriften des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg143# sinngemäß. Die Versorgungsbezüge dürfen nicht höher sein als die, die ein Lehrer mit entsprechender Tätigkeit im öffentlichen Schuldienst erhält.
( 8 ) Diese Vorschriften gelten entsprechend auch für Schulleiter sowie für diejenigen Internatsleiter144#, die aus dem Schuldienst hervorgegangen sind; ihr Übertritt von der Schule an das Internat145# fällt nicht über Absatz 3 Nr. 2 und 3.
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§ 105
Zuschuß zu den Personalkosten der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat146# in freier Trägerschaft

( 1 ) Die genehmigten sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat147# in freier Trägerschaft erhalten die Personalkosten für den Schulleiter und die anerkannten wissenschaftlichen und technischen Lehrer einschließlich der erkannten Ausbilder vom Land auf Antrag als Zuschuß. Der Zuschuß richtet sich nach der Höhe des tatsächlichen Aufwands, höchstens jedoch nach den Beträgen, die sich bei Anwendung der im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen ergeben würde, und wird für höchstens so viele Kräfte gewährt, wie an einer entsprechenden staatlichen Einrichtung angestellt waren.
( 2 ) Nähere Vorschriften über die Berechnung, Pauschalierung und Auszahlung des Zuschusses können vom Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem fachlich beteiligten Ministerium für Rechtsverordnung erlassen werden.
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§ 106
Zuschüsse zu den Sachkosten der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft

Die Schulträger der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft erhalten für jeden Schüler, der am 15. Februar des laufenden Schuljahres die Schule besucht hat, einen Zuschuss des Landes in Höhe des Sachkostenbeitrags für einöffentliches sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit entsprechendem Förderschwerpunkt des § 15 Absatz 1 Satz 4.148#
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12. TEIL
Schlußvorschriften

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§ 107
Schulen besonderer Art

( 1 ) Die Staudinger-Gesamtschule Freiburg im Breisgau; die Internationale Gesamtschule Heidelberg und die Integrierte Gesamtschule Mannheim-Herzogenried können in den Klassenstufen 5 bis 10 als Schulen besonderer Art ohne Gliederung nach Schularten geführt werden. Der Unterricht kann in Klassen und in Kursen stattfinden, die nach der Leistungsfähigkeit der Schüler gebildet werden. Die Schulen führen nach der Klasse 9 zum Hauptschulabschluß und nach der Klasse 10 zum Realschulabschluß oder zur Berechtigung zum Übergang in die Oberstufe oder in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums.
( 2 ) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen besonderen Bestimmungen zu erlassen, insbesondere hinsichtlich
  1. der Organisation,
  2. der Aufnahme der Schüler in der Schule,
  3. der Bildung der Klassen und Kurse sowie der Zuweisung der Schüler.
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107 a
Deutsch-Französische Grundschulen

( 1 ) Deutsch-Französische Grundschulen sind Grundschulen gemäß § 5. Die Schulen bereiten auf den Besuch einer auf der Grundschule aufbauenden Schule im Sinne dieses Gesetzes oder nach dem französischen Schulsystem vor. Der Unterricht kann von Lehrkräften erteilt werden, die im Dienst der Französischen Republik stehen und der Schulaufsicht der französischen Behörden unterliegen; § 38 findet insoweit keine Anwendung. Die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter wird von der Französischen Republik vorgeschlagen und bestellt.
( 2 ) Die Deutsch-Französische Grundschule in Freiburg im Breisgau und die Deutsch-Französische Grundschule Stuttgart-Sillenbuch in Stuttgart, die eine deutsche und eine französische Abteilung führt, sind Schulen gemäß Absatz 1. In Abweichung von § 5 Absatz 1 Satz 5 können die Deutsch-Französische Grundschule in Freiburg im Breisgau und die französische Abteilung der Deutsch-Französischen Grundschule Stuttgart-Sillenbuch in Stuttgart fünf Schuljahre umfassen.
( 3 ) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen besonderen Bestimmungen zu erlassen, insbesondere hinsichtlich
  1. der Gliederung, Organisation und der Anzahl von Schuljahren,
  2. der Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in dei Schulen,
  3. der Bildungs- und Lehrpläne sowie der Unterrrichtssprache,
  4. der Notengebung und des Aufsteigens in der Schule und
  5. der Lehrerkonferenzen.
149#
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§ 108
Fortgeltung der Rechtsstellung

