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Kirchliches Gesetz
über den kirchenmusikalischen Dienst in der
Evangelischen Landeskirche in Baden
(Kirchenmusikgesetz – KMusG)

Vom 24. Oktober 2012 (GVBl. S. 226)

geändert am 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 175)
zuletzt geändert am 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94)

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Präambel

Singen und Musizieren sind elementare Äußerungen menschlichen Lebens, zugleich Möglichkeiten des Menschen, auf den Ruf Gottes zu antworten, Gott zu danken, vor ihm zu klagen und dem Glauben Ausdruck zu verleihen.
Kirchenmusik hat Anteil an der Verkündigung des Wortes Gottes. Anbetung und Gotteslob finden in der Kirchenmusik Ausdruck.
Kirchenmusik schenkt Gemeinschaft zwischen Musizierenden und Hörenden. Eine stilistisch vielfältig gestaltete Kirchenmusik ermöglicht vielen Menschen Zugänge zur Kirche.
Darum hat Kirchenmusik eine besondere Bedeutung für das Leben der christlichen Gemeinde und der ganzen Kirche.
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§ 1
Allgemeines

Der kirchenmusikalische Dienst umfasst die Ausübung, Pflege und Förderung verschiedener Formen des gemeindlichen und übergemeindlichen Musizierens, insbesondere durch die Leitung vokaler und instrumentaler Ensembles sowie im Bereich der Orgelmusik.
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§ 2
Kirchenmusikalischer Dienst

( 1 ) Kirchenmusikerinnen bzw. Kirchenmusiker können im ehrenamtlichen Dienst (§ 3) tätig bzw. im beruflichen Dienst (§ 4) beschäftigt werden.
( 2 ) Zu den Aufgaben der Kirchenmusikerinnen bzw. Kirchenmusiker gehören die Gestaltung der gottesdienstlichen Musik, die Pflege des Gemeindegesanges und die Aufführung geistlicher Musik in Konzerten und kirchenmusikalischen Veranstaltungen (Artikel 100 Abs. 1 GO).
( 3 ) Kirchenmusikerinnen bzw. Kirchenmusiker sollen zu Beginn ihres Dienstes gottesdienstlich eingeführt werden.
( 4 ) Kirchenmusikerinnen bzw. Kirchenmusiker sind verpflichtet, sich kirchenmusikalisch fortzubilden.
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§ 3
Ehrenamtlicher Dienst

Kirchenmusikalische Dienste in der Gemeinde können von entsprechend Ausgebildeten ehrenamtlich versehen werden.
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§ 4
Berufliche Dienste

( 1 ) Kirchenmusikerinnen bzw. Kirchenmusiker können abhängig von ihrer persönlichen Qualifikation und dem Profil der Stelle auf Kantoratsstellen oder Kirchenmusikstellen beschäftigt werden. Ausnahmsweise können sie gegen Einzelvergütung ihren Dienst verrichten.1#
( 2 ) Die Anstellungsverhältnisse der Kirchenmusikerinnen bzw. Kirchenmusiker sowie die Ermittlung ihres konkreten Beschäftigungsumfangs richten sich nach den in der Landeskirche geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
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§ 5
Kantoratsstellen2#

( 1 ) Kirchenmusikerinnen bzw. Kirchenmusiker auf Kantoratsstellen führen jeweils die Dienstbezeichnung „Kantorin“ bzw. „Kantor“.
( 2 ) Anstellungsträger für Kirchenmusikerinnen bzw. Kirchenmusiker auf Kantoratsstellen ist die Evangelische Landeskirche in Baden.
( 3 ) Voraussetzung für die Anstellung auf Kantoratsstellen durch die Landeskirche ist der Abschluss eines Diplom- bzw. Bachelorstudiengangs der evangelischen Kirchenmusik an einer Musikhochschule.
( 4 ) Der Evangelische Oberkirchenrat kann in einzelnen Fällen andere Studiengänge anerkennen, wenn sie der in Absatz 3 vorgesehenen Ausbildung als gleichwertig anzusehen sind oder wenn sie durch entsprechende Zusatzausbildung einer solchen gleichgestellt werden können.
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§ 5a
Kirchenmusikstellen3#

