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Vereinbarung
über die Ersatzleistungen des Landes
für den durch kirchliche Lehrkräfte
an öffentlichen Schulen
erteilten Religionsunterricht

Vom 21. Mai 2015

(GVBl. 2015 S. 102)

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Vereinbarung

zwischen dem
Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
(im Folgenden: Land)
und der
Evangelischen Landeskirche in Baden, vertreten durch den Evangelischen Oberkirchenrat in Karlsruhe,
Evangelischen Landeskirche in Württemberg, vertreten durch den Evangelischen Oberkirchenrat in Stuttgart,
Erzdiözese Freiburg, vertreten durch das Erzbischöfliche Ordinariat in Freiburg,
Diözese Rottenburg-Stuttgart, vertreten durch das Bischöfliche Ordinariat in Rottenburg,
(im Folgenden: Kirchen)
über die Ersatzleistungen des Landes für den durch kirchliche Lehrkräfte an öffentlichen Schulen erteilten Religionsunterricht.
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Abschnitt I.
Allgemeine Vorschriften

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§1
Grundlagen der Vereinbarung

( 1 ) Der Religionsunterricht ist nach Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, nach Artikel 18 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und nach § 96 Absatz 1 und 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach und wird unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt.
( 2 ) Der Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen wird den evangelischen Landeskirchen und der römisch-katholischen Kirche zudem durch Artikel 8 Absatz 1 des Evangelischen Kirchenvertrags Baden-Württemberg vom 17. Oktober 2007, durch Artikel 21 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 und durch Artikel XI des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Freistaate Baden vom 12. Oktober 1932 garantiert.
( 3 ) Die Kirchen erbringen hinsichtlich des Religionsunterrichts traditionell Eigenleistungen (sogenanntes Badisches Drittel und sogenannte Württembergische Grundstunden, vergleiche Anlage), deren rechtliche Einordnung unter den Parteien dieser Vereinbarung umstritten ist.
( 4 ) Die Kosten der Lehrkräfte für den Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen sind vom Land, die sächlichen Kosten vom Schulträger zu tragen. Soweit die Lehrkräfte für den Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen nicht im Dienst des Landes, sondern der Kirchen stehen, ist das Land unbeschadet von Absatz 3 verpflichtet, den Kirchen die Aufwendungen zu ersetzen. Artikel 8 Absatz 5 des Evangelischen Kirchenvertrags Baden-Württemberg vom 17. Oktober 2007 konkretisiert dies dahingehend, dass das Land an die Kirchen pauschaliert abgerechnete Ersatzleistungen für den durch kirchliche Lehrkräfte an öffentlichen Schulen erteilten Religionsunterricht erbringt. Der Kostendeckungsgrad dieser Ersatzleistungen soll im Hinblick auf die Aufwendungen der Kirchen nach dieser Bestimmung schrittweise erhöht werden, wobei das Nähere durch Vereinbarung zwischen dem zuständigen Ministerium und dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat zu regeln ist.
( 5 ) Entsprechend dem Schlussprotokoll zu Artikel 8 Absatz 5 des Evangelischen Kirchenvertrags Baden-Württemberg vom 17. Oktober 2007 stimmen die Parteien dieser Vereinbarung darin überein, dass sich der Kostendeckungsgrad der Ersatzleistungen auch infolge des Rückgangs der Schülerzahlen erhöhen wird. Der von den Parteien dieser Vereinbarung erwartete Rückgang der Schülerzahlen orientiert sich an den Vorausrechnungen des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg bis zum Jahre 2030.
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§ 2
Aufwendungsersatzanspruch der Kirchen

( 1 ) Die Kirchen haben unbeschadet von § 1 Absatz 3 gegen das Land einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß § 1 Absatz 4, die ihnen für die kirchlichen Religionslehrkräfte entstehen, die Religionsunterricht an öffentlichen Schulen erteilen.
( 2 ) Soweit die Aufwendungen der Kirchen die entsprechenden Kosten des Landes insgesamt überschreiten, besteht kein Anspruch auf Aufwendungsersatz.
( 3 ) Soweit die Aufwendungen der Kirchen durch andere Leistungen des Landes gedeckt sind, besteht kein Anspruch auf Aufwendungsersatz.
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Abschnitt II.
Pauschaliertes Abrechnungsverfahren