Schulen, die bisher als öffentliche Schulen behandelt wurden, gelten auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als öffentliche Schulen im Sinne dieses Gesetzes. In Zweifelsfällen entscheidet das Kultusministerium.
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§ 109

(aufgehoben)
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§ 110
Besondere Schulaufsichtsbehörden

( 1 ) Für die Fachschulen für Landwirtschaft (Landwirtschaftsschulen) ist obere Schulaufsichtsbehörde das Regierungspräsidium, oberste Schulaufsichtsbehörde das Ministerium Ländlicher Bereich. Das gleiche gilt für die Staatlichen Fachschulen in der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau Heidelberg, der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinberg, der Staatlichen Milchwirtschaftlichen Lehr- und Forschungsanstalt – Dr.-Oskar-Farny-Institut – Wangen im Allgäu und die Staatliche Fachschule für ländlichhauswirtschaftliche Berufe Kupferzell.
( 2 ) Aufgehoben.
( 3 ) Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt die oberste Schulaufsichtsbehörde jeweils im Einvernehmen mit dem Kultusministerium und soweit erforderlich, mit den weiteren fachlich beteiligten Ministerien.
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§ 111
Ausbildungsschulen der Pädagogischen Hochschulen

( 1 ) Zur schulpraktischen Einführung der Studierenden in den lehrerbildenden Studiengängen ordnet das Kultusministerium den Pädagogischen Hochschulen Ausbildungsschulen und Ausbildungsklassen zu.
( 2 ) Für die Ausbildungsschulen und Ausbildungsklassen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus den besonderen Aufgaben dieser Schulen Abweichungen ergeben.
( 3 ) Die Ausbildungsschulen und Ausbildungsklassen werden vom Land und den Schulträgern nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterhalten, soweit nicht nach Absatz 4 besondere Vorschriften erlassen werden.
( 4 ) Das Kultusministerium regelt, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit dem Innen- und Finanzministerium, durch Rechtsverordnung die Verwaltung der Ausbildungsschulen und Ausbildungsklassen und ihr Verhältnis zu den Schulträgern,
die Anforderungen an das Schulgebäude, dessen Ausstattung und Einrichtung.
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§ 112
Lehrkräfte an Höheren Mädchenschulen

( 1 ) Die ständigen wissenschaftlichen und technischen Lehrkräfte an solchen Höheren Mädchenschulen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Schulen im Sinne des Artikels 2 des Württ. Mädchenschulgesetzes vom 8. August 1907 (Regl. Bl. S. 349) anerkannt waren, können, wenn sie die im öffentlichen Schuldienst für die Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gestellten beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, auf Antrag die Versorgungsberechtigung eines entsprechenden Lehrers an öffentlichen Schulen erhalten. Die Vorschriften des § 104 sind dabei entsprechend anzuwenden.
( 2 ) Lehrer an öffentlichen Schulen können zur Dienstleistung an Schulen nach Absatz 1 beurlaubt werden. § 103 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
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§ 113
Aufhebung von Schulstiftungen und Schulpfründen

