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Kirchliches Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder
des Verwaltungsgerichts, der Disziplinarkammer
und der Kirchengerichtlichen Schlichtungsstelle (Kirchliche Gerichte) und der Schiedskommissionen der
Evangelischen Landeskirche in Baden
(EntschädG)

Vom 26. Oktober 1979 (GVBl. S. 133),

zuletzt geändert am 27. Oktober 2011 (GVBl. S. 4)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1

Die Mitglieder der kirchlichen Gerichte und der Schiedskommissionen erhalten Ersatz ihrer Reisekosten nach dem Dienstreisekostengesetz der Evangelischen Landeskirche in Baden sowie Ersatz ihrer sonstigen Auslagen.1#
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§ 2

( 1 ) Die Mitglieder der kirchlichen Gerichte und der Schiedskommissionen erhalten für jedes Verfahren, in dem sie tätig werden, eine Entschädigung.2#
( 2 ) Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, die Entschädigung nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der Beanspruchung der Mitglieder – insbesondere der Tätigkeit des Vorsitzenden und des Berichterstatters – durch Rechtsverordnung festzusetzen.
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§ 3

Die Entschädigung nach § 2 ist in der Regel nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens fällig. Die Entschädigung wird von der Leiterin bzw. vom Leiter der Geschäftsstelle der Kirchlichen Gerichte zur Auszahlung angewiesen, ebenso die Reisekosten bzw. der Auslagenersatz nach § 1.3#
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§ 4

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1. November 1979 in Kraft.
( 2 ) Das kirchliche Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsgerichts und der Disziplinarkammer der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28.10.1971 (GVBl. S. 161) wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.
( 3 ) Hinsichtlich der Reisekostenvergütung verbleibt es für die laufende Amtsperiode bei der jetzigen Regelung.

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1 ↑ Gem. GVBl. Nr. 1/2012 S. 4 mit Wirkung vom 1. November 2011.
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2 ↑ Gem. GVBl. Nr. 1/2012 S. 4 mit Wirkung vom 1. November 2011.
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3 ↑ Gem. GVBl. Nr. 1/2012 S. 4 mit Wirkung vom 1. November 2011.