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Rechtsverordnung
zum Pfarrdienstverhältnis auf Probe
der Evangelischen Landeskirche in Baden
(ProbePfD-RVO)

Vom 14. Dezember 2011 (GVBl. Nr. 2/2012 S. 47)

geändert am 19. März 2015 (GVBl. 6/2015 S. 86)

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Der Landeskirchenrat erlässt gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AG-PfDG.EKD folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Grundsätze des Probedienstes

( 1 ) Der Probedienst dient dazu, die für die selbstständige und eigenverantwortliche Führung des Pfarramtes erforderliche Befähigung festzustellen.
( 2 ) Die Pfarrerin bzw. der Pfarrer im Probedienst wird in der Regel einer Pfarr- oder Kirchengemeinde zugeordnet (§ 2 Abs. 1 AG-PfDG.EKD, Einsatzgemeinde). Die Zuordnung geschieht durch den Evangelischen Oberkirchenrat im Einvernehmen mit der Dekanin bzw. dem Dekan des Kirchenbezirks.1#
( 3 ) Soweit der Evangelische Oberkirchenrat nichts anderes bestimmt, ist die nach Absatz 2 bezeichnete Gemeinde der Dienstsitz der Pfarrerin bzw. des Pfarrers im Probedienst.
( 4 ) In der nach Absatz 2 bezeichneten Gemeinde erfolgt die gottesdienstliche Vorstellung nach der Ordnung der Agende. Die gottesdienstliche Vorstellung wird bei einem Wechsel der nach Absatz 2 bezeichneten Gemeinde wiederholt.
( 5 ) Im Probedienst absolvieren Pfarrerinnen und Pfarrer Maßnahmen der Pflichtfortbildung gemäß den Regelungen der Rechtsverordnung zur Fortbildung in den ersten Amtsjahren.
( 6 ) Während des Probedienstes sollen die Erfahrungen der Praxis in der Gemeinde, im Kirchenbezirk und im Rahmen der Pflichtfortbildung intensiv reflektiert werden.
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§ 2
Auftrag im Probedienst

( 1 ) Der Auftrag im Probedienst wird nach den Erfordernissen des kirchlichen Dienstes erteilt. Vor der Erteilung ist die künftige Pfarrerin bzw. der künftige Pfarrer im Probedienst zu hören. Die persönlichen Verhältnisse und Anliegen, die für den zu erteilenden Auftrag eine Rolle spielen können, sollen im Rahmen dieser Anhörung erörtert werden. Satz 2 gilt entsprechend bei einer Veränderung des Auftrages oder vor einer Versetzung der Pfarrerin bzw. des Pfarrers im Probedienst.
( 2 ) Der Probedienst wird durch eine Dienstbeschreibung (§ 11 Abs. 2 PfDG.EKD) geregelt, welche die Dekanin bzw. der Dekan im Benehmen mit dem Ältestenkreis der nach § 1 Abs. 2 bestimmten Gemeinde aufstellt. Die Dienstbeschreibung ist dem Evangelischen Oberkirchenrat anzuzeigen.
( 3 ) Im Rahmen der Dienstbeschreibung sind neben den Erfordernissen der Gemeinde auch die Eigenart und Zielsetzung des Probedienstes zu berücksichtigen. Daher sind regelmäßige Dienstbesprechungen mit der Dekanin bzw. dem Dekan, sowie Zeiten für die Teilnahme und Reflektion der Maßnahmen der Pflichtfortbildung vorzusehen.
( 4 ) In den festgelegten Arbeitsgebieten arbeitet die Pfarrerin bzw. der Pfarrer im Probedienst selbstständig. Mit den beteiligten Gemeindepfarrerinnen bzw. Gemeindepfarrern und anderen Mitarbeitenden in der Gemeinde ist eine enge Zusammenarbeit zu pflegen.
( 5 ) In dringenden Fällen (z. B. bei Amtshandlungen) können der Pfarrerin bzw. dem Pfarrer im Probedienst durch die Dekanin bzw. den Dekan zusätzliche Dienste übertragen werden.
( 6 ) Wird das Pfarrdienstverhältnis auf Probe nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit fortgesetzt, kann der Pfarrerin oder dem Pfarrer im Probedienst durch Dienstauftrag die Verwaltung einer Pfarrstelle vollumfänglich übertragen werden.
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§ 3
Bewährung im Probedienst