( 1 ) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle örtlichen Schulstiftungen und Schulpfründen, deren Erträge stiftungsgemäß entweder ausschließlich für Zwecke der öffentlichen Volksschule oder zum Teil für kirchliche Zwecke bestimmt sind, aufgehoben. Ihr Vermögen fällt, wenn nicht durch Stiftungsurkunde oder Herkommen etwas anderes bestimmt ist, der Gemeinde zu. Diese ist verpflichtet, die von den Stiftungen bisher erbrachten Leistungen für kirchliche Zwecke, die auf besonderem Rechtstitel oder rechtsbegründetem Herkommen beruhen, weiter zu erbringen. Fällt das Vermögen der Kirche zu, trifft diese die entsprechenden Verpflichtungen bezüglich der für schulische Zwecke bisher erbrachten Leistungen. Die kirchlichen Aufsichtsbehörden und die Gemeinden sind berechtigt, die Ablösung der in Satz 3 und 4 bezeichneten Leistungen zu verlangen. Die kirchlichen Aufsichtsbehörden können die Trennung und Übergabe der Vermögensteile der Stiftungen, die nach den vom Stifter getroffenen Anordnungen und, wo solche nicht vorliegen, nach Maßgabe der seitherigen stiftungsmäßigen Verwendung kirchlicher Zwecken gewidmet sind, in kirchliches Eigentum und kirchliche Verwaltung verlangen. Die in Satz 6 bezeichneten Rechte stehen bezüglich der schulischen Zwecken gewidmeten Vermögensteile entsprechend der Gemeinde zu.
( 2 ) Folgende öffentlich-rechtlichen Stiftungen werden zu einer öffentlich-rechtlichen »Schulstiftung Baden-Würrtemberg« zusammengefaßt:
  1. Altbadischer Distriktschulfonds,
  2. Altbadischer Evangelischer Schulhausbaukollektengelderfonds,
  3. Altbadischer Evangelischer Schulreservefonds,
  4. Evangelischer Mahlberger Schulfonds,
  5. Evangelischer Schulmelirationfonds,
  6. Fürst-Stierum-Freischulen-Stiftung,
  7. Geringe katholische Studienkasse,
  8. Palm’sche Schulstiftung,
  9. Pfälzer Katholischer Schulfonds,
  10. Landesstiftung für badische Volksschullehrer,
  11. die Gymnasienfonds Baden-Baden, Bruchsal, Donaueschingen, Durlach, Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Konstanz, Lahr, Lörrach, Mannheim, Offenburg, Pforzheim, Tauberbischofsheim, Wertheim,
  12. Studienfonds Rastatt.
Die Erträge dieser Schulstiftung sind für die Förderung des Schulwesens und der Elternvertretungen in Baden-Württemberg zu verwenden, wobei die von den bisherigen Stiftungen Begünstigten besonders zu berücksichtigen sind. Das Nähere regelt das Ministerium für Kultus und Sport durch Rechtsverordnung.
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§ 114
Schulische Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung durch Evaluation

( 1 ) Alle öffentlichen Schulen sind zur systematischen Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung verpflichtet. Hierzu evaluieren die Schulen ihre Schul- und Unterrichtsqualität in regelmäßigen Abständen. Evaluationen nach Satz 2 können ergänzt werden durch reguläre oder anlassbezogene Evaluationen, die vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg (IBBW) durchgeführt werden; die Schulen unterstützen das IBBW. Bei der Evaluation werden alle am Schulleben Beteiligten, insbesondere Schüler und Eltern, miteinbezogen. Die Lehrkräfte sind zur Mitwirkung verpflichtet. Die Ergebnisse der Evaluationen sind Ziel- und Leistungsvereinbarungen zwischen Schulaufsichtsbehörden und Schulen zugrunde zu legen. Sofern eine formale Zertifizierung nach anerkannten Standards angestrebt wird, kann die Evaluation nach Wahl der Schule und mit Zustimmung des Kultusministeriums abweichend von Satz 3 auch durcheinen akkreditierten Drittanbieter erfolgen. 150#
( 2 ) Das Kultusministerium kann Schüler und Lehrer verpflichten, an Lernstandserhebungen von internationalen, nationalen oder landesweitern Vergleichsuntersuchungen teilzunehmen, die schulbezogene Tatbestände beinhalten und Zwecken der Schulverwaltung oder der Bildungsplanung diienen; die Erhebung kann sich auch auf außerschulische Bildungsdeterminananten beziehen, soweit es den Schülern und Lehrern zumutbar ist.
( 3 ) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu den Themen, den Methoden, dem Verfahren und dem Zeitpunkt der Evaluationen nähere Bestimmungen zu erlassen.
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§ 115
Statistik