( 1 ) Anstellungsträger für Kirchenmusikerinnen bzw. Kirchenmusiker auf Kirchenmusikstellen ist in der Regel die jeweilige Kirchengemeinde.
( 2 ) Bei der Besetzung der Kirchenmusikstellen ist die jeweils zuständige Bezirkskantorin bzw. der jeweils zuständige Bezirkskantor beratend hinzuzuziehen.
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§ 6
Kirchenmusik in Kirchengemeinde und Kirchenbezirk4#

( 1 ) Der Kirchenbezirk unterstützt die Kirchengemeinden und die Pfarrgemeinden bei der kirchenmusikalischen Arbeit und fördert entsprechende Aktivitäten auf Bezirksebene. Dies geschieht vor allem durch die Bezirkskantorin bzw. den Bezirkskantor (§ 7) sowie durch die Vertrauenspfarrerin bzw. den Vertrauenspfarrer für Kirchenmusik (§ 8).
( 2 ) Die für die kirchenmusikalische Arbeit notwendigen Mittel sind im Haushalt der Kirchengemeinde oder des Kirchenbezirks einzustellen. Kantoratsstellen sollen insbesondere mit einem Anteil an Sekretariatsdienstleistungen, einem Arbeitszimmer und einem Sachmittelbudget ausgestattet sein.
( 3 ) Die Kirchengemeinde, in der eine Kantorin bzw. ein Kantor mit mindestens 50 Prozent Deputat Dienst eingesetzt ist, beteiligt sich an den Personalkosten durch Entrichtung eines Pauschalbetrags je Kantoratsstelle an die Evangelische Landeskirche in Baden. Für vom Land Baden-Württemberg zum kirchenmusikalischen Dienst zugewiesene Landesbeamtinnen und Landesbeamte ist der Pauschalbetrag bei einem Deputat von mindestens 30 Prozent zu entrichten.
( 4 ) Bei einer Kantoratsstelle für mehrere Kirchengemeinden (Gruppenkantorat) entrichtet die Kirchengemeinde, in der die Kantorin bzw. der Kantor die Mehrzahl der praktischen kirchenmusikalischen Dienste pro Jahr für diese Gemeinde versieht, den gesamten Pauschalbetrag. Diese Kirchengemeinde schließt mit den übrigen beteiligten Kirchengemeinden eine angemessene Refinanzierungsvereinbarung.
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§ 7
Bezirkskantorinnen bzw. Bezirkskantoren

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beruft auf Vorschlag des Beirats für Kirchenmusik (§ 11) für einen Kirchenbezirk oder für mehrere Kirchenbezirke eine Kantorin bzw. einen Kantor aus dem Kirchenbezirk als Bezirkskantorin bzw. als Bezirkskantor.
( 2 ) Die Bezirkskantorin bzw. der Bezirkskantor versieht neben dem Dienst im Kirchenbezirk auch den Dienst in einer oder mehreren Kirchengemeinden; im Stadtkirchenbezirk versieht sie bzw. er auch den Dienst in einer oder mehreren Pfarrgemeinden.
( 3 ) Die Bezirkskantorin bzw. der Bezirkskantor hat die Aufgabe, im Zusammenwirken mit dem Bezirkskirchenrat das kirchenmusikalische Leben im Kirchenbezirk zu fördern, insbesondere die Kirchenmusikerinnen bzw. Kirchenmusiker im ehrenamtlichen Dienst und diejenigen auf Kirchenmusikstellen (§ 5a)5# fachlich fortzubilden, die Fachvorgesetztenstellung über diese auszuüben und an der Ausbildung künftiger Kirchenmusikerinnen bzw. Kirchenmusiker mitzuwirken.
( 4 ) Die Bezirkskantorin bzw. der Bezirkskantor berät die Anstellungsträger bei der Anstellung von Kirchenmusikerinnen bzw. Kirchenmusikern auf Kirchenmusikstellen (§ 5a)6#.
( 5 ) Die Berufung nach Absatz 1 erfolgt im Benehmen mit dem Bezirkskirchenrat bzw. den Bezirkskirchenräten sowie dem Kirchengemeinderat bzw. den Kirchengemeinderäten; bei Stadtkirchenbezirken erfolgt das Benehmen mit dem Stadtkirchenrat und dem Ältestenkreis bzw. den Ältestenkreisen.7#
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§ 8
Vertrauenspfarrerinnen bzw. Vertrauenspfarrer für Kirchenmusik