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§ 3
Jahresbeträge der Ersatzleistungen

( 1 ) Die Jahresbeträge der Ersatzleistungen des Landes werden nach den §§ 4 und 5 berechnet. Die Jahresbeträge werden für das jeweilige Kalenderjahr auf der Grundlage des Schuljahrs, das in dem jeweiligen Kalenderjahr endet, berechnet.
( 2 ) Der Jahresbetrag der Ersatzleistungen wird in elf Monatsraten von je 8,3 % der (voraussichtlichen) Ersatzleistungen – abgerundet auf den nächsten durch 10.000 teilbaren Betrag – und einer Schlusszahlung in Höhe der Differenz zu den nach Absatz 1 jährlich zu zahlenden Beträgen an die Kirchen ausgezahlt.
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§ 4
Ausgangsjahr 2012

Im Kalenderjahr 2012 betragen die Ersatzleistungen des Landes auf der Grundlage des Schuljahrs 2011/2012 für die
  1. Evangelische Landeskirche in Baden
    8.339.789 Euro;
  2. Evangelische Landeskirche in Württemberg
    12.235.057 Euro;
  3. Erzdiözese Freiburg
    7.785.414 Euro;
  4. Diözese Rottenburg-Stuttgart
    11.681.557 Euro.
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§ 5
Besoldungsanpassungen

( 1 ) Verändert sich auf Grund allgemeiner Besoldungsanpassungen die Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes, so verändern sich die Jahresbeträge der Ersatzleistungen entsprechend.
( 2 ) Für die Evangelische Landeskirche in Baden und für die Evangelische Landeskirche in Württemberg gelten das Schlussprotokoll zu Artikel 25 Absatz 4 Evangelischer Kirchenvertrag Baden-Württemberg und die auf dieser Grundlage getroffenen Vereinbarungen entsprechend.
( 3 ) Für die Erzdiözese Freiburg und für die Diözese Rottenburg-Stuttgart gelten das Schlussprotokoll zu Artikel 1 Absatz 6 Römisch-katholische Kirchenvereinbarung Baden-Württemberg und die auf dieser Grundlage getroffenen Vereinbarungen entsprechend.
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§ 6
Ausschluss

Zahlt das Land an die Kirchen Ersatzleistungen in der Höhe, die den Berechnungen nach §§ 4 und 5 entsprechen, ist die Geltendmachung von weitergehenden Ansprüchen und von Einwendungen nach § 2 ausgeschlossen.
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Abschnitt III.
Schlussbestimmungen

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§ 7
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Zum Ausgleich der in den Kalenderjahren 2007 bis 2011 auf der Grundlage der Schuljahre 2006/2007 bis 2010/2011 entstandenen Unterschiede zwischen den tatsächlich geleisteten Ersatzleistungen und den Regelungen der Vereinbarung über die Abrechnung der Leistungen des Landes für den von kirchlichen Religionslehrern erteilten Religionsunterricht an öffentlichen Schulen vom 15. August 1997 und zur Beseitigung der zwischen den Parteien entstandenen Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung jener Vereinbarung zahlt das Land einmalig an die
  1. Evangelische Landeskirche in Baden
    250.653 Euro;
  2. Evangelische Landeskirche in Württemberg
    389.361 Euro;
  3. Erzdiözese Freiburg
    249.688 Euro;
  4. Diözese Rottenburg-Stuttgart
    363.059 Euro.
( 2 ) Damit sind alle Ansprüche und Einwendungen, welche den in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum betreffen, abgegolten beziehungsweise erledigt.
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§ 8
Überprüfung