( 1 ) Das Ministerium für Kultus und Sport wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung, die den Anforderungen von § 6 Abs. 5 Landesstatistikgesetz entsprechend muß, statistische Erhebungen an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft über schulbezogene Tatbestände zum Zwecke der Schulverwaltung und der Bildungsplanung anzuordnen.
( 2 ) Auskunftspflichtig sind die Schulträger, die Schulaufsichtsbehörden, Schulleiter, Lehrer und sonstige an der Schule tätige Personen, Schüler und deren Erziehungsberechtigte. Die Befragten sind zur wahrheitsgemäßen, vollständigen und fristgerechten Beantwortung verpflichtet.
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§ 117
Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
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§ 117a
Übergangsbestimmungen

Die vor Inkrafttreten des § 4 a bereits eingerichteten Ganztagsschulen an Grundschulen und den Grundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Förderschwerpunkt Lernen151# können nach Maßgabe der Einrichtungserlasse fortgeführt werden.152#
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§ 118
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1965 in Kraft.153#
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes treten alle Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, außer Kraft, sofern sie nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich aufrechterhalten werden. Insbesondere treten folgende Vorschriften mit ihren Änderungen außer Kraft.
1. bis 24 (nicht abgedruckt)
( 3 ) Rechte und Pflichten, die sich aus Verträgen mit der evangelischen und katholischen Kirche ergeben, bleiben von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.