( 1 ) Der Bezirkskirchenrat benennt aus dem Kreis der Pfarrerinnen und Pfarrer des Kirchenbezirks eine Vertrauenspfarrerin bzw. einen Vertrauenspfarrer für Kirchenmusik.
( 2 ) Die Vertrauenspfarrerin bzw. der Vertrauenspfarrer weckt und fördert im Pfarrkonvent das Verständnis für die kirchenmusikalischen Fragen und steht den Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern zum Gespräch und zur Beratung zur Verfügung.
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§ 9
Landeskirchenmusikdirektor bzw. Landeskirchenmusikdirektorin8#

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beruft nach Anhörung des Beirats für Kirchenmusik eine Kirchenmusikerin bzw. einen Kirchenmusiker als Landeskirchenmusikdirektorin oder Landeskirchenmusikdirektor in der Leitung der Abteilung bzw. des Bereichs Kirchenmusik sowie ihre oder seine Stellvertretung. Die Geschäftsverteilung zwischen diesen wird nach Anhörung des Beirats für Kirchenmusik festgelegt.9#
( 2 ) Zu den Aufgaben der in Absatz 1 genannten Personen10# gehören insbesondere:
  1. Beratung der kirchlichen Leitungsorgane in Fragen der Kirchenmusik,
  2. Vertretung in landeskirchlichen Belangen auf dem Gebiet der Kirchenmusik in gesamtkirchlichen Gremien sowie in Verbänden,
  3. Mitwirkung bei der Aufstellung der Dienstpläne der Kantorinnen bzw. Kantoren,
  4. Ausübung der Fachvorgesetztenstellung über die Kantorinnen bzw. Kantoren,
  5. Mitwirkung bei der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker.
( 3 ) Die in Absatz 1 genannten Personen führen jeweils die Dienstbezeichnung „Kirchenmusikdirektorin“ bzw. „Kirchenmusikdirektor“.11#
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§ 10
Weitere kirchenmusikalische Dienste

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beruft auf Vorschlag des Beirats für Kirchenmusik
1.
eine landeskirchliche Beauftragte bzw. einen landeskirchlichen Beauftragten für die kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung, sofern diese Aufgabe nicht durch die Landeskirchenmusikdirektorin oder den Landeskirchenmusikdirektor oder ihre bzw. seine Stellvertretung wahrgenommen wird,12#
2.
eine landeskirchliche Beauftragte bzw. einen landeskirchlichen Beauftragten für Popularmusik,
3.
eine oder mehrere Landesposaunenwartinnen bzw. Landesposaunenwarte im Benehmen mit dem Landesarbeitskreis der Badischen Posaunenarbeit,
3a.
eine oder mehrere Landeskantorinnen bzw. Landeskantoren (Beauftragte für Chorwesen und Singangebote) im Benehmen mit dem Verbandsrat des Kirchenchorverbandes und13#
4.
die Leiterin bzw. den Leiter des Orgel- und Glockenprüfungsamtes im Evangelischen Oberkirchenrat.
( 2 ) Die bzw. der Beauftragte nach Absatz 1 Nr. 1 führt die Dienstbezeichnung „Kirchenmusikdirektorin“ bzw. „Kirchenmusikdirektor“. Die in Absatz 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 3a genannten Personen führen die Dienstbezeichnung „Kirchenmusikdirektorin“ bzw. „Kirchenmusikdirektor“ nach 10-jähriger Tätigkeit in kirchenmusikalisch fachberatender, landeskirchlicher Funktion.14#
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§ 11
Beirat für Kirchenmusik