( 1 ) Erstmals im Jahr 2021 wird überprüft, inwieweit die Annahmen der Parteien dieser Vereinbarung gemäß § 1 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 eingetreten sind. Weitere Überprüfungen erfolgen in Abständen von jeweils fünf Jahren.
( 2 ) Sollte die Überprüfung gemäß Absatz 1 ergeben haben, dass die Annahmen der Parteien dieser Vereinbarung gemäß § 1 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 nicht eingetreten sind, so gelten die Rechtsfolgen des § 9 Absatz 2 entsprechend. Nachzahlungen oder Erstattungen für vergangene Jahre finden aufgrund der Überprüfung gemäß Absatz 1 nicht statt.
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§ 9
Auslegung und Anpassung der Vereinbarung

( 1 ) Die Parteien dieser Vereinbarung werden eine in Zukunft zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieser Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beseitigen.
( 2 ) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vereinbarungsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss der Vereinbarung so wesentlich geändert, dass einer Partei das Festhalten an der ursprünglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so werden die Parteien sich bemühen, auf freundschaftliche Weise eine Anpassung des Inhalts der Vereinbarung zu erreichen.
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§10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft. Diese Vereinbarung ist erstmals im Kalenderjahr 2012 auf der Grundlage des Schuljahrs 2011/2012 anzuwenden.
( 2 ) Mit Ablauf des 31. Dezember 2011 tritt die Vereinbarung über die Abrechnung der Leistungen des Landes für den von kirchlichen Religionslehrern erteilten Religionsunterricht an öffentlichen Schulen vom 15. August 1997 außer Kraft.
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Stuttgart, den 21. Mai 2015
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Marion v. Wartenberg
Staatssekretärin
Evangelische Landes-
kirche in Baden
Bauer
Geschäftsleitende Oberkirchenrätin
Evangelische Landes-
kirche in Württemberg
Rupp
Direktorin
Erzdiözese Freiburg
Dr. Mehlmann
Generalvikar
Diözese Rottenburg-Stuttgart
Dr. Stroppel
Generalvikar
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Anlage

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Zu § 1 Absatz 3

Die von den Kirchen hinsichtlich des Religionsunterrichts traditionell erbrachten Eigenleistungen (sogenanntes Badisches Drittel und sogenannte Württembergische Grundstunden) werden wie folgt berücksichtigt:
1. Sogenanntes Badisches Drittel
Die in der Statistik ausgewiesenen Unterrichtsstunden werden für die Evangelische Landeskirche in Baden und die Erzdiözese Freiburg jeweils im Bereich der Grund-, Haupt- und Sonderschulen sowie der Realschulen um je ein Drittel der von kirchlichen und staatlichen Religionslehrern insgesamt erteilten Unterrichtsstunden, höchstens jedoch bis zur Höhe der von kirchlichen Religionslehrern erteilten Unterrichtsstunden, vermindert.
2. Sogenannte Württembergische Grundstunden
Die in der Statistik ausgewiesenen Unterrichtsstunden werden für die Evangelische Landeskirche in Württemberg und die Diözese Rottenburg-Stuttgart um die sog. Grundstunden (Wochenstunden) vermindert. Diese betragen:
Bei der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
im Bereich der Grund- und Hauptschulen
4.092
im Bereich der Sonderschulen
0
im Bereich der Realschulen
518
im Bereich der Gymnasien
370
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4.980
Bei der Diözese Rottenburg-Stuttgart
im Bereich der Grund- und Hauptschulen
3.689
im Bereich der Sonderschulen
91
im Bereich der Realschulen
169
im Bereich der Gymnasien
171
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4.120
3. Neue Schularten
Bei der oben beschriebenen Berücksichtigung des sogenannten Badischen Drittels und der sogenannten Württembergischen Grundstunden werden Stunden im Bereich der Werkrealschulen als Stunden im Bereich der Grund- und Hauptschulen behandelt; Stunden im Bereich der Gemeinschaftsschule werden in dem Verhältnis, in dem die Gemeinschaftsschulen durch Schulartänderung bestehender Grund-, Haupt- und Werkrealschulen einerseits und durch Schulartänderung bestehender Realschulen andererseits entstanden sind, als Stunden im Bereich der Grund- und Hauptschulen einerseits und als Stunden im Bereich der Realschulen andererseits behandelt.