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1 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
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2 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung von Chancengerechtigkeit und Teilhabe in Baden-Württemberg vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1047, 1057), mit Wirkung zum 5. Dezember 2015.
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3 ↑ Gemäß Art. 1 Nr. 1 ÄndGSchulG vom 30. Juli 2009 (GBl. BW S. 365) mit Wirkung vom 31. Juli 2009.
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4 ↑ Gem. Artikel 1 ÄndG SchulG - GBl. BW 2012 Nr. 7 / S. 209 mit Wirkung vom 12. Mai 2012.
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5 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
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6 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
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7 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
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8 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 6. Oktober 2015 (GBl. Ba-Wü S. 841) mit Wirkung zum 1. August 2016.
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9 ↑ Eingefügt gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 22. Juli 2014 (GBl. S. 365), mit Wirkung zum 1. August 2014.
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10 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 9. Mai 2017 (GBl. S. 251), mit Wirkung zum 1. August 2017.
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11 ↑ Gemäß Art. 1 Nr. 1 ÄndGSchulG vom 21. Dez. 2011 (GBl. BW S. 570) mit Wirkung vom 02. Januar 2012.
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12 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 9. Mai 2017 (GBl. S. 251), mit Wirkung zum 1. August 2017.
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13 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 6. Oktober 2015 (GBl. Ba-Wü S. 841) mit Wirkung zum 1. August 2016.
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14 ↑ Gemäß Art. 1 Nr. 3 ÄndGSchulG vom 30. Juli 2009 (GBl. BW S. 365) mit Wirkung vom 31. Juli 2009.
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15 ↑ Gem. Artikel 1 ÄndG SchulG Nr. 2 - GBl. BW 2012 Nr. 7 / S. 209 mit Wirkung vom 12. Mai 2012.
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16 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
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17 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 3. Juni 2014 (GBl. S. 265), mit Wirkung zum 1. August 2014.
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18 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 22. Juli 2014 (GBl. S. 365), mit Wirkung zum 1. August 2014.
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19 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 3. Juni 2014 (GBl. S. 265), mit Wirkung zum 1. August 2014.
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20 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 22. Juli 2014 (GBl. S. 365), mit Wirkung zum 1. August 2014.
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21 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und anderer Gesetze vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 163), mit Wirkung zum 1. August 2016.
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22 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
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23 ↑ Geändert gemäss Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 8. Mai 2018 (GBl. S. 153) mit Wirkung zum 23. Mai 2018 (am Tag nach der Verkündung).
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24 ↑ Gem. Artikel 1 ÄndG SchulG Nr. 3 - GBl. BW 2012 Nr. 7 / S. 209 mit Wirkung vom 12. Mai 2012.
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25 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
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26 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
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27 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
28 ↑ Geändert durch das Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 19. Februar 2019 (Gbl. 53) mit Wirkung zum 28. Februar 2019.
#
29 ↑ Berichtigung vom 18. September 2015 Gbl. S. 839
#
30 ↑ Berichtigung vom 18. September 2015 Gbl. S. 839
#
31 ↑ Gemäß Art. 1 Nr. 2 ÄndGSchulG vom 21. Dez. 2011 (GBl. BW S. 570) mit Wirkung vom 02. Januar 2012.Gem. Artikel 1 ÄndG SchulG Nr. 4 - GBl. BW 2012 Nr. 7 / S. 209 mit Wirkung vom 12. Mai 2012.
#
32 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 22. Juli 2014 (GBl. S. 365), mit Wirkung zum 1. August 2014.
#
33 ↑ Berichtigung vom 18. September 2015 Gbl. S. 839
#
34 ↑ Gemäß Art. 1 Nr. 7 ÄndGSchulG vom 30. Juli 2009 (GBl. BW S. 365) mit Wirkung vom 31. Juli 2009.
#
35 ↑ Gem. Artikel 1 ÄndG SchulG Nr. 5 Buchst. a) - GBl. BW 2012 Nr. 7 / S. 209 mit Wirkung vom 12. Mai 2012.
#
36 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
37 ↑ Gem. Artikel 1 ÄndG SchulG Nr. 5 Buchst. b) - GBl. BW 2012 Nr. 7 / S. 209 mit Wirkung vom 12. Mai 2012.
#
38 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