( 1 ) Es wird ein Beirat für Kirchenmusik gebildet. Er berät den Evangelischen Oberkirchenrat in allen Fragen des kirchenmusikalischen Lebens insbesondere dadurch, dass er ihm
  1. Vorschläge für die Verteilung von Kantoratsstellen unterbreitet,15#
  2. Vorschläge in Fragen der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Kirchenmusikerinnen bzw. Kirchenmusiker unterbreitet,
  3. zur Berufung von Kirchenmusikerinnen bzw. Kirchenmusikern nach Maßgabe von § 9 als Landeskirchenmusikdirektorin oder -direktor sowie deren Stellvertretung Stellung nimmt,16#
  4. Kirchenmusikerinnen bzw. Kirchenmusiker nach Maßgabe von § 7 zur Berufung als Bezirkskantorinnen bzw. Bezirkskantoren vorschlägt,
  5. Kirchenmusikerinnen bzw. Kirchenmusiker nach Maßgabe von § 10 zur Berufung in weitere kirchenmusikalische Dienste vorschlägt,
  6. Kirchenmusikerinnen bzw. Kirchenmusiker zur Verleihung des Titels
    1. „Kantorin“ bzw. „Kantor“ oder
    2. „Kirchenmusikdirektorin“ bzw. „Kirchenmusikdirektor“
    nach Maßgabe von § 15 vorschlägt und
  7. Vorschläge
    1. zur Verleihung des Badischen Kirchenmusikpreises sowie
    2. zur Verwendung der Mittel aus der Kantatekollekte
    unterbreitet.
( 2 ) Darüber hinaus gehört zu seinen Aufgaben:
  1. die kirchenmusikalischen Aktivitäten in der Landeskirche zu fördern, weiterzuentwickeln und zu koordinieren,
  2. die Fachvorgesetztenstellung über Kirchenmusikerinnen bzw. Kirchenmusiker im Einzelfall zu regeln17# (§ 12 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3),
  3. zur Geschäftsverteilung der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors und der Stellvertretung (§ 9 Abs. 1) Stellung nimmt,18#
( 3 ) Dem Beirat für Kirchenmusik gehören an:
1.
das für die Kirchenmusik zuständige stimmberechtigte Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrats,
2.
die Landeskirchenmusikdirektorinnen oder -direktoren,19#
3.
die Rektorin bzw. der Rektor der Hochschule für Kirchenmusik,
4.
die Beauftragte bzw. der Beauftragte für die kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung,
5.
die bzw. der landeskirchliche Beauftragte für Popularmusik,
6.
die Landesposaunenwartinnen bzw. die Landesposaunenwarte,
6a.
die Landeskantorin oder der Landeskantor (Beauftragte für Chorwesen und Singangebote),20#
7.
die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Landesverbandes der Evangelischen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker Badens,
8.
die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Landesverbandes Evangelischer Kirchenchöre in Baden und
9.
die Leiterin bzw. der Leiter des Orgel- und Glockenprüfungsamtes im Evangelischen Oberkirchenrat.
( 4 ) Den Vorsitz im Beirat führt das in Absatz 3 Nr. 1 genannte Mitglied. Im Verhinderungsfall übt den Vorsitz die Landeskirchenmusikdirektorin bzw. der Landeskirchenmusikdirektor21# aus.
( 5 ) Der Beirat kann zu seiner Beratung sachverständige Personen generell oder im Einzelfall hinzuziehen.
( 6 ) Für die Beschlussfassung des Beirats gilt Artikel 108 GO entsprechend.
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§ 12 aufgehoben22#

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§ 13
Kirchenmusikalische Ausbildung und Studium23#

( 1 ) Die Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Landeskirche in Baden bietet akademische Studiengänge für Kirchenmusikerinnen bzw. Kirchenmusiker an.24# Das Nähere bestimmt ein kirchliches Gesetz. Die Rektorin bzw. der Rektor der Hochschule führt die Dienstbezeichnung „Kirchenmusikdirektorin“ bzw. „Kirchenmusikdirektor“.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat ist zuständig für die übrige kirchenmusikalische Ausbildung. In der Ausbildung wirken mit:
  1. die Bezirkskantorinnen bzw. die Bezirkskantoren (§ 7),
  2. die Landeskirchenmusikdirektorinnen oder -direktoren und25#
  3. die weiteren kirchenmusikalischen Dienste (§ 10).
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§ 14 aufgehoben27#

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§ 15
Verleihung von Titeln

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat kann auf Vorschlag des Beirats für Kirchenmusik Kirchenmusikerinnen bzw. Kirchenmusikern den Titel
  1. „Kantorin“ bzw. „Kantor“ verleihen, wenn sie
    seit mindestens acht Jahren auf einer Kirchenmusikstelle (§ 5a)28# mit besonders umfangreichen Dienstaufträgen tätig sind und dabei hervorragende kirchenmusikalische Leistungen auf künstlerischem oder pädagogischem Gebiet erbringen
    oder
  2. „Kirchenmusikdirektorin“ bzw. „Kirchenmusikdirektor“ verleihen, wenn sie
    seit mindestens zehn Jahren als Kantorinnen bzw. Kantoren überragende kirchenmusikalische Leistungen auf künstlerischem oder pädagogischem Gebiet erbringen.
( 2 ) Die Verleihung der Titel nach Absatz 1 ist grundsätzlich zu beschränken
  1. in Fällen von Absatz 1 Nr. 1 auf drei Personen pro Kirchenbezirk
    und
  2. in Fällen von Absatz 1 Nr. 2 auf fünfundzwanzig Prozent der Kantorinnen bzw. Kantoren.
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§ 16
Verordnungsermächtigung29#