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst legen dem Evangelischen Oberkirchenrat zur Feststellung der Bewährung im Probedienst (§ 8 Abs. 1 PfDG.EKD) vor Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit (§ 16 PfDG.EKD) auf dem Dienstweg die nachfolgenden Unterlagen vor:
  1. einen Bericht zu den Schwerpunkten ihrer Tätigkeit in der Gemeinde, in welcher die gewonnenen Erfahrungen theologisch reflektiert werden (Tätigkeitsbericht);
  2. Bescheinigungen über die Absolvierung der Maßnahmen der Pflichtfortbildung (§ 1 Abs. 5).2#
( 2 ) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind frühestens sechs Monate vor Ende der Probedienstzeit vorzulegen.
( 3 ) Der Ältestenkreis der Einsatzgemeinde gibt frühestens sechs Monate vor Ende der Probedienstzeit eine Stellungnahme zur Tätigkeit der Pfarrerin bzw. des Pfarrers im Probedienst in der Gemeinde ab und bezieht dabei den Tätigkeitsbericht mit ein.3#
( 4 ) Die Dekanin bzw. der Dekan gibt eine Stellungnahme zur Tätigkeit der Pfarrerin bzw. des Pfarrers im Probedienst ab, bei welcher sowohl der Tätigkeitsbericht als auch die Stellungnahme des Ältestenkreises berücksichtigt werden. Die Dekanin bzw. der Dekan gibt weiterhin eine Stellungnahme über einen Gottesdienstbesuch, die Schuldekanin bzw. der Schuldekan gibt eine Stellungnahme über einen Unterrichtsbesuch ab. Die Stellungnahmen werden frühestens fünf Monate vor Ende der Probedienstzeit, spätestens drei Monate vor Ende der Probedienstzeit dem Evangelischen Oberkirchenrat vorgelegt. Liegt drei Monate vor Ende der Probedienstzeit der Tätigkeitsbericht noch nicht vor, kann die Stellungnahme nach Satz 1 zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden.4#
( 5 ) Wurden gegenüber der Pfarrerin bzw. dem Pfarrer im Probedienst hinsichtlich der Bewährung Maßnahmen angeordnet oder Auflagen erteilt, so soll die Stellungnahme nach Absatz 4 Satz 1 sich ausdrücklich mit der Frage befassen, ob die Maßnahmen erfolgreich verlaufen und die Auflagen erfüllt wurden.
( 6 ) Wurden vor dem Probedienst oder während des Probedienstes für die Pfarrerin bzw. den Pfarrer im Probedienst Auflagen erteilt oder Maßnahmen angeordnet, deren erfolgreiche Erfüllung für die Bewährung im Probedienst erforderlich ist, so ist vor der Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit zu prüfen, ob die Auflagen erfüllt bzw. die Maßnahmen durchgeführt wurden und damit etwaige Zweifel an der Fähigkeit zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Ausübung des Pfarrdienstes behoben sind.
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§ 4
Inkrafttreten, Übergangsregelungen

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt zum 1. Januar 2012 in Kraft.
( 2 ) Für die Personen, die sich am 1. Januar 2012 bereits in einem Pfarrdienstverhältnis auf Probe befinden, ist das zum 31. Dezember 2011 geltende Recht für den Probedienst anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn zum 1. Januar 2012 der Probedienst nicht aktiv ausgeübt wurde oder das Probedienstverhältnis nach diesem Zeitpunkt unterbrochen wurde.
( 3 ) Für die Personen, die im Jahr 2013 den Probedienst begonnen haben, ist § 3 Abs. 1 in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung anzuwenden.5#

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1 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 Nr.1 der Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung zum Pfarrdienstverhältnis auf Probe der Evangelischen Landeskirche in Baden (Probe PfD-RVO) mit Wirkung zum 1. April 2015 (GVBl. 6/2015 S.86)
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2 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung zum Pfarrdienstverhältnis auf Probe der Evangelischen Landeskirche in Baden (Probe PfD-RVO) mit Wirkung zum 1. April 2015 (GVBl. 6/2015 S.86).
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3 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung zum Pfarrdienstverhältnis auf Probe der Evangelischen Landeskirche in Baden (Probe PfD-RVO) mit Wirkung zum 1. April 2015 (GVBl. 6/2015 S.86).
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4 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung zum Pfarrdienstverhältnis auf Probe der Evangelischen Landeskirche in Baden (Probe PfD-RVO) mit Wirkung zum 1. April 2015 (GVBl. 6/2015 S.86).
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5 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung zum Pfarrdienstverhältnis auf Probe der Evangelischen Landeskirche in Baden (Probe PfD-RVO) mit Wirkung zum 1. April 2015 (GVBl. 6/2015 S.86).