39 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
40 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
41 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
42 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
43 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 3. Juni 2014 (GBl. S. 265), mit Wirkung zum 1. August 2014.
#
44 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 3. Juni 2014 (GBl. S. 265), mit Wirkung zum 1. August 2014.
#
45 ↑ Gemäß Art. 1 Nr. 3 ÄndGSchulG vom 21. Dez. 2011 (GBl. BW S. 570) mit Wirkung vom 02. Januar 2012.
#
46 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 3. Juni 2014 (GBl. S. 265), mit Wirkung zum 1. August 2014.
#
47 ↑ Eingefügt gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 3. Juni 2014 (GBl. S. 265), mit Wirkung zum 1. August 2014.
#
48 ↑ Eingefügt gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 3. Juni 2014 (GBl. S. 265), mit Wirkung zum 1. August 2014.
#
49 ↑ Eingefügt gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 3. Juni 2014 (GBl. S. 265), mit Wirkung zum 1. August 2014.
#
50 ↑ Eingefügt gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 3. Juni 2014 (GBl. S. 265), mit Wirkung zum 1. August 2014.
#
51 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
52 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
53 ↑ Eingefügt gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 3. Juni 2014 (GBl. S. 265), mit Wirkung zum 1. August 2014.
#
54 ↑ Gemäß Artikel 27 VRWG vom 14.10.08 (GBl. S. 313, 327).
#
55 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
56 ↑ Geändert durch Artikel 8 des Gesetzes zur Umsetzung des Qualitätskonzeptes für die öffentlichen Schulen in Baden Württemberg vom 19. Februar 2019 (GBl. BW S. 44) mit Wirkung zum 1. März 2019.
#
57 ↑ Gemäß Art. 27 Nr. 2 VRWG vom 14.10.08 (GBl. BW Nr. 14/2008 S. 313, 327).
#
58 ↑ Gemäß Art. 1 Nr. 8 ÄndGSchulG vom 30. Juli 2009 (GBl. BW S. 365) mit Wirkung vom 31. Juli 2009.
#
59 ↑ Gem. Artikel 1 ÄndG SchulG Nr. 6 - GBl. BW 2012 Nr. 7 / S. 209 mit Wirkung vom 12. Mai 2012.
#
60 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
61 ↑ Geändert gemäss Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 8. Mai 2018 (GBl. S. 153) mit Wirkung zum 23. Mai 2018 (am Tag nach der Verkündung).
#
62 ↑ Gemäß Art. 27 Nr. 3 VRWG vom 14. Okt. 2008 (GBl. BW S. 313, 328).
#
63 ↑ Geändert durch Artikel 8 des Gesetzes zur Umsetzung des Qualitätskonzeptes für die öffentlichen Schulen in Baden Württemberg vom 19. Februar 2019 (GBl. BW S. 44) mit Wirkung zum 1. März 2019.
#
64 ↑ Geändert durch Artikel 8 des Gesetzes zur Umsetzung des Qualitätskonzeptes für die öffentlichen Schulen in Baden Württemberg vom 19. Februar 2019 (GBl. BW S. 44) mit Wirkung zum 1. März 2019.
#
65 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 6. Oktober 2015 (GBl. Ba-Wü S. 841) mit Wirkung zum 1. August 2016.
#
66 ↑ Gemäß Art. 27 Nr. 5 VRWG vom 14. Okt. 2008 (GBl. BW Nr. 14/2008 S. 313, 328).
#
67 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 6. Oktober 2015 (GBl. Ba-Wü S. 841) mit Wirkung zum 1. August 2016.
#
68 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 6. Oktober 2015 (GBl. Ba-Wü S. 841) mit Wirkung zum 1. August 2016.
#
69 ↑ Gemäß Art. 27 Nr. 5 Gesetz zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstrukturreform (VRWG) vom 14. Okt. 2008 - GBl. BW Nr. 14/2008 S. 313, 327 ff.)
#
70 ↑ Gem. GBl. BW Nr. 19/2010 S. 965 mit Wirkung vom 1. Jan. 2011.
#
71 ↑ Gem. Artikel 1 ÄndG SchulG Nr. 7 - GBl. BW 2012 Nr. 7 / S. 209 mit Wirkung vom 12. Mai 2012.
#
72 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 22. Juli 2014 (GBl. S. 365), mit Wirkung zum 1. August 2014.
#
73 ↑ Gem. Artikel 1 ÄndG SchulG Nr. 8 - GBl. BW 2012 Nr. 7 / S. 209 mit Wirkung vom 12. Mai 2012.
#
74 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
75 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 22. Juli 2014 (GBl. S. 365), mit Wirkung zum 1. August 2014.
#
76 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
77 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 22. Juli 2014 (GBl. S. 365), mit Wirkung zum 1. August 2014.
#
78 ↑ Gemäß Art. 27 Nr. 6 VRWG vom 14. Okt. 2008 (GBl. BW Nr. 14/2008 S. 313, 328).
#
79 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung von Chancengerechtigkeit und Teilhabe in Baden-Württemberg vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1047, 1057), mit Wirkung zum 5. Dezember 2015.
#
80 ↑ Gemäß Art. 1 Nr. 9 ÄndGSchulG vom 30. Juli 2009 (GBl. BW S. 365) mit Wirkung vom 31. Juli 2009.
#
81 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
82 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
83 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
84 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
85 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
86 ↑ Gemäß Art. 1 Nr. 4 ÄndGSchulG vom 21. Dez. 2011 (GBl. BW S. 570) mit Wirkung vom 02. Januar 2012.
#
87 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
88 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
89 ↑ Gemäß Artikel 1 ÄndG SchG etc. vom 18.11.08 (GBl. BW S. 387) mit Wirkung vom 19. Nov. 2008.
#
90 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
