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Verordnung
über Zuständigkeiten und Rechtsformen der
Vertretung der Evangelischen Landeskirche in Baden

Vom 11. Dezember 1984

(GVBl. 1985 S. 5)

Der Evangelische Oberkirchenrat erläßt gemäß § 94 des kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Hauswirtschaft in der Evangelische Landeskirche in Baden (KVHG) vom 21. Oktober 1976 (GVBl. 1978 S. 29) mit Änderung vom 11. November 1983 (GVBl. S. 134) nachstehende Verordnung:
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§ 1

( 1 ) Die dem Evangelischen Oberkirchenrat obliegende Vertretung der Landeskirche in allen Rechts- und Vermögensangelegenheiten (§ 127 Abs. 1 Buchst. i) Grundordnung) wird, soweit sie die zur Verwaltung des landeskirchlichen Vermögens Dritten gegenüber erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen betrifft, von denjenigen Mitgliedern des Evangelischen Oberkirchenrats wahrgenommen, die jeweils in einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 2 des kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) vom 21. Oktober 1976 mit Änderung vom 11. Dezember 1984 namentlich bezeichnet werden.
( 2 ) Im übrigen wird die Landeskirche unbeschadet des § 2 durch die einzelnen Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrats vertreten; diese sollen sich hierbei auf den ihnen durch Geschäftsordnung und Geschäftsverteilungsplan übertragenen Aufgabenkreis beschränken.
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§ 2

Die nach § 1 Vertretungsberechtigten können Mitarbeiter des Evangelischen Oberkirchenrats, denen durch den Geschäftsverteilungsplan Aufgaben zur selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten verantwortlich übertragen worden sind, in diesem Rahmen allgemein oder im Einzelfall mit der Vertretung beauftragen und dazu bevollmächtigen.
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§ 3

(1) Erklärungen, durch welche die Evangelische Landeskirche in Baden Dritten gegenüber rechtlich verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung eines nach dieser Verordnung Vertretungsberechtigten.
( 2 ) Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch ein nach § 1 vertretungsberechtigtes Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrats.
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§ 4

Bei rechtsverbindlichen Erklärungen gegenüber Dritten, ausgenommen solchen in öffentlichen Beurkundungen, ist der Unterschrift das Dienstsiegel beizufügen.
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§ 5

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1985 in Kraft.