Der Evangelische Oberkirchenrat regelt folgende Gegenstände durch Rechtsverordnungen:
  1. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Besetzung von Kantoratsstellen nach § 5,
  2. das Verfahren und die Höhe der finanziellen Beteiligung nach § 6 Abs. 3,
  3. die kirchenmusikalische Ausbildung und Prüfung nach § 13 Abs. 2.
  4. die Dienstaufsicht und die Fachvorgesetztenstellung.
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§ 17
Übergangsbestimmungen30#

Soweit Kirchenmusikerinnen bzw. Kirchenmusiker auf Kantoratsstellen in bestehenden Arbeitsverhältnissen nicht zum 1. Januar 2016 in die Anstellungsträgerschaft der Evangelischen Landeskirche gewechselt sind, erhalten die Kirchenbezirke oder Kirchengemeinden, die Anstellungsträger einer Kirchenmusikerin bzw. eines Kirchenmusikers auf einer Kantoratsstelle sind, vom Evangelischen Oberkirchenrat den Entgeltaufwand nach Maßgabe der hierfür zwischen dem Evangelischen Oberkirchenrat und dem Kirchenbezirk bzw. der Kirchengemeinde geschlossenen Vereinbarung erstattet.
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1 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Landeskirche in Baden und des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 175), mit Wirkung zum 1. Januar 2016.
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2 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Landeskirche in Baden und des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 175), mit Wirkung zum 1. Januar 2016.
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3 ↑ Eingefügt gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Landeskirche in Baden und des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 175), mit Wirkung zum 1. Januar 2016.
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4 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Landeskirche in Baden und des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 175), mit Wirkung zum 1. Januar 2016.
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5 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Landeskirche in Baden und des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 175), mit Wirkung zum 1. Januar 2016.
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6 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Landeskirche in Baden und des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 175), mit Wirkung zum 1. Januar 2016.
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7 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Landeskirche in Baden und des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 175), mit Wirkung zum 1. Januar 2016.
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8 ↑ Geändert nach Artikel 8 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
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9 ↑ Geändert nach Artikel 8 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
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10 ↑ Geändert nach Artikel 8 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
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11 ↑ Geändert nach Artikel 8 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
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12 ↑ Geändert nach Artikel 8 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
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13 ↑ Nr. 3a eingefügt nach Artikel 8 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
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14 ↑ Satz 2 angefügt nach Artikel 8 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
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15 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Landeskirche in Baden und des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 175), mit Wirkung zum 1. Januar 2016.
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16 ↑ Geändert nach Artikel 8 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
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17 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Landeskirche in Baden und des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 175), mit Wirkung zum 1. Januar 2016.
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18 ↑ Geändert nach Artikel 8 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
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19 ↑ Geändert nach Artikel 8 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
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20 ↑ Nr. 6a eingefügt nach Artikel 8 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
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21 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Landeskirche in Baden und des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 175), mit Wirkung zum 1. Januar 2016.
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22 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Landeskirche in Baden und des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 175), mit Wirkung zum 1. Januar 2016.
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23 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Landeskirche in Baden und des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 175), mit Wirkung zum 1. Januar 2016.
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24 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Landeskirche in Baden und des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 175), mit Wirkung zum 1. Januar 2016.
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25 ↑ Geändert nach Artikel 8 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
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26 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Landeskirche in Baden und des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 175), mit Wirkung zum 1. Januar 2016.
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27 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Landeskirche in Baden und des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 175), mit Wirkung zum 1. Januar 2016.
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28 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Landeskirche in Baden und des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 175), mit Wirkung zum 1. Januar 2016.
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29 ↑ Eingefügt gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Landeskirche in Baden und des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 175), mit Wirkung zum 1. Januar 2016.
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30 ↑ Eingefügt gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Landeskirche in Baden und des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 175), mit Wirkung zum 1. Januar 2016.