91 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
92 ↑ Eingefügt gemäß Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 19. Februar 2019 (Gbl. 53) mit Wirkung zum 28. Februar 2019.
#
93 ↑ Gem. Artikel 1 ÄndG SchulG Nr. 9 - GBl. BW 2012 Nr. 7 / S. 209 mit Wirkung vom 12. Mai 2012.
#
94 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
95 ↑ Geändert durch das Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 19. Februar 2019 (Gbl. 53) mit Wirkung zum 28. Februar 2019.
#
96 ↑ Absatz 3 angefügt gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
97 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 22. Juli 2014 (GBl. S. 365), mit Wirkung zum 1. August 2014.
#
98 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 22. Juli 2014 (GBl. S. 365), mit Wirkung zum 1. August 2014.
#
99 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 22. Juli 2014 (GBl. S. 365), mit Wirkung zum 1. August 2014.
#
100 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
101 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
102 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
103 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
104 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
105 ↑ Gemäß Art. 1 Nr. 6 ÄndGSchulG vom 21. Dez. 2011 (GBl. BW S. 570) mit Wirkung vom 02. Januar 2012.
#
106 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
107 ↑ Gemäß Art. 1 Nr. 14 ÄndGSchulG vom 30. Juli 2009 (GBl. BW S. 365) mit Wirkung vom 31. Juli 2009.
#
108 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
109 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 9. Mai 2017 (GBl. S. 251), mit Wirkung zum 1. August 2017.
#
110 ↑ Geändert durch das Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 19. Februar 2019 (Gbl. 53) mit Wirkung zum 28. Februar 2019.
#
111 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
112 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
113 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
114 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 6. Oktober 2015 (GBl. Ba-Wü S. 841) mit Wirkung zum 1. August 2016.
#
115 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
116 ↑ Gemäß GBl. BW Nr. 22/2010 S. 1059 mit Wirkung ab 24.12.10.
#
117 ↑ Gemäß GBl. BW Nr. 22/2010 S. 1059 mit Wirkung ab 24.12.2010.
#
118 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
119 ↑ Gemäß GBl. BW Nr. 22/2010 S. 1059 mit Wirkung ab 24.12.2010.
#
120 ↑ Gemäß GBl. BW Nr. 22/2010 S. 1059 mit Wirkung ab 24.12.2010.
#
121 ↑ Gemäß GBl. BW Nr. 22/2010 S. 1059 mit Wirkung ab 24.12.2010.
#
122 ↑ Gemäß Art. 1 Nr. 2 ÄndGSchG BW vom 18.11.08 (GBl. BW S. 387) mit Wirkung vom 19. Nov. 2008.
#
123 ↑ Gemäß GBl. BW Nr. 19/2010 S. 793 mit Wirkung vom 1. Januar 2011.
#
124 ↑ Gemäß Art. 1 Nr. 15 ÄndGSchulG vom 30. Juli 2009 (GBl. BW S. 365) mit Wirkung vom 31. Juli 2009.
#
125 ↑ Gem. Artikel 1 ÄndG SchulG Nr. 11 - GBl. BW 2012 Nr. 7 / S. 209 mit Wirkung vom 12. Mai 2012.
#
126 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
127 ↑ Gemäß Art. 1 Nr. 16 ÄndGSchulG vom 30. Juli 2009 (GBl. BW S. 365) mit Wirkung vom 31. Juli 2009.
#
128 ↑ Gem. Artikel 1 ÄndG SchulG Nr. 12 - GBl. BW 2012 Nr. 7 / S. 209 mit Wirkung vom 12. Mai 2012.
#
129 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
130 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
131 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
132 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
133 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
134 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
135 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
136 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
137 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
138 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
139 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 22. Juli 2014 (GBl. S. 365), mit Wirkung zum 1. August 2014.
#
140 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
141 ↑ Gemäß Art. 11 Nr. 1 vom 14.10.08 LDNOG (GBl. BW Nr. 14/2008 S. 343, 355).
#
142 ↑ Gemäß Art. 11 Nr. 2 vom 14.10.08 LDNOG (GBl. BW Nr. 14/2008 S. 343, 355).
#
143 ↑ Gemäß GBl. BW Nr. 19/2010 S. 965 mit Wirkung vom 1. Jan. 2011.
#
144 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
145 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
146 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
147 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
148 ↑ Geändert durch das Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 19. Februar 2019 (Gbl. 53) mit Wirkung zum 28. Februar 2019.
#
149 ↑ Geändert durch das Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 19. Februar 2019 (Gbl. 53) mit Wirkung zum 28. Februar 2019.
#
150 ↑ Geändert durch Artikel 8 des Gesetzes zur Umsetzung des Qualitätskonzeptes für die öffentlichen Schulen in Baden Württemberg vom 19. Februar 2019 (GBl. BW S. 44) mit Wirkung zum 1. März 2019.
#
151 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645), mit Wirkung zum 1. August 2015.
#
152 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 22. Juli 2014 (GBl. S. 365), mit Wirkung zum 1. August 2014.
#
153 ↑ Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens vom 5. Mai 1964 (GBl. S. 235).